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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.03.1953, Az.: 1 StR 689/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.03.1953
Aktenzeichen
1 StR 689/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12078
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 10.09.1952

Fundstellen

  • BGHSt 4, 113 - 119
  • JZ 1953, 510-511 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1953, 1070-1072 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Aussetzung mit Todesfolge u.a.

Prozessgegner

den Arzt Dr. Werner K. aus St., geboren am ... in H. a.d.S., z.Zt. in Untersuchungshaft,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Aussetzung durch Ausweisung schwerkranker Konzentrationslagerhäftlinge aus dem Krankenrevier.

  2. 2.

    Aussetzung kann mit Körperverletzung in Tateinheit zusammentreffen, wenn der Täter das Opfer vorsätzlich der Lebensgefahr aussetzt und dabei den (wenn auch bedingten) Vorsatz der Körperverletzung, nicht aber den der Tötung hat.

  3. 3.

    Die Entmannung eines Konzentrationslagerhäftlings (Sittlichkeitsverbrechers) wird durch seine Einwilligung nicht gerechtfertigt, wenn er die Einwilligung deshalb erklärt hat, weil er ohne die Entmannung keine Aussicht sieht, die Freiheit wiederzuerlangen.

  4. 4.

    Standortarzt der SS-Wachtruppe eines Konzentrationslagers als Beamter im Sinne des Strafrechts.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München II vom 10. September 1952 wird mit den Feststellungen aufgehoben,

  1. 1.)

    soweit der Angeklagte wegen Aussetzung mit Todesfolge in drei Fällen verurteilt ist, auf seine Revision und die der Staatsanwaltschaft,

  2. 2.)

    soweit das Verfahren wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung im Amt und Nötigung in sechs Fällen eingestellt ist, auf die Revision der Staatsanwaltschaft.

    In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

    Von der Anklage wegen weiterer vier Fälle der absichtlichen schweren Körperverletzung in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung im Amt und Nötigung wird der Angeklagte unter Übernahme der insoweit erwachsenen Verfahrenskosten auf die Staatskasse freigesprochen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

1.

Der Angeklagte war 1938 SS-Hauptsturmführer, Standortarzt der Wachtruppe des Konzentrationslagers Buchenwald und Vorgesetzter des Lagerarztes. Er hat nach den Feststellungen des Schwurgerichts am 9. November 1938 15 bis 20 schwerkranke Jüdische Häftlinge, die sich im Krankenrevier des Lagers befanden, auf Grund eines "allgemeinen Behandlungsverbots" aus dem Revier fortschaffen lassen. Die Kranken wurden von Häftlingspflegern vor das Revier gelegt; von da wurden sie in Unterkunftsbaracken der Häftlinge verbracht. Dort wurden sie von Häftlingspflegern notdürftig versorgt; Arzneimittel standen aber nicht zur Verfügung. Der Angeklagte traf keine Maßnahmen zur ärztlichen Versorgung der schwerkranken Menschen. Drei von ihnen starben nach kurzer Zeit.

2

Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen dreier Verbrechen der Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 3 StGB) zur Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.

3

2.

Der Angeklagte war ferner der absichtlichen schweren Körperverletzung (§ 225 StGB) in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 2 StGB) und mit Nötigung (§ 240 StGB) in insgesamt zehn Fällen beschuldigt; er soll zehn Häftlinge, und zwar Sittlichkeitsverbrecher, entmannt und ihre Einwilligung in diese Maßnahme durch Gewalt und Drohung herbeigeführt haben. Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Amtsarzt die Entmannung von sechs Sittlichkeitsverbrechern veranlasst hat. Es hält indes eine strafbare Handlung des Angeklagten insoweit nicht für erweislich, weil die sechs Häftlinge, soweit feststellbar, der Maßnahme freiwillig zugestimmt hätten, der Angeklagte dies wenigstens angenommen habe. Hinsichtlich des Vorwurfes der Nötigung von zehn Häftlingen hält das Schwurgericht die Strafverfolgung für verjährt, auch unter Berücksichtigung des bayerischen Gesetzes zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 31. Mai 1946.

4

Die Revision des Angeklagten wendet sich gegen seine Verurteilung. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift den verurteilenden und den einstellenden Teil des Erkenntnisses an. Beide Revisionen sind begründet.

5

A.

