Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.03.1953, Az.: 1 StR 5/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.03.1953
- Aktenzeichen
- 1 StR 5/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12075
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Regensburg - 23.09.1952
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 4, 170 - 172
- NJW 1953, 1272-1273 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Untreue u.a.
Prozessgegner
1.) den Werkmeister Karl Sch. aus R., dort geboren am ...,
2.) den Werkmeister Johann Ro. aus R., geboren am ... in G.,
Amtlicher Leitsatz
Die Pflicht, Vermögensinteressen des Arbeitgebers wahrzunehmen (§ 266 StGB), folgt für einen Arbeitnehmer nicht schon daraus, daß er in seinem Dienstverhältnis mit Eigentum des Arbeitgebers umzugehen oder sonst Handlungen vorzunehmen hat, die dessen Vermögen berühren. Jene Pflicht muß vielmehr, wirtschaftlich betrachtet, der wesentliche Gegenstand des Arbeitsvertrages sein.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten Sch. und Ro. wird das Urteil des Landgerichts in Regensburg vom 23. September 1952, soweit diese Angeklagten verurteilt sind, samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Vortrag der beiden Revisionen beschränkt sich im wesentlichen darauf, den Sachverhalt anders darzustellen, als die Strafkammer ihn für erwiesen erachtet hat. Mit diesem Vorbringen kann sich das Revisionsgericht nicht auseinandersetzen, weil es nach dem Gesetz an die Feststellungen des Tatrichters gebunden ist und nur die Rechtsanwendung nachzuprüfen hat (§ 337 StPO). Auch § 267 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Dort ist nicht zwingend vorgeschrieben, daß der Tatrichter die Beweistatsachen einzeln darlegt, auf Grund deren er zu seinen Feststellungen gelangt ist.
Gleichwohl führt die Sachbeschwerde der Angeklagten zur Aufhebung ihrer Verurteilung; denn das Urteil läßt nicht mit Sicherheit erkennen, daß die Angeklagten zum Kreise der Personen gehörten, die der Strafdrohung des § 266 StGB unterliegen.
Sie standen beide im Dienst des Stadtbauamts R.. Sch. wird als Werkmeister im Angestelltenverhältnis, Ro. als Vorarbeiter und Werkmeister im "Arbeitsverhältnis" bezeichnet. Sch. hatte Kanalbau- und Kanalausbesserungsarbeiten durchzuführen; er war berechtigt, die ihm unterstellten Arbeiter und die Kanalfahrzeuge an den Arbeitsplätzen einzusetzen und die Art der Beschäftigung zu bestimmen. Er durfte "das nötige Material in den städtischen Lagern und bei Privatfirmen anfordern". Ro. war ihm unterstellt und hatte seinen Weisungen nachzukommen. Er hatte im Auftrage des Sch. Arbeiter und Fahrzeuge für die Baustellen einzuteilen und die Arbeiter bei der Arbeit zu überwachen, sowie Beschäftigungs- und Urlaubslisten zu führen.
Die Untreuehandlungen der Angeklagten sieht die Strafkammer darin, daß sie Privatpersonen städtischen Sand und Kies überließen und für sie Fuhren mit städtischen Fahrzeugen ausführen ließen, ohne daß die Empfänger dieser Leistungen dafür an die Stadt etwas bezahlten. Nach der Ansicht der Strafkammer haben die Angeklagten dadurch den Treubruchstatbestand des § 266 StGB verwirklicht.
Die Feststellungen ergeben aber nicht, daß die Angeklagten, wie die Strafkammer ohne nähere Begründung annimmt, kraft eines "Treueverhältnisses" verpflichtet waren, Vermögensinteressen der Stadt wahrzunehmen. Als Grundlage einer solchen Pflicht sind in § 266 StGB Gesetz, behördlicher Auftrag, Rechtsgeschäft und Treueverhältnis aufgeführt. Hier war in erster Reihe zu untersuchen, ob sich eine Vermögensfürsorgepflicht der Angeklagten im Sinne des § 266 StGB aus ihrem Arbeitsvertrag mit der Stadt, also aus einem Rechtsgeschäft ergab. Ihr Dienst brachte es mit sich, daß sie in gewissem Umfange mit städtischem Eigentum umzugehen und - durch die Einteilung der Arbeiter und den Einsatz der Fahrzeuge - auch sonst Handlungen vorzunehmen hatten, die das Vermögen der Stadt berührten. In entsprechender Lage sind aber die meisten gewerblichen und landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, ohne daß ihnen schon deshalb aus dem Arbeitsvertrag im Sinne des § 266 StGB die Pflicht obliegt, Vermögensinteressen des Arbeitgebers wahrzunehmen. Eine solche Pflicht ist vielmehr, wie in der Rechtsprechung feststeht, nur dann gegeben, wenn sie, wirtschaftlich betrachtet, der wesentliche Gegenstand des Rechtsverhältnisses ist, nicht aber, wenn sie sich daraus nur nebenher ergibt (vgl. BGHSt 1, 186, 188 f mit Nachweisen). Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß hier die Betreuung städtischen Vermögens der wesentliche Gegenstand des Arbeitsvertrages der Angeklagten war. Auch ein "behördlicher Auftrag" dieses Inhalts ist nicht festgestellt, ebensowenig ein "Treueverhältnis", das, ohne rechtsgeschäftlich geregelt zu sein, sich neben dem Arbeitsvertrag aus den tatsächlichen Verhältnissen ergeben und jene Vermögensfürsorgepflicht für die Angeklagten begründet hätte (vgl. RGSt 70, 205, 207; 71, 295, 299; 72, 347).
Vor allem steht in der Rechtsprechung fest, daß von einer Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, im Sinne des § 266 StGB nur dann die Rede sein kann, wenn es sich um Pflichten von einigem Gewicht handelt, zu deren Erfüllung dem Verpflichteten ein gewisser Spielraum, eine gewisse Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit eingeräumt ist (BGHSt 3, 289, 293 mit Nachweisen). In dieser Hinsicht lassen die Feststellungen vor allem bei dem Angeklagten Rothballer Raum für Zweifel.
Bedenken unterliegt im übrigen auch der Strafausspruch, weil das Urteil nicht erkennen läßt, ob die Anwendung des § 27 b StGB erwogen wurde. Dies war für jede der drei Monate Gefängnis nicht erreichenden Einzelstrafen zu prüfen (RGSt 58, 235; 59, 21). Daß § 266 StGB neben Freiheitsstrafe Geldstrafe zwingend androht, schließt nicht aus, daß im einzelnen Falle die Freiheitsstrafe durch eine (weitere) Geldstrafe ersetzt wird, wenn die Voraussetzungen des § 27 b StGB erfüllt sind.