Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.05.1953, Az.: 3 StR 741/52
Voraussetzung der gröblichen Vernachlässigung der Fürsorgepflichten i.R.d. Verurteilung wegen Kindesvernachlässigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.05.1953
- Aktenzeichen
- 3 StR 741/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12971
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 11.07.1952
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Kindesvernachlässigung u.a.
... hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 13. Mai 1953,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Dr. Baldus
Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 11. Juli 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen Kindesvernachlässigung (§ 170 d StGB) und wegen Verlassens ihrer Kinder in hilfloser Lage (§ 221 StGB) zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit der Revision erhebt sie die Sachbeschwerde. Die daneben geltend gemachte Verletzung von Verfahrensvorschriften ist unbeachtlich, da entgegen § 344 Abs. 2 S. 2 StPO die Tatsachen nicht angegeben sind, in denen der Verfahrensmangel liegen soll. Die Sachrüge hat Erfolg.
I.
Zum Vergehen nach § 170 d StGB
Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch nicht.
Das erste Tatbestandsmerkmal der Vernachlässigung der Fürsorge- und Erziehungspflichten sieht das Landgericht ausreichend darin verwirklicht, daß die Angeklagte, nachdem sie auf den Tod ihres ersten Ehemanns D. hin den etwa 20 Jahre jüngeren Hans B. kennengelernt und geheiratet hatte, bis zum 29. Juni 1951 im gemeinsamen Haushalt fortgesetzt ihre aus der ersten Ehe hervorgegangenen Kinder Albert (genannt Toni), geboren am ... 1942, und Christel, geboren am ... 1944, in der Ernährung, Bekleidung und Körperpflege gegenüber ihrem Ehemann und ihrem Kleinkind zweiter Ehe benachteiligte, sie verlumpt und unsauber und ohne ausreichende Ernährung herumlaufen ließ, sie auch einmal zum Betteln ausschickte und all dies, obschon ihr ein Haushaltungsgeld von insgesamt monatlich rund 230 DM zur Verfügung stand, was sie in den Stand setzte, neben ihrem Ehemann, dem Kleinkind und dem 20-jährigen ältesten Sohn Heinz D. auch die beiden Kinder Toni und Christel zu unterhalten.
Der Tatbestand des § 170 d erfordert aber eine gröbliche Vernachlässigung der Fürsorgepflichten. Es muß also ein schwerer Fall vorliegen. Dies kann z.B. zutreffen, wenn die Vernachlässigung über eine längere Zeit hin bestanden hat oder die Angeklagte etwa sich häufig nicht um ihre Kinder gekümmert und trotz Verwarnung ihre Haltung nicht geändert hat. Das Landgericht hat in dieser Richtung lediglich festgestellt, ihr 20-jähriger Sohn Heinz habe die Angeklagtewiederholt erfolglos auf die Erfüllung ihrer Pflichten hingewiesen. Im übrigen fehlen nähere Feststellungen, insbesondere die erforderlichen Angaben darüber, von wann ab, wie oft und in welcher Art sie die früher ordnungsgemäß von ihr versorgten Kinder infolge der ungünstigen Einwirkung der zu ihrem zweiten Ehegatten aufgenommenen Beziehungen "benachteiligt" hat.
