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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.03.1953, Az.: I ZR 49/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.03.1953
Aktenzeichen
I ZR 49/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12602
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Düsseldorf - 07.02.1952

Prozessführer

des Transportunternehmers Karl I. jr., W., J.,

Prozessgegner

die Firma E.-Reisebüro und Autobus GmbH in W., S.str. ..., vertreten durch ihren Geschäftsführer Oscar B. in W., G.str. ...,

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Benkard und Dr. Nastelski

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 7. Februar 1952 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte, der von Beruf Kraftfahrzeugmechaniker ist, betrieb vom Jahre 1934 ab bis zum Kriegsausbruch ein Kraftomnibus-Unternehmen. Er war von Beginn des Krieges an zum Heeresdienst eingezogen und wurde als Kraftfahrer eingesetzt. Er geriet sodann längere Zeit in Kriegsgefangenschaft. Er war seit langen Jahren mit dem Kaufmann B. befreundet. Dieser ist Geschäftsführer der Klägerin. Im März 1950 kaufte der Beklagte von der Klägerin den Kraftomnibus Nr. 489-668. In dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 4. März 1950 (Bl. 99 d.A.) heißt es u.a. "Der Verkaufspreis beträgt gemäß Taxurkunde DM 7.000, in dem Zustande, in dem Sie das Fahrzeug besichtigt haben". Der Kraftomnibus wurde dem Beklagten zusammen mit dem Kraftfahrzeugbrief am 17. April 1950 übergeben. Über die Kaufabmachungen wurde, an dem Tage eine vom Beklagten und von B. unterzeichnete Urkunde ausgestellt; in der es u.a. heißt:

"Wir bestätigen Ihnen, heute den Autobus ... wie besichtigt und probegefahren in dem Zustand, in dem er sich befindet, ohne Haftung für bekannte und unbekannte Mängel verkauft zu haben und zwar zum Preis von DM 7.000."

2

Aus dem Kraftfahrzeugbrief ergab sich u.a., daß der Kraftomnibus im Jahre 1934 zugelassen und während des Krieges zunächst auf den Betrieb mit Kohlen und später auf den Betrieb mit Flüssigkeitsgas und schließlich mit Permagas umgestellt worden war. Der Kraftomnibus hatte im Jahre 1934 neu 15.000 RM gekostet. Im Jahre 1937 hatte ihn die Firma Auto-H. gekauft, von dieser hatte ihn die Klägerin im August 1945 im Tauschwege gegen Hingabe eines gebrauchten Lastkraftwagens und eines gebrauchten Personenkrafwagens erworben. Am 8. August 1945 hatte die Vereinigung Rheinischer Schatzungsstellen den Wert des Kraftomnibusses auf 5.280 RM geschätzt. Die Klägerin hatte an dem Kraftomnibus sodann Ausbesserungsarbeiten vorgenommen. Im Dezember 1949 ließ sie ihn zusammen mit ihren anderen Fahrzeugen anläßlich der Aufstellung der DM-Eröffnungsbilanz durch den Dipl. Ingenieur M., der von der Deutschen Automobil Treuhandgesellschaft (von nun an als DAT bezeichnet) als Schätzer anerkannt ist, abschätzen. M. untersuchte den Wagen und erstattete ein Zeitwertgutachten, in dem er den Wagen auf 7.000 DM bewertete. In dem auf die Anzeige des Beklagten hier gegen den Kaufmann B. eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Betruges (13 Js 368/52 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in Wuppertal) hat M. bei seiner Vernehmung als Zeuge u.a. ausgesagt:

"Als ich im Dezember 1949 von der Firma B. den Auftrag zur Schätzung mehrerer Omnibusse erhielt, wurde mir erklärt, die Schätzungen würden für steuerliche Unterlagen bzw. für das Finanzamt benötigt. Ich habe daher, obwohl selbst von der DAT anerkannt als Schätzer, keine Urkunde der DAT verwandt, sondern der Firma ein Zeitwertgutachten per 1. Dezember 1949 ausgestellt. Den von mir darin eingesetzten Wert von 7.000 DM hielt ich für durchaus angemessen und bin auch heute noch davon überzeugt, daß das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt diesen Wert hatte. Ich war und bin mir darüber im klaren, daß dieser Wert nicht realisierbar war und habe, aus diesem Grunde es auch abgelehnt, eine Schätzungsurkunde auszustellen."

