Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1953, Az.: 1 StR 77/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.03.1953
- Aktenzeichen
- 1 StR 77/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12340
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Heilbronn - 25.11.1952
Verfahrensgegenstand
erfolgloser Aufforderung zum Meineid u.a.
Prozessgegner
den Maschinisten Friedrich M. aus H., dort geboren am ...,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 25. November 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 3. Januar 1952 zu acht Monaten Gefängnis wegen einer gegen einen gewissen K. in B. begangenen Erpressung verurteilt worden. Das Urteil ist rechtskräftig, die Strafe ist verbüsst. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: M., der mit seiner geschiedenen Ehefrau Anna M. wieder zusammenlebt, hatte im Einvernehmen mit dieser den Zeugen K. durch die Darlegung, er werde dessen Ehefrau über das mit Anna M. unterhaltene Liebesverhältnis unterrichten, zur Hergabe von Geld veranlasst. In dem gegen M. eingeleiteten Erpressungsverfahren erklärte K. zunächst bei der Polizei, dass die Erpressung von dem Angeklagten begangen worden sei. Später bekundete er auf Veranlassung von Anna M., er kenne den Angeklagten nicht. Diese Darstellung wiederholte er bei richterlicher Vernehmung im Ermittlungsverfahren und gab erst am Schluss dieser Vernehmung zu, dass der Angeklagte doch der ihm bekannte Erpresser sei. Diese Erklärung hielt er bei einer nochmaligen richterlichen Vernehmung aufrecht. Im Hauptverhandlungstermin gegen M. bekundete K. aber wiederum, dass er den Angeklagten nicht kenne, dieser sei nicht der Erpresser.
K. wurde wegen der falschen Aussage, auf die er nicht beeidet worden ist, durch Urteil des Landgerichts Heilbronn zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Diese Entscheidung war bei Erlass des angefochtenen Urteils noch nicht rechtskräftig.
Im vorliegenden Verfahren ist Friedrich und Anna M. zur Last gelegt worden, K. erfolglos zur Leistung eines Meineids aufgefordert und zugleich zu seiner falschen uneidlichen Aussage bestimmt zu haben. Das Verfahren gegen Anna Messer, die wegen Krankheit zur Hauptverhandlung nicht erschien, wurde nach Ablehnung eines mit Rücksicht auf ihr Ausbleiben vom Verteidiger der beiden Angeklagten gestellten Vertagungsantrags abgetrennt. Der Angeklagte wurde wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu einem Jahr Gefängnis unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt Das Landgericht stellt fest: Der Angeklagte hat in einem jetzt nicht mehr vorhandenen Brief, den er spätestens am 22. August 1951 durch einen Unbekannten aus der Untersuchungshaft dem Zeugen K. geschickt hat und dem ein Zettel der Anna M. mit einer Bitte um Geld beilag, dem K. gedroht, er werde seine Familie und sein Geschäft "kaputt machen", wenn K. nicht die belastende Aussage rückgängig mache. Nach seiner Haftentlassung erklärte er dem K. bei einem Zusammentreffen, er werde die Sache schon "drehen"; wenn er, der Angeklagte, und Anna M. schwören würden, dann sei K. "fertig", dann stünden zwei gegen einen. Bei einer gemeinsamen Fahrt nach Weinsberg kurz nach dem 2. Oktober 1951 beredete er den Zeugen, er solle aussagen, dass er den Angeklagten nicht kenne, dann werde ihm nichts passieren. Auf die Bedenken des K., dass er gegebenenfalls beeidet werde, erklärte der Angeklagte, er solle ruhig schwören. Am Hauptverhandlungstage in der Erpressungssache vereinbarte der Angeklagte fernmündlich mit K. ein Zusammentreffen auf der Allee in H.. Dort und auf dem Wege zum Gericht forderten der Angeklagte und Anna M. den Zeugen K. auf, "nicht umzufallen". Dieser gab dementsprechend bei seiner uneidlichen Vernehmung vor Gericht eine unwahre Darstellung.
Der Angeklagte hat das Urteil in vollem Umfange angefochten. Er rügt Verstösse gegen das Verfahrensrecht.
I.
