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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.03.1953, Az.: 5 StR 676/52

Materielle und formelle Voraussetzungen der Verbindung und Trennung von Verfahren und Umfang des entsprechenden richterlichen Ermessens; Anforderungen an die Darlegung von Verfahrensverstößen durch die Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.03.1953
Aktenzeichen
5 StR 676/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10786
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 07.03.1952

Fundstelle

  • NJW 1953, 836-837 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Bankrott, Bestechlichkeit und Untreue

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Verbindung und Trennung sind dem Ermessen des Tatrichters überlassen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen und ein formgerechter Beschluß vor, so kann eine Revision nur darauf gestützt werden, daß im Zusammenhang mit der Verbindung oder Trennung ein anderer Verfahrensfehler begangen, insbesondere § 231 StPO oder § 261 StPO verletzt sei.

  2. 2.

    Die Revision muß Verfahrensverstöße als Tatsachen, nicht als bloße Möglichkeiten behaupten.

In der Strafsache
...
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 5. Februar und 5. März 1953,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 5. März 1953
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts in Verden (Aller) vom 7. März 1952, soweit es ihn wegen Verletzung der Konkursantragspflicht verurteilt, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben. Der Angeklagte M. wird von der Anklage der Verletzung der Konkursantragspflicht auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.

Im übrigen wird seine Revision verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels; jedoch wird die Gebühr auf die Hälfte ermäßigt.

Die Revision des Angeklagten P. wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

A.

Revision P..

2

Die Niedersächsische Staatsregierung begann 1947/48, auf dem Gelände der früheren Munitionsanstalt L. eine Industriesiedlung einzurichten. Zu diesem Zweck schuf sie in der Nähe eine "Dienststelle" L., die - unter Federführung und Dienstaufsicht des Aufbauministeriums - dem Ministerpräsidenten unterstand. Der Angeklagte P. wurde Anfang 1948 Stellvertreter des Leiters, im September 1949 kommissarischer Leiter dieser Dienststelle.

3

Der Kaufmann B. setzte sich mit P. in Verbindung, um die Eingliederung seines Betriebes in das Projekt L. zu erreichen. B. stellte dem Angeklagten in Aussicht, ihn später in seinem Betriebe zu beschäftigen, wenn die Tätigkeit P.s bei der Dienststelle L. abgeschlossen sein werde. P. bemühte sich mit Erfolg darum, daß der Betrieb B.s in L. aufgenommen wurde und einen staatlichen Kredit von 60.000 DM erhielt. In diesem Hergang erblickt die Strafkammer einen Fall von einfacher Passivbestechung des Angeklagten P..

4

Vor der Einweisung B.s bat dieser, der mittellos und verschuldet war, den Angeklagten P. um ein kurzfristiges Darlehn von 500 DM. P. wies den Kassenverwalter der Dienststelle L. am 30. Dezember 1948 an, aus der Amtskasse 500 DM an B. zu zahlen. Das geschah. Zu B. äußerte P., es sei sein Geld. In der gleichen Weise erhielt B. am 8. Januar 1949 weitere 500 DM. P. wies den Kassenverwalter S. an, diese Beträge nicht zu verbuchen. S. legte deshalb nur die. Quittung B.s in die Kasse. Am 31. Januar 1949 richtete S. ein von P. aufgesetztem Mahnschreiben an B., da er "Mitte Februar 1949 mit einer Kassenrevision zu rechnen habe". Am 2. Februar 1949 zahlte B. an S. 200 DM; bald darauf zahlte P. die restlichen 800 DM aus eigenen Mitteln an die Kasse. Diese 800 DM erhielt P. aus dem erwähnten Kredit von 60.000 DM zurück. Das Landgericht erblickt in der Auszahlung der beiden Beträge von je 500 DM an B. eine Untreue P.s.

5

Der Betrieb des früheren Mitangeklagten Se. war Ende September 1948 vorläufig in L. eingewiesen worden. Se.s Angestellter J. bot dem Angeklagten P. an, nach seinem Ausscheiden aus der Dienststelle L. Provisionsvertreter für Se. zu werden. Einstweilen trat nach außen hin ein Kriegskamerad P.s namens Ba. als Vertreter auf. Die Strafkammer stellt jedoch fest, daß nach dem Willen aller Beteiligten in Wahrheit nicht Ba., sondern P. auch schon während seiner Tätigkeit bei der Dienststelle L. Provisionsvertreter für Se. war. P. bemühte sich mit Erfolg um die endgültige Einweisung Se.s in L. und um einen Staatskredit für ihn. Die Strafkammer sieht in seinem Vorhalten einen weiteren Fall von einfacher Passivbestechung.

6

Das Landgericht hat P. wegen dieser Taten zu einer Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten und zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt. Die Untersuchungshaft ist angerechnet worden. Ferner sind 132,50 DM Provision für verfallen erklärt worden.

7

Die Revision rügt Verfahrens verstoße und Verletzung des sachlichen Rechts.

8

I.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

9

1.

Der Verteidiger hatte den Zeugen Dr. D. gefragt,

  1. a)

    ob er als Vorgesetzter P.s gebilligt haben würde, daß P. gegen einfache Kassenquittung ohne Verbuchung an B. zwei Personalkredite über je 500 DM ohne Sicherheit für die Dauer einer Wache aus der Amtskasse gab,

  2. b)

    ob P. das Einverständnis D. annehmen durfte.

10

Die Strafkammer hat die Fragen nicht zugelassen, weil sie sich nicht auf beobachtete Tatsachen, sondern auf die Beurteilung möglicher Ereignisse richteten. Die Revision erblickt darin eine Verletzung des § 241 Abs. 2 StPO.

11

Soweit es sich um die Frage zu a) handelt, ist die Begründung des Landgerichts für die Ablehnung freilich zum Teil mißverständlich, beugen können nicht nur nach "beobachteten", sondern unter Umständen auch nach inneren Tatsachen gefragt werden. Es ist auch nicht schlechthin unzulässig, sie zu fragen, wie sie in einem angenommenen Falle gedacht oder gehandelt haben würden. Einer solchen Zeugenfrage steht nicht schon entgegen, daß sie sich, nur auf bedingte Tatsachen bezieht. Bedingte Tatsachen können unter Umständen erheblich sein, so für die Feststellung eines Ursachenzusammenhangs.

12

Trotzdem durfte hier das Landgericht die Frage zurückweisen. Sie war als Zeugenfrage ungeeignet, weil sie den Zeugen zu einer rechtlichen Beurteilung veranlassen sollte, die allein Sache des Gerichts war. Außerdem unterstellte die Frage einen Sachverhalt, der sich von dem wirklichen Hergang grundlegend unterschied. Der Angeklagte hatte sich nicht darauf beschränkt, gegen einfache Kassenquittung ohne Verbuchung an B. zwei Personalkredite über je 500 DM ohne Sicherheit für die Dauer einer Woche aus der Amtskasse zu geben, das Entscheidende liegt gerade darin, daß er dem B. gegenüber selbst als privater Darlehnsgeber, der Amtskasse gegenüber aber nicht als Vorschußnehmer auftrat. Es entstand also für die Amtskasse weder gegen B. noch gegen ihn selbst ein vertraglicher Anspruch.

13

Das Landgericht hat die Ablehnung deshalb auch ausreichend und im Ergebnis richtig begründet, wenn es sagte, daß die Frage "auf dieBeurteilung möglicher Ereignisse" abziele. Dieser Begründung war trotz der oben erwähnten Ungenauigkeit deutlich zu entnehmen, daß die Frage als "ungeeignet" (§ 241 Abs. 2 StPO) angesehen wurde, weil es keine Zeugenfrage war.

14

Entsprechendes gilt auch für die Frage zu b). Sie richtete sich auf eine gutachtliche Äußerung des Zeugen über die Schuld des Angeklagten.

15

Die Revision meint weiter, es hätte der Aufklärungspflicht der Strafkammer entsprochen, die abgelehnten Fragen in einer für zulässig erachteten Form zu stellen. Dazu drängte jedoch nichts. Es hätte den Verteidigern freigestanden, den Zeugen nachTatsachen zu fragen, aus denen sich Schlüsse auf den fehlenden Vorsatz oder auf das fehlende Unrechtsbewußtsein des Angeklagten ergeben konnten. Wem sie das nach Ablehnung ihrer beiden Fragen nicht taten, so lag für das Gericht die Annahme fern, daß der Zeuge solche Tatsachen werde angeben können. Wenn der Zeuge das Verhalten des Angeklagten in voller Kenntnis des Sachverhalts dem Angeklagten gegenüber ausdrücklich gebilligt hätte, so hätte er sich zum Teilnehmer an dessen Untreue gemacht. Fragen in dieser Dichtung brauchte das Landgericht ebensowenig selbst zu stellen, wie es sie zuzulassen brauchte. Für die Entscheidung konnte es auf die bloße nachträgliche Meinung des Zeugen keinesfalls ankommen.

16

2.

Am zweiten Tage der Hauptverhandlung wurde die vorliegende Sache mit der Strafsache gegen B. wegen Betruges u.a. zu gemeinsamer Verhandlung verbunden. In der Sache gegen B. hatte die Hauptverhandlung schon einige Tage vorher bei gleicher Besetzung der Strafkammer begonnen. Dabei hatte sich P. im Zuhörerraum befunden. Auf Beschluß der Strafkammer mußte er den Sitzungssaal verlassen, "weil er in dieser Sache als Zeuge benannt und unter Umständen auch gebraucht" werde. Einen Vermerk über die spätere Trennung der beiden Verfahren enthält das Protokoll nicht; das Urteil im gegenwärtigen Verfahren erstreckt sich jedoch nur auf die Angeklagten Se., M. und P., nicht auch auf B.. Gegen diesen ist ein getrenntes Urteil ergangen.

17

Die Revision beanstandet dieses Vorfahren mit folgenden Ausführungen:

"Das Landgericht schenkt im vorliegenden Falle dem B. größeren Glauben als dem Angeklagten Dr. P.. Dies kann darauf beruhen, daß B. mehrfach Gelegenheit hatte, vor dem Gericht sich zu diesem Komplex zu äußern, und zwar teilweise in Abwesenheit des Angeklagten Dr. P.. Es ist also möglich, daß für die Urteilsbildung Vorgänge verwertet sind, die sich in Abwesenheit des Angeklagten Dr. P. abgespielt haben, und nicht dem Inbegriff der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten Dr. P. entstammen (§§ 261, 264 StPO). Das ist aber unzulässig (E 67,418). Der Angeklagte Dr. P. hat am 21.2. an der Hauptverhandlung als Zuhörer teilnehmen wollen, ist aber vom Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal verwiesen worden, ohne daß ein sachlicher Grund hierfür oder gar ein Gerichtsbeschluß nach § 247 StPO vorgelegen hatte."

