Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.05.1953, Az.: V BLw 3/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.05.1953
- Aktenzeichen
- V BLw 3/53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1953, 12148
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Celle - 10.11.1952
Verfahrensgegenstand
Genehmigung
1). des notariellen Übergabevertrages vom 23. November 1949 zwischen dem Bauern Theodor L. und seinem Adoptivsohn Theodor L.-M.
2). des notariellen Erb- und Übergabevertrages vom 10. Januar 1952 zwischen dem Bauer Theodor L. und dem praktischen Arzt Dr. med. Rolf Wä.
Prozessführer
1.) des Bauern Theodor L. in Sch. Nr. ..., Kreis Grafschaft H./W., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,
2.) des Landwirts Werner L. in Pa., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,
Prozessgegner
den Landwirt Theodor L.-M. in U. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 5. Mai 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Ernst und Hesemann
beschlossen:
Tenor:
- 1.)
Die Rechtsbeschwerde des Werner L. gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 10. November 1952 wird als unzulässig verworfen.
- 2.)
Die Rechtsbeschwerde des Theodor L. gegen den unter 1) angeführten Beschluss wird, soweit sie sich gegen die Genehmigung des Übergabevertrages vom 23. November 1949 richtet, als unzulässig verworfen und im übrigen zurückgewiesen.
- 3.)
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführer zu 1) zu 3/4 und dem Rechtsbeschwerdeführer zu 2) zu 1/4 auferlegt. Ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Bäuerin Adelheid L. geb. Ni. war Eigentümerin der in U. Nr. ... gelegenen, im Grundbuch von U. Band 9 Blatt 193 eingetragenen Vollmeierstelle von 52,68,14 ha, deren Einheitswert etwa 63.000-64.000 DM beträgt. Sie war mit dem Landwirt Heinrich Friedrich L. verheiratet, der im Jahre 1912 verstorben ist. Aus dieser Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, darunter eine Tochter Maria Eleonore, die mit dem im Jahre 1921 verstorbenen Landwirt Theodor Wä. verheiratet war und ihrerseits zwei Kinder hat, nämlich den kriegsvermißten Sohn Joachim und den Sohn Rolf, der den Arztberuf ergriffen hat. Die drei anderen Kinder der Adelheid und des Heinrich Friedrich L. sind Söhne. Der älteste, Theodor, ist von Beruf Landwirt und wohnt jetzt in Sch.. Der zweite Sohn Hermann ist im Jahre 1940 gestorben und hat ausser zwei Töchtern einen Sohn namens Werner hinterlassen, der von Beruf Landwirt ist. Der dritte Sohn, Werner, betreibt in Ba. eine Gast- und Landwirtschaft; er ist verheiratet, hat aber keine Kinder.
Die Witwe Adelheid L. schloss am 16. November 1922 mit ihrem Sohn Theodor einen Erbvertrag, in dem sie bestimmte, dass dieser den Vollmeierhof Nr. ... in U. als Anerbe nach Höferecht erhalten solle. In diesem Vertrage wurde ferner vereinbart, dass die anderen Kinder von dem Hofe, der in die Hannoversche Höferolle eingetragen war, nach den Regeln des Höferechts abzufinden seien. Etwa 10 Jahre später, nämlich am 7. Dezember 1932, schlossen die Witwe Adelheid L. und ihr Sohn Theodor einen weiteren Erbvertrag, wobei sie erklärten, dass dieser unwiderruflich sein solle. In ihm wurde bestimmt, dass es bei der Einsetzung des Theodor L. zum Anerben verbleibe, dass der Erbvertrag vom 16. November 1922 aber im Übrigen aufgehoben werde. Theodor L. sollte nach dem neuen Vertrage zwecks Abfindung bestimmte Grundstücke an seinen Bruder Werner und seine Schwester Leonie Wä. sowie an die Kinder seines Bruders Hermann herausgeben. Im § 4 wurde gesagt, dass an die Stelle des Theodor L. seine Abkömmlinge treten. § 5 dieses Vertrages hat folgenden Wortlaut:
"In dem Falle, dass Theodor ohne Hinterlassung von Abkömmlingen stirbt, soll der Hof Nr. ... in U., wie er hiermit bestimmt, seinen Geschwistern beziehungsweise deren Kindern nach Höferecht anfallen. Falls Theodor in diesem Zeitpunkt verheiratet ist, soll seine Ehefrau den lebenslänglichen Nießbrauch der Stelle Nr. ... in U. oder ein dingliches Unterhaltsrecht haben. Es bleibt Theodor überlassen, in dieser Hinsicht nähere Bestimmungen zu treffen".
Die Witwe Adelheid L. errichtete ferner am 7. Mai 1940 ein notarielles Testament, in dem sie zum Ausdruck brachte, dass ihr Hof in U. entsprechend der Anerbenfolge des Reichserbhofgesetzes ihrem ältesten Sohn Theodor zufalle, und hinsichtlich ihres erbhoffreien Vermögens ihre Tochter Eleonore Wä. zu ihrer alleinigen Erbin einsetze, ihre Söhne Hermann und Werner dagegen in guter Absicht von der Erbschaft ausschloß.
Nachdem die Witwe Adelheid L. am 3. März 1947 verstorben war, wurde Theodor L. am 10. November 1947 auf Grund des Erbvertrages vom 7. Dezember 1932 als Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen.
