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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.03.1953, Az.: I ZR 74/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.03.1953
Aktenzeichen
I ZR 74/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12640
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 11.03.1952

Fundstelle

  • JZ 1953, 513 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der B. Bank Aktiengesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand, dieser vertreten durch den Generaldirektor Wolfgang D., B., B.str. ...,

Prozessgegner

den Kaufmann Paul V., B., P.str. ..., jetzt B.,

Amtlicher Leitsatz

Kann ein Westberliner Geldinstitut eine ihm zur Kreditsicherung abgetretene, auf einem ostzonalen Grundstück lastende Grundschuld dem westdeutschen Darlehensschuldner nicht zurückabtreten, weil der Grundschuldbrief sich in der Verfügungsgewalt der zur Herausgabe nicht bereiten Ostberliner Stelle des ursprünglich einheitlichen Bankinstitutes befindet, so wird das Westberliner Bankinstitut wegen unverschuldeten Unvermögens von der Verpflichtung zur Herausgabe der Sicherheit frei. Es verstößt aber gegen Treu und Glauben, wenn das Geldinstitut die Forderung gegen den Darlehensschuldner geltend macht, ohne ihn von der ihm durch das Ostberliner Geldinstitut drohenden nochmaligen Inanspruchnahme freizustellen und entsprechende Sicherheit zu gewähren.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Wilde, Dr. Bock, Dr. Nastelski und Dr. Christoph

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. März 1952 wird aufgehoben.

Unter Zurückweisung der weitergehenden Revision der Klägerin wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 27.656,15 Deutsche Mark der Bank deutscher Länder nebst Zinsen in Höhe von 5 % jährlich seit dem 31. März 1951 zu zahlen, jedoch nur Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung. Die Sicherheit ist in Deutscher Mark der Bank deutscher Länder in Höhe desjenigen Betrages zu leisten, der am Tage der Zahlung der Urteilssumme dem Berliner Wechselstubendurchschnittskurs von 224.856,10 DM-Ost nebst 5 % Zinsen seit dem 20. Juni 1948 entspricht. Bei Beitreibung eines Teilbetrages der vom Beklagten geschuldeten Summe bemißt sich die Sicherheit nach einem entsprechend geringeren Betrage.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 23. Mai 1946 wurde dem Beklagten von dem " ..." in Berlin C, ...straße ... (Ostsektor), ein Kredit von 300.000 RM eingeräumt. Der Kredit sollte auf "einem Konto bei der ...bank zur Verfügung gestellt werden". Dementsprechend hat die ...bank ..., eine im französischen Sektor von Groß-Berlin belegene Zweigstelle des ..., dem Beklagten ein Kreditkonto eröffnet, das im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung einen im Verhältnis 10 : 1 auf 27.656,15 DM umgestellten Schuldbetrag zu Lasten des Beklagten aufwies. Zur Sicherheit des Kredites hatte der Beklagte dem ... eine Eigentümergrundschuld von 300.000 RM unter Übergabe des Grundschuldbriefes nebst notariell beglaubigter Abtretungserklärung abgetreten. Das Grundstück ist in der Ostzone belegen. Im Grundbuch wurde die Abtretung nicht eingetragen.

2

Nach der Spaltung von Groß-Berlin, die Ende 1948 eintrat, wurden durch Verordnungen der drei westlichen Militärregierungen von Berlin vom 30. Dezember 1948 (Berliner GVOBl 1949 I 2) die in den westlichen Sektoren Berlins belegenen Zweigstellen des ... als selbständige Bank unter der Bezeichnung "Berliner ..." errichtet. Als Zentrale wurde die bisherige Zweigstelle in ...straße, bestimmt. In Ziff 2 der Verordnungen heißt es, daß die neu errichtete Bank alle Guthaben in den drei Westsektoren übernehme und die ausschließliche Kontrolle darüber ausübe. Das " ..." wurde später in die Klägerin umgewandelt.

3

Die zur Sicherung des Kredites vom Beklagten gegebenen Unterlagen über die Abtretung der Grundschuld sind in der früheren Zentrale des ... in der ...straße, also im Ostsektor Berlins, verblieben. Die Klägerin hat mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 29. September 1951 den Anwälten des Beklagten erklärt, daß sie die durch Übergabe des Grundschuldbriefes nebst Abtretungserklärung geleistete Sicherheit "freigebe".

4

Die Klägerin verlangt mit der Klage Rückzahlung des dem Beklagten vom ... gewährten Kredites in Höhe von jetzt 27.656,15 DM nebst Zinsen und Provision.

