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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.03.1953, Az.: IV ZR 226/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.03.1953
Aktenzeichen
IV ZR 226/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12509
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 20.10.1952

Prozessführer

1. der Witwe Annemarie Sch., in M. bei Me.-H.,

2. des minderjährigen Franz Michael Sch., gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die zu 1) Genannte, sämtlich wohnhaft in M. bei Me.-H.,

3. der minderjährigen Angelika Sch., gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die zu 1) Genannte, sämtlich wohnhaft in M. bei Me.-H.,

Prozessgegner

die geschiedene Ehefrau Leni Sch. geb. K. in H.-L., W.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Ehegatten können die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung grundsätzlich frei regeln. Werden unabhängig von der gesetzlichen Regelung Unterhaltsverpflichtungen begründet, so hängt ihr Inhalt und Umfang Von den getroffenen Vereinbarungen ab, wobei ergänzend die Bestimmungen der §§58 ff EheG angewendet werden können.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Dr. Kregel, Dr. v. Werner und Scheffler

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 20. Oktober 1952 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin und ihr damaliger Ehemann haben am 10. April 1943 im Hinblick auf eine bevorstehende Scheidung ihrer Ehe einen notariellen Vertrag geschlossen, der in der Vertragsurkunde als Unterhaltsvertrag bezeichnet ist. In dem Vertrage verpflichtete sich der Ehemann, unabhängig von dem Ausfall des Scheidungsprozesses, zu Unterhaltszahlungen von zunächst 300,- später 250,- RM monatlich an die Klägerin für deren Lebensdauer bis zu ihrer etwaigen Wiederverheiratung. Wenn der Ehemann verstarb, sollten seine bezw. seiner Erben Unterhaltsleistungen fortfallen, in diesem Falle sollte aber die Klägerin aus dem Nachlass ihres Mannes eine Abfindungssumme von 20.000,- RM erhalten. Der Vertrag enthält ferner weitere Abmachungen, die für den Fall der Scheidung gelten sollten. Die Ehe wurde geschieden.

2

Nach der Scheidung hat der geschiedene Ehemann der Klägerin die Beklagte zu 1) geheiratet. Aus dieser Ehe sind die Beklagten zu 2) und 3) hervorgegangen. Am 9. Juni 1951 verunglückte der geschiedene Ehemann der Klägerin tödlich. Die Klägerin verlangt von den Beklagten als seinen Erben die Zahlung der vertraglich vorgesehenen Abfindungssumme, und zwar umgestellt im Verhältnis 1 : 1 in D-Mark. Die Beklagten halten eine solche Umstellung nicht für gerechtfertigt.

3

Beide Vorinstanzen haben dem Verlangen der Klägerin entsprochen. Mit der Revision begehren die Beklagten die Abweisung der Klage nur noch insoweit, als mit ihr die Zahlung eines höheren Betrages aus dem Nachlass verlangt wird, als dem Verhältnis entspricht, in dem bei Abschluss des Vertrages vom 10. April 1943 der Abfindungsbetrag zum Vermögen des Ehemanns gestanden hat. Sie berechnen diesen Betrag auf 6.250 DM, da sie bereits 1.950 DM beglichen haben wollen, so wollen sie nur noch 4.300 DM leisten. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

4

Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Klageanspruch entstamme aus einer Auseinandersetzung im Sinne des §18 Abs. 1 Nr. 3 des UmstG. Der Vertrag vom 10. April 1943 enthalte nicht nur eine Unterhaltsregelung zugunsten der Klägerin, sondern abgesehen von der Regelung über den Hausrat die Festsetzung eines Äquivalents für die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Die von den Beklagten auf Grund des §70 Abs. 2 EheG begehrte Herabsetzung der Abfindungssumme auf den Betrag, der bei Berücksichtigung der Verhältnisse der Erben und der Ertragsfähigkeit des Nachlasses der Billigkeit entspreche, sei nicht begründet, da die der Klägerin zugesagte Unterhaltsrente und die Abfindung sich nicht im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht halte, die damaligen Vertragsparteien vielmehr bewusst über diesen Rahmen hinaus gegangen seien. Ausserdem ergäbe sich aus dem Verhalten des Ehemanns nach der Währungsreform, insbesondere aus den von ihm voll zum Nennbetrag in D-Mark geleisteten Unterhaltszahlungen, dass er den Unterhaltsvertrag unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen habe aufrechterhalten wollen. Das Prozessgericht könne den Beklagten auch keine Vertragshilfe gewähren, da der Umstellungssatz zwischen den Parteien streitig sei.

