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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1953, Az.: 1 StR 176/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.04.1953
Aktenzeichen
1 StR 176/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12079
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Trier - 02.12.1952

Fundstellen

  • BGHSt 4, 135 - 138
  • NJW 1953, 993-994 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

fahrlässiger Tötung

Prozessgegner

den Hilfsarbeiter Alfons B. aus I. S., Kreis Sa., geboren am ... in D.-K.,

Amtlicher Leitsatz

Ein Sichtvermerk des Vorsitzenden auf der Revisionsschrift unterbricht die Verjährung für sich allein nicht, weil er keine richterliche Handlung gemäß § 68 StGB bezeugt. Die Unterbrechung der Verjährung hat so große Verfahrensbedeutung, daß sie nur von einem Verfahrensvorgang abhängen darf, der aus sich selbst oder aus dem Zusammenhang (Aktenlage) heraus ohne äußere Hilfsmittel verständlich Ist (gegen RGSt 63, 320).

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 2. Dezember 1952 wird verworfen; jedoch entfällt die Verurteilung wegen Übertretung der §§ 9 und 10 StVO. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der Angeklagte hat als Kraftradfahrer einen Verkehrsunfall verursacht, durch den zwei Menschen getötet worden sind. Er ist wegen fahrlässiger Tötung und Übertretung der §§ 9 und 10 StVO verurteilt. Sein Rechtsmittel hat nur Erfolg, was die Übertretungen angeht.

2

1.

Soweit die Revision einen anderen als den im Urteil festgestellten Unfallhergang behauptet, ist ihre Begründung unzulässig. Das Revisionsgericht ist an die ohne Rechtsverstoß getroffenen Urteilsfeststellungen gebunden. Widersprüche finden sich im Urteil nirgends; auch in anderer Beziehung ist kein Rechtsfehler ersichtlich.

3

Was die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung angeht, so ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Der Personenwagen, den der Angeklagte überholen wollte, bewegte sich 80 m vor dem Beginn des gepflasterten Straßenteils allmählich nach links, um diesen auf der rechten, gepflasterten Fahrbahn zu benutzen; zugleich näherte sich der Personenwagen der weiten Rechtsbiegung der Straße und nahm dem Angeklagten, der sich zwecks Überholens noch immer links neben ihm befand, die Sicht auf den Straßenverlauf und Gegenverkehr. Diese Verkehrslage hätte, wie das Landgericht mit Recht ausführt, den Angeklagten veranlassen müssen, das Überholen an dieser unübersichtlichen Straßenstelle alsbald aufzugeben, statt den Überholvorgang bis zu den Vorderrädern des. Kraftwagens noch fortzusetzen. Der § 10 StVO untersagt das Überholen an unübersichtlichen Straßenstellen; die Unübersichtlichkeit kann, wie hier, durch andere Verkehrsteilnehmer und deren Fahrzeuge bedingt sein.

4

Die Grundregel des § 1 StVO besagt dasselbe. Dieses vom Landgericht als leichtsinnig gekennzeichnete Verhalten des Angeklagten hat den Zusammenprall der Krafträder und den Tod des R. und C. nach dem Urteil verursacht. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe sich, als er den C. bemerkte, wieder hinter den Kraftwagen gesetzt und sei dort, auf der für ihn rechten Fahrbahn, von dem kopflos gewordenen C. angefahren worden, findet im Wortlaut und Sinnzusammenhang der Urteilsfeststellungen keinerlei Stütze. Das Revisionsgericht kann sie nicht berücksichtigen. Daß das Landgericht die Anprallstelle nicht genau bestimmen konnte, ändert nichts an dem zur richterlichen Überzeugung feststehenden Hergang, der die Verurteilung nach § 222 StGB rechtfertigt.

5

2.

Soweit der Hilfsantrag der Verteidigung keine bestimmten Beweistatsachen behauptet, sondern in allgemeiner Weise auf die weitere Aufklärung durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen abstellte, war er nur eine Anregung gemäß § 244 Abs. 2 StPO, der das Landgericht aus den im Urteil mitgeteilten Gründen nicht zu entsprechen brauchte, weil sie keine weitere Aufklärung versprach.