Auch für die Prüfung des weiteren Tatbestandsmerkmals der "Gewissenlosigkeit" des Gesamtverhaltens der Angeklagten reichen die Feststellungen nicht aus Wie der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (DR 1944, 657) bereits entschieden hat (3 StR 1213/51 vom 30. April 1952, BGHSt 2, 348), liegt Gewissenlosigkeit im Sinn des § 170 d vor, wenn der Täter in hohem Maße eine Rücksichtnahme auf Hemmungen sittlicher Art vermissen läßt, die sich ihm aufgedrängt haben oder sich hätten aufdrängen müssen. Dies mag zutreffen, wenn der Täter das Gefühl der Verantwortung entweder bewußt unterdrückt oder es infolge besonders leichtfertiger Auffassung von seiner Fürsorgepflicht gar nicht aufkommen läßt. Das Landgericht hat die Annahme der Gewissenlosigkeit lediglich mit der Feststellung begründet, die Erfüllung ihrer Pflichten wäre der Angeklagten wirtschaftlich möglich gewesen und sie sei von ihrem erwachsenen Sohn wiederholt auf ihre Pflichten hingewiesen worden. Dies reicht nicht aus. Es hätte auch einer Prüfung der seelischen Umstände bedurft, die die Angeklagte in der Zeit nach dem Tod ihres ersten Ehemanns dahin gebracht haben, ihre bisher sauber gehaltenen, ausreichend beköstigten und zu ordentlichem Betragen erzogenen Kinder Toni und Christel zu vernachlässigen. Es war dann näher zu untersuchen, ob das Versagen der angeklagten Hausfrau und Mutter hinsichtlich der ausreichenden Verköstigung der Familienmitglieder, ihrer Bekleidung und sonstigen Pflege etwa entschuldbar war wegen der "erheblichen Ansprüche", die der arbeitslose Ehemann an sie stellte und wegen des Widerstreits, in dem die Angeklagte sich vielleicht befand zwischen ihren Mutterpflichten und ihrem Bestreben, den Ehemann, der immer wieder davonzulaufen drohte, in der Ehe festzuhalten. Diese Betrachtung der gesamten seelischen und materiellen Umstände wird das Landgericht noch anstellen müssen (vgl. RGSt 77, 215).
Das Urteil läßt tatsächliche Feststellungen auch darüber vermissen, ob durch das Verhalten der Angeklagten, so wie es der gesetzliche Tatbestand erfordert, das körperliche und seelische Wohl der Kinder gefährdet worden ist, ferner zu der Frage, ob sie einer solchen Gefährdung sich bewußt war oder wenigstens eine solche sich als möglich vorgestellt und gebilligt, hat. Zu dem Begriff der Gefährdung des körperlichen Wohls gehört zwar nicht eine nahe Gefahr für körperliche Unversehrtheit des Kindes, aber doch die Möglichkeit einer Gesundheitsschädigung. Eine solche kann schon dann vorliegen, wenn das Wohlbefinden des Kindes dauernd und nachhaltig gestört und dadurch der regelmäßige Ablauf seiner Entwicklung in Frage gestellt ist (RGSt 77, 217). Bei dieser Prüfung ist im gegebenen Fall mit in Betracht zu ziehen, ob der erwachsene Sohn Heinz, der sehr an seinen beiden kleinen Geschwistern hing, für sie nach Rückkehr von seiner Tagesarbeit regelmäßig gesorgt hat, wie lange die Kinder etwa durch Schulbesuch oder durch Aufenthalt bei ändern Familien geborgen waren und ob die Angeklagte auf derartige hilfsweise Betreuung sich verlassen konnte oder wenigstens der Meinung sein konnte, es sei für die Kinder ausreichend gesorgt. Es ist aus dem Urteil nicht zu ersehen, ob und mit welchem Erfolg außer dem Vormund und einer Nachbarin die Lehrer der Kinder, ein Amtsarzt und eine Fürsorgerin zu der Frage der Gefährdung gehört worden sind. Da die beiden Kinder seit Anfang Juli 1951 in vorläufiger Fürsorgeerziehung in der Anstal. Dormagen untergebracht sind, lag es besonders nahe, die Fürsorgeakten beizuziehen und über die Art und das Maß der zur Zeit der Einlieferung der Kinder in die Anstalt etwa bereits eingetretenen Gefährdung den Anstaltsleiter zu hören. Das Urteil erwähnt solche Beweiserhebung nicht.
Solange der Sachverhalt in diesen Richtungen nicht vervollständigt ist, kann das Revisionsgericht nicht die richtige Anwendung des Gesetzes (§ 170 d) auf den gegebenen Fall prüfen, weshalb insoweit das Urteil aufzuheben ist.
II.
Zum Vergehen nach § 221 StGB
Nachdem der Ehemann der Angeklagten im Juni 1951 endgültig den gemeinsamen Haushalt verlassen hatte und vorläufig nach W. übergesiedelt war, ist ihm die Angeklagte am 29. Juni 1951 dorthin gefolgt. Am folgenden Tag kam sie noch einmal nach N. zurück, um ihre Kinder zu holen, nahm jedoch schließlich nur ihr jüngstes vierjähriges Kind aus der zweiten Ehe mit. In der Folgezeit begab sie sich mit ihrem Ehemann auf Wanderschaft durch das Bundesgebiet bis in den März 1952 hinein, ohne Nachricht zu geben, insbesondere ohne den Vormund zu verständigen und ohne sich irgendwie um die zurückgelassenen Kinder zu kümmern. Auf Grund dieser Feststellungen hat das Landgericht den äußeren und inneren Tatbestand des § 221 Abs. 1 und 2 StGB im Sinne des Verlassens von leiblichen Kindern in einer durch ihr jugendliches Alter bedingten hilflosen Lage verwirklicht gesehen.