5

Die Revision rügt Verletzung der §§70 Abs. 2, 60 EheG, §286 ZPO. Diese Rügen sind nicht begründet.

6

Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Berufungsgericht die Abfindungsforderung der Klägerin auf Grund des §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG umgestellt hat; denn unter einer Auseinandersetzung im Sinne dieser Bestimmung ist jede vermögensrechtliche Regelung zu verstehen, die Ehegatten mit Rücksicht auf die durch die Ehe begründete Lebensgemeinschaft für den Fall der Auflösung ihrer Ehe treffen (so auch OGH in NJW 1950, 1444). Ob zu einer solchen Regelung auch Vereinbarungen allein über den Unterhalt zu rechnen sind (vgl. OGH a.a.O.) kann dahingestellt bleiben, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Vertrag auch eine Auseinandersetzung über den Hausrat und die Festsetzung eines Äquivalents für die Auflösung der Lebensgemeinschaft enthält.

7

Der Angriff der Revision, dass das Berufungsgericht die Bedeutung des §70 Abs. 2 EheG verkannt habe, ist nicht begründet. Wie sich aus §72 Satz 1 EheG ergibt, können Ehegatten über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung der Ehe grundsätzlich freie Vereinbarungen treffen. Sie können dies einmal in der Weise tun, dass sie im Rahmen der gesetzlichen Regelung die Unterhaltszahlungen genauer bestimmen. Sie können aber auch unabhängig von der gesetzlichen Regelung Unterhaltsverpflichtungen begründen. Geschieht dies, so hängt ihr Inhalt und Umfang von den getroffenen Vereinbarungen ab, wobei es keinem Bedenken unterliegt, ergänzend die Bestimmungen der §§58 ff EheG anzuwenden, soweit dem nicht die vertraglichen Vereinbarungen entgegenstehen.

8

Das Berufungsgericht hat zunächst festgestellt, dass der geschlossene Unterhaltsvertrag sich nicht im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht halte. Die Feststellung hat es auf Grund der im Vertrag vom 10. April 1943 enthaltenen Bestimmung getroffen, dass die Unterhaltsverpflichtung " unabhängig vom Ausfall des Ehescheidungsprozesses übernommen" werde. Eine solche Auslegung des Vertrages ist möglich. Sie wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass bei einer Scheidung mit beiderseitiger gleicher Schuld, die nach §1 des Vertrages vom 10. April 1943 für möglich gehalten wurde, nur die Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages gemäss §60 EheG in Frage gekommen wäre. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass der Ehemann der Klägerin, unabhängig von seiner gesetzlichen Pflicht, den Unterhalt der Klägerin auf alle Fälle habe sicherstellen wollen, insbesondere ohne Rücksicht auf die Lebensverhältnisse der Ehegatten. Das Berufungsgericht hat somit den Vertrag vom 10. April 1943 dahin ausgelegt, dass eine Herabsetzung der Abfindungssumme nach dem Willen der Vertragsparteien ausgeschlossen sein sollte. Auch diese Auslegung verstösst weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungssätze. §70 Abs. 2 EheG ist somit zu Recht nicht angewendet worden.

9

Da infolge fehlender Zustimmung der Klägerin eine etwaige richterliche Vertragshilfe durch das Prozessgericht nicht in Frage kam, (§11 Abs. 4 VertrHG) hat das Berufungsgericht auch zu Recht von einer Prüfung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten und des Werts des Nachlasses abgesehen.

10

Die Revision der Beklagten musste daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückgewiesen werden.

Schmidt Ascher Kregel v. Werner Bundesrichter Scheffler ist beurlaubt und verhindert, zu unterschreiben Schmidt