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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1953, Az.: 1 StR 158/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.04.1953
Aktenzeichen
1 StR 158/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12080
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 22.01.1953

Fundstellen

  • BGHSt 4, 278 - 279
  • NJW 1953, 1441 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

versuchter Vergiftung

Prozessgegner

den Strassenbahnschaffner Sebastian F. aus St., geboren am ... in B.,

Amtlicher Leitsatz

Gesundheitszerstörung ist gegeben, wenn wesentliche körperliche Funktionen für die Dauer oder wenigstens nicht nur für vorübergehende Zeit völlig oder mindestens in erheblichem Umfange aufgehoben werden.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 22. Januar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der Angeklagte hat am 29. September 1952 in einen Topf mit Kaffee, den seine Vermieterin Frau Alice H. für sich zubereitet hatte, Rattengift geschüttet in der Annahme, dass Frau H. den vergifteten Kaffee trinken werde. Der Vermieterin fiel die Färbung des Kaffees und die Bildung von Bläschen und Zusammenballungen auf; sie trank den Kaffee deshalb nicht, sondern füllte den grössten Teil des in dem Topf befindlichen Kaffees in ein Glas und brachte es zur Polizei. Die Untersuchung ergab, dass der Kaffee 40 mg arsenige Säure enthielt. Nach den Feststellungen des Landgerichts genügt diese Menge, um bei Menschen Übelkeit, Erbrechen, Durchfall und Brennen im Unterleib hervorzurufen. Eine Menge von 100 bis 300 mg des Giftes wirkt tödlich.

2

Der Angeklagte ist wegen versuchter Vergiftung (§§ 229, 43 StGB) zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision, der der Erfolg nicht zu versagen ist, rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

3

I.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

4

1.

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht zu erkennen. Das Urteil enthält ausreichende Feststellungen über die Persönlichkeit des Angeklagten.

5

2.

Die Rüge der Verletzung des § 267 StPO kann im Zusammenhang mit der Sachrüge behandelt werden.

6

II.

Dagegen greift die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts durch.

7

Das Verbrechen der Vergiftung (§ 229 StGB) setzt voraus, dass das angewandte Mittel zur Gesundheits zerstörung, nicht nur zur Gesundheits beschädigung geeignet ist (RGSt 10, 178). Zur Gesundheitszerstörung gehört, dass wesentliche körperliche Funktionen für die Dauer oder wenigstens nicht nur für vorübergehende Zeit völlig oder mindestens in erheblichem Umfange aufgehoben werden. Nach der ständigen Rechtsprechung genügt hierzu nicht, dass das Gift seinem Wesen nach an sich zur Zerstörung der menschlichen Gesundheit geeignet ist; erforderlich ist vielmehr, dass ihm in der beigebrachten Menge sowie nach der Art der Verabreichung und nach der Körperbeschaffenheit des Opfers diese Eignung zukommt (RGSt 10, 178, 180; RGJW 1893, S 117 Nr. 19; DRZ 1931 Rechtspr Nr. 775; DStR 1936 S 289; OGHSt 3, 90, 92; OLG Hamm HESt 2, S 292). Da das Landgericht festgestellt hat, die verabreichte Menge Arsenik sei nur geeignet, "bei Menschen" Übelkeit, Erbrechen, Durchfall und Brennen im Unterleib hervorzurufen, begegnet die Verneinung eines vollendeten Verbrechens der Vergiftung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

8

Aber die Verurteilung wegen versuchten Verbrechens gegen § 229 StGB wird durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen. Zum Vorsatz des Täters gehört es, dass er die gesundheitszerstörende Wirkung des Giftes in dem dargelegten Sinne, namentlich hinsichtlich der verabfolgten Menge, kennt oder mindestens für möglich hält und billigt (vgl. RGSt 24, 382; RGDStR 1936, 289; OGHSt 3, 34, 38, 90 f; OLG Hamm HESt 2, S 292). In dieser Richtung lässt das angefochtene Urteil es an Feststellungen fehlen, die eine Verurteilung rechtfertigen. Im Abschnitt III des Urteils stellt das Landgericht zwar fest, dass der Angeklagte gewusst habe, das von ihm verwendete Arsenik sei ein schweres Gift, welches die Gesundheit eines Menschen zerstören geeignet sei. In den Strafzumessungsgründen führt es aber aus, der Angeklagte sei über die Wirkung einer bestimmten Menge von Arsenik auf Menschen nicht unterrichtet gewesen. In diesem Zusammenhang wird dem Angeklagten sogar nur ein "leichtfertiges" Verhalten zum Vorwurf gemacht. Auch zu einer Verurteilung wegen Versuchs wäre es jedoch notwendig gewesen, festzustellen, dass der Angeklagte der Meinung gewesen ist, schon die von ihm verabfolgte Menge genüge, um die Gesundheit des Opfers zu zerstören. Dabei unterlässt das Landgericht überdies die erforderliche Stellungnahme zu der Einlassung des Angeklagten, er habe der Frau Haen nur zu Leibschmerzen verhelfen wollen.

9

Da zum Nachweis eines auf Vergiftung gerichteten Vorsatzes des Angeklagten keine erschöpfenden und widerspruchsfreien Feststellungen getroffen sind, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Dr. Hörchner Mantel Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Hörchner Dr. Schalscha