6

Soweit das Landgericht bestimmte Beweistatsachen als wahr unterstellt hat, ist sein Verfahren nicht, zu beanstanden. Das Urteil führt dazu aus, C. habe sich auf seiner Fahrbahn rechts befunden, als er unvermittelt den vom Personenwagen bisher verdeckten Angeklagten herankommen sah. Seine Fahrgeschwindigkeit mag größer als die des Angeklagten mit 30-35 km/st = 8,33 m/Sek gewesen sein; aber auch die Revision behauptet nicht und das Urteil bietet keinen Anhalt dafür, daß sie nach den Gesamtumständen unzulässig hoch war. Falls sich das Kraftrad des C. beim Anprall in einer Linksbewegung befunden hat, so würde dies an den übrigen Feststellungen nichts ändern; bei der Schnelligkeit, mit der sich ein solcher Unfall vollzieht, könnte dies auf irgendwelchen, mehr unbewußten Abwehr- oder Ausweichbewegungen des C. im letzten Augenblick vor dem Anprall beruhen. Angesichts des übrigen Hergangs läßt es aber keinen Schluß zugunsten des Angeklagten zu.

7

3.

Dagegen ist die Strafverfolgung der Übertretungen (§§ 9, 10 StVO) verjährt. Das angefochtene Urteil ist am 2. Dezember 1952 verkündet. Die Verfügung des Vorsitzenden Blatt 49 R vom 6.Dezember 1952 (infolge offensichtlichen Schreibfehlers vom 6. November 1952 datiert) ist keine das Verfahren fördernde, wegen der abgeurteilten Tat gegen den Angeklagten gerichtete richterliche Handlung (§ 68 StGB). Sie bezweckte offensichtlich nur, die Sitzungsniederschrift mit den Akten dem Berichterstatter zur Anfertigung des schriftlichen Urteils vorzulegen. Das gehörte nach der Unterzeichnung der Sitzungsniederschrift durch die Urkundspersonen ohnedies zu den Dienstobliegenheiten der Geschäftsstelle des Landgerichts. Sinngemäß ergab es sich schon aus der Ordnungsvorschrift des § 275 Abs. 1 StPO und hatte auch ohne die Verfügung des Vorsitzenden zu geschehen. Diese Verfügung beurkundet daher keine ihrem Wesen nach richterliche Entschließung und setzte keine neue Verjährungsfrist in Lauf.

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Dasselbe gilt für den Sichtvermerk des Vorsitzenden vom 10. Dezember 1952 auf der Revisionsschrift des Verteidigers; "ges. Kri 10/12". Das Reichsgericht hat zwar bei einem Sichtvermerk des Vorsitzenden auf der rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Revisions begründungsschrift entschieden, er bezeuge "offensichtlich", daß der Vorsitzende die Voraussetzungen des § 346 StPO geprüft und verneint habe, so daß das Verfahren nun gemäß § 347 StPO fortzusetzen sei. Dem Sichtvermerk komme ähnliche Bedeutung zu wie der Unterschrift des Vorsitzenden unter der. Verfügung, daß die Akten der Staatsanwaltschaft zwecks Abgabe an das Revisionsgericht zugeleitet werden (RGSt 63, 320).

9

Ob die Sachlage dem Reichsgericht besonderen Anhalt bot, einem bloßen Sichtvermerk jenen "offensichtlichen" gedanklichen Inhalt zuzusprechen, geht aus der Entscheidung nicht hervor. Im Regelfälle muß das Gegenteil gelten. Ein bloßer Sichtvermerk legt zwar die Annahme einer Prüfung durch den Vorsitzenden nach § 346 StPO nahe; Gewissheit darüber bietet er ohne weitere Anhaltspunkte aber nicht. Solche Sichtvermerke entsprechen einer verbreiteten Übung; sie sind aber nicht bei jedem Gericht und auch nicht überall in jenem weiten Sinne üblich. Mitunter bezeugt der Vermerk nur das Interesse des Vorsitzenden daran, ob ein Rechtsmittel eingelegt ist, oder die Vorlage des täglichen Posteingangs mit oder ohne Akten.

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Bietet weder die Fassung des Vermerks noch der übrige Akteninhalt einen verlässlichen Anhalt für eine richterliche Handlung gemäß § 68 StGB, so könnte das Revisionsgericht nur versuchen, sich durch dienstliche Äußerungen Gewissheit über seine wirkliche Bedeutung zu verschaffen. Das ist aber aus mehrfachen Gründen nicht angängig. Eine dienstliche Äußerung käme - wenn auch nicht bei Übertretungen - mitunter erst lange Zeit nach Abfassung des Vermerks in Betracht und verspricht dann schon wegen Zeitablaufs keine sichere Aufklärung. Gewissheit über die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung mit ihren für den Beschuldigten überaus bedeutsamen Folgen wäre dann überhaupt nicht zu erlangen. Mit einer bloßen, aus dem vermeintlichen Regelfalle abgeleiteten Vermutung lassen sich die Voraussetzungen des § 68 StGB aber nicht dartun. Überdies wäre es unbillig, weniger weit zurückliegende Fälle anders zu behandeln. Schon dies spricht dagegen, eine Auslegung jenes dem Wortlaut nach eher gegen eine richterliche Unterbrechungshandlung sprechenden Vermerks durch spätere dienstliche Äußerungen zuzulassen, wie sie sonst im Wege des Freibeweises geboten wäre.

11

Vor allem verbietet dies aber die Rücksicht auf das Wesen und die Rechtsfolgen der Verfolgungsverjährung. Diese schafft ein unbedingtes Verfahrenshindernis. Ihre Folgen haben für den Beschuldigten einschneidendes Gewicht. An Bedeutung stehen sie hinter dem Verfassungsverbürgten Grundsatz der Einmaligkeit der Strafverurteilung nicht zurück. Die Verurteilung oder endgültige Einstellung des Verfahrens kann von ihnen abhängen.

12

Die Unterbrechung der Verjährung setzt eine neue Verjährungsfrist in Lauf. Alle diese Rechtswirkungen dürfen, soweit tunlich, ihrer Bedeutung wegen nur auf Verfahrensvorgängen beruhen, deren Wesen ohne weiteres aus sich heraus oder doch nach den Regeln der Auslegung ohne weitere Hilfsmittel aus ihrem Zusammenhang, etwa aus der Aktenlage, verständlich ist. Der Beginn einer gesetzlichen Frist darf nicht im Ungewissen stehen. Die Verfolgungsverjährung gehört dem Verfahrensrecht an (BGHSt 2, 300). Mit Recht versagt die Rechtsprechung einem bedingt eingelegten Rechtsmittel dieser Bedingung wegen die Wirkung. Ebensowenig ist es erlaubt, den Lauf einer Verjährungsfrist ohne zwingenden Grund an Verfahrensvorgänge zu knüpfen, die den Zufälligkeiten späterer Erläuterung ausgesetzt sind. Deshalb geht es nicht an, die Berechnung der Verjährungsfrist von einer Handlung des Vorsitzenden abhängig zu machen, deren rechtliche Bedeutung nicht aus ihr selbst, oder aus den Umständen zweifelsfrei hervorgeht, sondern erst aus einer Gewohnheit, einem örtlichen Gerichtsgebrauch oder einer dienstlichen Äußerung deutlicher wird oder werden kann. Ein Sichtvermerk für sich allein unterbricht die Verjährung mithin nicht. Damit wird von den Gerichten nichts schwer Erfüllbares oder den ordentlichen Geschäftsgang auch nur Erschwerendes gefordert.

13

Weitere Anhaltspunkte für die Bedeutung des Vermerks bieten die Akten nicht. Daß sich der Vermerk auf der Revisionsschrift befindet, ist unerheblich. Das OLG Stuttgart (MDR 52, 55 [OLG Stuttgart 03.08.1951 - Ss 75/51]) will hier zwar einen Unterschied machen und - unter Hinweis auf RGSt 63, 321 - nur den Vermerk auf der Begründungsschrift genügen lassen. Aber diese Ansicht ist nicht zu billigen. Das Reichsgericht hat diese Unterscheidung a.a.O. nicht getroffen; ob es einen Sichtvermerk auf einer Revisionsschrift für ausreichend erachtet hätte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Frage wäre aber, wenn ein Sichtvermerk überhaupt genügen würde, zu bejahen, weil schon eine verspätete Revision Anlaß zur Prüfung nach § 346 StPO bietet und ein Irrtum dabei nicht gänzlich ausgeschlossen ist.

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4.

Die Annahme strafbarer Übertretungen hat nach der Überzeugung des Senats die Strafzumessung nicht wesentlich beeinflußt, wie die Höhe der erkannten Strafe bei zwei Todesopfern ergibt. Für eine nennenswerte Mitschuld des Getöteten C. bietet das Urteil keinen Anhalt. Der Strafausspruch läßt auch sonst keinen Rechtsverstoß erkennen.

Dr. Peetz Mantel Glanzmann Jagusch Dr. Heimann-Trosien