Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.05.1953, Az.: IV ZR 170/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.05.1953
- Aktenzeichen
- IV ZR 170/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12703
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 14.07.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 10, 14 - 18
- DB 1953, 645-646 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1953, 1139 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma St. & Co., Aussen- und Grosshandels-GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Carl Freiherr von Sch., Ludwig Otto R., Emil B., H., Ba.,
Prozessgegner
die Staatliche Erfassungs-Gesellschaft für öffentliches Gut mbH (STEG), vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Josef W., Rudolf D., Robert Freiherr von G., Dipl. Ing. Erwin J. K., M., Wi.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Begriff der groben Fahrlässigkeit als solcher ist ein Rechtsbegriff.
- 2.
Das Revisionsgericht hat, falls die Entscheidung davon abhängt, ob eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne von §932 Abs. 2 BGB, §366 HGB vorliegt, nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der gewöhnlichen Fahrlässigkeit richtig beurteilt hat und ob es das Wesen der groben Fahrlässigkeit, wie es in der Rechtsprechung entwickelt worden ist, richtig erkannt hat.
- 3.
Dagegen ist der Umfang der erforderlichen Abweichung von der gewöhnlichen Fahrlässigkeit, d.h. was im Einzelheitfall "grob" ist, eine tatrichterliche Frage.
- 4.
Die Frage, ob der Erwerber einer Sache, die ihm zur Sicherzeit übereignet wird und die weder dem Veräusserer gehört, noch seinem Verfügungsrecht unterliegt, im Einzelfall in grober Weise gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstösst, ist somit eine Tatfrage und in der Revisionsinstanz nur im Rahmen des §286 ZPO nachprüfbar.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr. v. Werner und Wüstenberg für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 14. Juli 1952 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Zwischen der Klägerin und der Firma T. & Scha. sind in der Zeit vom September 1949 bis März 1950 mehrere Verträge geschlossen worden, auf Grund deren die Klägerin dieser Firma etwa 48.000 Trommeln Feldfernsprechkabel für einen Gesamtpreis von rund 5 Millionen DM verkaufte. Nach einem Zusatzabkommen vom September 1950 sollte die Klägerin an dem bei einem Weiterverkauf erzielten Gewinn zu 1/3 beteiligt werden. Der vereinbarte Kaufpreis ist zu seinem grössten Teil nicht bezahlt worden. Bis zur Bezahlung des Kaufpreises hatte sich die Klägerin das Eigentum an der verkauften Ware vorbehalten. Bei einem etwaigen Weiterverkauf sich ergebende Ansprüche sollten in Höhe des Betrages als abgetreten gelten, den die Firma T. & Scha. an die Klägerin für die jeweils verkaufte Partie zu zahlen hatte. Vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises durfte die Ware nicht mit Rechten Dritter belastet werden. Der grössere Teil der Fernsprechkabel ist von der Firma Ta. & Scha. bei einer Firma Ma. eingelagert worden.
Am 18. und 19. Dezember 1950 fanden Verhandlungen mit einem Vertreter der amerikanischen Wehrmacht über den Verkauf der Kabel statt. Auf Grund dieser Verhandlungen stellte die Klägerin für die amerikanische Wehrmacht eine Bescheinigung aus, der zufolge die Firma T. & Scha. die Kabel gekauft habe und voll verfügungsberechtigt sei. Am 21. Dezember 1950 stellte die Beklagte der Firma T. & Scha. einen Barkredit in Höhe von 200.000 DM bei dem Bankhaus Sch. zur Verfügung. Hierbei wurde zwischen der Beklagten und der Firma T. & Scha. vereinbart, dass zur Besicherung dieser 200.000,- DM die Firma T. & Scha. der Beklagten 2.000 Rollen Gummikabel verkaufte mit dem Recht, den Verkauf zu annullieren, sobald die ersten Verschiffungen gegen Dokumente ab Br. erfolgt seien und durch den entsprechenden Exporterlös die Summe von 200.000,- DM abgedeckt werden könnte. Die Firma T. & Scha. stellte der Beklagten einen Auslieferungsschein über die 2.000 Rollen Kabel aus und teilte der Firma M. mit, dass sie diese Menge von der eingelagerten Partie der Beklagten verkauft habe und bäte, den verkauften Teil separat zu lagern und gegen Vorlage des von ihr ausgestellten Lieferscheins der Beklagten auszuhändigen. Die Beklagte legte der Firma M. den ihr ausgestellten Lieferschein vor. M. stellte daraufhin einen getrennt von den übrigen Kabeln in einem Schuppen lagernden, auf etwa 2.000 Rollen Kabel geschätzten Posten für die Beklagte bereit und bestätigte ihr dies mit Schreiben vom 3. Januar 1951. Die Verkaufsverhandlungen mit der amerikanischen Wehrmacht zerschlugen sich. Im April 1951 liess die Beklagte die für sie bestimmten Rollen Kabel abholen, wobei genau 2.000 Rollen abgezählt und ihr ausgehändigt wurden. Gleichzeitig bestätigte sie der Firma T. & Scha., daß sie die ihr als Sicherheit überlassenen 2.000 Rollen im Freihafen gelagert habe und dass diese ihr als Sicherheit für ihre Darlehensforderung von 200.000,- DM plus Zinsen übereignet seien.
Bei einer späteren Überprüfung der Kabelbestände stellte die Klägerin den Abgang dieser 2.000 Rollen Kabel fest. Sie verlangte daraufhin auf Grund ihres Eigentumsvorbehalts die Herausgabe der Kabel von der Beklagten, die jedoch verweigert wurde. In einem Zwischenvergleich haben sich die Parteien dahin geeinigt, dass die 2.000 Rollen der Klägerin zurückgegeben wurden, die Klägerin aber dafür 200.000,- DM hinterlegte und deren Auszahlung von einer gerichtlichen Entscheidung über die Rechtswirksamkeit der Übereignung der 2.000 Rollen Kabel an die Beklagte abhängig gemacht werden sollte.
Dementsprechend verlangt die Klägerin von der Beklagten die Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Klägerin. Während das Landgericht die Klage abgewiesen hat, ist ihr vom Berufungsgericht stattgegeben worden. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
1.)
Das Berufungsgericht hat rechtlich bedenkenfrei einen wirksamen Eigentumsvorbehalt der Klägerin bejaht. Angriffe hiergegen werden von der Revision auch nicht erhoben.
2.)
Das Berufungsgericht verneint auf Grund der zwischen der Klägerin und der Firma T. & Scha. geschlossenen Verträge ein Recht dieser Firma, über die Kabel zur Besicherung eigener Verbindlichkeiten zu verfügen. Die für die amerikanische Wehrmacht ausgestellte Bescheinigung hält es für unerheblich, da diese Bescheinigung nur für das amerikanische Geschäft Bedeutung gehabt und sich ferner nur auf eine ordnungsmässige Veräusserung bezogen habe. Das gleiche nimmt das Berufungsgericht von einer Bestätigung der Klägerin vom 1. Februar 1951 über das freie Verfügungsrecht der Firma T. & Scha. an, die die Klägerin an diesem Tage anlässlich anderer Verkaufsverhandlungen über die freie Verfügungsbefugnis der Firma T. & Scha. gegeben habe. Die von der Klägerin anlässlich des amerikanischen Geschäfts verlangte Garantie von 200.000,- DM hätte nach Ansicht des Berufungsgerichts nur die Bedeutung haben können, dass die Garantie von dem Kaufinteressenten, nicht aber von der Beklagten zu stellen gewesen wäre. Eine derartige Würdigung ist möglich, sie verstösst weder gegen Verfahrensvorschriften, Beweisregeln, Erfahrungssätze oder Denkgesetze und ist daher mit der Revision nicht angreifbar. Ob der Prokurist der Klägerin noch im April 1951 eine Verfügungsbefugnis der Firma T. & Scha. bestätigt hat, wofür die Beklagte sich auf das Zeugnis des Kaufmanns F. berufen hat, ist ebenso wie die Frage, ob der Klägerin nur ein Kontrollrecht über die Abwicklung getätigter Kabelverkäufe oder eine Mitwirkung bei solchen Verkäufen zugestanden hat, hierfür unerheblich.
3.)