5

Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat die Sachbefugnis der Klägerin bezweifelt und ausserdem geltend gemacht, daß er zur Zahlung nur gegen Rückgabe der Unterlagen betreffend die Abtretung der Grundschuld verpflichtet sei, da er andernfalls der Gefahr einer nochmaligen Inanspruchnahme durch das ostsektorale Bankinstitut ausgesetzt sei.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin noch drei Hilfsanträge gestellt, nämlich die Beklagte zur Zahlung zu verurteilen,

  1. a)

    Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruches der Klägerin gegen das ... Berlin C auf Herausgabe des Grundschuldbriefes, oder

  2. b)

    Zug um Zug gegen Übergabe eines Ausschlußurteiles betreffend den fraglichen Grundschuldbrief, oder

  3. c)

    Zug um Zug gegen Aushändigung einer notariellen Verzichtserklärung betreffend den fraglichen Grundschuldbrief.

7

Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie außer den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen hilfsweise noch die weiteren folgenden Anträge stellt:

8

nach dem Klageantrage 1. Instanz Zug um Zug gegen Rückabtretung der im Grundbuch von ... Bd. ... Bl 44 eingetragenen Grundschuld über 300.000 RM

9

oder

10

nach Wahl der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vom Beklagten beigetriebenen Betrages zu erkennen.

11

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

12

Das Berufungsgericht hat die Sachbefugnis der Klägerin bejaht, da auf Grund der Verordnungen der drei westlichen Militärregierungen vom 30. Dezember 1948 der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des seinerzeit errichteten ... alle Außenstände der westberliner Zweigstellen des ... angewachsen seien. Da die Klageforderung aus einem Kontokorrent herrühre, das bei einer Zweigstelle des ... im französischen Sektor ( ...) geführt worden sei, stehe die Sachbefugnis der Klägerin außer Frage. Diesen Ausführungen, die einen Rechtsirrtum nicht erkennen lassen, ist zuzustimmen.

13

Auf die Einrede des Zurückbehaltungsrechtes, welche der Beklagte dem Klageanspruch entgegensetzt, käme es nicht an, wenn der Beklagte, wie die Klägerin u.a. geltend macht, die mit der Klage verlangte Forderung anerkannt hätte. Das Berufungsgericht hat aber rechtsirrtumsfrei dargelegt, daß hiervon nicht die Rede sein kann. Denn die beiden Schreiben des Beklagten vom 17. Dezember 1948 und 26. Juni 1951 bieten nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte eine vom Schuldgrund losgelöste selbständige Verpflichtung habe eingehen oder auch nur ein Anerkenntnis im Sinne der Bestätigung der Klageforderung habe erklären wollen.

14

Das Berufungsgericht hat mithin zu Recht geprüft, ob dem Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht zur Seite stehe. Es hat dies bejaht und dazu ausgeführt, die Klägerin könne ihre Verpflichtung zur Rückgabe der hier gewährten Sicherheiten nicht mit der bloßen Freigabeerklärung erfüllen, da zur Rückgabe auch die Aushändigung des Grundschuldbriefes und die Rückgabe der notariellen Abtretungserklärung gehöre. Bei der gerichtsbekannten Situation werde das ostsektorale Kreditinstitut weder die Kreditunterlagen herausgeben noch auf einen Zahlungsanspruch verzichten. Das Verlangen des Beklagten stelle auch keinen Verstoß gegen §242 BGB dar, weil der Beklagte im Hinblick auf seinen ostzonalen Grundbesitz der Gefahr ausgesetzt, sei, wegen der Klageforderung durch die ostsektorale Bank nochmals mit Erfolg in Anspruch genommen zu werden, und zwar sogar im Umstellungsverhältnis 1 : 1 in Ostmark entsprechend den in der Ostzone geltenden Währungsgesetzen. Zu dem Einwand der Klägerin, sie sei von ihrer Rückgabeverpflichtung wegen Unmöglichkeit der Erfüllung frei geworden, bemerkt das Berufungsgericht: objektiv unmöglich sei die Rückgabe nicht, weil die Sicherungsunterlagen noch vorhanden seien; nur die Klägerin sei zur Zeit nicht in der Lage, sie dem Beklagten zu beschaffen. Eine nur zeitweilige Unmöglichkeit habe aber lediglich die Folge, daß die Verpflichtung der Klägerin auf Rückgewähr der Urkunden hinausgeschoben werde. Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung eine zeitweilige Unmöglichkeit einer dauernden gleichgesetzt habe, seien hier nicht erfüllt. In entsprechender Anwendung des §323 BGB müsse daher die Klägerin ihre Forderung gegen den Beklagten solange zurückstellen, bis sie ihrerseits ihre Leistung erbringen könne.

