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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1953, Az.: 1 StR 598/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.04.1953
Aktenzeichen
1 StR 598/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12336
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Zweibrücken - 03.07.1951

Verfahrensgegenstand

gewerbsmässiger Zollhinterziehung u.a.

Prozessgegner

den Transportunternehmer Otto K. aus Ki., geboren am ... in L.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 3. Juli 1951 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin richtiggestellt, dass der Angeklagte wegen einer fortgesetzten gemeinschaftlichen Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit gewerbsmässig und teilweise bandenmässig begangener Zollhinterziehung verurteilt ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der Angeklagte wirkte vom Frühjahr 1949 bis Sommer 1949 als Mittäter an dem Schmuggel von Damenstrümpfen aus dem Saargebiet und zu deren Absatz in der Bundesrepublik mit.

2

Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzten gemeinschaftlich, gewerbsmässig und teilweise bandenmässig begangenen Einfuhrbannbruchs in Tateinheit mit fortgesetzter gemeinschaftlicher Abgaben- und gewerbsmässig und teilweise bandenmässig begangener Zollhinterziehung verurteilt.

3

Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

4

1.)

Die Verurteilung wegen Abgaben- und Zollhinterziehung ist rechtlich bedenkenfrei.

5

Insbesondere lässt sich nichts einwenden gegen die dem Urteil unausgesprochen zugrunde liegende Annahme, daß die Grenze zwischen dem Saargebiet und dem Lande Rheinland-Pfalz zur Zeit der Tat eine Zollgrenze war (BGH 1 StR 599/52 vom 13. März 1953).

6

Auch die Feststellung, dass der Angeklagte die Zollhinterziehung gewerbsmässig und teilweise bandenmässig begangen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

7

Das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 findet keine Anwendung (BGHSt 1, 74).

8

2.)

Dagegen ist die Verurteilung wegen Bannbruchs nicht zu billigen.

9

Die nichtgenehmigte Einfuhr der Strümpfe aus dem Saargebiet war zur Zeit der Tat durch die Verordnung Nr. 168 des französischen Oberkommandierenden in Deutschland über die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollordnung vom 19. Juli 1948 (ABl S 1619) unter Strafe gestellt. Dies hat nach § 401 a Abs. 3 RAbgO zur Folge, dass die Strafvorschriften gegen Bannbruch, auch wenn er in der erschwerten Form des § 401 b begangen ist, ausser Betracht zu Bleiben haben (BGH 2 StR 558/52 vom 27. Januar 1953 - zum Abdruck bestimmt -).

10

Die VO Nr. 168 ist inzwischen durch die VO Nr. 235 ersetzt worden. Es braucht jedoch nicht geprüft zu werden, ob letztere und später ergangene Bestimmungen (z.B. AHK Gesetz Nr. 33) mildere Strafgesetze sind. Denn wegen der unerlaubten Einfuhr, die mit der Abgaben- und Zollhinterziehung tateinheitlich zusammentrifft, kann der Angeklagte nicht schuldig gesprochen werden. Insoweit steht das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 einer Verurteilung entgegen (BGH Urteile 3 StR 512/51 vom 2. August 1951; 5 StR 176/52 vom 6. November 1952; 2 StR 372/51 vom 23. Januar 1953). Der Schuldspruch des Landgerichts fällt insoweit weg.

11

3.)

Trotz der gewandelten rechtlichen Würdigung kann der Strafausspruch bestehen bleiben. Das Landgericht hat auf drei Monate Gefängnis erkannt. Das ist die Mindeststrafe für die gewerbsmässig und teilweise bandenmässig begangene Zollhinterziehung. Die Geldstrafe von 600 DM, die das Landgericht nach § 396 RAbgO a.F. ausgesprochen hat, hat es nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten und dem Gewinn, den er aus dem Schmuggelgeschäft gezogen hat, bemessen. Es ist daher ausgeschlossen, dass die Strafkammer bei Zugrundelegung der rechtlichen Beurteilung des Revisionsgerichts auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Auch gegen den Wertersatz und die Einziehung bestehen keine rechtlichen Bedenken.

12

Die Revision war daher unter Richtigstellung des Schuldspruches zu verwerfen.

Dr. Peetz Mantel Glanzmann Dr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha