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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.03.1953, Az.: VI ZR 61/52

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.03.1953
Aktenzeichen
VI ZR 61/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11999
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum
OLG Hamm - 21.12.1951

Fundstelle

  • DB 1953, 293

Prozessführer

der deutschen Bundesbahn, vertreten durch den Präsidenten der Eisenbahndirektion E. in E.,

Prozessgegner

den Invaliden Karl-Heinz K. in B., J.strasse ...,

Amtlicher Leitsatz

Untersagt die Militärregierung auf einem ihrer Zuständigkeit unterliegenden Gebiet einem Schuldner die einem anderen geschuldete Leistung, so erwächst dem Schuldner mindestens ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht, das eine Hemmung der Verjährung im Sinne des § 202 BGB zur Folge hat.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Weber, Hanebeck und Dr. Kaul

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westfalen) vom 21. Dezember 1951 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte ist gemäß § 1 HaftpflG rechtskräftig dem Grunde nach verurteilt worden, dem Kläger 2/3 des bei seinem Eisenbahnunfall vom 4. September 1945 erlittenen bezifferten Schadens zu ersetzen. Der Kläger hatte in der Klageschrift beantragt, die Beklagte zur Zahlung einer monatlichen, vom 15. September 1945 bis 25. Februar 1985 laufenden, Rente von 221,05 RM zu verurteilen, soweit nicht die Ansprüche auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger übergegangen sind.

2

In dem weiteren Verfahren über die Höhe des Anspruchs hat der Kläger unter der Behauptung, daß sich sein Einkommen ohne den Unfall inzwischen wesentlich gesteigert haben würde, und dass er für vermehrte Bedürfnisse infolge der notwendigen Inanspruchnahme einer Pflegeperson seit dem Unfall monatlich 100 RM bezw. DM aufwenden müsse, gemäß den Schriftsätzen vom 30. Juni 1950 und 14. April 1951 für die Vergangenheit einen Betrag von 3.965,81 DM und für die Zeit ab 1. Januar 1951 bis 20. Februar 1985 eine vom Gericht festzusetzende monatliche Rente verlangt. Ausserdem hat er um Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für allen zukünftigen Schaden gebeten.

3

Das Landgericht hat dem Kläger einen Betrag von 3.965,81 DM und vom 1. Januar 1951 bis zum 20. Februar 1985 eine monatliche Rente von 201 DM zugesprochen. Ferner hat es festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen weiteren Schaden zu zwei Dritteln zu ersetzen, der ihm in Zukunft aus dem Unfall vom 4. September 1945 entstehen werde. Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision erbittet die Beklagte Abweisung der Klage insoweit, als Ansprüche zugesprochen sind, die über den ursprünglichen Klageantrag hinausgehen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

4

Die Revision rügt lediglich unrichtige Anwendung des § 202 BGB.

5

1.

Das Berufungsgericht hält die gegenüber dem erweiterten Klageanspruch erhobene Einrede der Verjährung für unbegründet, weil die Verjährung gemäß § 202 BGB gehemmt gewesen sei. Es geht davon aus, dass die Ansprüche des Klägers nach § 8 HaftpflG normalerweise nach 2 Jahren, d.h. mit Ablauf des 4. September 1947 verjährt gewesen sein würden. Hierbei hat es jedoch die Nachkriegsgesetzgebung nicht beachtet. Nach der Verordnung vom 16. Dezember 1946 und 17. Dezember 1947 (VOBl BrZ 47 S 9 und 174) wären in der Britischen Zone alle Verjährungsfristen bis zum 31. Dezember 1948 gehemmt. Diese Verordnungen sind durch die Verordnung vom 13. Januar 1949 (VOBl BrZ 49 S 19) rückwirkend aufgehoben worden und in § 2 dieser Verordnung ist angeordnet, dass die Verjährungsfrist für noch nicht verjährte Ansprüche bei zweijähriger Verjährung frühestens am 1. Juli 1949 endet. Erst seit diesem Zeitpunkt waren mithin die Ansprüche aus dem Unfall vom 4. September 1945 verjährt, soweit die Verjährung nicht aus anderen Gründen gehemmt oder unterbrochen war. Dem Berufungsgericht ist aber darin zuzustimmen, daß die erstmals mit dem Schriftsatz vom 30. Juni 1950 geltend gemachten erweiterten Ansprüche verjährt wären, wenn nicht eine Hemmung anderer Art eingetreten ist.