Zutreffend hat das Berufungsgericht daher die Entscheidung des Rechtsstreits darauf abgestellt, ob die 2.000 Rollen Kabel ordnungsmässig der Beklagten übereignet worden sind und ob die Beklagte ohne grobes Verschulden die Firma T. & Scha. für verfügungsberechtigt gehalten hat. Ob eine ordnungsmässige Übereignung erfolgt ist, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen, da die Beklagte jedenfalls hinsichtlich der Verfügungsbefugnis der Firma T. & Scha. nicht gutgläubig gewesen sei. In dieser Hinsicht sieht das Berufungsgericht als erwiesen an, dass das lebhafte Interesse der Klägerin an dem weiteren Schicksal der Kabel der Beklagten nicht verborgen geblieben sei, da die Klägerin, wie die Beklagte selbst zugegeben habe, sich aktiv an den Verhandlungen über die Veräusserung der Ware beteiligt habe. Angesichts des aussergewöhnlichen Wertes der Kabel könne es nicht zweifelhaft gewesen sein, dass die Firma T. & Scha. den Kaufpreis nur von dem Erlös aus einem Weiterverkauf aufbringen konnte. Der Verkauf eines Postens im Werte von etwa 5 Millionen DM werde bei einer Aushändigung der Ware an den Käufer vor Bezahlung des Kaufpreises regelmässig in der Weise vorgenommen, dass sich der Verkäufer das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalte. Die Beklagte hätte daher von einem Eigentumsvorbehalt und einer nur im ordentlichen Geschäftsgang bestehenden Veräusserungsbefugnis ausgehen müssen. Wenn die Beklagte sich trotzdem zur Sicherung ihrer Forderungen Kabel übereignen liess, habe sie gröblich gegen allgemeine Regeln des kaufmännischen Verkehrs verstossen.
Diese Ausführung des Berufungsgerichts glaubt die Revision vor allem damit angreifen zu können, dass die Firma T. & Scha. sich zur Zeit der Übereignung der 2.000 Rollen Kabel eines guten Rufs erfreut habe, und dass die Beklagte die zwischen der Klägerin und T. & Scha. geschlossenen Verträge nicht gekannt habe. Ferner macht die Revision in diesem Zusammenhange geltend, dass der damalige Prokurist der Klägerin bei den Verkaufsverhandlungen mit den Amerikanern selbst verlangt habe, die Kabel nur gegen eine Garantiesumme fest an die Hand zu geben, und dass er zwischen dem persönlich haftenden Gesellschafter von T. & Scha. namens Sc. und der Beklagten vermittelt habe, als Sc. von der Beklagten die Aufbringung der Garantiesumme von 200.000,- DM gefordert habe sowie, dass die Firma T. & Scha. nach aussen hin voll verfügungsberechtigt gewesen sei, die Versicherungsscheine über die Waren auch auf den Namen von T. & Scha. gelautet hätten. Schliesslich sei auch nicht einzusehen, weshalb eine Firma, die über 5 Millionen DM Waren verfügen könne, dies nicht auch hinsichtlich eines Teiles im Werte von nur 200.000,- DM tun könne. Die Bestätigung der Klägerin über die volle Verfügungsfähigkeit der Firma T. & Scha. sei Grundlage für den von ihr der Firma gewährten Kredit gewesen, ausserdem habe der Prokurist der Klägerin noch im April 1951 ausdrücklich die Verfügungsberechtigung der Firma T. & Scha. bestätigt. Das angefochtene Urteil gehe darauf hinaus, von dem Erwerber zu verlangen, dass er das Eigentum oder die Veräusserungsbefugnis seines Veräusserers einwandfrei nachweise, was gegen §932 Abs. 2 BGB verstosse. Unter Berufung auf ein Gutachten des Prof. Dr. Leo Ro., das dieser in der vorliegenden Sache der Beklagten erstattet hat, vertritt die Revision hierbei die Auffassung, dass die Frage, ob grobe Fahrlässigkeit mit Recht angenommen worden sei, eine Rechtsfrage sei, die das Revisionsgericht zu beurteilen habe.
Der erkennende Senat hat in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 30.10.1952 - IV ZR 48/52 - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 141, 131; 143, 14; 166, 112) und des Obersten Gerichtshofs (OGHZ 3, 20) die Auffassung vertreten, dass die Frage, ob der Erwerber einer Sache sich einer groben Fahrlässigkeit schuldig macht, im wesentlichen eine Tatfrage ist, die einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur insoweit unterliegt, als Verstösse gegen §286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen. An dieser grundsätzlichen Auffassung muss auch bei erneuter Nachprüfung festgehalten werden. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit als solcher ist allerdings, darin ist Ro. beizupflichten, ein Rechtsbegriff. Es ist im Revisionsrechtszuge daher nachprüfbar, ob das Berufungsgericht diesen Rechtsbegriff verkannt hat (vgl. auch das Urteil des I. ZS vom 11. Dezember 1951 I ZR 121/51, abgedruckt bei Lindenmaier-Möhring Nr. 2 zu ADS). Das Gesetz unterscheidet von der in §276 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmten, gewöhnlichen Fahrlässigkeit abweichende Arten der Fahrlässigkeit, nämlich die Verletzung der Sorgfalt, die jemand in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§277 BGB), und die grobe Fahrlässigkeit. Was grobe Fahrlässigkeit ist, sagt das Gesetz nicht. Die Rechtsprechung versteht darunter im allgemeinen ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grossem Masse verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen (RGZ 141, 129 ff [131]; 163, 104 ff [106]; 166, 98 ff [101]). Das Revisionsgericht hat daher, wenn die Frage, ob im gegebenen Falle grobe Fahrlässigkeit vorliegt, entscheidungserheblich ist, nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff der gewöhnlichen Fahrlässigkeit richtig beurteilt hat, ob es sich ferner des Unterschieds der Begriffe der gewöhnlichen Fahrlässigkeit und der groben Fahrlässigkeit bewusst und ob es sich schliesslich darüber klar ist, dass im gegebenen Falle gewöhnliche Fahrlässigkeit nicht ausreicht, sondern grobe Fahrlässigkeit in dem oben gekennzeichneten Sinne vorliegen muss. Das alles hat das Revisionsgericht, wie erwähnt, zu überprüfen. Hierauf ist es auch zurückzuführen, wenn in den von Ro. angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen die Frage geprüft worden ist, ob der Begriff des guten Glaubens verkannt sei. Dagegen ist der Grad der erforderlichen Abweichung, d.h. die Beurteilung, was im gegebenen Falle "grob" ist, eine tatrichterliche Frage. Ihre Beantwortung kann nicht einheitlich für alle Fälle, sondern nur von Fall zu Fall erfolgen, hierbei sind auch subjektive in der Individualität des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen (vgl. RG in JW 1924, 1977 ff, sowie RGRK 10. Aufl. Anm. zu §277 BGB). Auch aus dem oben dargelegten Wesensbegriff der groben Fahrlässigkeit folgt, dass es im Gegensatz zu dem Begriff der gewöhnlichen Fahrlässigkeit (§276 Abs. 1 Satz 2 BGB) für die grobe Fahrlässigkeit keine für alle Fälle gültige feste Norm geben kann. Der Richter hat vielmehr nach freiem, pflichtgemässen Ermessen zu prüfen, ob nach der Gesamtlage der Umstände die Sorgfaltsverletzung als besonders schwer erscheint (so Enneccerus-Nipperdey 13. Bearbeitung zu §197 II S. 660). Der Begriff "grob" wird somit in diesem Sinne insoweit zu einem Tatsachenbegriff und damit zu einer Tatfrage, deren Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur in demselben Umfang wie bei jeder anderen Tatsachenfeststellung und Würdigung möglich ist.
Zu Unrecht führt die Revision aus, es habe auf seiten der Beklagten überhaupt keine Fahrlässigkeit vorgelegen. Da die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag keinen Zweifel daran hatte, dass nur ein kleiner Teil des Kaufpreises für die Kabel bezahlt war, so handelte sie mindestens fahrlässig, wenn sie keine Erkundungen über den Eigentumsvorbehalt einzog (RGZ 143, 14 f [18]). Es ist erfahrungsgemäss in kaufmännischen Kreisen üblich, besonders in Fällen, in denen der Kaufpreis nur aus einem Erlös aus einem Weiterverkauf gedeckt werden kann, die Ware unter Eigentumsvorbehalt zu verkaufen (RGZ 147, 321 f [331]). Es wäre unverständlich gewesen, wenn ein Unternehmen von der Bedeutung der Klägerin dieses Verfahren nicht eingeschlagen hätte. Ebenso entspricht es einer allgemeinen Erfahrung, dass eine Veräusserungsbefugnis eines Vorbehaltskäufers als Zwischenhändler nur im Rahmen einer normalen Veräusserung gegeben ist (Warn 1932 Nr. 56).