18

Die Rüge ist unbegründet. Die Verbindung mehrerer Verfahren kann, für sich betrachtet, nur dann gegen das Verfahrensrecht verstoßen, wenn entweder ihre gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 2 ff., § 237 StPO) nicht vorliegen, oder wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise, d.h. durch Beschluß des dafür zuständigen Gerichts, vorgenommen wird. Solche Mängel liegen hier nicht vor. Es handelt sich um eine Verbindung gemäß § 237 StPO. Diese Vorschrift setzt nur voraus, daß bei einem und demselben Gericht mehrere Strafsachen anhängig sind, und daß zwischen ihnen ein irgendwie gearteter Zusammenhang besteht. Beides war hier der Fall, wie auch die Revision nicht bezweifelt. Unter diesen Umständen stand die Verbindung im freien Ermessen des Gerichts, das sich dabei nur von Zweckmäßigkeitsgründen leiten zu lassen brauchte. Die Ausübung dieses Ermessens unterliegt grundsätzlich nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.

19

Es ist weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum jemals bezweifelt worden, daß die Verbindung auch noch während der Hauptverhandlung zulässig ist. Auch die von der Revision angeführte Reichsgerichtsentscheidung RGSt 67, 417 erhebt dagegen keine Bedenken. Sie hält nicht etwa die Verbindung als solche für einen Verfahrensverstoß. Das Reichsgericht hat es später mehrmals für zulässig erklärt, während der Hauptverhandlung das Verfahren gegen einen der mehreren Mitangeklagten abzutrennen und es dann später wieder mit dem Verfahren gegen die übrigen Angeklagten zu verbinden (RGSt 69, 18 = JW 1935, 109818 mit zustimmender Anmerkung von Klefisch; RGSt 69, 360; RGSt 70, 65). Diesen Entscheidungen liegt die Auffassung zugrunde, daß durch ausdrückliche Verbindungs- und Trennungsbeschlüsse jeweils hinreichend deutlich gemacht werde, wann eine Hauptverhandlung "gegen den betreffenden Angeklagten" stattfinde und wann nicht. Dies ist auch die einhellige Meinung im Schrifttum (vgl. Löwe-Rosenberg-[Niethammer] 20. Aufl. Anm. 7 zu § 4 StPO; Eb. Schmidt Lehrkomm. Anm. 12, 13 zu § 4 StPO; Erbs Anm. I zu§ 237 StPO; KMR 2. Aufl. Anm. 3 zu § 237; v. Hippel, Der deutsche Strafprozeß [1941] S. 213 Anm. 8; Niethammer DRZ 1949, 284).

20

Verstöße im Zusammenhang mit Verbindungen und Trennungen hat das Reichsgericht stets nur entweder in einer Verletzung des § 231 (in Verbindung mit § 338 Nr. 5) StPO oder aber in einer Verletzung des § 261 StPO gefunden. Der erste Grund führte zur Aufhebung in den Entscheidungen RG Goltd Arch 51,409; RG JW 1927, 204264 (mit Anmerkung von Mezger), der zweite in den Entscheidungen RGSt 67, 417, auf die sich die Revision beruft, und RG JW 1935, 298059. Hier hat das Reichsgericht jeweils ausdrücklich geprüft, ob Verstöße gegen § 231 StPO oder gegen § 261 StPO durch Angabe der betreffenden Tatsachen formgerecht gerügt waren, und ob sie vorlagen.

21

An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Es muß der Revision allerdings eingeräumt werden, daß die Verbindung mit einem anderen Vorfahren, in dem bereits ein Teil der Hauptverhandlung stattgefunden hat, die Gefahr einer Verletzung des § 261 StPO vergrößert. Die Befürchtung, daß die Richter sich von den Eindrücken aus jenen ersten Teil des anderen Verfahrens nicht freihalten, wird nähergerückt. Indessen entstehen auch sonst Prozeßlagen, in denen eine solche Befürchtung auftreten kann. Hätte etwa das Landgericht im vorliegenden Fall zunächst in der Sache B. zu Ende verhandelt und entschieden, und hätte es in unmittelbaren Anschluß daran in gleicher Besetzung oder selbst mit anderen Schöffen in der Sache P. verhandelt und entschieden, so hätte praktisch kaum eine größere Gewähr dagegen bestanden, daß die Eindrücke aus der ersten Verhandlung auch bei der Entscheidung der zweiten Sache nachwirkten. Ein derartiges Verfahren hätte sich aber zweifellos nicht beanstanden lassen. Denn der Tatrichter ist in keinen Falle genötigt, zwei Verfahren zu verbinden.