Dieser Schuldspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Schon die Annahme des äußeren Tatbestands ist nicht gerechtfertigt. Sie beruht auf einer Verkennung des Begriffs der "hilfslosen Lage". In solcher befindet sich ein alleingelassener Mensch, der sich nicht aus eigener Kraft zu helfen vermag und dessen Gesundheit oder Leben daher in Gefahr gerät, falls nicht ein rettender Zufall eintritt. So war die Lage der beiden Kinder nach den bisherigen Feststellungen nicht. Sie standen zur Zeit der Tat schon in einem Alter von sieben bezw. neun Jahren, in dem normalerweise Kinder wenigstens in gewissem Maße sich selber zu helfen vermögen. Daß sie etwa eingesperrt in der Wohnung zurückgelassen worden wären oder sonstige besondere Umstände entgegengestanden hätten, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Aus dem bisher festgestellten Sachverhalt ergibt sich die Möglichkeit, daß die Kinder nach dem Weggang ihrer Mutter die Wohnung verließen und bei Nachbarsleuten oder bei der ältesten am gleichen Ort wohnhaften Schwester Zass, bei ihrem Vormund oder in der Schule Hilfe suchten. Vor allem bestand die Möglichkeit, daß ihr ältester 20-jähriger Bruder Heinz sie versorgen werde, der aus dem letzten Gespräch, das er vor dem endgültigen Weggang der Angeklagten mit dieser hatte, genau wußte, daß sie den Haushalt für längere Zeit im Stich lassen wollte. Tatsächlich sind auch nach den Feststellungen die beiden Kinder in den ersten Tagen nach dem Weggang der Angeklagten von den beiden ältesten Geschwistern und von einer Nachbarin behelfsmäßig versorgt und alsdann auf Veranlassung des Vormunds in die Erziehungsanstalt Dormagen verbracht worden. Unter diesen Umständen ist die Annahme nicht gerechtfertigt, daß die Versorgung der beiden Kinder nach dem Weggang der Mutter eine rein zufällige war und hiernach ihre Lage hilflos im Sinn des § 221 gewesen sei Daran ändert auch nichts die Tatsache, daß die Angeklagte vor ihrem Weggang die Versorgung der Kinder nicht durch bestimmte Abmachungen mit den Helfern, die nachher eingesprungen sind, zur Sicherung der Versorgung getroffen hatte.
Danach hat das Landgericht irrigerweise den äußeren Tatbestand des § 221 StGB als gegeben erachtet. Daher muß das Urteil insoweit aufgehoben werden, ohne daß noch auf die innere Tatseite eingegangen zu werden braucht.
Eine Freisprechung von der Beschuldigung nach § 221 StGB kommt nicht in Betracht, da das vom 29. Juni 1951 ab gegenüber den beiden Kindern Toni und Christel gezeigte Gesamtverhalten der Angeklagten den Straftatbestand des § 170 d verwirklichen kann, vollends da offenbar ein enger Zusammenhang besteht zwischen ihrem Verhalten vor und nach dem 29. Juni 1951. Daher wird die Sache zu neuer Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.
Es wird noch darauf hingewiesen, daß das Landgericht mit Recht der Angeklagten den Rechtfertigungsgrund übergesetzlichen Notstandes versagt hat, da sie, selbst wenn die übrigen Voraussetzungen eines Notstands gegeben sein sollten, jedenfalls ihre Pflicht gegenüber dem Ehemann nicht nur durch das Mittel der gröblichen Vernachlässigung ihrer Mutterpflichten zu erfüllen vermochte, womit ein Notstand entfällt.
Krauss
Maass
Die BR Dr. Koeniger u. Dr. Baldus sind infolge Urlaubs ortsabwesend und daher verhindert, zu unterschreiben. Rotberg