Zur Revision des Angeklagten:

6

I.

Der Tatbestand der Aussetzung nach § 221 Abs. 1 StGB, erster Fall, ist dargetan. Die aus dem Revier entfernten Juden waren wegen ihrer Krankheit so hilflos, daß sie getragen werden mußten. Im Revier war für sie einigermassen gesorgt gewesen, vor allem waren sie ärztlich behandelt worden. Nach ihrer Verweisung aus dem Revier nahmen sich zwar Häftlingspfleger ihrer an; diese hatten aber keine Arzneimittel, zudem waren die gewöhnlichen Unterkunftsbaracken für die Pflege der Schwerkranken durchaus ungeeignet. Hiernach hat der Angeklagte die wegen Krankheit hilflosen. Menschen ausgesetzt; denn er hat sie aus leidlich gesicherten Verhältnissen in eine sehr viel ungünstigere Lage versetzt, in der es so gut wie ausgeschlossen war, dass sich jemand ihrer wirksam annahm und sie vor Schaden an leben und Gesundheit bewahrte (vgl. RGSt 54, 273; 75, 68, 74). Dies hat der Angeklagte, wie dem Urteil zu entnehmen ist, auch erkannt und gewollt.

7

Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte für die Aussetzung als Täter, und zwar als mittelbarer Täter, verantwortlich ist. Denn er hat "das Hinaustragen der kranken Häftlinge veranlasst und gebilligt, wobei die von ihm beauftragten Häftlingspfleger seine Werkzeuge waren". Hieraus ergibt sich, daß der Angeklagte die Taten nach der Überzeugung des Schwurgerichts als eigene wollte.

8

II.

Das Schwurgericht hat festgestellt, daß mindestens drei der aus dem Revier ausgewiesenen schwerkranken Juden infolge dieser Maßnahme des Angeklagten zu Tode gekommen sind; der Tatrichter ist überzeugt, dass die drei Kranken jedenfalls nicht zu einem so frühen Zeitpunkt verstorben wären, wenn der Angeklagte sie im Revier belassen hätte.

9

Diese Feststellung trägt die Verurteilung aus § 221 Abs. 3 StGB. Was die Revision dagegen vorbringt, ist nur ein Angriff auf die Beweiswürdigung, die die dem Tatrichter in § 261 StPO gesetzte Grenze nirgends überschreitet. Zu den von der Revision in Erwägung gezogenen weiteren Todesursachen brauchte das Urteil bei der gegebenen Sachlage nicht Stellung zu nehmen; die Revision übersieht im übrigen, dass die von ihr als möglich angeführten Ursachen nicht auf solche Weise hätten wirksam werden können, wenn nicht die von dem Angeklagten veranlasste Entfernung der Kranken aus dem Revier vorausgegangen wäre; diese Maßnahme des Angeklagten bleibt also in jedem Falle ursächlich. Die Revision vermißt Feststellungen darüber, ob der Angeklagte zur Zeit des Todes der drei Juden überhaupt noch im Lager war. Auch dies ist für die Frage der Ursächlichkeit von Handlungen, die er während seines Wirkens im Lager vorgenommen hat, ohne Bedeutung.

10

III.

Dem Urteil ist darin beizutreten, daß der Angeklagte nicht durch Befehl gerechtfertigt oder entschuldigt ist. Auch Notstand nach § 54 StGB ist zutreffend verneint; ebenso ergeben die Feststellungen, daß sich der Angeklagte nicht in einem Nötigungsstand nach § 52 StGB befunden hat. Die Revision beanstandet, daß das Urteil nicht zu der Frage Stellung nehme, ob der Angeklagte bei Verweigerung des ungerechten Befehls nicht seine Freiheit in Gefahr gebracht haben würde. Es mag sein, dass drohender Verlust der persönlichen Freiheit unter Umständen eine Leibesgefahr im Sinne der §§ 52, 54 StGB sein kann. Aber der Anwendung dieser Vorschriften steht schon die Feststellung entgegen, daß der Angeklagte den Befehl ohne Schwierigkeit und sogar ohne Bloßstellung seiner Person hätte umgehen können. Zum anderen ergibt das Urteil, dass er zu der Aussetzung der Juden gar nicht durch die Vorstellung einer eigenen Notstands- oder Nötigungslage bestimmt worden ist; vielmehr wollte er "nach seiner ganzen damaligen Einstellung" den Juden gar nicht helfen (BGHSt 3, 271, 274 ff). Den Einwand des Angeklagten, er sei nicht Lagerarzt und daher für die Behandlung der Häftlinge nicht verantwortlich gewesen, hat das Schwurgericht aus tatsächlichen Gründen zurückgewiesen; die Aussetzung in der ersten Form des § 221 Abs. 1, also durch "Aussetzen" im engeren Sinn, setzt überdies nicht voraus, daß dem Täter eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber dem Opfer obliegt.