Da das angefochtene Urteil nicht ergibt, dass das Berufungsgericht die oben dargelegten Rechtsbegriffe etwa sonst verkannt hätte, so kommt es somit darauf an, ob es bei der Feststellung und Würdigung des seiner Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalts gegen Verfahrensvorschriften oder gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstossen hat. Was die Revision in dieser Hinsicht vorträgt, vermag ihr jedoch nicht zum Erfolge zu verhelfen. Auch wenn die Firma T. & Scha. sich eines guten Rufs erfreute und kein Anlass zur Annahme einer strafbaren Handlung ihres Vertreters bestand, so wurde damit noch nicht ausgeschlossen, dass von der Beklagten bei dem Erwerb von Sicherheiten gegen allgemeine Regeln des kaufmännischen Verkehrs grob verstossen wurde. Zwar genügt nach §366 HGB ein guter Glaube an die Veräusserungs- oder Verpfändungsbefugnis. Das hindert aber nicht, den guten Glauben an die Befugnis zu einer Sicherungsübereignung zu verneinen, wenn es sich um einen derart wertvollen Warenposten handelt, an dem erkennbar noch der ursprüngliche Eigentümer interessiert ist und der in seinem Einkaufswert zweifellos die Zahlungsfähigkeit des Sicherungsübereigners übersteigt. Dazu ist auch nicht erforderlich, dass der Erwerber die Einzelheiten der zwischen dem Übereigner und seinem Lieferanten geschlossenen Verträge kennt. Darauf, ob etwa Erwägungen über einen Vermögensverfall der Firma T. & Scha. fern lagen, kann es auch nicht ankommen, ganz abgesehen davon, dass die Beklagte selbst diese Firma für nicht so gut gehalten hat, dass sie ihr einen ungesicherten Kredit gewährt hat. An die Beurteilung der streitigen Vorgänge in dem gegen den Geschäftsführer der Firma T. & Scha., den Kaufmann Sc., anhängigen Strafverfahren durch die Strafkammer war das Berufungsgericht nicht gebunden. Ein Beweis dafür, dass der Prokurist Gi. als Vertreter der Klägerin gegen die Sicherungsübereignung zugunsten der Beklagten keine Einwendungen erhoben hat, ist mit der allgemeinen Verweisung auf die Strafakten nicht angetreten worden, so dass sich eine Würdigung des Inhalts der Strafakten erübrigte. Dass die anlässlich der Verkaufsverhandlungen mit der amerikanischen Wehrmacht ausgestellte Bescheinigung der Klägerin nur bei Anwendung der hier zu verlangenden Aufmerksamkeit auf eine Verfügung im Wege eines normalen Verkaufs bezogen werden konnte, ist eine mögliche Würdigung. Auch die Beurteilung der von dem Prokuristen der Klägerin geforderten Garantie lässt einen Verfahrensverstoss oder eine Verletzung von Erfahrungssätzen oder Denkgesetzen nicht erkennen. Schliesslich konnte auch die Frage, ob der Klägerin ein Mitwirkungsrecht bei den Weiterverkäufen der Firma T. & Scha. zugestanden habe oder nur ein Kontrollrecht, ob Kabel im Werte von "nur" 200.000,- DM übereignet wurden und ob die Versicherungsscheine auf den Namen der Firma T. & Scha. ausgestellt gewesen sind, für die Würdigung des Verhaltens der Beklagten ohne Bedeutung sein. Jedenfalls lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen, dass das Berufungsgericht von der Beklagten etwa rechtsirrig einen Nachweis für das Eigentum oder die Veräusserungsbefugnis der Firma T. & Scha. verlangt und dass es der Klage nur wegen Beweisfälligkeit der Beklagten stattgegeben habe.
Auch ein sonstiger entscheidungserheblicher Rechtsirrtum ist aus dem Urteil nicht ersichtlich.
Die Revision musste daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückgewiesen werden.