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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1953, Az.: II ZR 146/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.03.1953
Aktenzeichen
II ZR 146/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12401
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 30.05.1952

Fundstelle

  • JZ 1953, 347 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Fabrikanten Hans Joachim L. in H., Eisenwerk Geweke R. & Co. R. L.,

Prozessgegner

Frau Hetty W. geb. L. in H., N.,

Amtlicher Leitsatz

Die Grundsätze vom Beweis des ersten Anscheins finden dann keine Anwendung, wenn es sich um die Feststellung des individuellen Willensentschlusses eines Menschen handelt, der erfahrungsgemäss von jedem Menschen nach verschiedenen, ihm besonders eigenen Gesichtspunkten gefasst wird.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Artl

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 30. Mai 1952 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien sind Geschwister. Sie haben unter Mitwirkung ihres inzwischen verstorbenen Vaters am 3. November 1936 einen schriftlichen Vertrag geschlossen, in dem sich der Beklagte verpflichtete, nach dem Tode des Vaters an die Klägerin monatlich RM 200,- zu zahlen. Diese Zahlungsverpflichtung wurde u.a. davon abhängig gemacht, dass die Klägerin umgehend den Scheidungsprozess gegen ihren Ehemann einleitet, dass die Parteien zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt werden und dass der Beklagte in einer offenen Handelsgesellschaft, an der der Vater der Parteien maßgeblich beteiligt war, das Stimmrecht für den Kapitalanteil bekommt, der im Erbgang auf die Klägerin entfällt. Anlaß für den Abschluß dieses Vertrages bildete die ursprüngliche Absicht dies Vaters der Parteien, die Klägerin zu 2/3, den Beklagten zu 1/3 als Erben einzusetzen, um die Klägerin mit ihren 3 Kindern, vor Not zu schützen, und das Bestreben aller Beteiligten, durch eine zusätzliche finanzielle Sicherstellung der Klägerin doch eine gleiche Erbeinsetzung der Parteien zu ermöglichen.

2

Nach dem Tode des Vaters der Parteien, im Juni 1939, kam der Beklagte zunächst seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag vom 3. November 1936 nach, weil die in dem Vertrag vorgesehenen Voraussetzungen für die Zahlungsverpflichtung des Beklagten erfüllt waren. Anfang 1946 stellte der Beklagte jedoch seine Zahlungen ein und berief sich dabei auf die Nichtigkeit des Vertrages vom 3. November 1936.

3

Die Klägerin verlangt mit der Klage Zahlung von DM 3.449 nebst Zinsen, indem sie eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten in dieser Höhe für die Zeit bis zum September 1949 errechnet. Das Landgericht hat diesen Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte Widerklage erhoben und neben der Abweisung der Klage auch hoch die Feststellung begehrt, dass der Klägerin für die Zeit vom 1. Oktober 1949 bis 30. September 1952 keinerlei Zahlungsansprüche zustehen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten unter Abweisung der Widerklage zurückgewiesen. Auf die Revision des Beklagten ist das Berufungsurteil vom erkennenden Senat aufgehoben worden, weil noch tatsächliche Feststellungen in der Richtung erforderlich seien, ob der Vertrag vom 3. November 1936 nach §138 BGB deshalb nichtig sei, weil die Klägerin durch diesen Vertrag erst zur Erhebung der Scheidungsklage veranlasst worden sei. In der erneuten Verhandlung hat das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Nichtigkeit des Vertrages unter dem angegebenen rechtlichen Gesichtspunkt nicht als bewiesen angesehen und die Berufung des Beklagten wiederum zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage sowie seinen Antrag zur Widerklage weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe:

4

I.

