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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.1953, Az.: 1 StR 109/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.03.1953
Aktenzeichen
1 StR 109/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12396
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schwurgericht Hof - 18.12.1952

Verfahrensgegenstand

vollendeten und versuchten Mordes

Prozessgegner

den Transportarbeiter Walter W. aus H., geboren am ... in R. (V.), z.Zt. in Untersuchungshaft,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Die Annahme eines versuchten Mordes ist bedenkenfrei, wenn sich der Täter in einen Raum eingeschlichen hat und dort zum Überfall bereit sein Opfer erwartet, das sich seiner Erwartung gemäss anschickt, den Raum zu betreten.

  2. 2.)

    Heimtückisch handelt auch, wer die Arglosigkeit von Kindern ausnutzt, die in der Lage sind, Hilfe herbeizurufen.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. März 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hof vom 18. Dezember 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines vollendeten Mordes und wegen versuchten Mordes in drei Fällen verurteilt. Er hat das Urteil in vollem Umfang angefochten und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

2

Der Angeklagte, der aus alleinigem Verschulden geschieden ist, traf seine frühere Ehefrau am 26. Oktober 1952 nachts in einer Tanzbar. Er schlug ihr auch bei dieser Gelegenheit, wie schon wiederholt vor, ihn wieder zu heiraten. Seine frühere Ehefrau wies den Angeklagten zurück, der ihr dann einen Abschiedskuss gab und sich entfernte. Bei seinem Gang durch die Stadt wurde ihm klar, dass er seine geschiedene Frau nicht zwingen könne, zu ihm zurückzukehren. Er fasste deshalb den Entschluss, sie und die gemeinschaftlichen Kinder zu töten und sodann Selbstmord zu begehen. Zur Verwirklichung dieses Entschlusses ging er nach Mitternacht zu seiner früheren ehelichen Wohnung, die nur aus einem Zimmer bestand. Er stieg durch das Fenster in das Zimmer ein. Dort schliefen die drei Kinder - Edmund (über 5 Jahre alt), Alfred (4 Jahre alt) und Hannelore (nahezu 1 1/2 Jahre) - so tief, dass sie auch durch die vom Angeklagten bei seinem Eindringen verursachten Geräusche nicht erwachten. Zunächst beabsichtigte er, die Rückkehr seiner geschiedenen Frau abzuwarten und sie als erste zu töten. Dann überlegte er, ob er bis zu ihrer Rückkehr nicht mit den Kindern "fertig werden" könne, und kam zu dem Entschluss, zuerst die Kinder zu töten. Ihr tiefer Schlaf, die im Zimmer herrschende Dunkelheit und die naheliegende Tatsache, dass auch die Nachbarn schliefen, schienen ihm für die Ausführung dieses Vorhabens besonders günstig zu sein. In Ausführung seines Planes drückte er zunächst dem schlafenden Alfred mit beiden Händen den Hals zu. Nachdem er ihn etwa drei Minuten lang gewürgt hatte, liess er das Kind, das keine Lebenszeichen von sich gab, liegen. Er drosselte nun die Hannelore etwa eine Minute lang. Da sich inzwischen Alfred wieder gerührt hatte, ging der Angeklagte zu ihm und legte ihm ein Tuch, das er in Strickform gerollt hatte, um den Hals und zog es etwa drei bis vier Minuten lang zu. Als der Angeklagte bemerkte, dass Alfred immer noch lebte, schlug er mit der Hand mehrmals gegen den Kehlkopf des Kindes, holte dann einen Wäschestab und versetzte damit dem Kind einige kräftige Schläge ins Genick, die seinen Tod verursachten. Inzwischen hatte Hannelore zu wimmern begonnen. Der Angeklagte schlug daraufhin mehrmals mit der Hand gegen den Kehlkopf dieses Kindes und dann mit dem Wäschestab in die Richtung des Genicks. Er hielt das Mädchen für tot und wandte sich zu Edmund zu, der in diesem Augenblick erwachte und schlaftrunken fragte: "Vati, bist du da?" Der Angeklagte antwortete: "Schlaf nur weiter." Er drückte sodann auch Edmund den Hals zu und versetzte ihm einige Schläge mit der Hand gegen den Kehlkopf. In der Annahme, Edmund sei tot oder werde sterben, liess der Angeklagte von ihm ab und lauschte an der Wohnungstür, ob seine Frau komme. Er hatte vor, sich hinter die Tür zu stellen, seine Frau beim Eintreten niederzuschlagen und die Bewusstlose dann mit einem Küchenmesser zu erstechen. Inzwischen kam Frau W. zurück, schloss die Haustür auf und wollte eben die Wohnungstür öffnen, als sie die Hannelore wimmern und Edmund sagen hörte: "Vati, die Mutti kommt." Sie ging deshalb zur Polizei und ersuchte, den Angeklagten aus der Wohnung zu entfernen. Dieser hatte, als seine Frau die Wohnungstür nicht öffnete, angenommen, sie werde sich vor dem Haus noch von einem Liebhaber verabschieden und bald zurückkehren. Er holte ein langes Messer aus dem Küchentisch, legte sich auf das Sofa und erwartete mit dem griffbereiten Messer die Rückkehr der Frau. Diese kam jedoch entgegen der Erwartung des Angeklagten nicht allein, sondern mit zwei Polizeibeamten, die in der Dunkelheit das Geschehene nicht wahrnahmen und den Angeklagten zum Verlassen der Wohnung aufforderten. Dieser entfernte sich darauf mit dem Polizeibeamten.

3

Die Revision ist unbegründet.

4

1.)

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Schwurgericht hätte den Angeklagten wegen der gegen die geschiedene Ehefrau gerichteten Massnahmen nicht wegen Mordversuchs verurteilen dürfen, da nur eine straflose Vorbereitungshandlung vorliege.

5

Die Abgrenzung der Vorbereitungshandlung vom Versuch liegt im wesentlichen auf dem Gebiet des Tatsächlichen (RGSt 59, 386; 69, 327 f). Das Schwurgericht ist bei der Prüfung dieser Frage von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen.

6

Ein Anfang der Ausführung ist schon in einer Tätigkeit zu finden, die vermöge ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tatbestandshandlung für die natürliche Auffassung als deren Bestandteil erscheint (RGSt 51, 341 f; 59, 157 u.a.; BGHSt 2, 380 f). Die Ausführung einer strafbaren Handlung beginnt, wenn die Angriffsmittel in tätige Beziehung zum Angriffsgegenstand gebracht werden dergestalt, dass die Herbeiführung des vom Gesetz missbilligten. Erfolgs im unmittelbaren Anschluss an die entfaltete Tätigkeit nahegerückt wird, dass also das planmässige Handeln des Täters im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands führen soll. Das war hier der Fall, denn der Angeklagte hat durch die von ihm entfaltete Tätigkeit eine unmittelbare Gefährdung des Lebens der Frau Wirth herbeigeführt. Zur Erfüllung der äusseren Voraussetzungen für die Durchführung der Tat hatte er das seinerseits Erforderliche getan. Er wartete, zum Überfall bereit, im dunklen Zimmer auf die Rückkehr und den Eintritt seines Opfers. Sein Tötungsplan sollte unverzüglich in die Tat umgesetzt werden, sobald seine geschiedene Frau den Raum betrat. Sie erschien auch tatsächlich und war schon im Begriff, die Wohnungstür aufzuschliessen. Nur weil sie durch das Verhalten ihrer Kinder Hannelore und Helmut auf die Anwesenheit des Angeklagten aufmerksam wurde, entfernte sie sich wieder, um polizeiliche Hilfe herbeizuholen.

7

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen versuchter Tötung. Dass insbesondere bereits im Auflauern der Versuch eines Tötungsverbrechens gefunden werden kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (RGSt 77, 1 und 162; BGH NJW 1952 S 514 Nr. 24) [BGH 20.12.1951 - 4 StR 839/51].

8

Das Schwurgericht hat auch das Merkmal der Heimtücke rechtlich bedenkenfrei festgestellt.

9

2.)

Die Revision macht weiter geltend, das Schwurgericht hätte den Angeklagten wegen der an den Kindern begangenen Taten nicht nach § 211, sondern nur nach § 212 StGB bestrafen dürfen. Er habe entgegen den Feststellungen des Schwurgerichts im Zustande eines "Daueraffektes" gehandelt.

10

Soweit der Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellungen durch andere ersetzt wissen will, ist die Rüge unzulässig (§ 337 StPO). Im übrigen ist sie unbegründet.

11

Das Urteil lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Schwurgericht hat insbesondere rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass der Angeklagte heimtückisch gehandelt hat. Die Mutter hatte ihre Kinder in dem verschlossenen Zimmer zum Schlafen niedergelegt. Sie wusste sie dort geborgen. Die Kinder Edmund und Alfred waren bereits in einem Alter, dass sie, wenn sie nicht durch das tückische Verhalten des Angeklagten in Sicherheit gewiegt worden wären, sein Vorhaben hätten erkennen und durch Herbeirufen anderer Hausbewohner den Angriff auf ihr Leben und das der jüngeren Schwester Hannelore hätten verhindern können. Der Angeklagte nutzte die Arglosigkeit der Frau und den tiefen Schlaf der Kinder für sein Vorhaben aus. Er bestärkte den erwachenden Edmund durch die Worte "Schlaf nur weiter" in seiner Ahnungslosigkeit. Nur so war es, wie im Urteil ausgeführt ist, möglich, das Schreien der Kinder zu verhindern und die Taten so geräuschlos auszuführen, dass eine im Nachbarraum schlafende Frau - abgesehen von einem leisen Wimmern und nachfolgenden dumpfen Schlägen, denen sie in ihrer Schlaftrunkenheit keine Bedeutung beimass - von dem Geschehen nichts bemerkte. Das Schwurgericht hat damit das Tatbestandsmerkmal der Heimtücke rechtlich bedenkenfrei bejaht und den Angeklagten ohne Rechtsirrtum wegen Mordes bzw. Mordversuchs an seinen Kindern verurteilt.

12

Auch die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 und 2 StGB ist mit einer rechtlich einwandfreien Begründung verneint worden.

Dr. Hörchner Mantel Glanzmann Dr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha