Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1953, Az.: 4 StR 57/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.05.1953
- Aktenzeichen
- 4 StR 57/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11737
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Arnsberg - 05.12.1952
Verfahrensgegenstand
fahrlässiger Tötung
Prozessgegner
den Steuerhelfer Johannes H. aus N., dort geboren am ... 1912,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senats Präsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 5. Dezember 1952 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Vereinbarungsgemäss holte der Angeklagte die Musikpädagogin Elisabeth S. die er auf ihren Wunsch nach Bigge mitgenommen hatte, dort gegen 14 Uhr mit seinem Kraftwagen ab; er eröffnete ihr, er könne sie nicht nach Nieder-Marsberg zurückfahren, wolle sie jedoch zum Bahnhof Olsberg bringen, damit sie von dort auf seine Kosten die Bahn benutzen könne. Damit war die Lehrerin aber nicht einverstanden; nach einigem Hin und Her gab der Angeklagte schliesslich nach, liess die S. auf dem rechten rückwärtigen Sitz des Wagens Platz nehmen und machte sich auf den Weg nach Nieder-Marsberg. Im Wagen wurde die Debatte heftig fortgesetzt, der Angeklagte geriet in Erregung; er hatte vor Beginn dieser Fahrt soviel Alkohol zu sich genommen, dass er zur Zeit des Unfalls, der sich nachher ereignete, einen Blutalkoholgehalt von 1,70 %o besass. In einer leichten und übersichtlichen Kurve verlor er plötzlich die Gewalt über seinen Wagen; dieser geriet ins Schleudern, prallte gegen zwei rechts am Strassenrande stehende Bäume und kam schliesslich in den linken Strassengraben. Die 65 Jahre alte Elisabeth S., die gebrechlich war und am Stock ging, starb noch am gleichen Tage an den bei dem Unfall erlittenen Verletzungen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 49 StVO, §§ 2, 71 StVO zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
I.
Die in der Revisionrechtfertigungsschrift erhobene Verfahrenrüge ist nicht begründet. Das Landgericht durfte gemäss § 256 StPO das Gutachten der chemischen Untersuchungsanstalt der Stadt Hamm verlesen; dass es sich bei diesem Gutachten um eine Erklärung einer öffentlichen Behörde im Sinne jener Bestimmung handelt, kann nicht zweifelhaft sein. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Verlesung die Verteidigung des Angeklagten in unzulässiger Weise beschränkt worden ist (§ 338 Ziff 8 StPO). Ein Antrag, den Gutachter in der Hauptverhandlung zu hören, ist in der Sitzung nicht gestellt worden.
Soweit die Revision im Schriftsatz vom 27. April 1953 weitere Verfahrensfehler geltend macht, können die Rügen nicht beachtet werden, weil sie erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erhoben wurden.
II.
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird von den Feststellungen getragen.
1.
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei infolge erheblichen Alkoholgenusses nicht mehr fahrsicher im Sinne des § 2 StVZO gewesen, ist frei von Rechtsirrtum. Zwar wird bei geringem Blutalkoholgehalt bei der Prüfung der Frage, ob im einzelnen Fall Alkoholgenuss zu Fahrunsicherheit geführt hat, auch die Alkoholgewöhnung des Täters beachtet werden müssen, da der Alkohol nicht bei allen Menschen gleich stark und gleich schnell sich auswirkt. Nach allgemeinen medizinischen Erfahrungen liegt aber bei einem Blutalkoholgehalt von 1,70 %o ein verkehrsgefährdender Zustand vor. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht seine Überzeugung, der Angeklagte sei nicht mehr fahrsicher gewesen, im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen im wesentlichen auf diesen Umstand gegründet hat. Die Revision übersieht, dass eine Verurteilung aus § 2 StVZO nicht den Nachweis einer verminderten Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB zur Voraussetzung hat; eine durch Genuss von Alkohol eingetretene geringe Minderung der Fahrsicherheit, die sich im Mangel an normalen Hemmungen und in der Neigung zu Unvorsichtigkeiten und Leichtsinn zeigt, reicht zu dieser Annahme aus. Auf die Einlassung des Angeklagten, er sei an Alkohol gewöhnt, er habe auch auf die Zeugen nicht den Eindruck eines angetrunkenen Menschen gemacht, kam es unter diesen Umständen nicht an. Zudem hat das Landgericht die fehlende Fahrsicherheit des Angeklagten auch aus dessen Verhalten entnommen, das er vor dem Unfall anlässlich der Überholung eines Fahrzeuges in einer unübersichtlichen Kurve an den Tag gelegt hatte.