Die Beanstandung des Angeklagten, man habe auf das Zeugnis seiner geschiedenen Ehefrau "verzichtet", ist als Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts zu deuten (§ 244 Abs. 3 StPO). Zwar hat der Angeklagte in dem Antrag auf Vertagung bis nach Vernehmung der Anna M. keine bestimmten Beweistatsachen angegeben; aus den Umständen ist aber zu entnehmen, dass er seine geschiedene Ehefrau zu demselben Sachverhalt benennen wollte, über den K. als Zeuge gehört worden ist. Sein Ziel war, durch die Vernehmung der Anna M. die Unglaubwürdigkeit des Zeugen K. darzutun. Ober diesen Beweisantrag hat das Landgericht in der Hauptverhandlung keine Entscheidung getroffen, sondern ihn erst im Urteil beschieden. Diesen Verfahrensmangel hat aber der Angeklagte nicht beanstandet. Gerügt hat er lediglich die Tatsache der Ablehnung an sich. In der Bemerkung des Gerichts, Anna M. würde doch nur versucht haben, den Angeklagten zu entlasten, liegt eine Vorwegnahme des Beweisergebnisses, die an sich bedenklich ist. Es ist aber dem Zusammenhang des Urteils zweifelsfrei zu entnehmen, dass das Gericht Anna M. deshalb nicht gehört hat, weil es diese Zeugin als ein völlig untaugliches Beweismittel angesehen hat (RGSt 46, 383, 385; 63, 329, 331 f). Auch bei Anwendung des gebotenen strengen Maßstabes (RG a.a.O.) treffen in der Person der Anna M. so viele aus dem Urteil ersichtliche Umstände zusammen, dass ihre Bewertung als völlig untaugliches Beweismittel gerechtfertigt ist. Anna M. ist die frühere Ehefrau des Angeklagten und lebt wieder mit ihm zusammen; sie ist wiederholt wegen anstössiger Ausübung der Gewerbsunzucht vorbestraft, also offensichtlich eine Person von sehr bedenklichen sittlichen Eigenschaften; sie ist schliesslich der Teilnahme an der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat dringend verdächtig Unter solchen Umständen kann diese Verfahrensrüge des Angeklagten keinen Erfolg haben.
II.
Der Angeklagte hat ferner gerügt, sein Verteidiger im Erpressungsverfahren sei nicht als Zeuge darüber vernommen worden, dass der Angeklagte den Zeugen K. nicht einen Meineid schwören lassen wollte und nicht mit der Vereidigung des Zeugen rechnete. Diesen hilfsweise gestellten Antrag des Angeklagten hat das Landgericht im Urteil dahin beschieden, dass die Vernehmung des Rechtsanwalts Ke. "nicht angebracht" sei, weil dieser in der Verhandlung vom 24. Oktober 1951 den Antrag gestellt habe, den Zeugen K. zu vereidigen. Es ist zweifelhaft, ob der Antrag auf Vernehmung des Zeugen Ke. ein Beweisantrag oder ein blosser Beweisermittlungsantrag ist, wofür sein Wortlaut ("ob") spricht. Auch wenn man zu Gunsten des Angeklagten seinen Antrag als Beweisantrag ansieht, fehlt es an ausreichender Bezeichnung von Beweistatsachen, die für die Urteilsfindung erheblich hätten sein können. Zwar ist es zulässig, einen Zeugen auch für innere Vorgänge zu benennen; dann müssen aber irgendwelche Tatsachen angegeben werden, die die Wahrnehmung jener inneren Vorgänge möglich gemacht haben. Wenn also Rechtsanwalt Ke. bekunden sollte, dass der Angeklagte, obwohl in seiner Gegenwart vom Verteidiger ein Antrag auf Vereidigung des Zeugen K. gestellt wurde, nicht mit dessen Vereidigung rechnete, so hätten irgendwelche Äusserungen des Angeklagten zu dem Verteidiger behauptet werden müssen, aus denen sich ergab, dass der Angeklagte dem Verteidiger gegenüber einen gegen die Vereidigung gerichteten Willen ausdrücklich erklärt oder in sonstiger Weise zu erkennen gegeben hat und dass er trotz seiner Erfahrung auf strafgerichtlichem Gebiet nicht gewusst hat, dass üblicherweise die Zeugen beeidet werden. Ohne die Behauptung solcher Tatsachen würde die Vernehmung des Rechtsanwalts Ke. der Beiziehung eines rechtlich bedeutungslosen Gutachtens gleichgekommen sein. Unter diesen Umständen ist die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages wegen Unerheblichkeit nicht zu beanstanden.
III.
Das weitere Vorbringen des Angeklagten richtet sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, ist also im Revisionsverfahren unzulässig (§ 537 StPO). Eine Sachrüge ist nicht erhoben.