Bei der Frage einer Anwendung des §138 BGB auf den Vertrag vom 3. November 1936 geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem vorausgegangenen Urteil des erkennenden Senats davon aus, dass eine Nichtigkeit des Vertrages nicht angenommen werden könne, wenn die scheidungsberechtigte Klägerin schon vor Abschluss dieses Vertrages innerlich zur Durchführung der Scheidung entschlossen war, jedoch von der Scheidung zunächst etwa aus wirtschaftlichen Erwägungen abgesehen hatte und alsdann nach Abschluss des Vertrages unbeeinflußt von Vater und Bruder zur Erhebung der Scheidungsklage geschritten ist. Bei der Würdigung des Beweisergebnisses kommt das Berufungsgericht zu dem Schluss, dass der Beklagte nicht habe beweisen können, dass die vorerwähnten Umstände nicht vorgelegen hätten und dass die Klägerin erst durch den Abschluss des Vertrages vom 3. November 1936 zur Einreichung der Scheidungsklage bewogen worden sei.

5

Im einzelnen führt das Berufungsgericht aus, die Klägerin sei unstreitig seit dem Jahre 1930 zur Erhebung der Scheidungsklage gegen ihren Ehemann berechtigt gewesen, da dieser morphiumsüchtig geworden sei und verschiedene Verfehlungen begangen habe. Die Klägerin habe jedoch von der Erhebung der Scheidungsklage 6 Jahre lang abgesehen und dann ausgerechnet 4 Tage nach Abschluss des Vertrages vom 3. November 1936 den Antrag auf Bewilligung des Armenrechts für diese Klage gestellt. Das sei auffällig und könnte, vor allem, wenn man auch die Formulierung des Vertrages, dass die Scheidung "umgehend" eingeleitet werden solle, berücksichtige, für die Ansicht des Beklagten sprechen. Diese Umstände genügten jedoch zur Führung des dem Beklagten obliegenden Beweises allein noch nicht, weil diese Umstände nicht die Möglichkeit ausschlössen, dass die Klägerin schon vorher zur Erhebung der Scheidungsklage innerlich entschlossen gewesen war. Auch sei zu berücksichtigen, dass der geschiedene Ehemann als Zeuge die Darstellung der Klägerin bestätigt habe; nach dieser Aussage sei er nicht durch die Scheidung überrascht gewesen, sondern habe sie als Folge der vorausgegangenen Entwicklung betrachtet. Auch könnte aus den zahlreichen Briefen, die der geschiedene Mann bis zum Mai 1936 der Klägerin geschrieben habe, nichts für die Behauptung des Beklagten hergeleitet werden. Es könnte aus ihnen insbesondere nicht entnommen werden, dass die Klägerin die Absicht zur Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen gehabt habe. Sie enthielten nur sachliche Berichte über die Reaktivierungsgesuche des Mannes im Rahmen des Neuaufbaus der Wehrmacht, an denen die Klägerin aus Gründen einer wirtschaftlichen Sicherstellung ihrer unterhaltsberechtigten Kinder ein Interesse gehabt habe. Bei dieser Sachlage könne trotz des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Abschluss des Vertrages vom 3. November 1936 und der Einreichung des Armenrechtsgesuchs die Behauptung des Beklagten nicht als bewiesen angesehen werden, dass die Klägerin erst durch den Vertrag zur Erhebung der Scheidungsklage veranlasst worden und bis dahin zur Auflösung der Ehe innerlich noch nicht entschlossen gewesen sei.

6

Diese Beweiswürdigung greift die Revision mit der Erwägung an, durch den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Vertragsabschluss und Einreichung des Armenrechtsgesuchs müsse prima facie die Behauptung des Beklagten als bewiesen angesehen werden. Daraus folge, dass für die weitere Beweiswürdigung die Grundsätze über den Anscheinsbeweis zur Anwendung zu bringen seien. Hiernach sei es die Aufgabe der Klägerin, den Beweis des ersten Anscheins durch den Nachweis der ernsthaften Möglichkeit eines atypischen Geschensablaufs zu entkräften, eine Aufgabe, die die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer weiteren Behauptungen nicht erfüllt habe.