15

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind, wie die Revision zum Teil mit Recht geltend macht, nicht frei von Rechtsirrtum.

16

Darin kann der Revision allerdings nicht gefolgt werden, daß das Zurückbehaltungsrecht des Beklagten schon deshalb zu verneinen sei, weil es an einem fälligen Gegenanspruch des Beklagten fehle. Denn nach ständiger Rechtsprechung genügt es für die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes des §273 BGB, daß der Anspruch und seine Fälligkeit erst mit der Erfüllung der dem Schuldner dem anderen Teil gegenüber obliegenden Leistung entsteht (RGZ 82, 25 [27]; JW 1932, 582). Das Berufungsgericht geht denn auch ersichtlich davon aus, daß der Anspruch des Beklagten auf Rückgabe der Urkunden oder auf Rückübertragung der Grundschuld zugleich mit der Tilgung der Schuldsumme entsteht. Diese Rechtsansicht zieht die Revision zu Unrecht in Zweifel. In der älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts ist zwar die Auffassung vertreten worden, die Befriedigung des Gläubigers stelle eine Vorleistungspflicht des Darlehnsschuldners dar und deshalb würde eine Zurückhaltung der Darlehnsschuld bis zur Rückgabe der Pfänder der Natur des Pfandvertrages widersprechen (RG JW 1914, 76). Diese Ansicht ist jedoch in späteren Entscheidungen des Reichsgerichts nicht mehr aufrechterhalten worden (vgl. RG Recht 1926 Nr. 1363). In dem von der Revision angezogenen Urteil RGZ 118, 295 (301 f) ist das Zurückbehaltungsrecht nur deshalb versagt worden, weil die Sicherheiten noch für andere - mit der Klage nicht geltend gemachte - Ansprüche des Pfandgläubigers hafteten und aus diesem Grunde der Rückgabeanspruch des Schuldners noch nicht fällig sei. Dagegen ist auch in dieser Entscheidung nicht mehr in Zweifel gezogen worden, daß dem Schuldner gegen Befriedigung sämtlicher Ansprüche des Gläubigers, für die die Sicherheiten haften, ein Anspruch auf Rückgabe zusteht und daß er diesen Anspruch durch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann. Diese Auffassung, der beizutreten ist, muß für die sicherungshalber erfolgte Vollübertragung eines Rechtes, hier der Grundschuld, entsprechend gelten (vgl. RG JW 1914, 76; RGZ 92, 281). Richtig ist nun, daß auch die der Klägerin abgetretene Grundschuld gemäß Ziff 19 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in Verbindung mit der Vereinbarung vom 23. Mai 1946 für alle Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten haftet. Zu Unrecht vermißt aber die Revision eine Feststellung des Berufungsgerichts dahin, daß solche weiteren Ansprüche der Klägerin nicht beständen. Denn die Klägerin hat niemals geltend gemacht, daß noch irgendwelche weiteren Ansprüche in Betracht kämen. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils entspricht die Klageforderung dem im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorhandenen Kontostände. Auch die Revisionsbegründung enthält keine Angaben darüber, welche sonstigen Ansprüche der Klägerin noch zuständen.

17

Indessen kommt es auf alle diese Erörterungen nicht entscheidend an. Denn die Klägerin hat dadurch, daß sie mit Schreiben ihres Anwalts vom 29. September 1951 die Sicherheiten ausdrücklich freigegeben hat, auf die Geltendmachung irgendwelcher Rechte aus ihrer bisherigen Rechtsstellung als Sicherungsgläubigerin verzichtet. Würde also selbst der Beklagte im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung vorleistungspflichtig sein, so könnte sich die Klägerin jedenfalls nach Freigabe der Sicherheiten hierauf nicht mehr berufen. Vielmehr ergibt sich schon aus dieser Freigabeerklärung, und zwar unabhängig von der Tilgung der Klageforderung, ihre Pflicht, die Sicherheiten dem Beklagten zurückzugewähren.