11

IV.

Einen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsirrtum kann jedoch die Annahme, des Schwurgerichts aufweisen, daß er sich der Aussetzung mit Todesfolge durch drei selbständige Handlungen (§ 74 StGB), schuldig gemacht habe. Zwar ist er als mittelbarer Täter für eine mehrfache Verletzung des § 221 verantwortlich. Daraus ergibt sich aber noch nicht, daß er wegen mehrerer selbständiger Handlungen zu bestrafen ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob er selbst das mehrfache Tun seiner Werkzeuge durch mehrere Handlungen ins Werk gesetzt hat oder aber nur durch ein einziges Handeln, etwa einen einmaligen Befehl. In diesem Fall ist die mehrfache Verletzung des § 221 nach den Grundsätzen der Tateinheit (§ 73 StGB) zu beurteilen (RGSt 70, 385, 387; 76, 353, 357; BGHSt 1, 20). Die Feststellungen des Schwurgerichts schliessen nicht aus, daß der Sachverhalt so liegt. Die nicht näher begründete Annahme von Tatmehrheit kann daher rechtlich fehlerhaft sein. Dies nötigt dazu, die Verurteilung auf die Revision des Angeklagten aufzuheben.

12

V.

Dagegen ist die gegen das Strafmaß gerichtete Rüge im Ergebnis unbegründet. Das Urteil entspricht zwar insofern nicht dem § 267 Abs. 3 StPO, als es die Anträge des Staatsanwalts und des Verteidigers, dem Angeklagten die Arbeitslagerhaft auf die Strafe anzurechnen, nicht ausdrücklich bescheidet (vgl. RG HRR 1939, 1317). Die Lagerhaft war aber, wie das Urteil in anderem Zusammenhang feststellt, als Sühnemaßnahme nach dem Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus durch Entscheidung einer Spruchkammer verhängt; deshalb konnte sie nicht auf die Strafe angerechnet werden (vgl. Art. 22 des Gesetzes). Ob die der Lagerhaft vorausgegangene "politische Haft" im Zusammenhang mit den hier abgeurteilten Taten stand und deshalb nach § 60 StGB an sich anrechenbar war (Urteile des BGH vom 20. 11.1951, 1 StR 300/51 und vom 9.10.1952, 4 StR 124/51), läßt sich dem Urteil nicht entnehmen; einer Anrechnung stand hier aber jedenfalls drer Umstand im Wege, dass die politische Haft schon auf die Arbeitslagerhaft angerechnet war. Allerdings kann der Tatrichter eine Sühnemaßnahme nach dem Befreiungsgesetz, die einem Angeklagten auferlegt ist, strafmildernd in Betracht ziehen, und es kann ein Rechtsfehler vorliegen, wenn er dies nicht prüft (Urteil des Senats vom 15.1.1952, 1 StR 324/51). Im vorliegenden Falle kann der Angeklagte durch die Unterlassung aber nicht benachteiligt worden sein, weil das Schwurgericht ohnehin wegen der drei Fälle der Aussetzung je auf die gesetzliche Mindeststrafe erkannt und auch eine Gesamtstrafe festgesetzt hat, die sich ganz in der Nähe der unteren Grenze des Zulässigen hält. Das Dargelegte wird aber bei der künftigen Strafbemessung zu beachten sein.

13

VI.

Da die Sachrüge nach dem zu IV Ausgeführten Erfolg hat, braucht auf das weitere Vorbringen der Revision nicht mehr eingegangen zu werden. Übrigens sind die Rügen, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht in verschiedener Hinsicht verletzt, nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise begründet worden, weil die Revision nicht dartut, welcher Beweismittel das Schwurgericht sich zu Unrecht nicht bedient haben soll (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).

14

B.

Zur Revision der Staatsanwaltschaft:

15

I.

Zur Aussetzung.

16

1.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte nicht nur die drei später zu Tode gekommenen Häftlinge ausgesetzt, sondern insgesamt mindestens fünfzehn. Der Oberbundesanwalt, der die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten hat, weist mit Recht darauf hin, dass das Schwurgericht diese Fälle nicht gewürdigt hat. Der darin liegende Verfahrensverstoß (vgl. § 264 StPO) ist zwar nicht rechtzeitig gerügt; doch kann in der Unterlassung des Schwurgerichts auch ein sachlich-rechtlicher Fehler enthalten sein, falls ein und dasselbe Handeln des Angeklagten (im Sinne des § 73 StGB), etwa ein einmaliger Befehl, nicht allein die drei im Urteil behandelten, sondern auch die mindestens zwölf weiteren Fälle der Aussetzung zur Folge gehabt hat. Das vorstehend unter A IV Ausgeführte gilt hier entsprechend. Daß wegen der mindestens zwölf Aussetzungsvergehen die Strafverfolgung verjährt wäre, vermag das Revisionsgericht nicht festzustellen, solange der Tatrichter nicht die Voraussetzungen, der Art. 1, 2 Abs. 3 des bayerischen Ahndungsgesetzes vom 31. Mai 1946 geprüft hat.

17

Schon dieser mögliche Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Verurteilung auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft.

18

2.

Begründet ist die Sachbeschwerde auch, soweit sie bemängelt, dass der Angeklagte nicht zugleich wegen Körperverletzung bestraft worden ist.

19

a)

Das Schwurgericht führt aus, ein Tötungsvorsatz habe dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden können; es sei nicht einmal erweislich, dass er eine Gesundheitsschädigung der Kranken als sichere Folge der Aussetzung vorausgesehen habe. Wohl aber habe er "wissen müssen", dass sich dadurch das Leiden der Kranken verschlimmern könne, und diese mögliche Folge gebilligt. Hieraus ergibt sich die Überzeugung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte die Möglichkeit weiterer Gesundheitsschädigung nicht nur "wissen mußte", sondern tatsächlich erkannt hat, sonst hätte er sie nicht billigen können. Der Angeklagte hatte also den bedingten Vorsatz der Körperverletzung.

20

Dann mußte er aber auch wegen vorsätzlicher Körperverletzung bestraft werden. Das Schwurgericht lehnt das ab, weil der Vorsatz der Aussetzung stets einen bedingten Körperverletzungsvorsatz enthalte. Das ist unrichtig. Zum Vorsatz gehört allgemein nicht allein die Voraussicht des Erfolges (als sicher oder als möglich), sondern auch seine Billigung. Vorsätzlich nach § 221 Abs. 1 StGB handelt demnach, wer die von ihm verursachte Lebens- oder Leibesgefahr seines Opfers zumindest als möglich voraussieht und sie billigt. Darin liegt aber noch nicht das Einverständnis damit, dass diese Gefahr in einen wirklichen Schaden an Leben oder Leib umschlage. Dagegen gehört zum Vorsatz der Körperverletzung wenigstens in bedingter Form der Wille, einen anderen körperlich zu mißhandeln oder an der Gesundheit zu schädigen. Dieser Wille ist dem Vorsatz der Aussetzung nicht wesentlich.

21

Die Revision wirft die Frage auf, ob der Angeklagte anstatt wegen Aussetzung (mit Todesfolge) nicht nur wegen Körperverletzung (mit Todesfolge) hätte bestraft werden müssen. In RGSt 68, 407 (409) hat das Reichsgericht zutreffend entschieden, dass dem Aussetzungsvorsatz neben einem zugleich gegebenen Vorsatz der Tötung strafrechtlich keine Beachtung mehr zu schenken sei; denn eine Gefährdungstat komme neben der Verletzungstat nicht als besondere Straftat in Betracht. Hieraus folgt, dass, wer den äusseren Tatbestand der Aussetzung mit - wenn auch nur bedingtem - Tötungsvorsatz verwirklicht, nur wegen vollendeter oder versuchter vorsätzlicher Tötung zu bestrafen ist, nicht aber zugleich wegen Aussetzung.

22

Der vorliegende Fall liegt jedoch - jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen - anders. Der Angeklagte hat die Häftlinge durch die Aussetzung zwar vorsätzlich einer Gefahr für Leben und Gesundheit preisgegeben. Darüber hinaus umfaßte sein Vorsatz den Eintritt einer Körperverletzung, nicht aber den des Todes. Anders als in dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall war der Verletzungsvorsatz nicht nur eine Steigerung des Gefährdungsvorsatzes; die Gefährdungstat richtete sich vielmehr gegen ein umfassenderes Rechtsgut als die Verletzungstat. In solchem Falle muß anerkannt werden, daß dem Gefährdungsvorsatz neben dem Verletzungsvorsatz noch strafrechtliche Bedeutung zukommt. Die Gefährdungsstraftat der Aussetzung wird daher hier nicht durch die Verletzungsstraftat der Körperverletzung "aufgezehrt". Die beiden Taten treffen vielmehr rechtlich zusammen (§ 73 StGB).

23

b)

Soweit die Tat des Angeklagten als Körperverletzung zu würdigen ist, kommt § 340 StGB in Betracht. Denn der Angeklagte war Beamter im Sinne des § 359 StGB. Seine Tätigkeit als Standortarzt der Wachtruppe und als Vorgesetzter des Lagerarztes diente unmittelbar Zwecken, die sich der damalige Staat gesetzt hatte; dass diese Zwecke dem Wesen des Rechts entgegengesetzt waren, kann an der erhöhten strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die durch die Vorschriften über Verbrechen und Vergehen im Amte begründet ist, nichts ändern. Die Feststellungen ergeben auch, daß der Angeklagte als Beamter im Sinne des § 359 angestellt war; er ist freiwillig dem Sanitätskorps der "bewaffneten SS" beigetreten und zu seinen Aufgaben durch die zuständige Dienststelle berufen worden, die jedenfalls insoweit staatliche Befugnisse wahrnahm, als es sich um die Verwaltung der Konzentrationslager handelte (ebenso schon das Urteil des Senats vom 7.10.1952, 1 StR 404/52). Soldat war der Angeklagte nicht. Dem Wehrmachtsstrafrecht sind gewisse Teile der SS erst durch die Verordnung vom 17.10.1939 (RGBl I, 2107) unterstellt worden.

24

Ausserdem ist auch der Tatbestand des § 226 StGB erfüllt, möglicherweise auch der des § 223 b StGB. Soweit die Merkmale dieser beiden Vorschriften zugleich gegeben sind, ist nur § 226 anzuwenden (RGSt 70, 358). Jede der beiden Vorschriften kann mit § 340 StGB tateinheitlich zusammentreffen (RGSt 12, 223; 75, 355, 359).

25

3.

Im übrigen ist zu bemerken, daß den Ausführungen des Urteils nur eine Verneinung des bestimmten Tötungsvorsatzes zu entnehmen ist. Der Tatrichter wird zu prüfen haben, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat.

26

II.

Zu den Entmannungen.

27

1.

Soweit das Schwurgericht in den Entmannungen keine strafbaren Handlungen findet, kann seiner Begründung nicht gefolgt werden.

28

Ob die Entmannungen erlaubt waren, ist, wie das Schwurgericht richtig ausführt, nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses in der Fassung des Gesetzes vom 26.6.1935 (RGBl I, 773) zu beurteilen. Die Zulässigkeit dieser Maßnahme hängt demnach ausser von sonstigen Voraussetzungen vor allem davon ab, daß der Betroffene eingewilligt hat. Das Schwurgericht stellt fest, dass der Angeklagte die für eine Entmannung in Betracht kommenden Häftlinge darauf hingewiesen hat, sie könnten mit ihrer Entlassung nicht rechnen, wenn sie ihre Einwilligung in die Entmannung nicht erteilten. Einer unter solchen Umständen erteilten Einwilligung muß die rechtliche Wirksamkeit abgesprochen werden, auch wenn der Hinweis des Angeklagten völlig der gegebenen Sachlage entsprach. Dabei ist davon auszugehen, dass Konzentrationslagerhaft ohne Richterspruch auch gegenüber straffälligen Personen eine der rechtlichen Grundlage entbehrende Willkürmaßnahme war (vgl. OGHSt 1, 35 und Urteil des erkennenden Senats vom 2.3.1951, 1 StR 4/51). Wer für die ihm auf solche Weise widerrechtlich geraubte Freiheit den Preis seiner Entmannung zu zahlen bereit ist, verfügt über die Unversehrtheit seines Körpers nicht in der Freiheit des Entschlusses, die nach dem Sittengesetz Voraussetzung dafür ist, daß die Verfügung als rechtswirksam anerkannt werden kann. Eine unter solchen Umständen erklärte Einwilligung - ist vielmehr vor dem Recht als nicht vorhanden anzusehen.