Theodor L. und seine Ehefrau Irene geb. He. nahmen durch notariellen Vertrag vom 28. August 1948 den Landwirt Theodor M. als gemeinschaftliches Kind an Kindesstatt mit der Maßgabe an, dass sich die Wirkung der Kindesannahme auch auf die Kinder des Theodor M. namens Sigrid und Rolf erstreckte. Dieser Adoptionsvertrag wurde durch Beschluss des Amtsgerichts in Bruchhausen-Vilsen vom 5. Januar 1949 bestätigt. Theodor M. nahm darauf den Namen Theodor L.-M. an. Er ist der Enkel eines Halbbruders des Vaters des Theodor L. und wuchs auf dem von seinem Vater als Pächter bewirtschafteten Rittergut in Hessisch-Oldendorf auf, besuchte dort die Volksschule und später die Oberrealschule in Hameln, machte von 1921 bis 1923 die landwirtschaftliche Lehre auf dem Klostergut Lamspringe bei Hildesheim und dem Gute Heinrichsdorf bei Wrietzen a.O. durch und studierte von 1923 bis 1925 an der Universität in München Landwirtschaft. Anschliessend war L.-M. bis 1929 in verschiedenen Betrieben als landwirtschaftlicher Verwalter tätig. Von 1929 bis 1935 bewirtschaftete er das Gut Heinrichsdorf bei Wrietzen, das 90 ha umfasste und das seine Mutter für ihn und seinen Bruder erworben hatte. Im Jahre 1935 heiratete er die Tochter eines Landwirts. Nach dem Verkauf des Gutes Heinrichsdorf pachtete er das Rittergut Köchstedt a.d.Saale in Größe von 235 ha. Während des Krieges war L.-M. als Landwirt uk-gestellt 1945 wurde er als Ortsbauernführer von den Russen interniert. Nach seiner Entlassung im Jahre 1948 begab er sich zu Theodor L., der ihm die Bewirtschaftung des Hofes in Uenzen übertrug, die er noch jetzt inne hat. L.-M. büßte in der Ostzone sein gesamtes Vermögen ein.
Am 23. November 1949 schloss Theodor L. mit seinem Adoptivsohn L.-M. einen als Kaufvertrag bezeichneten notariellen Vertrag (Urkundenrolle Nr. 460/49 des Notare V. in Ve.), durch, den er diesem den Hof in U. Nr. ... mit Wirkung vom 1. Oktober 1949 ab verkaufte. Von diesem Zeitpunkt ab übernahm L.-M. alle eingetragegen und nicht eingetragenen Belastungen des Hofes sowie alle ausstehenden Verpflichtungen seines Adoptivvaters als Eigentümer des Hofes. Als Kaufpreis wurde vereinbart, dass L.-M. an Theodor L. vom 1. Januar 1950 ab eine Rente von jährlich 4.000,- DM und nach dessen Tode eine solche von 3.000,- DM an die Ehefrau, und zwar lebenslänglich, zu zahlen habe. Zur Sicherung der Kaufpreisforderung bewilligte L.-M. die Eintragung einer Sicherungshypothek von 25.000,- DM im Grundbuch.
Am 10. Januar 1952 schloss Theodor L. mit seinem Neffen, dem Arzt Dr. med. Rolf Wä., vor dem Notar v. B. (Nr. 3/52 der Urkundenrolle) einen Erb- und Übergabevertrag, in dessen § 1 auf den § 5 des Erbvertrages vom 7. Dezember 1932 zwischen Theodor L. und seiner Mutter Adelheid Bezug genommen wurde. Im § 2 bestimmte Theodor L., daß der Hof in U. nach seinem Tode seinem Neffen Dr. med. Wä. anfallen und seiner Ehefrau für die Zeit ihres Lebens der Nießbrauch an dem Hofe zustehen solle. Ausserdem übertrug Theodor L. den Hof seinem Neffen Dr. Wä. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge; er behielt sich jedoch für die Zeit seines Lebens den Nießbrauch an dem Hofe vor. Zu der Einsetzung seines Neffen als Nacherben auf Grund des Erbvertrages vom 7. Dezember 1932 erklärte Theodor L. in § 6 des Vertrages, dass er diesen aus dem Kreis seiner Geschwister bzw. Geschwisterkinder für den geeignetsten Hofnachfolger halte, da er sich bei der Verwaltung seines bisherigen Grundbesitzes und sonstigen Vermögens hinreichend bewährt, als Beruf zwar nicht Landwirtschaft erlernt habe, aber auf dem Hof gross geworden und mit allem, was die Bewirtschaftung des Hofes mit sich bringe, hinreichend vertraut sei. Weiter brachte er hinsichtlich des mit seinem Adoptivsohn geschlossenen Vertrages vom 23. November 1949 zum Ausdruck, er sei seinerzeit dahin belehrt worden, daß Adoptivsöhne leiblichen Kindern gleichgestellt seien; damals sei er sehr krank gewesen, so daß er sich schnell habe entscheiden müssen; jetzt sei er dahin unterrichtet worden, dass er trotz der Adoption dem Erbvertrage mit seiner Mutter nicht zuwiderhandeln dürfe und könne, dessen § 5 ihm im November 1949 mit seine vollen Inhalt entfallen gewesen sei, während er sich jetzt genau besinne, dass bei Abschlags des Erbvertrages seine Mutter und er selbst den Willen gehabt hätten, den Hof der Blutslinie der Mutter zu erhalten.