22

Der Gefahr eines Mißbrauchs oder eines auch nur unbewußten Einflusses kann und muß durch verständige Anwendung des § 261 StPO begegnet werden. Hier beruft die Revision sich freilich darauf, daß ihr gerade durch das beanstandete Verfahren des Landgerichts eine ordnungsmäßige Verfahrensrüge gemäß § 261 StPO unmöglich gemacht oder doch unerträglich erschwert worden sei. Das trifft jedoch nicht zu. Die Tatsachen, in denen eine Verletzung des § 261 StPO zu finden sein würde, müssen zwar - wie alle Verfahrensverstöße - bewiesen werden. Es handelt sich dabei aber um einen sogenannten "Freibeweis" (vgl. Ditzen: Dreierlei Beweis im Strafverfahren, 1926). Dieser Beweis unterliegt weder den Regeln der §§ 244 ff. StPO, noch muß er etwa gar gemäß § 274 StPO durch das Protokoll geführt werden. Das Reichsgericht hat gerade in solchen Fällen der Teilverbindung sehr geringe Anforderungen an den Beweis gestellt, daß die Überzeugung des Tatrichters nicht nur aus dem Inbegriff der "gegen den Angeklagten" geführten Verhandlung, sondern auch aus Vorgängen in den nicht verbundenen Verhandlungsteilen geschöpft sei. Es hat diese Überzeugung in einem Falle (RG JW 1935, 298059) schon daraus gewonnen, daß der Vorsitzende dem Angeklagten mitgeteilt hatte, was während der Abtrennung des Verfahrens verhandelt worden, war. Es hat in der Entscheidung RGSt 67,417 sogar - in Durchbrechung seiner sonstigen Übung - genügen lassen, daß die "Möglichkeit nicht ausgeschlossen" sei, der Richter habe "auch seine außerhalb der allein maßgebenden gemeinschaftlichen Hauptverhandlung gegen sämtliche Angeklagte erworbenen Kenntnisse bei der Urteilsfindung verwertet". Ob dem Reichsgericht auch hierin zu folgen sein würde, braucht nicht entschieden zu wurden. Der Senat hat bisher, entsprechend der sonst vom Reichsgericht stets festgehaltenen Übung, für das Vorliegen von Verfahrens verstoßen die Gewißheit gefordert und nur für dasBeruhen des Urteils auf einem erwiesenen Verstoß die Möglichkeit ausreichen lassen. Denn dieMöglichkeit von Verfahrensverstößen läßt sich so gut wie niemals mit Sicherheit ausschließen, am wenigsten bei § 261 StPO. Wohl aber kann in der Tat schon die bloße Tatsache einer auffälligen Verbindung oder Trennung bisweilen schon ein gewichtiges Beweisanzeichen dafür sein, daß gegen § 261 StPO verstoßen worden ist.

23

Von einem Erfordernis aber kann nicht abgesehen werden: die Revision muß den Verstoß als Tatsache und nicht als bloße Möglichkeit behaupten. Das ergibt sich zwingend aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, Danach ist eine Verfahrensrüge nur dann zulässig, wenn "die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden". Das kann nur so verstanden werden, daß sie auch als Tatsachen, nicht als bloße Möglichkeiten angegeben werden müssen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Revision trägt an keiner Stelle vor, daß irgendwelche Urteilsfeststellungen auch nur nach der eigenen Auffassung des Angeklagten und seiner Verteidiger wirklich aus Vorgängen in jenen ersten Teil der gegen B. geführten Verhandlung geschöpft seien. Die Verteidiger haben in der Revisionsverhandlung auf Vorhalt des Senats nach eingehender Erörterung der Rechtslage ausdrücklich erklärt, das könnten sie nicht behaupten. Dagegen trägt die Revision andere Rügen vor, die gerade in die entgegengesetzte Richtung weisen. Sie beanstandet, daß Frau B., die im ersten Teil der Verhandlung gegen B. vernommen worden war, in der gemeinschaftlichen Verhandlung nochmals vernommen worden ist. Sie rügt ferner, daß das angefochtene Urteil den Morphinismus B.s nicht berücksichtigt, der nach ihrer Behauptung in der nur gegen B. allein geführten Verhandlung erörtert worden ist. Beide Rügen wollen also eine Verfahrensverletzung gerade darin erblicken, daß etwas, was gegen § 261 StPO verstoßen hätte, nicht geschehen ist. Wird weiter berücksichtigt, daß die Strafkammer alle zunächst in der Sache B. verlesenen Urkunden, die in dem angefochtenen Urteil verwertet oder auch nur erwähnt werden, ausweislich des Protokolls in der gemeinschaftlichen Verhandlung nochmals Verlesen hat, daß auch die für den vorliegenden Fall wichtige Zeugin B. nochmals vernommen worden ist, so kann die Revision auch bei weitherzigster Auslegung nicht so verstanden werden, daß in Wahrheit doch eine Verletzung des § 261 StPO ordnungsgemäß gerügt wäre.

24

Daß P. in der Sache B., ehe sie mit dem gegenwärtigen Verfahren verbunden wurde, zum Verlassen des. Sitzungssaales genötigt wurde, ist ein Vorgang, der sich nicht in dem jetzt vorliegenden, gegen P. gerichteten Verfahren zugetragen hat und schon deshalb hier nicht als Verfahrensverstoß in Betracht könnt. Eines Beschlusses gemäß § 247 StPO bedurfte es nicht, weil Plagemann damals nicht Mitangeklagter, sondern nur Zuhörer war. Der Vorsitzende hätte ihn gemäß § 58 Abs. 1 StPO ohne Gerichtsbeschluß abtreten lassen können; nach der Sitzungsniederschrift ist aber sogar ein Gerichtsbeschluß (wenn auch nicht gemäß § 247 StPO) ergangen. Wäre übrigens das damalige Verfahren als gegen P. gerichtet anzusehen, so würde es gleich gelten, ob P. als Zuhörer oderüberhaupt nicht anwesend war; denn dann hätte er als Angeklagter, anwesend sein müssen, wenn nicht gegen § 231 StPO verstoßen werden sollte. Gerade die Tatsache, daß er hinausgewiesen wurde, zeigt also, daß das Gericht auch selbst nicht glaubte, sich in einem gegen P. gerichteten Verfahren zu befinden.

25

Weiterhin meint die Revision, die Verteidigung des Angeklagten P. sei

"auch dadurch wesentlich beschränkt worden, daß ihr durch die Verbindung der beiden Sachen nach der Erörterung des Komplexes B.-P. mit B. die Möglichkeit genommen ist, das Verhalten B.s bei dieser Gelegenheit zu würdigen. Andererseits ist durch die Trennung der beiden Sachen nach den Plädoyers und vor der Urteilsverkündung der Verteidigung die Möglichkeit genommen, zu der urteilsmäßigen Sachverhaltsfeststellung und rechtlichen Würdigung gegenüber B. vom Standpunkt des Angeklagten Dr. P. aus Stellung zu nehmen, insbesondere dazu, ob die jeweiligen Feststellungen und rechtlichen Würdigungen frei von Widersprüchen im Verhältnis zu den Feststellungen und Würdigungen gegenüber Dr. P. sind. ... Wäre nicht die Verbindung der Strafsachen vor der Urteilsverkündung wieder aufgehoben worden, dann könnte auch die Verteidigung jetzt auf die für die Glaubwürdigkeit B.s wichtigen Tatsachen hinweisen, daß dieser Morphinist gewesen und in seiner Hauptverhandlung ein eingehendes ärztliches Gutachten über seinen Geisteszustand erstattet worden ist und daß er im Vorverfahren vielfach gelogen hat."