3

Der Kraftomnibus ist am 25. Januar 1950, also vor dem Verkauf an den Beklagten, von dem Technischen Überwachungsverein ..., technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr, überprüft worden. Dabei wurden gewisse Mängel insbesondere an den Bremsen festgestellt und die Wiedervorführung des Fahrzeugs auf den 7. Februar 1950 angeordnet. Bei der Überprüfung an diesem Tage wurde festgestellt, daß diese Mängel behoben waren. Der Beklagte zahlte am 17. April 1950 auf den Kaufpreis 1.000 DM an und später weitere 1.500 DM ab. In Höhe des Restbetrages von 4.500 DM akzeptierte er einen mit dem 20. Juli 1950 datierten Wechsel, der am 20. Oktober 1950 fällig wurde. Am 24. Juli 1950 ließ er den Kraftomnibus durch die DAT abschätzen, sie schätzte den Wert auf 1.500 DM. Am 25. Juli 1950 erhob der Beklagte Mängelrügen. Am 15. Oktober 1950 teilte er der Klägerin mit, daß er den Wechsel nicht einlösen werde, da der Kraftomnibus erhebliche Mängel aufweise. Bei einer Schätzung am 21. März 1951 bewertete der Sachverständige Römer den Omnibus mit 925 DM.

4

Die Klägerin hat im Urkundenprozeß Klage auf Zahlung von 4.500 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 20. Oktober 1950 erhoben. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und in der Klageerwiderung vom 11. Januar 1951 geltend gemacht, die Klägerin habe ihn getäuscht, der Wagen habe grobe Mängel. Das Landgericht hat den Beklagten im Urkundenprozeß durch Urteil vom 16. Februar 1951 nach dem Klageantrage verurteilt und ihm die Ausführung seiner Rechte vorbehalten. Im Nachverfahren hat der Beklagte im Schriftsatz vom 1. Juni 1951 vorgetragen, sein Verhalten und seine Erklärungen der Klägerin gegenüber seien als Anfechtung wegen arglistiger Täuschung aufzufassen. Die Täuschung liege darin, daß ihm erklärt worden sei, der Wert des Kraftomnibusses sei auf 7.000 DM getaxt worden. Diese Erklärung habe er dahin auffassen müssen, daß es sich um eine Schätzung des Verkehrswertes durch die DAT gehandelt habe, während die Schätzung M. nur eine Zeitwerttaxe für Bilanzzwecke dargestellt habe. Außerdem sei ihm, dem Beklagten, wahrheitswidrig erklärt worden, das Chassis und die Maschine seien vollkommen überholt, in Wirklichkeit habe der Kraftomnibus aber große Mängel aufgewiesen. Allerdings habe die Klägerin bei dem Verkauf auch erklärt, der Kraftomnibus sei für ihre Kundschaft zu schlecht. Die Klägerin hat erwidert, sie habe den Beklagten nicht getäuscht, die Rügen seien verspätet, die Ansprüche seien auch verjährt. Das Landgericht hat darauf durch Urteil vom 12. Juni 1951 dahin entschieden, daß der im Erkenntnis vom 16. Februar 1951 enthaltene Vorbehalt wegfalle. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt und im 2. Rechtszuge Widerklage erhoben. Er hat beantragt, die Urteile des Landgerichts aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die Widerklage zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Omnibusses Opel Nr. BR ... an ihn, den Beklagten, 2.500 DM zu zahlen und ihm den von ihm akzeptierten Wechsel vom 20. Juli 19500 über 4.500 DM herauszugeben. Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 7. Februar 1952 entsprechend dem Antrage der Klägerin die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und seine Widerklage abgewiesen. Der Beklagte bittet mit der Revision, die Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugeben. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

5

Die Revision mußte zurückgewiesen werden, ohne daß auf die Sache selbst eingegangen werden konnte.

6

1)

Die Berufung gegen das am 21. Juni 1951 zugestellte Urteil des Landgerichts ist am 20. Juli 1951 eingelegt worden. Mit Antrag vom 7. Oktober 1951 haben die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten um Verlängerung der Begründungsfrist gebeten, die durch Verfügung vom 10. Oktober 1951 bis zum 15. November 1951 bewilligt worden ist; am 3. November 1951 haben sie die Berufungsbegründung eingereicht. Dem lag ersichtlich die Annahme zugrunde, daß der Lauf der Begründungsfrist durch die Gerichtsferien gehemmt worden sei (§225 ZPO) und die Frist daher mit dem 15. Oktober 1951 ablaufe, wenn sie nicht verlängert werde. Diese Annahme traf jedoch nicht zu, da es sich bei dem Rechtsstreit um eine Feriensache im Sinne des §200 GVG handelt und der Lauf der Berufungsbegründungsfrist in Feriensachen durch die Gerichtsferien nicht gehemmt wird (§223 Abs. 2 ZPO).