18

Von dieser Verpflichtung wäre sie jedoch dann befreit, wenn die Voraussetzungen des §275 BGB vorlägen. Denn die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes darf nicht zu einer gänzlichen Vereitelung des Gläubigerrechtes führen (RG JW 1919, 105; RGZ 152, 71 [73 f]). Das Berufungsgericht hat eine Befreiung der Klägerin von ihrer Rückgabepflicht wegen objektiver Unmöglichkeit nicht angenommen, weil die Unterlagen ja noch vorhanden seien. Das ist an sich richtig. Dabei hat das Berufungsgericht aber nicht berücksichtigt, daß im §275 Abs. 2 BGB der Fall des Unvermögens, wenn er nachträglich eintritt, dem Fall der nachträglichen Unmöglichkeit gleichgestellt ist. Ob ein Unvermögen der Klägerin, den Grundschuldbrief und die Abtretungserklärung zu beschaffen, angenommen werden muß, hat das Berufungsgericht nicht im einzelnen erörtert, aber immerhin festgestellt, daß die Klägerin nicht in der Lage ist, dem Beklagten die Urkunden zu verschaffen. Hieran ist das Revisionsgericht gebunden. Das Berufungsgericht ist aber weiterhin der Auffassung, daß das Rückgabehindernis in jedem Falle nur ein zeitweiliges, nämlich bis zur Wiedervereinigung Berlins, darstelle und daß zeitweilige Unmöglichkeit oder zeitweiliges Unvermögen die Rechtsfolgen des §275 BGB nicht nach sich zögen. Von diesem Rechtsstandpunkt aus hätte dann aber das Berufungsgericht der Klage Zug um Zug gegen Rückgabe des Grundschuldbriefes und Rückübertragung der Grundschuld stattgeben müssen (§274 BGB), weil ein nur zeitweiliges Unvermögen einer Zug um Zug-Verurteilung nicht entgegengestanden hätte. Indessen erscheint es rechtlich bedenklich, hier nur von einer vorübergehenden Unmöglichkeit zu sprechen. Die Frage, ob zeitweilige oder dauernde Unmöglichkeit vorliegt, kann nicht von dem Grade der Voraussehbarkeit einer Veränderung bestehender Zustände abhängen. Ist die künftige Beseitigung eines Leistungshindernisses zwar nicht ausgeschlossen, der Zeitpunkt der Beseitigung indessen einstweilen unübersehbar, so liegt dauernde Unmöglichkeit im Rechtssinne vor (RGKomm 10. Aufl. Anm. 2 und 3 zu §275). Da die Wiedervereinigung Berlins oder jedenfalls die Herstellung normaler Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und ihrer früheren Zentrale im Ostsektor Berlins entscheidend von der politischen Entwicklung abhängt, die inhaltlich und zeitlich von niemandem vorausgesehen werden kann, ist das Erfüllungshindernis nicht nur ein vorläufiges, sondern als ein dauerndes zu betrachten. Das vom Berufungsgericht festgestellte Unvermögen der Klägerin, dem Beklagten die fraglichen Urkunden zu beschaffen, führt mithin zu ihrer Befreiung von dieser Vertragspflicht.

19

Trotzdem kann der Klage nicht uneingeschränkt stattgegeben werden. Der Beklagte hat der Klägerin Sicherheiten für den ihm gewährten Kredit anvertraut. Diese Unterlagen sind der Klägerin infolge von Vorgängen, die mit der Spaltung Berlins zusammenhängen, entzogen worden, und zwar in einer Weise, die für den Beklagten die Gefahr heraufbeschworen hat, aus den Sicherheiten nunmehr von dritter Seite in Anspruch genommen zu werden. Bei solcher Lage ist es aber Vertragspflicht der Klägerin, alle möglichen, d.h. zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um diese Gefahr von dem Schuldner abzuwenden. Ist sie dazu, wie sie selbst vorträgt, nicht in der Lage, so würde es Treu und Glauben widersprechen, wenn sie ihren Anspruch gegen den Beklagten verfolgt, obwohl der in ihrer Gefahrensphäre eingetretene Verlust der Unterlagen für den Beklagten unmittelbar die Möglichkeit einer doppelten Inanspruchnahme mit sich bringt (vgl. auch Urteil des V. Zivilsenats vom 1. Februar 1952 - V ZR 16/51 - [NJW 1952, 420]). Dem Beklagten ist daher ein aus §242 BGB - nicht aus §273 BGB - herzuleitendes Leistungsverweigerungsrecht zuzubilligen (vgl. auch Urteil des Senats vom 17. März 1953 - I ZR 77/52 -).

20

Demgegenüber kann sich die Klägerin auch nicht auf Ziff 25 AGB berufen, wonach die Bank nicht für Schäden haftet, die durch Verfügungen von hoher Hand des In- oder Auslandes veranlaßt sind. Denn hier steht nicht eine Schadenersatzpflicht der Klägerin zur Erörterung, sondern die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben, die das gesamte Rechtsleben beherrschen und durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht ausgeschaltet werden können.

21

Das Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten kann aber je nach Lage des Falles fortfallen, wenn die Klagepartei sich erbietet, den Beklagten von einer doppelten Zahlungspflicht freizustellen. Indessen waren, wie das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei darlegt, die bisher von der Klägerin vorgeschlagenen Maßnahmen nicht geeignet, den Schuldner vor Verlusten zu sichern. Das gilt von der angebotenen Abtretung des Herausgabeanspruches der Klägerin gegen das ostsektorale Berliner Stadtkontor ebenso wie von der Aushändigung einer notariellen Verzichtserklärung und der Erwirkung und Übergabe eines Ausschlußurteils betreffend den Grundschuldbrief. Wie das Berufungsgericht für die Revisionsinstanz unangreifbar feststellt, ist eine Anerkennung der Rechtsgültigkeit dieser Maßnahmen der Klägerin durch das ostsektorale ... nicht zu erwarten. Gegenüber dem Hinweis der Revision auf das Gesetz der Bundesrepublik über die Kraftloserklärung von Hypothekenbriefen vom 18. April 1950 (BGBl. I 88) und das Berliner Gesetz entsprechenden Inhaltes vom 7. Juli 1950 (Berliner GVOBl I 287) ist zu bemerken, daß das Bundesgesetz sich nur auf Hypotheken auf Grundstücken, die im Bundesgebiet liegen, bezieht, und daß das Berliner Gesetz nur solche Hypotheken betrifft, die auf Groß-Berliner Grundstücken eingetragen sind. Hier handelt es sich indessen um ein in der Ostzone belegenes Grundstück.

22

Anders verhält es sich jedoch mit der von der Klägerin nunmehr angebotenen Sicherheitsleistung. Eine solche Sicherheitsleistung, deren Zweck es ist, den Schuldner davor zu schützen, daß er die Schuldsumme doppelt zahlen muß, wäre geeignet, ihn vor Schaden zu bewahren. Im Rahmen des dem Richter gemäß §242 BGB obliegenden Gestaltungsrechtes ist es rechtlich zulässig, die Verurteilung des Schuldners von einer Sicherheitsleistung durch den Gläubiger abhängig zu machen. Der vorliegend festgestellte Sachverhalt gibt dem Revisionsgericht die Möglichkeit, ohne weitere tatsächliche Aufklärung die nach §242 BGB gebotenen Maßnahmen selbst zu treffen. Die von der Klägerin in den Revisionsanträgen angebotene Höhe der Sicherheit genügt allerdings noch nicht, weil im sowjetischen Besatzungsgebiet Reichsmarkverbindlichkeiten im Verhältnis 1 : 1 umgestellt sind, mithin die vom Beklagten dort möglicherweise abverlangte Leistung auch bei Umrechnung von DM-Ost in DM-West höher sein kann als die der Klägerin geschuldete DM-West-Zahlung. Die Sicherheit muß daher so bemessen werden, daß sie diesen besonderen Umständen Rechnung trägt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Schuld des Beklagten kurz nach der Währungsreform nur 224.856,10 RM (= 22.485,61 DM-West) betrug, wie aus einem von der Klägerin selbst vorgelegten Schreiben vom 17. Dezember 1948 hervorgeht. Nur in dieser Höhe zuzüglich von 5 % Zinsen seit dem 21. Juni 1948 ist mithin die Gefahr einer Inanspruchnahme des Beklagten durch die Ost-Bank dargetan. Weitergehende Maßnahmen mit dem Ziele, den Beklagten vor jedem nur denkbaren Schaden zu bewahren, erscheinen jedoch im Rahmen des §242 BGB nicht geboten. Das gilt insbesondere von etwaigen Nachteilen, die dem Beklagten aus der weiteren Blockierung seiner Grundschuld oder durch Vollstreckungsmaßnahmen in das Grundstück als solche entstehen könnten. Dieses Risiko muß der Beklagte in Kauf nehmen, wenn ihn die Klägerin vor der Einbuße schützt, die ihm in erster Linie droht, nämlich der doppelten Zahlung der nach ostzonalem Währungsrecht umgestellten Verbindlichkeit.

23

Der Zinsanspruch ist nur in Höhe von 5 % jährlich gerechtfertigt (§352 HGB). Ein höherer Zinssatz, der nur unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens in Betracht käme, kann nicht gewährt werden, weil der Beklagte sich bislang mit Recht auf sein Leistungsverweigerungsrecht berufen konnte. Der Anspruch auf 1/8 % täglicher Provision seit dem 31. März 1951 findet in der Vereinbarung vom 23. Mai 1951 und in Ziff 14 Abs. 2 AGB keine ausreichende Grundlage.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf §92 ZPO.

Lindenmaier Wilde Bock Nastelski Christoph