26

Auch diese Ausführungen gehen fehl. Die Trennung steht, ebenso wie die Verbindung, im freien Ermessen des Gerichts und bedeutet, für sich betrachtet, niemals einen Verfahrensverstoß. Der Angeklagte hat kein Recht darauf, daß getrennte Sachen getrennt oder verbundene Sachen verbunden bleiben. Soweit das Verhalten B.s der Verurteilung des Angeklagten P. zugrundeliegt, könnten die Verteidiger P.s sowohl vor dem Tatrichter als auch in der Revisionsinstanz dazu Stellung nehmen. Soweit es ihn nicht zugrundeliegt, gehört es hier nicht zur Sache. Der Angeklagte ist auch nicht beschwert, wenn Feststellungen, die in einen einwandfreien Verfahren gegen ihn getroffen worden sind, im Widerspruch zu Feststellungen stehen sollten, die in einem anderen Urteil gegen einen anderen Angeklagten getroffen worden sind. Solche Widersprüche sind bisweilen schlechthin unvermeidlich, weil der Satz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werden muß, für jeden Angeklagten einzeln gilt, so daß die strafrechtliche Beurteilung für jeden von ihnen zu seinen Gunsten von einen verschiedenen Sachverhalt ausgehen muß. Gerade in solchen Fällen empfiehlt sich bisweilen die Trennung unmittelbar vor dem Urteil. Bei der rechtlichen Würdigung ist überhaupt nicht entscheidend, ob sie frei von Widersprüchen hinsichtlich aller einzelnen Angeklagten ist, sondern ob sie für den jeweiligen Revisionsführer richtig ist. Die Verteidigung ist auch nicht erst durch die Trennung verhindert, "jetzt (d.h. in der Revisionsinstanz) auf die für die Glaubwürdigkeit B.s wichtigen Tatsachen hinzuweisen". Derartige Hinweise wären in der Revisionsinstanz ohnehin völlig unbeachtlich, auch wenn das angefochtene Urteil die betreffenden Tatsachen enthielte; es ist nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, anhand festgestellter oder nicht festgestellter Tatsachenüber die Glaubwürdigkeit eines Zeugen zu entscheiden.

27

Die Revision verkennt den Sinn des § 338 Nr. 8 StPO, mit dem sie die Verbindung und die Trennung glaubt angreifen zu können. Diese Vorschrift setzt zweierlei voraus: erstens, daß die Verteidigung durch einen Gerichtsbeschluß unzulässig beschränkt worden ist, und zweitens, daß die Beschränkung einen für die Entscheidung wesentlichen Punkt betrifft, mit anderen Worten, daß die Entscheidung auf der unzulässigen Beschränkung beruht. Die Revision bemüht sich nur darzutun, daß die Verurteilung P.s auf der Verbindung und Trennung beruht (oder, was für diezweite Voraussetzung genügen würde, beruhen kann). Sie übersieht, daß sich hieraus noch nicht dieerste Voraussetzung des § 338 Nr. 8 StPO, nämlich die Unzulässigkeit der Verbindung und Trennung ergibt. Nach § 237 StPOdurfte das Landgericht die beiden Sachen verbinden, nach §§ 2 ff. StPO durfte es sie trennen. Selbst wenn darin eine Beschränkung der Verteidigung gelegen haben sollte, war sie zulässig.

28

Es braucht nicht erörtert zu werden, ob ein Verfahrensverstoß darin lag, daß die Trennung nicht durch ausdrücklichen Gerichtsbeschluß angeordnet wurde (so RGSt 70,65; anderer Meinung Eb. Schmidt a.a.O., Löwe-Rosenberg [-Niethammer] a.a.O.); denn das hat die Revision nicht gerügt.

29

Die Revision beanstandet, wie erwähnt, daß Frau B. zunächst vor der Verbindung in der Sache B. und sodann nach der Verbindung nochmals in den verbundenen Sachen als Zeugin vernommen worden ist. Die erste Vernehmung gehört nicht in das gegenwärtige Verfahren und bedeutet schon deshalb in diesem Verfahren keinen Verstoß. Die zweite Vernehmung war unumgänglich, soweit die Bekundungen der Frau B. dem Urteil gegen P. zugrundegelegt werden sollten. Was daran unzulässig sein soll, ist nicht einzusehen.

30

3.

Die Vernehmung des Zeugen J. ist in der Hauptverhandlung am Abend des 27. Februar 1952 unterbrochen und am folgenden Tage fortgesetzt worden. Die Revision trägt dazu vor, der Vorsitzende habe die Vernehmung nach erregten Vorhaltungen mit der Begründung abgebrochen, es müsse alles geschehen, um einen jungen Menschen vor einem Meineid zu bewahren. In dieser Äußerung erblickt die Revision eine nach § 136 a StPO unerlaubte Drohung mit einer unzulässigen Maßnahme, nämlich der Vereidigung.

31

Die Vereidigung J.s wäre in der Tat gemäß § 60 Nr. 3 StPO unzulässig gewesen, weil der Zeuge der Teilnahme (Aktivbestechung) an der Tat des Angeklagten (Passivbestechung) verdächtig war. Er ist aus diesen Grunde auch unvereidigt geblieben. Gleichwohl ist die Rüge unbegründet. DieÄußerung des Vorsitzenden war, auch wenn sie in der behaupteten Form gefallen ist, keine "Drohung". Wer erklärt, einen Zeugen vor einen Meineide bewahren zu wollen, "droht" nicht mit der Vereidigung und erst recht nicht, wie die Revision meint, mit einer Verfolgung wegen Meineides. DieÄußerung hatte ersichtlich den Sinn einer nachdrücklichen Ermahnung an den Zeugen, die Wahrheit zu sagen. Dazu war der Vorsitzende berechtigt (BGHSt 3,199).

32

4.

Zu Unrecht rügt die Revision, daß die Aussage des Zeugen J. vor der Staatsanwaltschaft vom 9. November 1950 in der Hauptverhandlung verlesen worden sei. Nach der Sitzungsniederschrift ist nicht die Aussage, sondern mir der "Einführungskopf" des Protokolls vom 9. November 1950 verlesen worden, und zwar auf Antrag des Verteidigers, der um Feststellung gebeten hatte, welche Belehrung J. durch den Staatsanwalt erhalten habe. Die Aussage selbst ist dem Zeugen nur vorgehalten worden; außerdem ist die damalige Protokollführerin Z. über das Zustande können der Aussage als Zeugin vernommen worden. Daß der Staatsanwalt den Zeugen J. weder nach § 55 noch nach § 136 StPO belehrt hat, rechtfertigt die Revision nicht. Diese Vorschriften dienen nur dem Schütze des jeweils Vernommenen (vgl. BGHSt 1,39 zu § 55 StPO).

33

5.

Schließlich wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Urteils, daß Se. eine Provision an P. durch Scheck bezahlt habe; es sei den Verteidigern nicht erinnerlich, daß Se. das in der Hauptverhandlung gesagt habe. Diese Rüge richtet sich unzulässigerweise gegen die tatsächlichen Feststellungen.

34

II.

Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet.

35

1.

Untreue.

36

Die Revision meint, es habe sich allenfalls um eine "kassentechnische Inkorrektheit" gehandelt, die von S., nicht von P. zu verantworten sei. Der für die Staatskasse vorübergehend entstandene Nachteil sei nicht rechtswidrig verursacht worden. Denn P. hätte sich selbst Gehaltsvorschüsse aus der Amtskasse anweisen dürfen. Er hätte also die 1.000 DM in legaler Weise entnehmen und als sein persönliches Darlehn an B. weitergeben können.

37

Diese Erwägungen gehen an der wirklichen Sachlage vorbei. Möglicherweise hätte P. so verfahren dürfen, wie die Revision angibt. Alsdann wäre er als Schuldner der Amtskasse aufgetreten. Er war schon mit Rücksicht auf seine späteren Gehaltsforderungen ein sichererer Schuldner als der mittellose und verschuldete B.. Außerdem hätten dann nicht nur lose Quittungen, sondern die ordnungsmäßige Buchführung die Schuld ausgewiesen.

38

Im übrigen ist den eingehenden Ausführungen der Strafkammer zum äußeren und inneren Tatbestand der Untreue nichts hinzuzufügen. Auch das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit ist hinreichend dargelegt. Die Strafkammer stellt fest, der Angeklagte sei sich bewußt gewesen, pflichtwidrig über die Kasse zu verfügen. Da der Angeklagte Jurist ist, reicht diese kurze Feststellung aus.

39

2.

Bestechung.

40

Mit Recht sieht das Landgericht "Vorteile" im Sinne des § 331 StGB darin, daß B. und Se. dem Angeklagten eine spätere Beschäftigung in Aussicht stellten. Die Revision hält "eine Veränderung in deräußeren Lage des Beamten" für erforderlich, "welche bei sachlicher Vergleichung mit dem früheren Zustand als Verbesserung erscheint". Dem ist im wesentlichen zuzustimmen; nur muß die Lage nicht mit dem früheren Zustand, sondern mit dem Zustand verglichen werden, wie er ohne den "Vorteil" sein würde. Beide vergleichbaren Zustände müssen auf die Zeit bezogen werden, für die der Vorteil gedacht ist, hier also auf die Zeit nach Abschluß der Tätigkeit P.s für die Dienststelle L.. Eine Beschäftigung zu haben, ist ein "Vorteil" gegenüber dem Zustand der Arbeitslosigkeit. Die Revision wendet ein, nicht die Tätigkeit, sondern nur die Entlohnung dafür könne ein Vorteil sein. Auch das ist richtig. Aber es bedurfte keiner ausdrücklichen Hervorhebung, daß B., Se. und P. eine bezahlte Tätigkeit im Auge hatten. Wenn die Revision ausführt, es könne sich nur um "vage Reden" gehandelt haben, so steht das im Gegensatz zu den Feststellungen des Landgerichts. Diese Feststellungen sind auch nicht widerspruchsvoll oder "schwankend", wie die Revision meint. Das angefochtene Urteil scheidet deutlich zwischen verschiedenen Äußerungen der Zeugen und des Angeklagten einerseits und dem vom Landgericht angenommenen Sinn der Abmachungen andererseits. Danach hat es sich nicht um "zwangslose Vorbesprechungen" gehandelt.

41

Die Strafkammer stellt ferner einwandfrei fest, es habe Einverständnis darüber bestanden, daß die "Vorteile" als Gegenleistungen für Amtshandlungen des Angeklagten gedacht waren. Die Amtshandlungen bestanden in der Bearbeitung der Aufnahme B.s und Se.s in das "Projekt L." sowie der Kredite für sie. Diese Tätigkeit war hinreichend bestimmt.

42

Zu Unrecht meint die Revision, vom Standpunkt der Strafkammer aus müsse jeder Beamte wegen Bestechung verfolgt werden, der mit dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienste in den Dienst einer Firma trete, die er während seiner amtlichen Tätigkeit kennengelernt habe. Nicht darin besteht die Rechtswidrigkeit, was der Beamte nach dem Ausscheiden tut. Vielmehr liest sie in der gegenseitigen Beziehung zwischen den Versprechungen, die er sich vorher hat machen lassen, und den Amtshandlungen, die er auf diese Versprechungen hin vorgenommen hat.

43

Auch die Feststellungen zum inneren Tatbestand der Bestechung sind frei von Rechtsirrtum. Die Strafkammer folgert aus dem Wunsch des Angeklagten, daß über die spätere Mitarbeit nicht gesprochen werden solle, seinen Vorsatz hinsichtlich des Zusammenhanges zwischen Vorteilen und Amtshandlungen. Vergeblich wendet die Revision dagegen ein, diese Folgerung sei "nicht logisch"; es ließen sich auch andere Erklärungen für diesen Wunsch des Angeklagten finden. Schlüsse des Tatrichters auf dem Gebiet der Tatsachen (auch der inneren Tatsachen) brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, daß die möglich sind, und daß sie zurÜberzeugung des Tatrichters geführt haben.

44

3.

Schließlich greifen auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung nicht durch. Es bedeutet keine "Verdachtsstrafe", wenn die Strafkammer ausführt, daß das Verhalten des Angeklagten Plagemann "an schwere passive Bestechung grenzt". Es ist nicht dasselbe, ob der Richter von einen Verdacht einer schwereren Straftat oder aber davon ausgeht, daß das festgestellte Verhalten an diese schwerere Straftat angrenzt. Das letztere trifft hier auch ohne weiteres zu. Die Strafkammer irrt zugunsten des Angeklagten, wenn sie schwere Bestechung mit der Begründung verneint, daß der Angeklagte keine Ermessensentscheidungen mehr getroffen habe, nachdem er sich die Vorteile hatte versprechen lassen. Der größere oder geringere Nachdruck, mit dem er sich für B. und Se. einsetzte, hing nach wie vor von seinen Ermessen ab. Es ist auch undenkbar, daß er sich dessen nicht bewußt gewesen sein sollte. Das einzige Bedenken, das in tatsächlicher Beziehung gegen eine Verurteilung P.s wegenschwerer Bestechung (und gegen eine Änderung des Schuldspruchs durch den Senat) noch bestehen kann, liegt in der Frage, ob sein Vorsatz sich auf die Unfreiheit seines Ermessens erstreckt hat. Da das Landgericht diese Frage unter falschen Voraussetzungen verneint hat, bleibt sie offen, der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß er nur wegen einfacher statt wegen schwerer Bestechung verurteilt ist. Die Auffassung des Landgerichts, daß sein Verhalten an schwere Bestechung "grenze", ist aber schon deshalb unzweifelhaft richtig, weil der äußere Tatbestand der schweren Bestechung einwandfrei gegeben ist.

45

Die Strafen übersteigen auch keineswegs "das annehmbare Maß", wie die Revision vorträgt. Sie halten sich in mäßigen Grenzen, so daß nicht angenommen werden kann, die Strafkammer habe die von der Revision hervorgehobenen Milderungsgründe, soweit sie mit den Urteilsfeststellungen in Einklang stehen, bei der Strafzumessung übersehen.

46

B.

Revision M..

47

Der Angeklagte M. übernahm am 1. Mai 1949 die kaufmännische Leitung des erwähnten Betriebes Se.. Er stellte alsbald fest, daß die Buchführung schlecht geordnet war, insbesondere keinenÜberblick über die Schulden gab. Er stellte aus herumliegenden Belegen - Rechnungen, Kontoauszügen, Zahlungsbefehlen und Pfändungsschriftstücken - eine Schuldenlast von etwa 70.000 DM fest. Bei den Aktiven verließ er sich auf die Angaben von Se. und auf eine kürze Überprüfung. Er hielt die Firma für zahlungsunfähig, aber wegen der von ihn für gut gehaltenen Auftragslage "noch nicht" für überschuldet. In der Folgezeit richtete er Kreditgesuche an die Landesregierung. Dabei führte er aus, er brauche unter der Voraussetzung, daß ein Moratorium zustandekomme, mindestens 25.000 DM für Löhne, Gehälter, Abgaben, Warenschulden bis zum Fälligwerden "der entstehenden Außenstände". Sonst bedürfe es zur ausreichenden Sanierung eines Aufwandes von mindestens 60.000 DM. Die Regierung bewilligte nach Anhörung eines Sachverständigen Anfang August 1949 einen zweckgebundenen Kredit von 50.000 DM. Ein Moratorium oder ein Vergleich mit den Gläubigern kam nicht zustande. Im September 1949 hatte M. "das Gefühl, daß er mit den Kredit nicht auskommen werden". Am 30. September 1949 war der Kredit bis auf 900 DM verbraucht. Weitere Kreditgesuche blieben trotz Befürwortung durch das Flüchtlingsministerium zunächst erfolglos. Am 14. Oktober 1949 bewilligte die Kreissparkasse "im Interesse der Arbeiter" einen Kredit von 2.000 DM, für den sie sich Forderungen abtreten ließ. Die Forderungen stellten sich zum Teil als "faul" heraus. Seegert hatte Aufträge hereingebracht. Anfang Oktober 1949 stellte M. jedoch fest, daß es sich nicht, wie er geglaubt hatte, um Verkäufe, sondern um Kommissionen handelte. Damit stellte es sich als unmöglich heraus, mit dem vorhandenen Betriebskapital bis zu dem Zeitpunkt auszukommen, in welchen frühestens mit dem Eingang nennenswerter Verkaufserlöse gerechnet werden konnte.

48

Inzwischen hatten Se. und M. am 1. August 1949 einen Vertragüber die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung abgeschlossen. Die Gesellschaft wurde am 6. Oktober 1949 in das Handelsregister eingetragen. M. war alleiniger Geschäftsführer geworden. Am 15. November 1949 beantragte M., das Konkursverfahrenüber das Vermögen der GmbH zu eröffnen. Das geschah.

49

Das angefochtene Urteil führt aus, daß die Handelsbücher, für deren Führung M. verantwortlich war, infolge unordentlicher Führung keine Übersicht des Vermögensstandes gewährten. Die GmbH sei bei Erlangung der Rechtsfähigkeit am 6. Oktober 1949 bereits zahlungsunfähig gewesen. M. habe das nur infolge der unordentlichen Buchführung, also infolge von Fahrlässigkeit, nicht rechtzeitig erkannt.

50

Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten M. wegen einfachen Bankrotts (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO, § 83 GmbHG) und wegen Verletzung der Konkursantragspflicht (§§ 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 GmbHG) zu einer Gesamtstrafe von zwei Monaten Gefängnis und zu 50 DM Geldstrafe verurteilt.

51

Die Revision des Angeklagtem rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

52

I.

Die Verfahrensrüge ist unbegründet.

53

Die Verteidigung hatte hilfsweise beantragt, die Fahndungsbeamten T. und R. beim Finanzamt L. darüber zu hören,

"a)
daß die vom Angeklagten M. hinsichtlich der GmbH geführten Bücher nicht beanstandet, sondern als ausreichende Buchführung angesehen wurden,

b)
daß sie ohne erhebliche Schwierigkeiten aus den vom Angeklagten M. geführten Büchern eineÜbersicht über den Vermögensstand der GmbH und dessen Entwicklung gewannen".

54

Das angefochtene Urteil bemerkt hierzu, es handle sich um Sachverständigenfragen. Die Strafkammer sehe aus eigener Sachkunde in Verbindung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. E. das Gegenteil als erwiesen an. Wenn T. und R. für ihre Zwecke als Fahndungsbeamte die Buchführung ausreichend gefunden hätten, so sei das für die strafrechtliche Beurteilung nicht entscheidend.

55

Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen greifen nicht durch. Die Strafkammer hat mit Hilfe des Sachverständigen Dr. E. so zahlreiche Einzelheiten hinsichtlich der Buchführung festgestellt, daß es in der Tat keiner besonderen Sachkunde mehr bedurfte, um zu dem Ergebnis zu gelangen, die Buchführung sei unordentlich im Sinne des§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO. Wenn die Revision ausführt, ohne das eigene Werturteil hätte die Strafkammer das Gutachten des Dr. E. möglicherweise nicht für ausreichend gehalten, zu einen solchen eigenen Werturteil mangele ihr aber die Sachkunde, so verkennt sie die Stellung des Richters zum Sachverständigen. Der Sachverständige soll dem Richter gerade die Möglichkeit eines eigenen Urteils vermitteln.

56

In dieser allein richtigen Weise hat die Strafkammer sich hier des Sachverständigen Dr. E. bedient.

57

II.

1.

Soweit die Sachbeschwerde sich gegen die Verurteilung gemäß § 240 Abs. Nr. 3 KO, § 83 GmbHG wendet, ist auch sie unbegründet. Die Anforderungen des Urteils an die Buchführung entsprechen ständiger Rechtsprechung. Auch das Verschulden des Angeklagten ist ausreichend festgestellt. Zu Unrecht rügt die Revision, die Strafkammer habe nicht geprüft, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen seien. Ausdrücklicher Erörterung bedurfte diese Frage nicht, weil in der Hauptverhandlung ein Antrag auf Zubilligung mildernder Umstände nicht gestellt worden ist. Die Strafkammer hat die Anwendbarkeit des § 27 b StGB ausdrücklich geprüft und Verneint. Sie hat eine Geldstrafe nicht für ausreichend gehalten. Darin liegt auch die stillschweigende Versagung mildernder Umstände.

58

2.

Dagegen konnte die Verurteilung wegen Verletzung der Konkursantragspflicht nicht bestehen bleiben. Die Ausführungen der Revision zu diesen Punkte gehen zwar ebenfalls fehl. Jedoch hat die Strafkammer übersehen, daß die §§ 64, 71 und 84 GmbHG durch § 13 der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Rechts der Handelsgesellschaften und der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 4. September 1939 (RGBl. I S. 1694), soweit es sich um die Pflicht zur Konkursanmeldung wegenZahlungsunfähigkeit handelt, vorübergehend außer Kraft gesetzt und erst durch Art. I§ 1 Abs. I a des Handelsrechtlichen Bereinigungsgesetzes vom 18. April 1950 (BGBl. S. 90), also nach der Tatzeit, wieder in Kraft gesetzt worden sind. Eine Pflicht zur Konkursanmeldung wegen Überschuldung setzt voraus, daß dieÜberschuldung sich "bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz ergibt"; das war hier nicht der Fall, insoweit mußte der Angeklagte daher freigesprochen werden.

Dr. Geier
Sarstedt
Dr. Koffka
Schmidt
Siemer