7

2)

Die Eigenschaft des Rechtsstreits als einer Feriensache beruht auf §200 Abs. 2 Ziff. 6 GVG. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage den Anspruch aus einem Wechsel. Der Rechtsstreit ist daher Wechselsache im Sinne des §200 Abs. 2 Ziff. 6 GVG und mithin Feriensache. Allerdings ist die Klägerin in ihrer Klageschrift davon ausgegangen, daß sie mangels Protesterhebung ihre Ansprüche nicht im Wechselverfahren verfolgen könne, die Annahme des Wechsels durch den Beklagten als Bezogenen jedoch ein Schuldversprechen dahin begründe, daß der Beklagte die Wechselsumme am Fälligkeitstermin an die Klägerin als Ausstellerin des Wechsels zahlen werde. In der Klageschrift hat sie mithin die Klage nur auf ein durch Vorlage des Wechsels unter Beweis gestelltes Schuldversprechen gestützt. Auch noch im Schriftsatz vom 19. Januar 1951 mit dem sie sich gegen die Auffassung des Beklagten wandte, daß ein Anspruch aus einem Wechsel verfolgt werde und daher die Zuständigkeit der Kammer für Händelssachen begründet sei, hat sie bemerkt, daß es sich nicht um einen Wechselanspruch handele. Auf Antrag des Beklagten, der in einer weiteren Stellungnahme wiederum ausgeführt hat, daß die Klägerin einen Wechselanspruch geltend mache, ist der bis dahin vor der Zivilkammer verhandelte Rechtsstreit jedoch an die Kammer für Handelssachen verwiesen worden, weil es sich um eine Wechselklage im Sinne des §95 Ziff. 2 GVG handele (Beschluß vom 26. Januar 1951). In dem Vorbehaltsurteil vom 16. Februar 1951 heißt es sodann, der Klageanspruch sei aus dem von der Klägerin überreichten Akzept gemäß Art. 28 WG begründet. Eines Protestes habe es nicht bedurft, da die Klägerin ihren Anspruch als Ausstellerin und Inhaberin des Papiers unmittelbar gegen den Beklagten als Akzeptanten richte. Hieraus ist zu entnehmen, daß die Klägerin nunmehr ihre Klage auf den vorgelegten Wechsel gestützt und den wechselmäßigen Anspruch des Ausstellers gegen den Akzeptanten geltend gemacht hat. Hiervon abgesehen ist der Klageanspruch für das nachfolgende Verfahren auch dadurch bindend als Anspruch aus einem Wechsel bestimmt worden, daß das Vorbehaltsurteil ihn als wechselmäßigen Anspruch behandelt und ihm als solchen nach Art. 28 WG stattgegeben hat (Stein-Jonas, Anm. 2 zu §600 ZPO; Rosenberg, Lehrbuch d. ZPR, §158 III 6). Damit war der Rechtsstreit Wechselsache im Sinne des §200 Abs. 2 Ziff. 6 GVG geworden.

8

Dem steht nicht entgegen, daß die Klage nicht im Wechselprozeß, sondern im Urkundenprozeß erhoben worden ist.

9

3)

Auch ist der Rechtsstreit für das Nachverfahren Wechselsache geblieben. Denn für die Eigenschaft eines Rechtsstreits als einer Wechselsache im Sinne des §200 Abs. 2 Ziff. 6 GVG ist die Verfahrensart unerheblich; entscheidend ist allein, ob ein Anspruch aus einem Wechsel verfolgt wird. Diese Ansicht ist von jeher von dem I. Zivilsenat des Reichsgerichts vertreten worden (Entscheidung vom 4. Juli 1898 SeuffArch Bd. 52 Nr. 188, vom 10. Oktober 1906 RGZ 64, 164, vom 27. März 1907 JW 1907 S. 313, vom 13. März 1912 RGZ 78 S. 316). Entscheidend war dabei, daß §200 Abs. 2 Ziff. 6 GVG nicht zwischen Ansprüchen aus Wechseln, die im Wechselprozeß, und solchen scheide, die im ordentlichen Verfahren geltend gemacht würden, und dazu auch kein innerer Grund vorgelegen habe, weil alle Wechselansprüche nach der Natur des Wechselverkehrs der Beschleunigung bedürften (RGZ 64, 164). Auf den gegenteiligen Standpunkt hat sich der III. Zivilsenat des Reichsgerichts in seinem Urteil vom 4. Februar 1910 (JW 1910 S. 294 Nr. 35) gestellt. Hiermit hat sich jedoch der I. Zivilsenat des RG in RGZ 78, 316 eingehend und mit überzeugender Begründung auseinandergesetzt. Der Auffassung des I. Zivilsenats hat sich der II. Zivilsenat des RG in seiner Entscheidung vom 12. Juli 1927 (RGZ 118, 28) angeschlossen. Auch die Rechtslehre ist ihr gefolgt (Stein-Jonas, Anm. III Abs. 2 zu §602, Anm. II 1 zu §223 ZPO; Baumbach-Lauterbach Anm. 6 zu §202, Anm. 2 B zu §95 GVG). Von ihr abzuweichen besteht kein Anlaß. Sie wird auch für das geltende Recht vor allem dadurch gerechtfertigt, daß die in §28 Abs. 3 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 getroffene Regelung, auf die der I. Zivilsenat des RG in RGZ 78, 316 zur Begründung seiner Ansicht hingewiesen hat, in den hier interessierenden Teilen aufrecht erhalten worden ist. Nach der auf Grund von Art. 10 des EGzScheckG vom 14. August 1933 eingeführten Bestimmung des §605 a ZPO sind die §§602-605 ZPO entsprechend anzuwenden, wenn im Urkundenprozeß Ansprüche aus Schecks im Sinne des Scheckgesetzes geltend gewacht werden (Scheckprozeß). Nach §200 Abs. 2 Ziff. 7 GVG sind Regressansprüche aus einem Scheck Feriensache. Aus dieser Fassung ergibt sich eindeutig, daß Klagen, mit denen Regressansprüche aus einem Scheck geltend gemacht werden, ohne Rücksicht auf die Prozeßart Feriensache sind. Die Annahme, daß für Regressansprüche aus einem Wechsel eine abweichende "Regelung Platz greifen sollte, wäre widersinnig. Daraus folgt aber, daß mit dem Ausdruck "Wechselsachen" in §200 Abs. 2 Ziff. 6 GVG nicht die Prozeßart, sondern die rechtliche Natur des Anspruchs bezeichnet wird. Die Bestimmung erfaßt mithin, da hier entgegen der Regelung in Ziff. 7 keine Beschränkung auf Regressansprüche eintritt, ohne Rücksicht auf die jeweilige Prozeßart alle Klagen, mit denen Ansprüche aus einem Wechsel geltend gemacht werden.

10

Ist hiernach aber ein Rechtsstreit, in dem ein Anspruch aus einem Wechsel verfolgt wird, ohne Rücksicht auf die Verfahrensart Feriensache, so bleibt er auch für das mit Verkündung eines Vorbehaltsurteils eingeleitete Nachverfahren Feriensache. Denn auch in dem Nachverfahren wird der Anspruch aus dem Wechsel verfolgt. Das Nachverfahren bildet mit dem vorangegangenen Urkunden- und Wechselprozeß eine Einheit. Gegenstand des Nachverfahrens ist und bleibt der durch das Vorbehaltsurteil zuerkannte Wechselanspruch (RGZ 77, 95 [96]). Daß bereits ein Urteil vorliegt, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, da das Urteil infolge des Vorbehalts noch keine endgültige Klärung bringt und das für Wechselansprüche anzuerkennende Bedürfnis nach Beschleunigung daher trotz des Vorbehaltsurteils fortbesteht (vgl. auch RGZ 118, 28).

11

Der Rechtsstreit hat die Eigenschaft als Feriensache auch nicht dadurch verloren, daß der Beklagte im 2. Rechtszuge eine Widerklage erhoben hat. Denn ein Kläger, dem für seinen Anspruch nach dem Gesetz das Recht zusteht, ihn als Feriensache behandelt zu sehen, kann darin nicht durch die von seinem Willen unabhängige Erhebung einer Widerklage beeinträchtigt werden (RGZ 118, 28 [34]).

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4)

War hiernach der Rechtsstreit nach §200 Abs. 2 Ziff. 6 GVG Feriensache, so wurde der Lauf der Berufungsfrist durch die Gerichtsferien nicht gehemmt. Die Frist lief daher mit dem 20. August 1951 ab; sie konnte am 10. Oktober 1951 nicht mehr verlängert werden. Die erst am 3. November 1951 eingegangene Berufungsbegründung ist deshalb nicht fristgerecht eingereicht worden. Die Berufung hätte mithin als unzulässig verworfen werden müssen (§§519, 519 b ZPO).

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5)

Das Berufungsgericht hat demgegenüber die Berufung für zulässig erachtet. Insofern beruht das Urteil auf einer Verletzung der §§519, 519 b ZPO. Dieser Mangel, auf den sich die Klägerin überdies ausdrücklich berufen hat, ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen (RGZ 145, 131 [133]). Er fährt dazu, daß die Revision des Beklagten ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen ist. Denn da die Berufung als unzulässig hätte verworfen werden müssen, ist der Beklagte nicht dadurch beschwert, daß sie nach sachlicher Prüfung seines Vorbringens als unbegründet zurückgewiesen worden ist (RGZ 151, 45 [47]); Stein-Jonas Anm. II 2 zu §547, II zu §563 ZPO; Baumbach-Lauterbach Anm. 1 C zu §563 ZPO).

14

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Lindenmaier Bock Krüger-Nieland Benkard Nastelski