Der Übernehmer, Rolf Wä., besuchte bis 1933 vom väterlichen Hof aus die Schule in Bremen. Anschliessend studierte er Medizin. Nach dem Staatsexamen im Jahre 1939 war er in einer Klinik in Bremen tätig und von 1940 ab als Truppenarzt bei einer bespannten Einheit eingesetzt. Nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft hielt er sich bis Juni 1946 auf dem Hofe in Benzen auf, woselbst sich auch seine Familie befand. Vom Juli 1946 bis zum Oktober 1948 fand er als Assistenzarzt in Krankenhäusern in Bassum Verwendung. Seitdem übernahm er laufend die Vertretung von Landärzten; daneben half er in seiner Freizeit auf dem Hofe in U.. Im Oktober 1942 heiratete er eine Kinderärztin, die ihren Beruf, jetzt nicht mehr ausübt. Aus seiner Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen. Er lebt mit seiner, Familie noch jetzt auf dem Hof in U.. Sein Vater war Eigentümer eines Stadtrandhofes bei Bremen, der sich auf ihn, seine Mutter und seinen Bruder vererbt hat, keine Hofstelle mehr besitzt und jetst noch etwa 140 Morgen umfasst, von denen 40 bis 45 Morgen Schrebergärten sind; die übrigen Ländereien sind verpachtet.
Schon vor Abschluss des Übergabevertrages vom 10. Januar 1952 hatte L.-M. bei dem Landwirtschaftsgericht die Genehmigung des Vertrages vom 23. November 1949 nachgesucht, welcher Theodor L. widersprach, der seinerseits um die Genehmigung des Übergabevertrages vom 10. Januar 1952 gebeten hat. Zur Begründung seiner Anträge hat Theodor L. vorgetragen, er habe den Übergabevertrag mit Dr. Wä. geschlossen, weil er an den Erbvertrag vom 7. Dezember 1932 gebunden sei, nach welchem der Hof der Blutslinie der Mutter erhalten bleiben solle, wie sich insbesondere aus § 5 dieses Vertrages ergebe, der ihn verpflichte, den Nacherben aus dem Kreise seiner Geschwister und Geschwisterkinder auszuwählen. Er hat seinen Neffen Dr. Wä. als wirtschaftsfähig bezeichnet und den Standpunkt vertreten, sein Adoptivsohn sei kein Abkömmling im Sinne des § 5 des Erbvertrages vom 7. Dezember 1932, da die Vertragschliessenden damals nur leibliche Abkömmlinge im Auge gehabt hätten.
L.-M. hat beantragt, den Vertrag vom 23. November 1949 zu genehmigen und dem Erb- und Übergabevertrag vom 10. Januar 1952 die Genehmigung zu versagen. Er hat die Ansicht vertreten, der im Jahre 1932 geschlossene Erbvertrag stehe dem zwischen ihm und seinem Adoptivvater geschlossenen Vertrage nicht entgegen, da auch ein Adoptivsohn ein Abkömmling im Sinne des § 5 jenes Vertrages sei, der nicht von ehelichen oder leiblichen Abkömmlingen spreche und ausdrücklich auf das Hannoversche Höferecht Bezug nehme, nach dem auch Adoptivkinder erbberechtigt gewesen seien. L.-M. hat weiter geltend gemacht, der Erbfall sei unter der Geltung des Reichserbhofsrechts eingetreten und nach diesem Recht zu beurteilen, nach dem eine Nacherbeneinsetzung ungültig gewesen sei. Er hat ausserdem den Standpunkt vertreten, hinsichtlich der Bestimmung des Nacherben handle es sich nicht um eine vertragliche Vereinbarung, sondern um eine einseitige Verfügung seines Adoptivvaters, an die dieser nicht gebunden sei und an die er sich auch nicht gebunden gefühlt habe, da er anderenfalls den Vertrag vom 23. November 1949 nicht mit ihm geschlossen haben würde. Gegenüber dem Vertrage vom 10. Januar 1952 hat er noch vorgebracht, dass Dr. Wä. berufsfremd und daher nicht wirtschaftsfähig sei.
Das Amtsgericht hat den Erb- und Übergabevertrag vom 10. Januar 1952 genehmigt und dem Vertrag vom 23. November 1949, den es als einen Übergabevertrag angesprochen hat, die Genehmigung versagt, weil die Einsetzung des Adoptivsohnes zum Hof erben zu der in § 5 des Erbvertrages vom 7. Dezember 1932 getroffenen Verfügung von Todes wegen in Widerspruch stehe, an die Theodor L. gebunden sei. Das Amtsgericht hat angenommen, dass L.-M. kein Abkömmling des Theodor L. im Sinne des § 5 jenes Erbvertrages sei und es sich bei den Bestimmungen dieses Paragraphen auch nicht um eine einseitige Verfügung, sondern eine vertragliche Vereinbarung handle. Es hat von diesem Standpunkt aus den Vertrag vom 23. November 1949 als nichtig angesehen und den Erb- und Übergabevertrag vom 10. Januar 1952 genehmigt, weil er mit § 5 des Erbvertrages vom 7. Dezember 1932 im Einklang stehe und Dr. Wä. auch wirtschaftsfähig sei.
Auf die gegen diese Entscheidung seitens des L.-M. und der oberen Landwirtschaftsbehörde eingelegten sofortigen Beschwerden hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben, den Vertrag vom 23. November 1949 genehmigt und dem Vertrage vom 10. Januar 1952 die Genehmigungversagt.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Theodor L., mit der er die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebte L.-M. bittet um Zurückweisung dieses Rechtsmittels.
Der Rechtsbeschwerde war der Erfolg zu versagen.
II.
Das Beschwerdegericht ist dem Amtsgericht darin beigetreten, dass § 5 des Erbvertrages vom 7. Dezember 1932 nicht die Anordnung einer Nacherbfolge enthalte, da der von Theodor L. aus dem Kreise der Geschwister und Geschwisterkinder zum Hofnachfolger Bestimmte nicht Erbe der Witwe Adelheid L., sondern des Theodor L. sein solle, und hat weiter ausgeführt, aus § 5 jenes Vertrages könne höchstens hergeleitet werden, dass Theodor L. sich seiner Mutter gegenüber erbvertraglich dazu verpflichtet habe, den Hoferben aus dem Kreise seiner Geschwister und Geschwisterkinder zu bestimmen. Das Beschwerdegericht hat dahingestellt gelassen, ob Theodor L. eine solche Bindung eingehen wollte und eingegangen ist, weil auch bei Bejahung dieser Frage die Bestimmung des § 7 Abs. 2 HöfeO nicht ausgeschaltet werde, nach der es zur Übergehung der Abkömmlinge der Zustimmung des Landwirtschaftsgerichts bedürfe. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, leibliche Abkömmlinge habe Theodor L. allerdings nicht, er habe aber L.-M. adoptiert, und das sei auch nicht nur, wie Theodor L. es in der Verhandlung habe hinstellen wollen, auf Zeit geschehen, um einen tüchtigen Pächter zu haben, vielmehr habe es sich um die Begründung eines echten Kindschaftsverhältnisses gehandelt, um einen geeigneten Hoferben für den Fall zu haben, dass ihm leibliche Abkömmlinge nicht mehr beschert werben sollten, unter dem Hinweis darauf, dass nach § 1757 BGB die an Kindesstatt angenommenen Kinder die rechtliche Stellung von ehelichen Kindern haben, hat das Beschwerdegericht angenommen, dass Adoptivkinder auch unter die Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 HöfeO fallen. Es hat daher zur Übergehung des L.-M. und seiner Kinder die Zustimmung gemäss § 7 Abs. 2 HöfeO für erforderlich erachtet.
Das Oberlandesgericht ist bei der Entscheidung darüber, ob die Zustimmung zu erteilen sei, davon ausgegangen, dass sie nur zu geben sei, wenn triftige Gründe das Übergehen der Abkömmlinge rechtfertigten, wobei vor allem das Wohl des Hofes, die Wünsche des Eigentümers, die persönlichen Verhältnisse der Abkömmlinge und des vorgesehenen Erben zu berücksichtigen seien. Das Beschwerdegericht hat dahingestellt gelassen, ob Dr. Wä. als wirtschaftsfähig angesehen werden könne, da die Genehmigung des Vertrages vom 10. Januar 1952 schon deshalb versagt werden müsse, weil es an einem triftigen Grund für das Übergehen des Adoptivsohnes fehle. Hierzu hat es ausgeführt: L.-M. der zur Zeit den Betrieb leite, stamme aus der Landwirtschaft, habe ständig mittlere und grössere Höfe sachgemäss bewirtschaftet und bewirtschafte auch den Hof in U. ordnungsmassig. Theodor L. wolle ihm, weil er ein guter Wirtschafter sei, die Betriebsführung auch 15 Jahre lang belassen, habe danach also garnicht die Absicht, die Bewirtschaftung des Hofes in den nächsten 12-15 Jahren seinem Neffen Wä. zu Überlangen, sondern mute diesem zu, während dieser Zeit noch als Arzt tätig zu sein. Dr. Wä. habe auch den Beruf, den er nach Beendigung der Schulzeit erwählt habe, ausgeübt, so dass er eine gesicherte Existenz habe, zumal da seine Ehefrau Kinderärztin sei. L.-M. habe dagegen seine Lebensgrundlage im Osten verloren und eine neue in der Bewirtschaftung des Hofes in U. gefunden. Es liege im übrigen im Interesse des Hofes, dass er von L.-M. bewirtschaftet werde und nicht von Dr. Wä., der keine ordnungsmässige landwirtschaftliche Ausbildung genossen habe. Die Absicht des Theodor L. bei der Adoption sei auch den ganzen Umständen nach dahin gegangen, dem Adoptivsohn den Hof in U. einmal zukommen zu lassen, was schon daraus hervorgehe, dass er bereits 1949 mit ihm einen sogenannten Kaufvertrag geschlossen habe, der seinem Inhalt nach ein Übergabevertrag sei. Die vorliegenden Umstände liessen danach keine triftigen Gründe erkennen, den Adoptivsohn bei der Abgabe des Hofes zu Gunsten des Rolf Wä. oder irgend eines anderen der Geschwister oder Geschwisterkinder des Theodor L. übergehen. Der Erb- und Übergabevertrag vom 10. Januar 1952 könne daher nicht genehmigt werden.
