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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1953, Az.: 2 StR 82/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.04.1953
Aktenzeichen
2 StR 82/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12008
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 11.12.1952

Fundstelle

  • NJW 1953, 1070 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Notzucht u.a.

Prozessgegner

den Bahnarbeiter Fritz V. aus H.-H. geboren am ... 1929 in K., zur Zeit in Untersuchungshaft,

Amtlicher Leitsatz

Auch die körperliche Gewalt ist tatbestandsmässig is des § 177 StGB, die nur darauf abzielt, das Opfer zu dem Entschluss zu bewegen, seinen Widerstand aufzugeben (im Anschluss an RG JW 1935, 2734; 1938, 789, 2234 gegen OGHSt. 3, 96).

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner. Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 11. Dezember 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die nach dem 11. Dezember 1952 erlittene Untersuchungshaft wird dem Angeklagten, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der Angeklagte greift das Urteil mit der Sachbeschwerde nur insoweit an, als ihn die Strafkammer wegen Notzucht in einem Falle und wegen versuchter Notzucht in zwei Fällen gegenüber der fünfzehnjährigen Jutta H. verurteilt hat. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

2

1.

Im August 1951 zog der Angeklagte auf dem Heimwege von einer Abendveranstaltung Jutta gewaltsam trotz heftigen Widerstandes in ein Kornfeld, um mit ihr den Beischlaf auszuüben. Dort hielt er ihr die Arme fest, stellte ein Bein hinter sie und legte sie auf den Boden. Als sie schrie, hielt er ihr den Mund zu. In diesem Augenblick hörte der Angeklagte Leute kommen, liess von Jutta ab und entfernte sich.

3

Zu diesen Feststellungen gibt die Strafkammer die eigene Einlassung des Angeklagten wieder:

"Er habe gehofft, dass Jutta H., wenn er sie erst einmal im Kornfeld gehabt hätte, zu einem Geschlechtsverkehr bereit sein würde. Wenn dies nicht der Fall sein würde, wäre er aber auch bereit gewesen, den Widerstand des Mädchens mit Gewalt zu brechen."

4

Die Strafkammer stellt dazu fest, der Angeklagte habe in allen Fällen die Mädchen, wenn nötig, mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes nötigen wollen. Gelungen sei ihm dies bei Jutta H. nur im Falle zwei.

5

Die Revision meint, die Gewalt, mit der der Angeklagte Jutta in das Kornfeld gezerrt habe, sei nur das Mittel gewesen, um sie zum Beischlaf willig zu machen, und deshalb nicht tatbestandsmässig im Sinne des § 177 StGB. Bass er im Kornfeld erkannt habe, die bisher angewandte Gewalt sei vergeblich gewesen, und dass er sich deshalb entschlossen hätte, den Geschlechtsverkehr mit Gewalt zu erzwingen, stelle das Urteil nicht fest. Auch führe es keine Tatsachen an, die ergäben, dass er diesen neuen Entschluss durchzusetzen begonnen hätte.

6

Hierzu ist folgendes zu bemerken:

7

a)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts ist auch die körperliche Gewalt tatbestandsmässig im Sinne des § 177 StGB, die nur darauf abzielt, das Opfer zu dem Entschluss zu bewegen, seinen Widerstand aufzugeben, RG JW 1935, 2734; 1938, 789, 2234. Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in OGHSt 3, 96 ist vereinzelt geblieben. Demnach liegt auch darin, dass der Angeklagte Jutta gewaltsam in das Kornfeld gezogen hat in der Hoffnung, dass sie dort ihren Widerstand - naturgemäss infolge der Gewaltanwendung - aufgeben werde, eine Gewalt im Sinne des § 177 StGB.

8

b)

Dass der Angeklagte noch im Kornfeld Gewalt angewendet hat, ist nach den Feststellungen zweifelsfrei. Aus der wiedergegebenen Feststellung der Strafkammer zur eigenen Einlassung des Angeklagten geht auch als deren Überzeugung hervor, dass er von vornherein Gewalt auch für den Fall geübt hat, dass die Mädchen ernstlichen Widerstand leisten würden. Er hat also mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Das genügt.

9

2.

Im zweiten Falle hat Jutta schliesslich dem Vollzuge des Beischlafes keinen Widerstand mehr entgegengesetzt, nachdem sie der Angeklagte gewaltsam auf den Boden gelegt, ihr den Schlüpfer heruntergezogen und ihre Beine auseinander gedrückt hatte. Die Strafkammer führt dazu aus, es stehe einem Notzuchtverbrechen nicht entgegen, dass Jutta zuletzt keinen Widerstand mehr leistete; denn dies sei jedenfalls überwiegend darauf zurückzuführen, dass der Angeklagte den bis dahin geleisteten Widerstand gebrochen habe.

10

Die Revision meint, das Urteil zeige, dass Jutta dem Angeklagten zu einem gewissen Teil entgegen gekommen sei; das schliesse ein vollendetes Verbrechen nach § 177 StGB aus. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Dass Jutta schliesslich keinen Widerstand mehr leistete, ergibt noch nicht, dass sie nunmehr mit dem Beischlaf einverstanden war. Nur ein solches Einverständnis könnte aber der Annahme eines vollendeten Verbrechens entgegenstehen. Nach den Feststellungen hat Jutta vielmehr schliesslich ihren Widerstand "überwiegend" infolge der Gewaltanwendung aufgegeben. Die Gewaltanwendung ist deshalb mindestens mitwirksam für den eingetretenen Erfolg gewesen. Das reicht aus; denn ursächlich ist jedes Verhalten, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.

11

Die innere Tatseite weist das Urteil mit der Feststellung nach, "dass der Angeklagte nicht den Widerstand der Zeugin nur für scheinbar gehalten hat, sondern einen ernst gemeinten und für ernst gehaltenen Widerstand brechen wollte". Was die Revision hiergegen vorbringt, richtet sich ausschliesslich gegen die Beweiswürdigung des Vorderrichters und ist deshalb für das Revisionsgericht unbeachtlich.

12

3.

Auch im dritten Falle bestehen gegen die Annahme eines versuchten Notzuchtverbrechens keine rechtlichen Bedenken. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe nicht versuchen wollen, Jutta zum Geschlechtsverkehr zu zwingen, widerspricht den Feststellungen.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Ludwig Dr. Ortlieb Dr. Arndt