7

Diesen Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden. Eine Anwendung der Grundsätze vom Beweis des ersten Anscheins ist im vorliegenden Fall nicht möglich. Sie setzt stets voraus, dass es sich im Einzelfall um einen typischen Geschehensablauf handelt, d.h. um einen Tatbestand, der nach den Regeln des Lebens auf eine bestimmte Ursache hinweist und in einer bestimmten Richtung zu verlaufen pflegt (RGZ 159, 290). Der Geschehensablauf muß einen allgemeinen Charakter in dem Sinn haben, dass nach den Erfahrungssätzen des Lebens von einem allgemein üblichen Verlauf auch ein Schluss auf den Verlauf der Dinge im einzelnen Fall möglich erscheint, dass die Schlussfolgerung aus der Gleichmäßigkeit des Ablaufs der Dinge auch auf den Einzelfall gerechtfertigt erscheint. Ein solcher typischer Geschehensablauf kommt nach der Rechtsprechung insbesondere bei der Frage nach einer Schadensverursachung in Betracht, wo nach allgemeinen Erfahrungssätzen des Lebens auch in einem Einzelfall eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen gleichmäßigen Verlauf begründet ist. Von einem solchen typischen Geschehensablauf kann aber dort nicht gesprochen werden, wo es gerade darauf ankommt, den individuellen Willensentschluss eines Menschen festzustellen, wie er sich angesichts einer besonderen, für jeden Menschen verschieden zu beurteilenden Lage darstellt, wo es sich darum handelt, welchen Entschluss ein Mensch nach den ihm eigenen sittlichen Auffassungen angesichts seiner zerrütteten Ehe trifft. In diesem Fall handelt es sich nicht um einen typischen, sondern um einen atypischen Vorgang, bei dem gerade das Besondere, das Individuelle, das jedem Menschen anhaftet und eigen ist, den Ausschlag gibt, bei dem also allgemeine Erfahrungsgrundsätze gerade nicht Platz greifen. Es ist daher auch nicht möglich, im vorliegenden Fall, in dem es auf die Feststellung ankommt, ob die Klägerin beim Abschluss des Vertrages vom 3. November 1936 bereits innerlich zur Scheidung ihrer Ehe entschlossen war, die Möglichkeit eines typischen Geschehensablaufs zu bejahen und angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Vertragsabschluss und Einleitung des Scheidungsverfahrens die Grundsätze vom Beweis des ersten Anscheins zur Anwendung zu bringen.

8

Mit dieser Beurteilung erledigen sich auch die Angriffe der Revision, mit denen sich diese gegen eine Hilfserwägung wendet, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang noch herangezogen hat. Denn wenn der Beklagte den ihm obliegenden Beweis nicht geführt hat, dass die Klägerin durch den Abschluss des Vertrages vom 3. November 1936 zur Einleitung des Scheidungsverfahrens bewogen worden ist und bewogen werden sollte, dann scheidet die Annahme einer Nichtigkeit dieses Vertrages nach §138 BGB ohne weiteres aus. Es kommt daher auch nicht mehr auf die Erwägung des Berufungsgerichts an, dass sich der Beklagte darüber hinaus nach Lage der Dinge auf eine trotzdem anzunehmende Nichtigkeit des Vertrages auch nicht berufen könnte.

9

II.

In ihren weiteren Ausführungen stellt die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, die sich in diesem Punkt mit dem vorausgegangenen Urteil des erkennenden Senats deckt und wonach die Abmachung über das Stimmrecht der Klägerin nicht zur Nichtigkeit des Vertrages vom 3. November 1936 führt, erneut zur rechtlichen Nachprüfung. Jedoch auch insofern kann die Revision keinen Erfolg haben.