Den Vertrag vom 23. November 1949 hat das Beschwerdegericht als einen Übergabevertrag im Sinne des § 17 HöfeO angesehen, weil Theodor L. durch ihn den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Adoptivsohn habe übertragen wollen und es sich bei den in diesem Vertrage vereinbarten Geldrenten um eine Art Altenteil in der Form einer Bargeldrente handle. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung des Theodor L., der Übertragung des Hofes auf seinen Adoptivsohn stehe § 5 des Erbvertrages vom 7. Dezember 1932 entgegen, nicht beigetreten. Es hat ausgeführt, der anderweitigen Verfügung über den Hof würde jedenfalls dann nichts im Wege stehen, wenn es sich bei der Berufung der Geschwister bzw. Geschwisterkinder zur Hofnachfolge um eine einseitige letztwillige Verfügung des Theodor L. handeln sollte; wenn diese Bestimmung aber ein Teil des unwiderruflichen Erbvertrages sei, würde eine anderweitige Verfügung über den Hof gleichwohl möglich sein, da L.-M. zu den Abkömmlingen im Sinne des § 5 des Erbvertrages vom 7. Dezember 1932 zähle, weil in dieser Bestimmung ganz allgemein von Abkömmlingen und nicht etwa von leiblichen Abkömmlingen die Rede sei und Abkömmlinge im Sinne der Höfeordnung und unter gewissen Umständen im Sinne des Reichserbhofgesetzes auch Adoptivkinder seien. Das Beschwerdegericht hat in diesem Zusammenhang erwogen, dass der Erbvertrag vom 7. Dezember 1932 unter der Geltung des Höfegesetzes für die Provinz Hannover abgeschlossen worden und der Hof in die Hannoversche Höferolle eingetragen gewesen sei, dieses Höfegesetz aber unter Abkömmlingen auch Adoptivkinder verstanden habe, wie sich aus seinem § 10 ergebe. Das Beschwerdegericht hat daraus gefolgert, dass unter Abkömmlingen im Sinne des Erbvertrages nicht nur leibliche Abkömmlinge, sondern auch Adoptivkinder verstanden werden müssten, sofern nicht besondere Umstände gegen diese Auffassung sprächen. Dass letzteres der Fall sei, hat das Beschwerdegericht verneint. Die Angabe des Theodor L., bei Abschluss des Vertrages vom 23. November 1949 schwer krank gewesen zu sein und an den Erbvertrag nicht gedacht zu haben, hat das Beschwerdegericht als bedeutungslos angesehen, weil er selbst nicht behauptet habe, sich damals in einem die Nichtigkeit des Vertrages bedingenden Geisteszustand befunden zu haben, und seine Darstellung, er habe den Erbvertrag vergessen, durch seine Erklärung in § 6 des Erb- und Übergabevertrages vom 10. Januar 1952 widerlegt sei, nach der er im November 1949 auf Grund der ihm durch den Notar V. erteilten Rechtsbelehrung davon ausgegangen sei, dass Adoptivsöhne leiblichen Kindern gleichgestellt seien. Das Beschwerdegericht hat hervorgehoben, dass diese Ansicht auch nicht etwa falsch, sondern durchaus zutreffend gewesen sei und erst recht dann gelte, wenn das Adoptivkind nicht eine völlig fremde Person sei, sondern zu einem, wenn auch weiteren Verwandtenkreis des Annehmenden gehöre, wie es hier der Fall sei. Das Beschwerdegericht hat dementsprechend den Standpunkt eingenommen, dass § 5 des Erbvertrages vom 7. Dezember 1932 auch als erbvertragliche Bestimmung der Übertragung des Hofes auf L.-M. nicht entgegenstehe.
Das Oberlandesgericht hat aus dem bisherigen Lebenslauf des L.-M. seine Wirtschaftsfähigkeit hergeleitet und die in dem Vertrage vom 23. November 1949 vorgesehenen Leistungen als für den Hof tragbar erachtet. Es hat diesen Vertrag daher genehmigt.
Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts sowie Verstösse gegen Denkgesetze.
Sie wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass der Erbvertrag vom 7. Dezember 1932 dem Abschluss des Vertrages vom 23. November 1949 nicht entgegengestanden habe, und macht geltend, Theodor L. habe sich von Anfang an auf sein Zeugnis dafür berufen, dass sein und seiner Mutter Wille bei Abschluss des Erbvertrages dahin gegangen sei, den Hof in U. unter allen Umständen der Blutlinie der Mutter zu erhalten, wie er dies in dem Vertrage vom 10. Januar 1952 niedergelegt und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht zum Ausdruck gebracht habe. Die Rechtsbeschwerde weist darauf hin, dass es allgemein üblich sei, einen Hof der Blutlinie zu erhalten, aus der er stamme, und dass der von Theodor L. behauptete Wille der Vertragsparteien auch darin zum Ausdruck gekommen sei, daß eine Hofnachfolge der Ehefrau des Theodor L. durch die Bestimmungen des Vertrages vom 7. Dezember 1932 auf alle Fälle ausgeschlossen worden sei, obwohl die Ehefrau nach dem damals geltenden Recht sogar als Vollerbin hätte eingesetzt werden können. Die Rechtsbeschwerde bemängelt, daß das Oberlandesgericht unter diesen Umständen das Fragerecht nicht ausgeübt und Theodor L. nicht unter Eid vernommen habe.
Sie sieht einen weiteren verfahrensrechtlichen Verstoß darin, daß das Beschwerdegericht die Wirtschaftsfähigkeit des Übernehmers Wä. verneint habe, ohne über diese Befähigung irgendwelche Ermittlungen anzustellen. Sie betont, daß Wä. auf dem Hof seiner Eltern aufgewachsen sei, alle landwirtschaftlichen Arbeiten mitgemacht und sich bei der Verwaltung der von seinem Vater herrührenden 140 Morgen bestens bewährt habe, und hält es für unerheblich, wo jemand seine landwirtschaftliche Ausbildung genossen hat. Ihrer Ansicht nach ist es auch unschädlich, dass Wä. noch einen anderen Beruf erlernt hat. Sie vertritt die Ansicht, die Wirtschaftsfähigkeit des Wä. hätte nur verneint werden dürfen, wenn dafür besondere Gründe vorgebracht worden wären und sich die Richtigkeit dieses Vorbringens durch eine Beweisaufnahme herausgestellt hätte. Auch meint die Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht hätte, wenn es Wä. die Wirtschaftsfähigkeit absprechen wollte, dem Theodor L. durch Ausübung des Fragerechts Gelegenheit geben müssen, aus dem Kreise seiner Geschwister und Geschwisterkinder einen anderen zum Anerben zu bestimmen, wofür insbesondere Werner L., der Neffe Theodor L., in Frage gekommen wäre, der Diplomlandwirt sei.
Die Rechtsbeschwerde will weiter einen Widerspruch in der Begründung des angefochtenen Beschlusses insoweit finden, als einerseits dahingestellt geblieben sei, ob Theodor L. bei der Auswahl des Anerben an den Kreis der Geschwister und Geschwisterkinder gebunden gewesen sei, das Beschwerdegericht andererseits aber die Ansicht vertreten habe, der Adoptivsohn komme nur dann als Anerbe in Frage, wenn unter die Abkömmlinge im Sinne des § 5 des Erbvertrages vom 7. Dezember 1932 auch Adoptivkinder fielen. Die Rechtsbeschwerde hält eine Zustimmung des Landwirtschaftsgerichts nach § 7 Abs. 2 HöfeO nur dann für erforderlich, wenn der Erblasser überhaupt die Möglichkeit habe, einen Abkömmling zum Hoferben einzusetzen- und meint, man könne den in dem Erbvertrag vom 7. Dezember 1932 zum Ausdruck gekommenen Geschäftswillen nicht dadurch beiseite lassen, dass man den in ihm gebrauchten Begriff des Abkömmlings durch den der Höfeordnung ersetze, denn das würde zu einer Umgehung des Erbvertrages führen und gehe umso weniger an, als die Höfeordnung einem Erblasser nicht Rechte geben könne, die ihm durch einen rechtswirksamen Erbvertrag genommen seien. Die Rechtsbeschwerde glaubt, die Adoption würde, wenn sie, wie das Beschwerdegericht annehme, zwecks Hofnachfolge des L.-M. vorgenommen worden sei, zur Umgehung oder unter Umgehung des Erbvertrages geschehen sein und daher insoweit keine rechtliche Wirkung haben können, als der Erbvertrag durch sie vereitelt werden würde, auch eine Schadensersatzpflicht des Theodor L. auslösen, die auf seinen Adoptivsohn übergehen würde.
Weiter rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Oberlandesgericht für die von ihm vertretene Auslegung des § 5 des Erbvertrages vom 7. Dezember 1932 auch die Tatsache des Kaufvertragsabschlusses am 23. November 1949 angeführt habe, denn darin liege nur vermeintlich ein Widerspruch zu der jetzigen Einlassung des Theodor L., der damals infolge seines Alters und seiner Erkrankung den Inhalt des Erbvertrages im einzelnen nicht gegenwärtig gehabt habe, sich diesen vielmehr erst später ins Gedächtnis zurückgerufen und sich dann auch wieder entsonnen habe, dass der Hof der Blutslinie der Mutter habe erhalten bleiben sollen.
Als entscheidend sieht die Rechtsbeschwerde an, was die Vertragsparteien in dem § 5 des Erbvertrages unter Abkömmlingen verstanden haben. Sie ist der Ansicht, dass nur blutmässige Abkömmlinge gemeint gewesen seien, da Adoptivkinder nach dem Sprachgebrauch keine Abkömmlinge seien und nicht angenommen werden könne, dass den Beteiligten der Sprachgebrauch des Höfegesetzes bekannt gewesen sei und sie sich ihn zu eigen gemacht hätten. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, zwecks Erhaltung des Hofes in der angestammten Familie habe selbst bei glücklichster Ehe die Ehefrau des Theodor L. nicht Anerbin werden sollen; wenn aber der Hof nicht einmal durch Eingehung einer Ehe der Familie habe entzogen werden sollen, so dürfe eine Adoption erst recht nicht zur Ausschaltung der angestammten Familie führen.
In der Rechtsbeschwerdeinstanz hat der bisher an dem Verfahren nicht beteiligte Landwirt Werner L., der Sohn des 1940 verstorbenen Hermann L., den Antrag gestellt, beiden Verträgen die Genehmigung zu versagen, und dies damit begründet, dass seine Ansprüche aus § 5 des Erbvertrages vom 7. Dezember 1932 nicht berücksichtigt seien. Er vertritt die Ansicht, diese Vertragsbestimmung schliesse Blutsfremde von der Hofnachfolge aus, und spricht seinem Vetter Wä. die Wirtschaftsfähigkeit ab. Dass er sich erst jetzt eingeschaltet habe, erklärt Werner L. damit, dass er von dem Beschwerdeverfahren erst kürzlich Kenntnis erlangt habe.
III.
1.)
Werner L. hat sich in seiner Eingabe zur Sache geäussert, ohne ausdrücklich zu sagen, dass er gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts Rechtsbeschwerde einlege. Er hat aber einen bestimmten Antrag gestellt, fordert also im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Entscheidung in seinem Sinne. Da er die Versagung der Genehmigung beider Verträge erstrebt, richtet sich sein Begehren vor allem gegen die Genehmigung des Vertrages vom 23. November 1949 durch das Beschwerdegericht. Seine Eingabe muss bei dieser Sachlage als Rechtsbeschwerde aufgefasst werden, da er nicht lediglich die eine oder die andere Vertragspartei unterstützen, sondern eigene Rechte verfolgen will. Seine Rechtsbeschwerde ist indessen unzulässig.
Werner L. hält sich offensichtlich für beschwerdeberechtigt und leitet diese Befugnis aus der Verletzung von Rechten her, die ihm nach § 5 des Erbvertrages vom 7. Dezember 1932 zustehen sollen. Seine Ansicht, aus dieser Vertragsbestimmung ein Beschwerderecht ableiten zu können, ist irrig. Es handelt sich bei den beiden Verträgen, deren Genehmigung zur Erörterung steht, um Übergabeverträge im Sinne des § 17 HöfeO. Bei dem Vertrage vom 10. Januar 1952 kann das nicht zweifelhaft sein.
Beide Vorinstanzen haben auch den Vertrag vom 23. November 1949 als Übergabevertrag angesprochen. Das ist nicht zu beanstanden und auch von keinem der Beteiligten ernstlich in Zweifel gezogen worden. Werner L. glaubt, als Neffe des Theodor L. in dem gegenwärtigen Verfahren Anträge stellen zu können. Im Zustimmungsverfahren sind indessen nach § 38 Abs. 1 u. 5 LVO zu Lebzeiten des Übergebers nur die Vertragsparteien, unter den Voraussetzungen des § 38 Abs. 4 LVO auch der nächstberufene hoferbenberechtigte Abkömmling und gegebenenfalls die dem Vertrage - etwa wegen der Festsetzung ihrer Abfindungen - beigetretenen Miterben beteiligt. Da Werner L. in beiden Fällen nicht zu den Vertragsparteien gehört und auch kein Abkömmling des Theodor L. ist, steht ihm ein Antragsrecht in dem gegenwärtigen Verfahren nicht zu. Es bestand daher keine Veranlassung, Werner L. von dem schwebenden Verfahren zu unterrichten, ihn als Beteiligten zuzuziehen und ihm die ergangenen Entscheidungen zuzustellen. Aus dem Gesagten ergibt sich bereits, dass ihm auch kein Beschwerderecht zustehen kann, wie er es für sich in Anspruch nimmt. Er verkennt offenbar nicht, das Theodor L. nach Höferecht durch Verfügung von Todes wegen oder durch Übergabevertrag, frei über den Hof verfügen kann und nur im Falle des § 7 Abs. 2 HöfeO der Zustimmung des Gerichts bedarf. Werner L. geht auch zutreffend davon aus, dass Voraussetzung für die Zulässigkeit des von ihm eingelegten Rechtsmittels die Beeinträchtigung eines ihm zustehenden Rechts ist. Ein solches Recht, das durch die angefochtene Entscheidung verletzt sein soll, glaubt er zu Unrecht aus § 5 des Erbvertrages vom 7. Dezember 1932 herleiten zu können. Selbst wenn man einmal unterstellt, dass diese Vertragsbestimmung eine Bindung des Theodor L. hinsichtlich der Bestimmung des Hofnachfolgers herbeigeführt hat, würde ein Recht des Werner L. durch die Übergabeverträge nicht beeinträchtigt sein, denn die Bindung des Theodor L. würde lediglich darin bestehen, daß er gehalten wäre, den Hofnachfolger aus dem Kreis seiner Geschwister und Geschwisterkinder zu bestimmen. Innerhalb dieses Personenkreises würde Theodor L. den Hofnachfolger frei wählen können. Werner L. hätte mithin in diesem Falle lediglich eine gewisse Aussicht, zum Hofnachfolger eingesetzt zu werden, aber keinen Anspruch hierauf und kein besseres Recht als die übrigen leiblichen Nachkommen der Witwe Adelheid L., soweit sie wirtschaftsfähig sind. Er hätte danach nicht einmal eine feste Anwartschaft auf die Hofnachfolge, die einem Recht gleichgestellt werden und ein Beschwerderecht geben könnte (vgl. hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 9. Oktober 1951, V BLw 40/50 = RechtdLandw 1952, Seite 26). Werner L. würde danach selbst in dem angenommenen Falle durch die Genehmigung des Vertrages vom 23. November 1949 nicht in seinen Rechten beeinträchtigt sein. Ihm steht infolgedessen nach den §§ 1 Abs. 2 LVR, 23 Abs. 2 LVO ein Beschwerderecht nicht zu. Seine Rechtsbeschwerde musste daher als unzulässig verworfen werden.
2
a).
Die Rechtsbeschwerde des Theodor L. ist ebenfalls insoweit unzulässig, als sie sich gegen die Genehmigung des Vertrages vom 23. November 1949 richtet. Bei ihm handelte es sich, wie oben bereits gesagt wurde, um einen Übergabevertrag im Sinne der §§ 7, 17 HöfeO, also um eine vorweggenommene Erbfolge. Es konnte dahingestellt bleiben, ob dieser Vertrag, wie die Rechtsbeschwerde meint, zu dem Erbvertrage vom 7. Dezember 1932 in Widerspruch steht und deshalb unwirksam ist oder ob dies, wie das Beschwerdegericht mit eingehender Begründung dargelegt hat, nicht der Fall ist, denn eine offensichtliche Nichtigkeit des Vertrages vom 23. November 1949, die zur Versagung der Genehmigung führen könnte, liegt jedenfalls nicht vor. Dieser Vertrag bedarf als Übergabevertrag zu seiner Wirksamkeit nach Art IV KRG Nr. 45, Art III Br.MilRegVO Nr. 84, §§ 16, 17 HöfeO der gerichtlichen Genehmigung, die L.-M. in dem gegenwärtigen Verfahren betreibt, und ist, solange diese Genehmigung noch nicht rechtskräftig erteilt ist, schwebend unwirksam. Das berechtigt Theodor L. indessen nicht, sich von diesem Vertrage loszusagen, worauf sein Antrag auf Versagung der Genehmigung hinausläuft; er ist an diesen Vertrag vielmehr bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Genehmigung gebunden und gehalten, nichts zu unternehmen, was dieser Bindung zuwiderläuft. Sein Verlangen nach Versagung der Genehmigung steht also zu der von ihm eingegangenen vertraglichen Bindung in Widerspruch. Theodor L. verkennt offensichtlich die Bedeutung, diesem Erfordernis der Genehmigung (Zustimmung) zukommt. Wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der früheren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone wiederholt ausgesprochen hat, stellen die Vorschriften über die Genehmigungspflicht aus öffentlich-rechtlichen Gründen erlassene Verfügungsbeschränkungen dar. Die Erteilung der nachgesuchten Genehmigung bedeutet somit nur die Aufhebung dieser Verfügungsbeschränkung für den zur Genehmigung vorgelegten Vertrag; sie hat also eine Verbesserung der Rechtsstellung des Verfügenden zur Folge. In den Fällen der uneingeschränkten Genehmigung des Vertrages fehlt es daher an einer Rechtsbeeinträchtigung und damit an einer Beschwer im Sinne des § 23 Abs. 2 LVO (vgl. hierzu die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 13. März 1951, V BLw 108/50, BGHZ 1, 267 ff = RechtdLandw 1951, 189 = DNotZ 1951, 345; vom 23. September 1952, V BLw 14/52; vom 14. Oktober 1952, V BLw 32/52 und vom 4. November 1952, V BLw 51/52). Ebenso wie für die sofortige Beschwerde des § 23 LVO ist nach § 1 Abs. 2 LVR auch für die Rechtsbeschwerde eine Rechtsbeeinträchtigung Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Da nach dem Gesagten durch die Genehmigung des Vertrages vom 23. November 1949 seitens des Beschwerdegerichts kein Recht des Theodor L. beeinträchtigt ist, musste seine Rechtsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Genehmigung dieses Vertrages richtet, als unzulässig verworfen werden.
b).
Sie konnte auch insoweit keinen Erfolg haben, als Theodor L. mit ihr die Genehmigung des Vertrages vom 10. Januar 1952 erstrebt. Er konnte durch den Abschluss eines weiteren Übergabevertrages nicht noch einmal über die Hofnachfolge wirksam verfügen. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 1952 (V BLw 2/52) dargelegt, dass der Übergabevertrag, der einen Hof im Sinne der Höfeordnung zum Gegenstand hat, eine doppelte Natur besitzt, indem er trotz seiner äusseren Erscheinungsform als eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden wegen seiner unmittelbaren erbrechtlichen Gestaltungskraft auch einer Verfügung von Todes wegen gleichzusetzen ist und infolgedessen auch wie eine solche behandelt werden rauss. In der Übergabe des Hofes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge liegt, wie der Senat dort ausgeführt hat, die Bestimmung des Hoferben, die nur durch eine Verfügung von Todes wiegen vorgenommen werden könnte, wenn nicht § 7 Abs. 1 HöfeO dem Eigentümer auch das Recht gäbe, dem Hoferben den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu übergeben. Da die Bestimmung des Hoferben in diesem Falle durch Vertrag zwischen dem Eigentümer und dem Hofnachfolger vorgenommen wird, führt diese Art der Hoferbenbestimmung zu einer Bindung des Übergebers hinsichtlich der Hofnachfolge, sofern der Vertrag wirksam ist. Der Eigentümer kann infolgedessen die Bestimmung des Hof erben nicht ohne weiteres einseitig rückgängig machen, vielmehr ist, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1952 (V BLw 38/51, RechtdLandw 1952, 139 = MDR 1952, 414) ausgeführt hat, mit dem Abschluß des Übergabevertrages das Recht zur freien Bestimmung des Hofnachfolgers verbraucht und der Eigentümer für die Folgezeit rechtlich gehindert, noch eine andere Person zum Hoferben zu bestimmen. Die Rechtslage bei Abschluss zweier miteinander in Widerspruch stehenden Übergabeverträge ähnelt nämlich derjenigen, die besteht, wenn der Eigentümer mit dem zunächst ausersehenen Hoferben einen Erbvertrag schliesst und späterhin einem anderen den Hof durch Übergabevertrag überträgt. Ebenso wie die Rechtsstellung des erbvertraglichen Hoferben durch den Übergabevertrag nicht beeinträchtigt werden kann (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB), muss auch die des aus dem ersten Übergabevertrag berechtigten Übernehmers durch den später geschlossenen Übergabevertrag unberührt bleiben und entsprechend der angeführten Vorschrift zu dessen Unwirksamkeit führen. Ein solcher Fall sich widersprechender Übergabeverträge ist hier gegeben. Nach dem zuvor Gesagten ist die Rechtsbeschwerde des Theodor L. gegen die Genehmigung des Vertrages vom 23. November 1949 unzulässig. Die Erteilung der Genehmigung dieses Vertrages durch das Beschwerdegericht ist also endgültig und der Vertrag damit wirksam. Daraus folgt nach den obigen Ausführungen die Unwirksamkeit des Übergabevertrages vom 10. Januar 1952. Diese sich aus der endgültigen Genehmigung des gleichzeitig zur Erörterung stehenden Vertrages vom 23. November 1949 ergebende Rechtsfolge war bei der Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Februar 1952, VBLw 38/51, RechtdLandw 1952, 139). Da einem erkennbar unwirksamen Vertrage die Genehmigung versagt werden kann (so die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 4. November 1952, V BLw 51/52), bedurfte es keines Eingehens auf die sonstigen Rügen der Rechtsbeschwerde des Theodor L., vielmehr war diese, soweit sie sich gegen die Versagung der Genehmigung des Vertrages vom 10. Januar 1952 richtet, wegen der Unwirksamkeit dieses Vertrages ohne weiteres als unbegründet zurückzuweisen.
3.)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR, §§ 42, 43, 50 LVO. Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO über die Erstattung der dem L.-M. ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstanden Kosten bestand kein Anlass.