6

2.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist eine Hemmung der Verjährung gemäß § 202 Abs. 1 BGB eingetreten, weil der Beklagten gemäß der Anweisung Nr. 1 der Britischen Militärregierung für den Eisenbahnverkehrsdienst vom 30. Juli 1945 ein Leistungsverweigerungsrecht zugestanden hat. Diese Anweisung enthält unter 4 e folgende Bestimmung:

"Da das Verlust- oder Schadensrisiko viel grösser ist als in normalen Zeiten, würde es eine unvernünftige, wenn nicht unmögliche Belastung für die Reichsbahn sein, wenn sie alle Kosten und Entschädigungen für Verlust zu tragen hätte, die sich aus den aussergewöhnlichen Bedingungen ergeben, die durch den Krieg und die Folgen der Niederlage hervorgerufen wurden. Keine Schadensersatzansprüche für Verlust oder Schäden werden darum durch Sie gezahlt, welche

  1. a)

    auf diese außergewöhnlichen Umstände zurückgeführt werden können."

7

Das Oberlandesgericht führt hierzu aus, die Beklagte sei nach dieser für sie eine bindende Rechtsnorm darstellenden Anweisung berechtigt und verpflichtet gewesen, eine Leistung an den Kläger zu verweigern, weil der Unfall auf die von der Anweisung näher gekennzeichneten außergewöhnlichen Umstände zurückzuführen sei. Dieses Leistungsverweigerungsrecht habe so lange gedauert, bis die Anweisung durch Verfügung des Bipartite Control Office Transport Group Rail Branch vom 31. August 1949 mit Wirkung vom 1. Juni 1949 aufgehoben worden sei. Wenn die Beklagte jetzt im Gegensatz zu ihrem früheren Verhalten die Ansicht vertrete, ein Leistungsverweigerungsrecht habe ihr auf Grund der genannten Anweisung nicht zugestanden, so sei ihr die von der Landesmilitärregierung am 16. März 1948 auf Befragen dazu gegebene Auslegung entgegenzuhalten:

"Die Anweisung Nr. 1 wurde in der Vorstellung erlassen, dass sie für alle in Betracht kommenden Personen eine Verpflichtung darstellen würde, d.h. im Ergebnis, daß die Eisenbahnen, während sie nach bestem Können ihre Dienste leisten, nicht für die Folgen ihres behelfsmäßigen Zustandes verantwortlich sein können."

8

Eine Hemmung der Verjährung sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es dem Kläger auf Grund der ihm erteilten Genehmigung der Militärregierung möglich gewesen sei, Klage zu erheben. Es komme nicht darauf an, ob der Berechtigte Klage erheben könne, ebensowenig darauf, ob er dies tue. Maßgebend sei vielmehr allein die Frage, ob der Verpflichtete die Leistung vorübergehend verweigern könne.

9

3.

Die Revision vertritt demgegenüber den Standpunkt, es komme allein darauf an, daß der Kläger schon im Jahre 1947, also vor Ablauf der Verjährungsfrist, Gelegenheit gehabt habe, seine Ansprüche im Wege der Leistungsklage geltend zu machen.

10

Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Nach § 202 BGB läuft die Verjährung nicht, so lange der Verpflichtete vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. Das Reichsgericht (RGZ 142, 258 [263]) hat hierzu ausgeführt, der Hemmungstatbestand werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Berechtigte in der Lage sei, Klage, wenn auch nur Feststellungsklage zu erheben. Dies ergebe sich deutlich daraus, daß das Bürgerliche Gesetzbuch als Beispiel für ein Leistungsverweigerungsrecht die Stundung anführe, die einer Klage auf zukünftige Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs nicht im Wege stehe. Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat an. Es ist daher nicht von Bedeutung, ob der Kläger eine Leistungsklage hätte erheben können.

11

4.

Es kann demnach nur darauf ankommen, ob der Beklagten auf Grund der Bestimmung 4 e der Anweisung Nr. 1 ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht zustand. Der Inhalt der vorgenannten Vorschrift gibt hierauf keine klare Antwort. Sie enthält allerdings die unzweideutige Anweisung an die Beklagte, keinen Schadenersatz zu leisten für Verluste oder Schäden, die auf die außergewöhnlichen Nachkriegsverhältnisse zurückzuführen seien. Wenn hieran der Vorbehalt einer späteren gerichtlichen Entscheidung geknüpft ist, so geht die Anweisung hierbei erkennbar davon aus, daß auch das Gericht nach diesen Gesichtspunkten urteilen werde. Andererseits sollte aber die Bestimmung offensichtlich keine Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes darstellen, denn sie enthält abschließend folgende Sätze:

"Die Rechtslage im Hinblick auf Schadensersatzansprüche gegen die Deutsche Reichsbahn ist im Augenblick unklar. Eine sofortige Sicherung jedoch ist enthalten in dem Gesetz Nr. 2 Artikel 6 der Militärregierung, wo es folgendermaßen heißt: Ausgenommen in solchen Fällen, wo die ausdrückliche Genehmigung der Militärregierung vorliegt, darf kein deutscher Gerichtshof innerhalb des besetzten Gebietes Gerichtsbarkeit ausüben in nachstehend aufgeführten Angelegenheiten: Fälle, die finanzielle Ansprüche an die deutsche Regierung oder irgend eine rechtliche, unter öffentlichem Recht stehende Körperschaft betreffen."

12

Aus dieser Auffassung erklärt sich auch die Schlußbemerkung der Auskunft der Militärregierung vom 16. März 1948, daß der Rechtsstreit nur dann vor dem deutschen Gericht fortgesetzt werden dürfe, wenn dieses die Grundsätze der Anweisung Nr. 1 anerkenne. Unabhängig hiervon war die Anweisung jedoch für die Beklagte schlechthin bindend. Hieran wird auch dadurch nichts geändert, daß die in Frage kommende Anweisung nicht im Amtsblatt der Militärregierung veröffentlicht, sondern den einzelnen Eisenbahndirektionen unmittelbar zugesandt worden ist. In dem damals in der Britischen Besatzungszone geltenden Gesetz Nr. 4 in der Fassung vom 14. Juli 1945 (Amtsblatt der Militärregierung Britisches Kontrollgebiet) ist zwar angeordnet, daß die Anordnungen der Militärregierung im allgemeinen in dem Amtsblatt zu veröffentlichen seien. In Art. 2 dieses Gesetzes ist aber ausdrücklich bestimmt, daß die Rechtsgültigkeit und Wirksamkeit einer Anordnung oder Anweisung, die von der Militärregierung oder in deren Auftrag in anderer Weise veröffentlicht worden ist, durch diese von der Regel abweichende Bekanntmachungsform nicht berührt wird. Da die Militärregierung damals die Gesetzgebungsgewalt hatte, war die Beklagte mindestens berechtigt, dem Kläger die Schadensersatzleistung zu verweigern. Dies wäre allerdings zweifelhaft, wenn man unter einem Leistungsverweigerungsrecht nur ein aus dem Schuldverhältnis selbst abgeleitetes Recht der Beklagten verstehen wollte. Rechtslehre und Rechtsprechung stimmen jedoch darin überein, daß der Grundsatz des § 202 BGB überall dort Platz greift, wo der Geltendmachung des an sich fortbestehenden Anspruchs irgend ein vorübergehendes rechtliches Hindernis entgegensteht (RGZ 80, 216; RGZ 136, 193; BGB RGRK 10. Aufl. § 202 Anm. 1; Palandt BGB 10. Aufl. § 202 Anm. 2). Ein derartiges Hindernis bestand hier, denn die Beklagte war, wie ausgeführt, mindestens berechtigt, die Erfüllung des Anspruchs zu verweigern. Dieses Recht ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erst mit der Aufhebung der Ziffer 4 e der Anweisung Nr. 1 weggefallen. Da die Anweisung Nr. 1 bereits am 30. Juli 1945 ergangen war, bestand das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten seit dem Unfall vom 4. September 1945 ununterbrochen bis zur Aufhebung der Anweisung am 1. Juni 1949. Frühestens mit diesem Zeitpunkt begann die zweijährige Verjährungsfrist zu laufen und war demgemäß zur Zeit der Klageerweiterung noch nicht abgelaufen. Das Oberlandesgericht hat daher die Einrede der Verjährung mit Recht als unbegründet angesehen.

13

Da auch im übrigen ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts nicht ersichtlich ist, war die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Dr. Weber Hanebeck Dr. Kaul