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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.05.1953, Az.: 1 StR 796/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.05.1953
Aktenzeichen
1 StR 796/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12312
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Frankenthal - 17.04.1952

Fundstelle

  • MDR 1953, 597 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zur Abtreibung

Prozessgegner

Frau Franziska L. geb. F. aus Fr., dort geboren am ...,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner, als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten L. gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 17. April 1952 wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Die Angeklagte lebt seit 1950 mit dem Mitangeklagten Dr. E. zusammen, dem sie ihre Wohnung zur Ausübung einer ärztlichen Praxis zur Verfügung gestellt hat. Dr. E. ist wegen Abtreibung in drei Fällen zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden, die Angeklagte L. wegen Beihilfe zur Abtreibung im Falle der Frau Maria W. zu einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten. Die Angeklagte L. hat Revision gegen ihre Verurteilung eingelegt und Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.

2

1)

Es bestand Veranlassung nachzuprüfen, ob in dem Falle W. zutreffend eine vollendete Abtreibung angenommen worden ist, obwohl ein lebendes Kind zur Welt gekommen und erst eine Stunde nach der Geburt gestorben ist. Das Reichsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß vollendete Abtreibung auch dann vorliegt, wenn der Tod des lebend zur Welt gekommenen Kindes durch die Bewirkung des vorzeitigen Abganges der Frucht herbeigeführt worden ist und der Vorsatz auf Tötung der Frucht oder des Kindes gerichtet war (RGSt 4, 380; 41, 328). Dieser Rechtsansicht tritt der erkennende Senat bei. In dem zur Entscheidung stehenden Falle ist nach Vornahme der Abtreibungshandlung ein lebendes Kind geboren worden, das bereits nach einer Stunde starb. Zwar ist nicht ausdrücklich ausgesprochen, daß der Tod eine Folge des vorzeitig bewirkten Fruchtabganges gewesen ist. Das Urteil läßt aber zweifelsfrei erkennen, daß nach der Überzeugung des Tatrichters gerade der vorzeitige Abgang der Frucht es war, der zur Todesursache wurde (vgl. RG GA 67, 331, 332).

3

2)

Die Beschwerdeführerin hat sich vor allem gegen die Strafzumessung gewandt. Sie macht geltend, angesichts der Tatsache, daß ihre Beihilfehandlung als ein minderschwerer Fall angesehen worden ist, während die Abtreibungshandlung des Dr. E. nicht als minderschwere Tat beurteilt wurde, stehe die Strafe von 10 Monaten Gefängnis in einem Mißverhältnis zu der im Falle W. gegen Dr. E. ausgesprochenen Strafe von 1 Jahr 2 Monaten Zuchthaus. Sie rügt ferner, daß das richterliche Ermessen mißbräuchlich ausgeübt worden sei, weil ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt worden seien. Schließlich beanstandet sie, daß der Tatrichter ihr Verhalten im Falle La. strafschärfend herangezogen habe, obwohl sie in diesem Falle freigesprochen worden ist. Diese Angriffe der Angeklagten sind unbegründet. Ein Mißbrauch des richterlichen Ermessens ist nicht erkennbar. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten sind im Abschnitt I 2 der Urteilsgründe ausdrücklich festgestellt worden; es besteht deshalb kein Anlaß, anzunehmen, daß sie bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt worden seien. Bezüglich des Falles La. hat das Landgericht nicht etwa den gegen die Angeklagte bestehenden Verdacht trotz der Freisprechung bei der Strafzumessung berücksichtigt, sondern es hat dargelegt, daß der Versuch der Angeklagten, die Zeugin La. zu einer für den Mitangeklagten Dr. E. günstigen unwahren Aussage zu bestimmen, Rückschlüsse auf ihr inneres Verhältnis zu der ihr zur Last gelegten Beihilfe im Falle W. zulasse. Dagegen bestehen keine Bedenken.

4

3)

Auch sonst sind keine die Angeklagte beschwerenden Rechtsverstöße festzustellen.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Glanzmann Dr. Schalscha