Die Urteilsgründe enthalten zur inneren Tatseite allerdings keine Ausführungen. Dennoch ist der Schuldspruch aufrechtzuerhalten. Der Angeklagte, Steuerberater und langjähriger Kraftfahrer, hat nach eigener Darstellung vor der Fahrt sieben Glas Bier getrunken; er muss nach den Urteilsfeststellungen indes bedeutend mehr Alkohol zu sich genommen haben, da sein Blutalkoholgehalt dem Genuss von etwa zehn- zwölf Glas Bier entsprach. Dass er bei Anwendung der gebotenen und ihm möglichen pflichtgemässen Sorgfalt erkannt haben würde, dass er den vielfachen und grossen Anforderungen des Strassenverkehrs deshalb nicht voll gewachsen, also nicht mehr fahrsicher sei, lässt sich den Urteilsgründen in ihrem Zusammenhang als Überzeugung des Tatrichters entnehmen. Die Fahrlässigkeit des Angeklagten liegt daher darin, diese Überlegung nicht angestellt zu haben. Angesichts der Menge des genossenen Alkohols versagt der Hinweis der Revision darauf, der Angeklagte habe sich im Bewusstsein der Alkoholgewöhnung noch für fahrtüchtig halten können. Dass dies nicht mehr der Fall war, konnte und musste der Angeklagte auch daraus entnehmen, dass es wegen seines Verhaltens etwa 1 1/2 Stunden vor dem Unfall fast zu einem Zusammenstoss mit einem anderen Kraftfahrzeug gekommen war.
2.
Auf welche Ursachen - abgesehen von der mangelnden Fahrsicherheit infolge des Alkoholgenusses - das Abweichen des Angeklagten nach rechts und damit der Tod seines Fahrgastes zurückzuführen sind, hat das Landgericht nicht eindeutig klären können: Als höchst unwahrscheinlich sieht es an, dass der Angeklagte durch die im Rückspiegel seines Kraftwagens erscheinende Sonne geblendet wurde; als möglich bezeichnet es, dass der Angeklagte von der Sonne geblendet wurde, als er sich nach hinten zur Schubert umwandte, um mit ihr einige Worte zu wechseln; die wahrscheinlichste Ursache ist nach der Auffassung des Tatrichters darin zu finden, dass der Angeklagte, erregt durch die Debatte, die Gewalt über seinen 60-70 km/st fahrenden Wagen vorübergehend verloren hatte. Andere Unfallsursachen scheiden nach Auffassung der Strafkammer aus. Keine der erwähnten Möglichkeiten, fährt das Landgericht ohne Rechtsirrtum fort, könne aber den Angeklagten entlasten: die Blendwirkung habe nur kurze Zeit angehalten und hätte den Angeklagten nicht aus der Fassung bringen dürfen, nach rückwärts habe der Angeklagte bei der hohen Geschwindigkeit seines Wagens sich nicht umsehen, in eine erregte Debatte sich nicht einlassen dürfen. Damit sind die äusseren und inneren Tatbestandsmerkmale des § 222 StGB in ausreichender Weise dargetan.
III.
Der Strafausspruch begegnet dagegen Bedenken. Bei den Strafzumessungserwägungen weist das Landgericht auf die Neigung des Angeklagten zu leichtsinnigem Fahren hin und fährt dann fort: Ihn (den Angeklagten) trifft vorliegend auch nicht nur ein leichtes Versehen, sondern ein recht hoher Grad von Fahrlässigkeit als Schuldvorwurf. Zu der "wahrscheinlichsten Ursache" - Erregung über die in dem Wagen geführte Debatte - hat aber der Tatrichter ausgeführt: Der Bruchteil einer Sekunde von Unaufmerksamkeit, z.B. ein kurzer Blick nach rückwärts, würde dabei genügt haben, um die Herrschaft über das Fahrzeug zu verlieren.
Beide Ausführungen sind nicht ohne weiteres miteinander zu vereinbaren. Der Tatrichter hat möglicherweise nicht beachtet, dass er bei der Strafzumessung alle von ihm erörterten Möglichkeiten des Unfallsablaufes im Auge behalten, der Strafe daher die für den Angeklagten günstigste Erklärung des Tatsachenhergangs zu Grunde legen muss. Da sonach der Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten von Rechtsirrtum beeinflusst sein kann, hat die Revision in diesem Umfang Erfolg.