10

Wie der Senat bereits in seinem früheren Urteil betont hat, ist insoweit bei der rechtlichen Beurteilung zunächst von der jetzt nicht mehr angegriffenen Auslegung auszugehen, die das Berufungsgericht diesem Teil des Vertrages hat zuteil werden lassen. Nach dieser Auslegung hat die Klägerin ihr Stimmrecht in der offenen Handelsgesellschaft nicht unwiderruflich an den Beklagten zu übertragen, sondern sie hat lediglich dafür zu sorgen, dass von ihrer Stimme nur nach dem Willen des Beklagten Gebrauch gemacht wird, sei es, dass sie selbst im Sinn des Beklagten stimmt, sei es, dass sie ihm die Ausübung ihrer Stimme mit Zustimmung der anderen Gesellschafter überlässt. Dabei handelt es sich insoweit nicht um eine schuldrechtliche Verpflichtung der Klägerin, auf deren Erfüllung der Beklagte einen unmittelbaren Anspruch gegen die Klägerin hat. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine der Voraussetzungen für den Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten, von deren Vorliegen die Berechtigung dieses Anspruchs abhängig ist. Es steht also im freien Willen der Klägerin, ob sie sich bei der Ausübung ihres Stimmrechts so verhält, dass ihr auch der Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zusteht; sie ist nicht gebunden und nicht verpflichtet, sich auch in diesem Sinn zu verhalten. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Vereinbarung von Abstimmungsvereinbarungen, wie sie vielfach bei Kapitalgesellschaften üblich sind (vgl. dazu RGZ 160, 257; 165, 68; HRR 1936 Nr. 747) und in denen eine schuldrechtliche Verpflichtung des stimmberechtigten Gesellschafters mit mindestens einem mittelbaren Erfüllungszwang begründet wird. Es bedarf daher angesichts der im Vertrag vom 3. November 1936 getroffenen Abmachung entgegen der Annahme der Revision keiner Prüfung, ob solche schuldrechtlichen Abstimmungsvereinbarungen auch von dem Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft bindend ohne Genehmigung der übrigen Gesellschafter getroffen werde können. Hier handelt es sich allein darum, dass sich die Klägerin ohne eine unmittelbare schuldrechtliche Verpflichtung vor einer Abstimmung in der Gesellschaft mit dem Beklagten über die Ausübung ihres Stimmrechts verständigt. Eine solche Verständigung steht mit den gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen im allgemeinen nicht in Widerspruch. Die Freiheit der Abstimmung im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht schliesst es nicht aus, dass sich der abstimmungsberechtigte Gesellschafter seine Meinung bei der Abstimmung unter Berücksichtigung der Ansichten eines anderen Gesellschafters bildet. Die Klägerin ist durch den Vertrag vom 3. November 1936 nicht in der Ausübung ihres Stimmrechts gebunden, sie ist insoweit frei und es steht auch in ihrer freien Entschliessung, inwieweit sie sich dabei von den Ansichten des Beklagten leiten lässt.

11

Wenn demgegenüber die Revision im Anschluss an ein vorgelegtes Rechtsgutachten von Professor Nipperdey rechtliche Bedenken daraus herleitet, dass die Vereinbarung als Stimmrechtsabtretung, als unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht oder als Legitimationsübertragung nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen nichtig sei, so kann dem nicht gefolgt werden. Diese Ausführungen gehen an den jetzt nicht mehr angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts vorbei. Daß es sich nach diesen Feststellungen bei der Vereinbarung nicht um eine unzulässige Stimmrechtsabtretung handelt, ist bereits in dem vorausgegangenen Urteil des erkennenden Senats dargelegt worden. Aber auch eine unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht ist in dieser Abmachung nicht zu erblicken, weil es der Klägerin nach der Auslegung des Berufungsgerichts völlig freisteht, ob sie das Stimmrecht im Sinn des Beklagten selbst ausübt oder ihm mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter jeweils Vollmacht bei der Ausübung ihres Stimmrechts erteilt. Es bedarf daher bei dieser Sachlage auch keiner Stellungnahme zu der Frage, ob und in welchem Umfang eine unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht überhaupt als zulässig angesehen werden kann (vgl. dazu Fischer, RdSch GmbH 1952, 113 ff). Schließlich kann in der Vereinbarung auch keine Legitimationsübertragung des Stimmrechts erblickt werden, so dass damit auch die unter diesem Gesichtspunkt vorgebrachten Bedenken der Revision gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung von vornherein entfallen.

12

Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass gegen die Wirksamkeit des Vertrages vom 3. November 1936 auch im Hinblick auf die Abmachungen über die Ausübung des der Klägerin zustehenden Stimmrechts keine begründeten Einwendungen erhoben werden können.

13

Da auch im übrigen ein sonstiger Nichtigkeitsgrund für den Vertrag vom 3. November 1936 nicht in Betracht kommt, wie bereits in dem vorausgegangenen Urteil des erkennenden Senats im einzelnen dargelegt ist, erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet. Sie ist daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Drost Dr. Selowsky Dr. Haidinger Dr. Fischer Artl