Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1953, Az.: 4 StR 42/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.04.1953
- Aktenzeichen
- 4 StR 42/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11474
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 31.10.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 4, 188 - 191
- NJW 1953, 1153-1154 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
fahrlässiger Tötung
Prozessgegner
den landwirtschaftlichen Gehilfen Wilhelm J. aus V. Kreis M. geboren am ... 1932 in H.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Das Verbot, an Strasseneinmündungen zu überholen, gilt unabhängig davon, ob im einzelnen Falle eine Gefährdung des Verkehrs durch das Überholen eintrat oder nicht.
- 2.)
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 31. Oktober 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Als der Angeklagte am 24. Juli 1952 gegen 18 Uhr mit einem Personenkraftwagen auf der Provinziallandstrasse durch den Ort Eidinghausen fuhr, befanden sich vor ihm, schräg nach hinten gestaffelt, drei Radfahrer auf der Fahrbahn, deren letzter, der 76 Jahre alte Invalide H., 2 m vom rechten Rande der 6 m breiten Strasse entfernt fuhr. Gegenverkehr war nicht vorhanden. Um die Radfahrer zu überholen, steuerte der Angeklagte ziemlich weit nach links. Als er neben Habbe gekommen war, bog dieser plötzlich nach links ein, ohne vorher ein Zeichen gegeben zu haben. In diesem Zeitpunkt bewegten sich H. und der Angeklagte in Höhe der von links in die Provinziallandstrasse einmündenden Schwagerstrasse; auf ihr war kein Verkehr beobachtet worden. Der Angeklagte suchte vergeblich, durch scharfes Linkssteuern seines Wagens den Zusammenstoss mit H. zu vermeiden; dieser wurde angefahren und verstarb nach einigen Tagen an den dabei erlittenen Verletzungen.
Gegen den Angeklagten war der Vorwurf erhoben worden, den Tod des H. fahrlässig herbeigeführt zu haben. In der Hauptverhandlung konnte indes nicht geklärt werden, aus welchen Gründen H. unvermittelt nach links abgebogen war; zugunsten des Angeklagten wurde unterstellt, dass H. nicht in die Schwagerstrasse hatte fahren wollen, vielmehr aus plötzlicher Unsicherheit nach links abgekommen war, Zutreffend führt das Landgericht alsdann aus, für den Tod des H. sei der Angeklagte nicht verantwortlich zu machen, weil er das Verhalten des H. nicht habe voraussehen können.
1.)
Die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe das in § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO aufgestellte Verbot, an Strasseneinmündungen zu überholen, übertreten, kann von Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein. Eine Strasseneinmündung im Sinne dieser Bestimmung, die in der Fassung vom 28. Januar 1944 geltendes Recht ist (BGH VRS 3, 276), liegt vor, wenn zwei oder mehrere Strassen derart zusammentreffen, dass sie nur eine Fortsetzung haben, wobei es auf die Länge und die Bedeutung einer abzweigenden Strasse nicht ankommt (BGH VRS 3, 180). Auch eine Strasse, die die Verbindung zu einer nur aus wenigen Häusern bestehenden Siedlung oder einem einzelnen Hause herstellt, kann mit einer anderen Strasse eine Strasseneinmündung bilden, für die das Überholungsverbot des § 10 StVO gilt (RG VAE 1938, 204). Voraussetzung ist aber stets, dass es sich um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Strasse handelt, also um eine Strasse, die, sei es ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung der Verfügungsberechtigten, für jedermann zur Benutzung zugelassen ist (vgl. Dienstanweisung zu § 1 StVO). Private Feldwege, kurze oder auch längere Ausfahrten aus bebauten und nicht bebauten Grundstücken fallen darunter ebensowenig wie Wege, die nur den Anliegern, nicht aber dem allgemeinen Verkehr zu dienen bestimmt sind (RGSt 71, 120; Flögel-Hartung, Strassenverkehrsrecht, § 10 StVO Anm. 14 und die dort erwähnte Rechtsprechung; ferner OLG Köln, VRS 4, 463; OLG Stuttgart, VRS 5, 18 sowie BGH vom 26.7.1951 2 StR 288/51).
Ob das Landgericht von dieser Auslegung des Rechtsbegriffes der Strasseneinmündung ausgegangen ist, wenn es auf die Einmündung der Schwagerstrasse in die Provinziallandstrasse das Überholungsverbot des § 10 StVO angewendet hat, lässt sich aus den bisherigen Feststellungen nicht zweifelsfrei entnehmen. Die Bezeichnung Schwagerstrasse gibt keinen ausreichenden Anhalt für die Eigenschaft einer öffentlichen Strasse. Der Umstand, dass diese Strasse nur wenig befahren wird und einer Sackgasse gleicht, lässt eher der Vermutung Raum, dass es sich um eine Ausfahrt für anstossende Grundstücke, nicht um eine dem allgemeinen Verkehr dienende Strasse handelt. Weitere Feststellungen hat der Tatrichter nicht getroffen. Die Entscheidung darüber, ob ein Weg eine längere Ausfahrt aus einem Grundstück darstellt oder eine öffentliche Strasse ist, liegt zwar wesentlich auf dem Gebiete tatsächlicher Würdigung; die Feststellungen müssen aber erkennen lassen, dass der Tatrichter die Rechtsbegriffe nicht verkannt hat.
Der Sachverhalt bedarf daher der weiteren Aufklärung in der Richtung, ob die Schwagerstrasse eine öffentliche Strasse ist. Dabei ist dem Landgericht Gelegenheit gegeben, in der neuen Verhandlung das Vorbringen der Revision, das darauf Bezug hat, nachzuprüfen.
Kommt das Landgericht zur Auffassung, dass die Schwagerstrasse eine öffentliche Strasse ist, so steht allerdings - entgegen der Auffassung der Revision - der Anwendung des § 10 StVO nicht entgegen, dass vorliegend eine Gefährdung des Strassenverkehrs durch verbotswidriges Überholen an der Strasseneinmündung nicht zu befürchten war. Der Zweck der Vorschrift geht dahin, das an sich schon mit Gefahr verbundene Überholen eines Fahrzeuges durch ein anderes nicht in einem Raume geschehen zu lassen, der wegen der Einmündung der Strassen vermehrte Gefahren in sich birgt. Das Gesetz sieht ein Überholen in diesem Raume immer als gefährlich an. Es bedarf daher zur Bestrafung aus § 10 StVO keines Nachweises, dass eine Gefährdung im einzelnen Falle tatsächlich eingetreten ist, und dass damit gerechnet werden musste; es ändert andererseits auch nichts an der Strafbarkeit einer Übertretung des Verbotes, wenn im einzelnen Falle eine Gefährdung weder eingetreten ist noch einzutreten drohte. Wie das Überholen auch in übersichtlichen Strassenkreuzungen verboten ist (Müller, Strassenverkehrsrecht, § 10 StVO Anm. 10 a), ist auch das Überholen an übersichtlichen Strasseneinmündungen untersagt. Eine andere Rechtsanwendung müsste zu einer für die Sicherung des Strassenverkehrs schädlichen, allgemeinen Missachtung des Verbotes führen. Der Revision ist zuzugeben, dass die ausnahmslose Beachtung des Verbotes der Zügigkeit des Durchgangsverkehrs hinderlich sein kann. Den in dieser Richtung bestehenden Bedenken hat sich aber der Gesetzgeber bisher verschlossen. Die "bis auf weiteres" geltende Regelung des § 10 StVO ist auch durch das Strassensicherungsgesetz vom 19. Dezember 1952 (BGBl I, 852) nicht aufgehoben worden. Überdies wird die Reichweite des Verbotes nicht unwesentlich dadurch begrenzt, dass, wie bereits ausgeführt, Einmündungen von Ausfahrten und privaten Wegen nicht unter die Vorschrift fallen.
Nach den Urteilsfeststellungen kannte der Angeklagte die von den genannten Strassen gebildete Strasseneinmündung; er hat sie aus Fahrlässigkeit nicht beachtet. Ob die Behauptung der Revision, der Beschwerdeführer habe die Unfallstelle nicht als Strasseneinmündung angesehen, Glauben verdient, wird der Tatrichter in der neuen Verhandlung untersuchen können. Fahrlässig hätte der Angeklagte gehandelt, wenn er wegen mangelnder Aufmerksamkeit eine erkennbare, allgemeine Benutzbarkeit der Schwagerstrasse für jeden Verkehr nicht bemerkt hätte. Da der Kraftfahrer sich mit den Vorschriften des Verkehrsrechtes vertraut machen muss, bevor er die Führung eines Kraftfahrzeugs übernimmt, kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, er habe das Überholungsverbot nicht gekannt, seine Unkenntnis sei verzeihlich (vgl. BGHSt 2, 194).
2.)
Die Anwendung des § 1 StVO auf den festgestellten Sachverhalt ist rechtsfehlerhaft. Tateinheitliches Zusammentreffen dieser allgemeinen Bestimmung mit der Sondervorschrift des § 10 StVO ist zwar möglich, wenn im einzelnen Falle durch das verbotswidrige Überholen eine Gefährdung des Verkehrs hervorgerufen worden ist (vgl. Müller, StrVR Vorb. zu § 1 StVO Anm. 1 c, Flögel-Hartung, § 1 Anm. 18, Hartung NJW 1953, 33). Die Verurteilung aus § 1 StVO setzt aber für die innere Tatseite voraus, dass der Täter die Gefährdung mindestens voraussehen konnte und musste. Wer das Überholungsverbot des § 10 StVO übertritt, braucht aber noch nicht eine Gefährdung des Verkehrs durch dieses Verhalten vorausgesehen zu haben. Die vor dem Angeklagten fahrenden Radfahrer hatten nicht angezeigt, dass sie ihre Fahrbahn demnächst verlassen würden; sie hatten sich auch nicht rechtzeitig nach links eingeordnet, so dass aus diesem Verhalten auf die Absicht einer baldigen Änderung der Fahrtrichtung geschlossen werden musste. Der Angeklagte brauchte aber nicht damit zu rechnen, dass vor ihm fahrende Radfahrer plötzlich ihre Richtung ändern würden, ohne dass sie vorher rechtzeitig und deutlich diese Absicht kundgetan hatten (BGH NJW 1952, 35 [BGH 18.10.1951 - 4 StR 534/51]). Ein Gegenverkehr war auf der Strasse nicht vorhanden; Verkehr war auch auf der Schwagerstrasse nicht beobachtet worden. Unter diesen Umständen konnte der Angeklagte nicht damit rechnen, dass das Überholen an dieser Stelle zu einer Gefährdung des Verkehrs führen werde. Damit entfiel die Anwendung des § 1 StVO auf den vorliegenden Sachverhalt.
Auch wenn die dem Angeklagten zum Vorwurf gemachte fahrlässige Tötung vom Vorderrichter rechtsbedenkenfrei verneint worden ist, war, da Anklage und Eröffnungsbeschluss davon ausgehen, dass das Vergehen tateinheitlich mit den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen zusammentrifft, das angefochtene Urteil in vollem Umfange aufzuheben.