29

So liegt der Fall nach dem Urteil auch bei den sechs Häftlingen, deren Entmannung der Angeklagte herbeigeführt hat. Die Voraussetzungen ihrer Rechtmässigkeit nach § 14 Abs. 2 des Erbgesundheitsgesetzes waren somit nicht gegeben. Ebensowenig kommt die "Einwilligung" sonst als Rechtfertigungsgrund (§ 226 a StGB) in Betracht. Dies verkennt das Schwurgericht. Der Angeklagte hat daher den äusseren Tatbestand des § 225 StGB und zugleich (§ 73 StGB) den des § 340 Abs. 2 StGB erfüllt. Ob er das als Täter, Mittäter oder Gehilfe getan hat, hängt von seiner Willensbeschaffenheit ab, über die sich dem Urteil nichts Ausreichendes entnehmen läßt.

30

Die etwaige Vorstellung des Angeklagten, eine unter den geschilderten Umständen erteilte Einwilligung der Häftlinge mache sein Verhalten erlaubt, wäre ein Verbotsirrtum (BGHSt 2, 194; vgl. dazu noch BGHSt 3, 358). In diesem Zusammenhang kann die Frage von Bedeutung sein, ob sich das Vorgehen des Angeklagten wirklich gegen schwere, gefährliche Sittlichkeitsverbrecher gerichtet hat. Dagegen könnte sprechen, dass das Strafgericht die Entmannungen offenbar weder nach § 42 k StGB noch nach Art. 5 Abs. 3 des Gewohnheitsverbrechergesetzes vom 24.11.1933 (RGBl I, 995) angeordnet hatte.

31

Den Vorsatz der §§ 225, 340 Abs. 2 StGB könnte nur die irrige Vorstellung des Angeklagten ausschliessen, die Einwilligung sei in Freiheit erteilt; aber eine solche Vorstellung scheidet nach den Feststellungen aus.

32

Verjährung kommt insoweit nach § 67 Abs. 1 StGB wegen der Höhe der angedrohten Strafen nicht in Betracht (BGHSt 2, 20, 22 f).

33

2.

Auch abgesehen von den bisherigen Erwägungen sind die Ausführungen des Urteils rechtlich nicht bedenkenfrei.

34

Die Häftlinge, die sich weigerten, der Entmannung zuzustimmen, sind nach den Feststellungen im Dienstzimmer des Angeklagten von diesem selbst oder in seinem Beisein von dem SS-Sanitäter Se. geschlagen worden. Auch die sechs nachher entmannten Häftlinge hatten offenbar nach der Oberzeugung des Schwurgerichts dieses Schicksal (vgl. die Ausführungen auf Seiten 20 und 22 des Urteils). Es bedarf keiner Darlegung, dass eine durch Schläge erpreßte Einwilligung in die Entmannung erst recht ohne Rechtswirksamkeit ist. Allerdings hält es das Schwurgericht nicht für sicher, dass die Schläge auf den Entschluß der sechs Häftlinge, ihrer Entmannung zuzustimmen, von Einfluß waren; es sei jedenfalls nicht erweislich, dass der Angeklagte das "annehmen mußte". Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Ausführungen gegen Rechtsgrundsätze der Beweiswürdigung verstossen, wie die Revision meint. Jedenfalls schliessen sie nicht aus, dass der Angeklagte mit der Möglichkeit rechnete, die Zustimmung der Gefangenen sei durch Schläge erzwungen, und dass er auch diese Möglichkeit bei Herbeiführung der Entmannungen in seinen Willen aufnahm. Für den inneren Tatbestand der §§ 225, 340 Abs. 2 würde dieser bedingte Vorsatz genügen.

35

3.

