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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.04.1953, Az.: 4 StR 365/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.04.1953
Aktenzeichen
4 StR 365/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11730
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Hagen - 19.03.1952

Verfahrensgegenstand

fortgesetzter Hehlerei

Prozessgegner

1.) den Galvaniseur Josef Erhard S. aus P., geboren am ... 1929 in B.,

2.) die Ehefrau Gisela S. geb. D. aus P., geboren am ... 1928 in E.,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter des Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 19. März 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit beide wegen fortgesetzter Hehlerei und die Beschwerdeführerin Gisela S. auch wegen eigennütziger Begünstigung verurteilt sind. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.

Die weitergehende Revision des Beschwerdeführers Josef S. wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

H. war ein Schulkamerad des angeklagten Ehemanns gewesen; er schenkte im August 1951 den Beschwerdeführern Tabak und Schokolade aus Belgien sowie Lebensmittel, Schmuck, eine goldene Uhr, Nagelpflegegeräte und 20 DM; alles hatte er gestohlen. Die Beschwerdeführer warnten den Dieb, der bei ihnen häufig übernachtete, als die Polizei nach ihm fahndete. Die angeklagte Ehefrau versuchte ferner einen von H. gefälschten Scheck über 500 DM bei der Sparkasse einzulösen. Der Ehemann stahl schliesslich seinem Arbeitgeber 40 kg Messing- und Kupferteile, die als Abfälle offen herumlagen.

2

Das Landgericht hat beide Angeklagten unter Freispruch von der Anklage der Kuppelei wegen fortgesetzter Hehlerei und wegen einfacher Begünstigung, den Ehemann ausserdem wegen Diebstahls und die Ehefrau auch noch wegen eigennütziger Begünstigung unter Annahme selbständiger Handlungen. (§ 74 StGB) verurteilt. Der Freispruch und die Verurteilung wegen einfacher Begünstigung (§ 257 StGB) sind in Rechtskraft erwachsen. Die Revisionen der Eheleute richten sich nur gegen den übrigen Inhalt des Urteils; insoweit behaupten sie Verfahrensfehler (§§ 244 As 2, 26i StPO) und Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel sind teilweise begründet.

3

1.)

Bei der Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei (§ 259 StGB) hat der Tatrichter unterschieden zwischen den Gegenständen, die die Eheleute noch annahmen, obwohl ihnen die Polizei inzwischen mitgeteilt hatte, dass H. wegen Diebstahls gesucht werde, und denen, die sie vor dieser polizeilichen Warnung an sich brachten. Für die erste Gruppe hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum direkten Vorsatz angenommen. Für die zweite Gruppe hat sie nur den bedingten Vorsatz als vorliegend erachtet, ohne dass die bisherigen Feststellungen diese Annahme zu tragen vermögen.

4

Die Beweisregel des § 259 StGB erfordert als eine dem Täter nachteilige Vermutung stets eine besonders sorgfältige Prüfung des Sachverhalts; es handelt sich um die Überlassung von einem Paket belgischen Tabaks an den Ehemann sowie einem Paket Nudeln, einem Paket Mondamin und einem angebrochenen Glas Marmelade und einer Tafel belgischer Schokolade an die Ehefrau im Einverständnis mit ihrem Manne, H. war damals "ohne geregelten Erwerb", also keineswegs ohne Einkommen, wenn auch in Geldverlegenheit; eine Freundin unterstützte ihn. Unter diesen Umständen könnte von verdachterregenden "Sachwerten" nur gesprochen werden, wenn es sich bei den Genuss- und Lebensmitteln um beachtliche Gewichtsmengen gehandelt hätte, was der Senat den Gründen jedoch nicht entnehmen kann. Die Herkunft der Genussmittel aus dem Ausland drängte in Anbetracht der dem Urteil zu entnehmenden Tatsache, dass in Lüdenscheid belgische Besatzung liegt, und dass die Mutter von H. in Belgien lebt, nur unter besonderen, bisher nicht dargelegten Umständen zu der Annahme, dass der Spender die Ware nur durch einen Eingriff in ein fremdes Vermögensrecht erlangt haben könne, wie ihn § 259 StGB als Vortat voraussetzt. Auch das Erscheinen zu früher Morgenstunde musste die Beschwerdeführer nicht ohne weiteres misstrauisch machen, da sie selbst wiederholt mit H. bis in die Nacht gezecht hatten und daher dessen unsoliden Lebenswandel kannten. Sein unregelmässiges Auftauchen in Lüdenscheid hätte zu der Tatsache in Verbindung gesetzt werden müssen, dass er eine Freundin in Dortmund hatte.

5

Da die Strafkammer eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, die Schuld aber nur einheitlich festgestellt werden kann, war die Verurteilung wegen Hehlerei in vollem Umfang aufzuheben.

6

2.)

Auch die Verurteilung der Ehefrau wegen eigennütziger Begünstigung (§ 257 StGB) hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. H. hatte den Scheck in dem Büro, in das er eingebrochen war, ausgefüllt, den Firmenstempel beigedrückt und die Firmenunterschrift nach einer Vorlage; selbst vollzogen. Obwohl die Beschwerdeführerin die Fälschung erkannt hatte, legte sie den Scheck über 500 DM der Sparkasse vor, nachdem H. sie darum gebeten und ihr 50 DM versprochen hatte.

7

Die Vortat des H. war zwar mit der Herstellung des gefälschten Schecks rechtlich vollendet (§ 267 StGB), doch erst mit dem Gebrauch der unechten Urkunde tatsächlich beendet (1 StR 599/51 vom 23. Oktober 1951). In der Regel ist erst von diesem zweiten Zeitpunkt an Raum für eine sachliche Begünstigung; Beihilfe kann also im allgemeinen bis zur tatsächlichen Beendigung der Vortat geleistet werden. Für die Entscheidung, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin rechtlich als Begünstigung oder als Beihilfe zu werten ist, kommt es auf ihre Willensrichtung an (BGH vom 15. Januar 1952 - 4 StR 484/52). Da die Angeklagte die Tat fördern wollte, die noch in der Ausführung begriffen war, weil sie von vornherein darauf zielte, das Bankkonto der bestohlenen Firma um 500 DM zu erleichtern, mithin ihre Absicht nicht dahin ging, H. einen schon zugefallenen Vorteil seiner Urkundenfälschung zu erhalten, so hätte die Angeklagte nur als Mittäterin oder Gehilfin der Vortat verurteilt werden dürfen (§§ 47, 49 StGB), wenn man die bisherigen Feststellungen zugrunde legt.

8

3.)

Da die vorstehend behandelten beiden Verurteilungen schon auf die Sachbeschwerde hin aufgehoben werden müssen, brauchten die dazu vorgebrachten Verfahrensbeschwerden, die im übrigen unbeachtlich sind, nicht näher erörtert zu werden.

9

4.)

Gegen die Verurteilung des Ehemannes wegen Diebstahls der Buntmetalle aus § 242 StGB bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die entwendeten Abfälle hatten einen Verkehrswert; der Angeklagte hat sie gegen Entgelt veräussert. Er wusste nach der ausdrücklichen Feststellung des Urteils auch, dass ihm die Mitnahme der Reste nicht erlaubt war. Den Bestohlenen als Zeugen zu hören, um die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nach § 153 As 3 StPO zu prüfen, lag für den Tatrichter bei dem Umfang des entwendeten Gutes (40 kg), der Höhe des dafür erzielten Erlöses von 380 DM (Bl 13 d.HA.) und der Häufigkeit gerade der Metalldiebstähle kein hinreichender Anlass vor; der Vorwurf mangelnder Sachaufklärung ist daher unbegründet. Dass der Arbeitgeber im Laufe des Revisionsverfahrens nachträglich die Eigenmacht des Beschwerdeführers gebilligt hat, ist für die sachlichrechtliche Würdigung der Schuldfrage unerheblich und war auch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht vorauszusehen, nachdem der Arbeitgeber das Verhalten des Angeklagten bei der polizeilichen Vernehmung als schweren Vertrauensmissbrauch bezeichnet hatte (Bl 13 R d. HA.). Insoweit war die Rechtsrüge des Ehemanns als unbegründet zu verwerfen.

Groß Krumme Engels Hülle Dr. Augustin