Soweit die Vorgänge im Dienstzimmer des Angeklagten für sich allein in Betracht kommen, ist zu bemerken:

36

Es kann rechtlich nicht beanstandet werden, daß das Schwurgericht noch keine Nötigungshandlung des Angeklagten darin gefunden hat, dass er die Häftlinge darauf hinwies, sie hätten im Falle ihrer Weigerung, sich entmannen zu lassen, nicht mit Entlassung zu rechnen. Maßgebend ist allerdings nicht der § 240 StGB in der erst seit 1943 geltenden Fassung, sondern der frühere § 339 StGB über die Nötigung im Amt in Verbindung mit § 240 alter Fassung. Unter den hier gegebenen Umständen liegt aber in dem Hinweis des Angeklagten weder die Anwendung von Gewalt noch eine Drohung mit von ihm ausgehenden Maßnahmen.

37

Der Angeklagte hat sich jedoch nicht mit jenem Hinweis begnügt, vielmehr die Häftlinge geschlagen oder geduldet, dass der SS-Sanitäter Se. das tat. In dieser Hinsicht hat das Schwurgericht die Möglichkeit angenommen, daß "leichte Körperverletzung", Nötigung oder Nötigungsversuch vorliege, das Verfahren jedoch wegen Verjährung eingestellt. Die Erwägungen, aus denen das Schwurgericht die Anwendung des bayerischen Ahndungsgesetzes vom 31. Mai 1946 abgelehnt hat, sind an sich nicht zu beanstanden; insbesondere stand nichts im Wege, zu berücksichtigen, daß sich der Angeklagte schon Ende 1938 aus besserer Einsicht von Buchenwald weggemeldet und sich später straffrei geführt hat. Jedoch kann die Entscheidung des Schwurgerichts von der Verkennung der unter A II 1 dargelegten Gesichtspunkte beeinflußt sein. Unzutreffend ist aber auch die der Entscheidung zugrundegelegte Würdigung der Tat als "leichte Körperverletzung". Der Angeklagte hat den Tatbestand des § 340 Abs. 1 StGB erfüllt, indem er in Ausübung seines Amtes oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes vorsätzlich Körperverletzungen selbst beging oder durch Seehausen begehen ließ, der ihm offenbar unterstellt war und dessen Übergriffe er daher verhindern konnte und mußte (vgl. RGSt 667 59; OGHBZ NJW 1950, 196). Auch der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 223 a, begangen durch gemeinschaftliches Mißhandeln, kommt in Betracht. Der Revision der Staatsanwaltschaft muß daher auch aus diesem Grund stattgegeben werden.

38

4.

Schliesslich beanstandet die Revision noch mit Recht, dass das Schwurgericht von seinem Standpunkt aus nicht den Angeklagten freigesprochen, sondern das Verfahren eingestellt hat. Der Eröffnungsbeschluß hatte angenommen, dass der Angeklagte gegenüber jedem der Häftlinge je eine einheitliche, sich als absichtliche schwere Körperverletzung, schwere Körperverletzung im Amt und Nötigung darstellende Straftat begangen habe. Das Schwurgericht hielt die beiden Körperverletzungsverbrechen nicht für erwiesen, die Strafverfolgung der Nötigung für verjährt. In solchem Falle muß über den Anklagevorwurf durch Freispruch sachlich entschieden werden (RGSt 66, 51; 72, 296; BGHSt 1, 231, 235; BGH vom 27.3.1952, 5 StR 248/52).

39

Sollte das Schwurgericht in der neuen Verhandlung sowohl in den Vorgängen im Amtszimmer des Angeklagten wie auch in seiner Beteiligung an den Entmannungen strafbare Handlungen finden, so würden diese wohl sachlich, nicht aber rechtlich zusammentreffen, da bisher nicht ersichtlich ist, inwiefern beide Straftaten durch dasselbe Verhalten des Angeklagten begangen sein könnten.

40

5.

Gegenüber dem Eröffnungsbeschluß, der 10 Fälle von Entmannung angenommen hatte, hat das Schwurgericht nur 6 Fälle feststellen können. Es hätte den Angeklagten daher wegen der 4 weiteren Fälle freisprechen müssen. Diesen Ausspruch konnte das Revisionsgericht nachholen.

Senatspräsident Dr. Hörchner ist beurlaubt und daher verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Glanzmann Glanzmann Jagusch Dr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha