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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.03.1953, Az.: V BLw 104/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.03.1953
Aktenzeichen
V BLw 104/52
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1953, 12130
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Oldenburg - 02.10.1952

Verfahrensgegenstand

Herabsetzung von Abfindungen

Prozessführer

des Landwirts Johannes T. in L., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und ... in ...

Prozessgegner

1.) die Ehefrau Gesine Th. geb. T. in L., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und ... in ...

2.) die Ehefrau Margaretha M. geb. T. in H., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und ... in ...

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 2. März 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Ditges und Filter

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 2. Oktober 1952 wird auf Kosten des Antragstellers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Anträge auf Herabsetzung oder Unwirksamkeitserklärung der angeordneten Vermächtnisse wegen Unzuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts abgewiesen werden. Außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1

Der Landwirt Johannes T. war Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung in Logaerfeld von 9.33,60 ha mit einem Einheitswert von 9.000,- DM. Er war mit Mareke T. geb. W. verheiratet. Dieser Ehe sind vier Kinder entsprossen, und zwar zwei Töchter, die Antragsgegnerinnen und zwei Söhne, nämlich der Antragsteller und Ebbo Ta.

2

Am 17. September 1945 errichteten die Eheleute Johannes T. ein gemeinschaftliches, notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig mit der Maßgabe zu Erben einsetzten, daß der Zuletztversterbende Erbe des Vorverstorbenen sein solle. Johannes T. bestimmte außerdem seine Ehefrau zur Anerbin seines Erbhofs. Zum Erben desjenigen, was beim Tode des Längstlebenden von dem gesamten beiderseitigen Nachlaß noch vorhanden sein werde, ernannten die Eheleute T. ihren Sohn Johannes, den sie auch vorsichtshalber zum Anerben des Erbhofs für den Fall bestimmten, daß bei dem Tode des Längstlebenden von ihnen das Erbhofgesetz noch gültig sein sollte. Sie ordneten ferner an, daß ihr Sohn Johannes ein Jahr nach, dem Tode des Längstlebenden zur vollständigen Abfindung aus ihrem demnächstigen Nachlaß an die Antragsgegnerin zu 1) 1.500,- RM, an ihren Sohn Ebbo 3.000,- RM und an die Antragsgegnerin zu 2) 5.500,- RM zu zahlen habe. Diese von ihnen festgesetzten Abfindungen erläuterten sie dahin, daß die Antragsgegnerin zu 1) bereits eine Aussteuer und durch einen Grundstückstausch einen erheblichen Vorteil zugewendet erhalten habe, so daß sie durch die für sie festgelegte Abfindung voll und ganz zu ihrem Rechte komme. Zur Begründung der Abfindung für die Antragsgegnerin zu 2) führten sie an, diese habe während der langjährigen Einberufung ihrer Söhne zum Heeresdienst ihnen mit ihrer ganzen Arbeitskraft immer treu zur Seite gestanden, so daß sie ihr zu besonderem Dank verpflichtet seien, da sie den Betrieb während, des Krieges ohne ihre Hilfe unmöglich hätten aufrechterhalten können. Sie brachten weiter zum Ausdruck, daß diese Tochter in Anerkennung und als Entschädigung für die geleisteten Dienste gerechterweise bessergestellt werden müsse als ihre Geschwister, die für sie festgesetzte Abfindung also gerechtfertigt sei.

3

Der im Grundbuch eingetragene Hofvermerk wurde am 6. Februar 1948 auf Antrag des Johannes T. sen. gelöscht. Dieser ist am 2. März 1949 verstorben. Am 2. Juli 1950 ist auch die Mutter der Beteiligten gestorben.

4

Anfang August 1951 erhoben die Antragsgegnerinnen gegen den Antragsteller bei dem Amtsgericht (Prozeßgericht) Klage auf Zahlung der für sie in dem gemeinschaftlichen Testament ihrer Eltern festgesetzten Abfindungen. Daraufhin beantragte der Antragsteller am 25. August 1951 bei dem Grundbuchamt die Eintragung des Hofvermerks, die diesem Antrage gemäß am 1. September 1951 vorgenommen wurde.

5

Im Juni 1952 hat der Antragsteller bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) beantragt, die in dem gemeinschaftlichen Testament vom 17. September 1945 für die Antragsgegnerinnen festgesetzten Abfindungen soweit herabzusetzen, daß sie für den Hof tragbar seien. Zur Begründung machte er geltend, daß die in dem Testament festgesetzten Abfindungen für den Hof, dessen Einheitswert nur 9.000,- DM betrage, nicht tragbar seien, da sie sich insgesamt auf 10.000,- DM beliefen und daher entsprechend der Leistungsfähigkeit des Hofes herabgesetzt werden müßten.

6

Das Amtsgericht hat diesen Antrag ohne Mitwirkung landwirtschaftlicher Beisitzer als unzulässig zurückgewiesen. Es hat angenommen, daß der Erbfall dem Höferecht unterliege, da die Testatoren nach dem Inkrafttreten der Höfeordnung gestorben seien und ausgeführt, nach Höferecht könne der Erblasser die Abfindungen für die weichenden Erben abweichend von der in § 12 HöfeO getroffenen Regelung festsetzen. Das Amtsgericht hat dargelegt, das Anerbengericht habe gemäß § 32 REG die Möglichkeit zu einer Abänderung der auf Vermächtnissen beruhenden Versorgungsleistungen gehabt; derartige Befugnisse ständen hingegen dem Landwirtschaftsgericht nach Höferecht nicht zu, so daß der gestellte Antrag unzulässig sei.

7

Diese Entscheidung hat der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und neben dem in erster Instanz gestellten Antrage hilfsweise beantragt, die in dem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen Anordnungen über die Abfindungen der Antragsgegnerinnen für unwirksam zu erklären. Er hat in formeller Hinsicht beanstandet, daß das Amtsgericht ohne Zuziehung landwirtschaftlicher Beisitzer entschieden habe, und den Standpunkt vertreten, daß die Landwirtschaftsgerichte zur Entscheidung über die gestellten Anträge zuständig seien, da die Abfindungen aus dem Hofe aufzubringen seien und der Hofvermerk auch nur vorübergehend gelöscht gewesen sei. Er hat weiterhin die Auffassung vertreten, der Hof halte die Belastung durch die angeordneten Abfindungen nicht aus; er sei zwar früher einmal mit 10.000,- RM belastet gewesen, habe, damals aber einen größeren Umfang gehabt. Der Antragsteller hat den Tausch und die Abgabe von Ländereien sowie die Löschung des Hofvermerks auf eine Einflußnahme des Ehemanns der Antragsgegnerin zu 1) auf seinen Vater zurückgeführt, der die Tragweite der in dem Testament vom 17. September 1945 angeordneten Abfindungen nicht übersehen habe. Er hat ferner erklärt, er habe dieses Testament nicht angefochten, wehre sich aber gegen eine Umstellung der Abfindungen im Verhältnis 1: 1 und wünsche deren Herabsetzung auf ein tragbares Maß, die auch nach Höferecht zulässig sei. Der Antragsteller hat hilfsweise geltend gemacht, daß die angeordneten Abfindungen wegen ihrer Höhe für unwirksam erklärt werden müßten. Er hat schließlich auch noch darauf hingewiesen, daß man ihm die Löschung des Hofvermerks verheimlicht habe.

8

Die Antragsgegnerinnen haben demgegenüber den Standpunkt vertreten, das Landwirtschaftsgericht sei im vorliegenden Falle nicht zuständig, weil die Besitzung zur Zeit der Erbfälle kein Hof gewesen sei, da ihr Vater am 20. Januar die Löschung des Hofvermerks beantragt habe und diese am 6. Februar 1948 vorgenommen worden sei. Sie halten das Höferecht daher nicht für anwendbar, weil es sich bei ihren Abfindungsansprüchen nicht um Angelegenheiten der Höfeordnung handle, und weisen darauf hin, daß sich das Prozeßgericht für die von ihnen gegen den Antragsteller erhobenen Zahlungsklagen für zuständig erklärt habe, das Verfahren aber wegen des von dem Antragsteller in dem gegenwärtigen Verfahren gestellten Antrags ausgesetzt habe. Die Antragsgegnerinnen sehen die im Jahre 1951 vorgenommene Eintragung des Hofvermerks als unerheblich an, weil es auf den Zeitpunkt der Erbfälle ankomme, damals der Hofvermerk bereits gelöscht gewesen sei, die Höfeordnung die Möglichkeit zur Löschung gegeben habe und diese gerade herbeigeführt worden sei, um die angeordneten Abfindungen auf alle Fälle zu sichern. Die Antragsgegnerinnen haben bestritten, daß der Ehemann Tiemens auf das Testament ihrer Eltern und die Löschung des Hofvermerks Einfluß genommen habe, und geltend gemacht, eine Herabsetzung der Abfindungen würde unbillig sein, weil sich ihre Eltern, die eine ausreichende und gerechte Abfindung der weichenden Erben gewünscht hätten, über die Tragweite ihrer Anordnungen im klaren gewesen seien und auch nicht der Einheitswert, sondern, der Verkehrswert maßgebend sei, der sich auf mindestens 23.000,- DM belaufe, so daß die Abfindungen für den Hof durchaus tragbar seien.

9

Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag auf Herabsetzung der Abfindungen als unbegründet abgelehnt und der Hilfsantrag zurückgewiesen worden ist.

10

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er seine im zweiten Rechtszuge gestellten Anträge weiter verfolgt; er bittet gegebenenfalls um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache. Die Antragsgegnerinnen begehren die Zurückweisung des Rechtsmittels.

11

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

12

Das Beschwerdegericht hat die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte für den gestellten Hauptantrag verneint, weil keiner der Fälle der §§ 1 LVO und 18 HöfeO vorliege, in denen die Zuständigkeit dieser Gerichte begründet sei. Es hat angenommen, daß weder eine Angelegenheit der Höfeordnung noch eine Versorgungsstreitigkeit im Sinne des § 1 Buchst. c LVO zur Erörterung stehe, da die landwirtschaftliche Besitzung bei dem Tode der Eltern der Beteiligten kein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei und die Wiedereintragung des Hofvermerks erst vom Zeitpunkt ihrer Vornahme ab die Hofeigenschaft begründet habe. Das Beschwerdegericht hat daher die Abfindungsansprüche der Antragsgegnerinnen nicht als Ansprüche auf Grund des § 12 HöfeO, sondern als reine Vermächtnisansprüche angesehen, für die die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend seien. Es hat den Standpunkt vertreten, die landwirtschaftliche Besitzung habe sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes auf den Antragsteller vererbt, und daraus hergeleitet, daß auch die Ansprüche der Antragsgegnerinnen diesem Recht und nicht der Höfeordnung unterlägen. Dem Umstand, daß die landwirtschaftliche Besitzung vor dem Erbfall einmal Hof im Sinne der Höfeordnung war und es auch heute wieder ist, hat das Oberlandesgericht keine Bedeutung beigemessen, weil das an dem rechtlichen Charakter der geltend gemachten Forderungen nichts geändert habe. Das Beschwerdegericht hat die Frage offen gelassen, ob auf § 12 HöfeO beruhende Abfindungsforderungen durch gerichtliche Entscheidung herabgesetzt werden können, weil derartige Ansprüche nicht Gegenstand des Verfahrens seien. Es hat auch dahingestellt gelassen, ob das Amtsgericht ohne landwirtschaftliche Beisitzer entscheiden durfte, da mangels Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte kein Grund zu einer Zurückverweisung der Sache vorgehen habe.

13

Die Rechtsbeschwerde sieht eine Gesetzesverletzung in verfahrensrechtlicher Hinsicht darin, daß das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts nicht aufgehoben und die Sache an die erste Instanz zurückverwiesen habe. Sie meint, das Amtsgericht habe nicht ohne landwirtschaftliche Beisitzer entscheiden dürfen. Vor allen Dingen hält die Rechtsbeschwerde auch die Verneinung der Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte für rechtsirrig, da der Antragsteller als Schuldner der Abfindungsansprüche Hofeigentümer sei und diese nicht losgelöst von dem Hof und seiner Existenz betrachtet werden könnten. Die Rechtsbeschwerde räumt ein, daß die Besitzung beim Tode der Eltern der Beteiligten kein Hof im Sinne der Höfeordnung war, bezeichnet aber die daraus hergeleitete Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts als unbefriedigend und weist darauf hin, daß der Antragsteller bis zum August 1951 geglaubt habe, einen Hof im Sinne der Höfeordnung geerbt zu haben, weil man ihm die Löschung des Hofvermerks verschwiegen habe. Daraus folgert die Rechtsbeschwerde, daß die Antragsgegnerinnen sich so behandeln lassen müßten, als ob die Besitzung die Hofeigenschaft niemals verloren habe. Sie meint im übrigen, die Landwirtschaftsgerichte seien hier zur Entscheidung berufen, weil die erhobenen Ansprüche einen Hof beträfen, und nimmt die Zuständigkeit dieser Gerichte auch für die Fälle an, in denen die Abfindungsansprüche nicht auf Vorschriften der Höfeordnung, sondern auf einem Rechtsgeschäft, einem Vertrag oder einem Testament, beruhen. Entscheidend für die Frage der Zuständigkeit muß nach Auffassung der Rechtsbeschwerde das Vorbringen des Antragstellers sein, welches dahin gehe, daß trotz vorübergehender Löschung des Hofvermerks die angeordneten Abfindungen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Tragbarkeit nach den Bestimmungen der Höfeordnung zu überprüfen seien.

14

In der Sache selbst rügt die Rechtsbeschwerde, daß das Beschwerdegericht den wahren Willen der Erblasser nicht erforscht habe, welche die Auswirkungen des Testaments nach der Währungsreform und der Löschung des Hofvermerks nicht übersehen und den Einheitswert übersteigende Abfindungen nicht gewollt hätten, denn sie hätten den Hof nicht gefährden wollen und mit einer Umstellung im Verhältnis 1: 1 nicht gerechnet, zumal da den Antragsgegnerinnen im Jahre 1947 Land übereignet worden sei. Die Rechtsbeschwerde meint schließlich, bei der Entscheidung über den vorliegenden Streitfall müsse auch dem Zweck des Zuweisungsverfahrens Rechnung getragen werden. Daraus leitet sie ab, daß der Antragsteller nicht schlechter gestellt werden dürfe, als er in einem Zuweisungsverfahren stehen würde, denn es müsse auch der Zweck des neuen Landwirtschaftsrechts, die Sicherung der Volksernährung, Berücksichtigung finden.

15

Diesen Rügen war der Erfolg zu versagen.

16

Irrig ist zunächst die Auffassung der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht hätte den Beschluß des Amtsgerichts aufheben und die Sache an die erste Instanz zurückverweisen müssen. Sie übersieht, daß das Beschwerdegericht durch die Einlegung der Beschwerde an die Stelle des Amtsgerichts tritt und nunmehr selbst in der Sache zu befinden hat. Das Beschwerdegericht kann allerdings die Sache an das Amtsgericht zurückverweisen. Das unterliegt aber dem pflichtgemäßen Ermessen des Beschwerdegerichts und ist nur bei schwer wiegenden Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens geboten. Ob das Beschwerdegericht von dem ihm eingeräumten Ermessen den richtigen Gebrauch gemacht hat, kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur dahin nachgeprüft werden, ob das Beschwerdegericht die Grenzen seines Ermessens verkannt oder überschritten hat oder ob es sich sonst von rechtsirrigen Erwägungen hat leiten lassen (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 20. November 1951; V BLw 34/50 = RechtdLandw 1952, 69). Im vorliegenden Falle ist dem Beschwerdegericht kein Rechtsirrtum unterlaufen. Die Rechtsbeschwerde macht zwar einen erheblichen Mangel geltend, indem sie die ordnungswidrige Besetzung des Amtsgerichts rügt. Ob das gerechtfertigt ist, kann dahingestellt bleiben. Eine Zurückverweisung der Sache hätte jedenfalls nur einen Sinn gehabt, wenn eine erneute sachliche Prüfung in Frage gekommen wäre. Da das Beschwerdegericht die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte zur Entscheidung über die gestellten Anträge verneint hat und danach für eine erneute Prüfung durch das Landwirtschaftsgericht von diesem Standpunkt aus kein Raum war, hat das Beschwerdegericht mit Recht von einer Zurückverweisung Abstand genommen und selbst über den gestellten Antrag befunden. Eine Aufhebung und Zurückverweisung durch den erkennenden Senat würde allerdings dann erforderlich gewesen sein, wenn das Oberlandesgericht die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte zu Unrecht verneint hätte. Das ist aber nicht der Fall.

17

Nach § 18 HöfeO und den §§ 1 und 3 LVO sind die Landwirtschaftsgerichte - von einigen weiteren, hier nicht interessierenden Fällen abgesehen - für die dort aufgeführten Angelegenheiten zuständig. Hier kann nur in Frage kommen, ob der Streit der Beteiligten eine Angelegenheit der Höfeordnung oder eine Versorgungsstreitigkeit im Sinne des § 1 Buchst. c LVO ist. Beides hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum verneint. Die Rechtsbeschwerde zieht selbst nicht in Zweifel, daß der im Grundbuch eingetragene Hofvermerk im Februar 1948 auf Antrag des Vaters der Beteiligten gelöscht worden ist. Dieser war damals Eigentümer des Hofes, Dessen Einheitswert unter 10.000,- DM lag, und daher nach § 1 Abs. 3 Satz 3 HöfeO jederzeit berechtigt, die Löschung des Hofvermerks im Grundbuch zu beantragen. Hiervon hat der Vater der Beteiligten Gebrauch gemacht, der, wie schon das gemeinschaftliche Testament vom 17. September 1945 erkennen läßt, mit dem Reichserbhofrecht nicht einverstanden war und mit seiner Aufhebung rechnete. Ob Johannes Tamminga sen. auch dem Höferecht ablehnend gegenüberstand oder welche sonstigen Erwägungen oder Einflüsse ihn zur Stellung des Löschungsantrages bewogen haben, kann dahingestellt bleiben, denn darauf kommt es nicht an; die Besitzung hat nämlich mit dem Eingang des Löschungsantrages, da er von dem hierzu berechtigten Hofeigentümer, gestellt worden ist, gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4 HöfeO kraft Gesetzes die Eigenschaft als Hof im Sinne der Höfeordnung verloren. Da der Hofvermerk erst am 1. September 1951 wieder im Grundbuch eingetragen worden ist, war die landwirtschaftliche Besitzung bis dahin kein Hof im Sinne des § 1 HöfeO. Sie unterlag infolgedessen weder beim Tode des Vaters noch beim Ableben der Mutter der Beteiligten dem Höferecht, wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat. Sie hat sich daher nicht nach Höferecht, sondern nach dem allgemeinen Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches vererbt. Der Antragsteller, der nach seinem eigenen Vorbringen die Erbschaft angenommen hat, ist danach auf Grund des gemeinschaftlichen Testamentes seiner Eltern mit dem Tode der Mutter Eigentümer der Besitzung nach bürgerlichem Recht geworden. Dementsprechend haben die Antragsgegnerinnen auch keine nach Höferecht zu beurteilenden Ansprüche, sondern reine, dem bürgerlichen Recht unterliegende Vermächtnisansprüche auf Grund des Testaments vom 17. September 1945 erworben. Für derartige Ansprüche ist grundsätzlich das Prozeßgericht zuständig. Die Rechtsbeschwerde will die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte daraus herleiten, daß sie nicht nur dann zur Entscheidung berufen seien, wenn Abfindungsansprüche auf Grund von Vorschriften der Höfeordnung geltend gemacht würden, sondern daß dies auch dann der Fall sei, wenn die Versorgungsansprüche auf Vertrag oder Testament beruhten. Hiermit zielt die Rechtsbeschwerde offenbar auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 29. Januar 1952 ab, in der ausgesprochen ist, die Anwendung der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen sei nicht auf die Fälle beschränkt, bei denen das Versorgungsrecht auf Bestimmungen der Höfeordnung beruhe, sondern greife auch dann Platz, wenn sie sich auf ein Rechtsgeschäft - Vertrag oder Testament - gründeten (V BLw 20/51, RechtdLandw 1952, 249). Dort ist ferner gesagt, es bestehe auch kein Anlaß zu einer anderen Beurteilung, wenn die Versorgungsansprüche unter der Geltung des Erbhofrechts oder noch früher entstanden seien. Die Rechtsbeschwerde verkennt indessen den Sinn dieser Ausführungen, indem sie daraus die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte auch für reine Vermächtnisansprüche nach bürgerlichem Recht herleiten will. Unter Versorgungsstreitigkeiten im Sinne des § 1 Buchst. c LVO können nämlich nur solche Streitigkeiten verstanden werden, bei denen die Ansprüche auf das Höferecht, das Reichserbhofrecht oder die früher in Kraft gewesenen landesrechtlichen Anerbengesetze zurückgehen, die also ihre Rechtsgrundlage in dem jeweiligen Landwirtschaftsrecht finden (so auch Barnstedt-Meyer, Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen, § 1 Anm 5, B, I, a und 5, E, II). Um solche Ansprüche handelt es sich nach dem oben Gesagten hier gerade nicht. Als Ansprüche nach bürgerlichem Recht ist für sie das Prozeßgericht zuständig, sofern nicht etwa, wie die Rechtsbeschwerde meint, die Tatsache von Bedeutung ist, daß die Besitzung jetzt wieder ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist.

18

Die Rechtsbeschwerde glaubt diese Frage bejahen zu müssen, weil die Abfindungen der Geschwister von dem Hofe aufzubringen seien und Schuldner der geforderten Beträge der Hofeigentümer sei. Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 HöfeO hat der Hofvermerk rechtsbegründende Bedeutung, wenn er bei einer landwirtschaftlichen Besitzung, deren Einheitswert - wie hier - unter 10.000,- DM liegt, auf Antrag des Eigentümers im Grundbuch eingetragen wird. Die Hofeigenschaft entsteht danach erst mit der Eintragung des Hofvermerks im Grundbuch. Die Rechtsbeschwerde mißt der Wiedereintragung der Besitzung als Hof eine Bedeutung bei, die ihr nicht zukommt. Die Eintragung des Hofvermerks schützt die Besitzung gegen eine Zersplitterung und Überschuldung im Erbgang und beschränkt den Hofeigentümer in gewisser Weise in seiner Verfügung über den Grundbesitz von Todes wegen. Die Hofeigenschaft hat also Bedeutung nur in erbrechtlicher Hinsicht und damit für die Zukunft. Sie kann beim Eintritt der gesetzlichen Hoferbfolge, bei testamentarischer Hofnachfolge und beim Abschluß eines Übergabevertrages Wirkungen äußern. Sie berührt hingegen nicht das Recht des Hofeigentümers zur Verfügung über den Grundbesitz unter Lebenden, denn insoweit gilt für einen Hof nichts anderes als für den Eigentümer eines jeden anderen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes. Die Entstehung der Hofeigenschaft ist insbesondere auch auf die bereits bestehenden Verbindlichkeiten des Eigentümers ohne jeden Einfluß.

19

Sie bleiben, wenn eine Besitzung auf Antrag des Eigentümers Hof im Sinne der Höfeordnung wird, nach Art und Höhe unberührt. Insoweit gewährt die Hofeigenschaft dem Eigentümer keinen Schutz, denn die Höfeordnung kennt keine Vorschriften über einen Vollstreckungsschutz, wie sie in den §§ 38, 39, 59 REG enthalten waren, und greift ihrem erbrechtlichen Charakter entsprechend nicht in bestehende Verbindlichkeiten des Hofeigentümers ein. Die Ansprüche der Antragsgegnerinnen sind danach durch die Eintragung des Hofvermerks unberührt geblieben und haben ihren Charakter als Vermächtnisansprüche nach bürgerlichem Recht behalten. Sie können auch nicht etwa deshalb von dem Landwirtschaftsgericht herabgesetzt werden, weil die Besitzung jetzt wieder ein Hof ist und die in dem Testament angeordneten Vermächtnisse den Einheitswert des Hofes übersteigen. Der erkennende Senat hat allerdings in seiner Entscheidung vom 20. November 1951 (V BLw 65/50, BGHZ 3, 391 ff = RechtdLandw 1952, 249) dargelegt, daß der Aussetzung schuldrechtlicher Vermächtnisse über sieben Zehntel des Einheitswertes des Hofes hinaus die rechtliche Anerkennung zu versagen ist, wenn sie zu einer derartigen Verschuldung des Hoferben führen, daß eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Hofes nicht mehr möglich sein würde. Der Senat hat diese Auffassung aus den Grundgedanken der Höfeordnung und den sie ergänzenden Bestimmungen des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 und der Verordnung Nr. 84 der Britischen Militärregierung hergeleitet, nach denen der Hof im Interesse der Sicherung der Ernährung des deutschen Volkes als geschlossene leistungsfähige wirtschaftliche Einheit im Erbgang wie auch sonst erhalten werden soll. Der Senat hat dort ausgeführt, daß auf einen entsprechenden Antrag hin die Nichtigkeit solcher letztwilligen Verfügungen auszusprechen sei, in denen die ordnungsmäßige Bewirtschaftung gefährdende Anordnungen des Hofeigentümers enthalten seien, und zugleich angedeutet, daß bei Geldvermächtnissen möglicherweise eine Kürzung auf eine für den Hof tragbare Höhe unter Anwendung der Gründsätze in Frage komme, wie sie sich zu § 134 BGB in der Rechtsprechung bei Preisüberschreitungen herausgebildet hätten. Diese Auffassung des Senats beruht auf dem Sinn und Zweck des Höferechts und gilt daher nur, wenn ein Hof im Sinne der Höfeordnung mit übermäßig hohen Vermächtnissen belastet ist. Im vorliegenden Falle war die Besitzung zwar zur Zeit der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments vom 17. September 1945 ein Hof, nicht aber bei Eintritt der Erbfälle. Zur Zeit seines Todes konnte Johannes T. sen. nach Belieben über seine Besitzung letztwillig verfügen, er konnte daher auch Vermächtnisse nach Gutdünken aussetzen und hätte sogar eine Teilung der Besitzung unter seinen Kindern anordnen können, zu deren Durchführung es freilich der Genehmigung seitens der Landwirtschaftsbehörde bedurft hätte. Es würde zu einer nachträglichen Einschränkung dieser freien Testiermöglichkeit führen, wenn man annehmen wollte, daß die spätere Wiedereintragung des Hofvermerks die Möglichkeit gebe, unter den oben angeführten Gesichtspunkten eine Herabsetzung der Vermächtnisse zu verlangen, falls diese die Leistungsfähigkeit des Hofes übersteigen sollten. Dies liefe darauf hinaus, daß der Erbfall, der nach dem oben Gesagten dem Höferecht nicht unterliegt, in dieser Hinsicht doch diesem Rechtunterstellt würde. Dazu bietet das Gesetz keine Handhabe, da die Eintragung des Hofvermerks in den Fällen der hier zur Erörterung stehenden Art erst von ihrer Vollziehung, ab die Hofeigenschaft begründet. Die Annahme einer Rückwirkung der Wiedererlangung der Hofeigenschaft ist umso weniger angängig, als das Gesetz Besitzungen mit einem Einheitswert unter 10.000,- DM grundsätzlich dem Höferecht nicht unterstellt, sondern es der Entschließung des Eigentümers überläßt, ob er seine Besitzung dem Höferecht unterwerfen will. Der Eigentümer würde aber, wenn man der Rechtsbeschwerde folgen wollte, durch die Ausübung dieses Rechts die Möglichkeit haben, in gewissem Maße auf bereits früher entstandene Rechte zu seinen Gunsten unter Berufung auf höferechtliche Gesichtspunkte einzuwirken. Das kann nicht Rechtens sein. Der Antragsgegner kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß das neue Landwirtschaftsrecht der Sicherung der Volksernährung und damit der Aufrechterhaltung der vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe dienen solle. Das ist zwar an sich richtig. Die landwirtschaftlichen Besitzungen mit einem Einheitswert unter 10.000,- DM hat der Gesetzgeber aber nur den allgemein für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke geltenden Beschränkungen des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 und der Militärregierungsverordnung Nr. 84 unterworfen, der Sicherung der Volksernährung also bei ihnen nur insoweit Rechnung getragen, als deren Vorschriften sie gewährleisten. Der Gesetzgeber hat selbst für das Höferecht davon abgesehen, den Eigentümer in der Anordnung von Vermächtnissen zu beschränken und auf den gesunder, bäuerlichen Sinn in der Annahme vertraut daß der Hofeigentümer nur solche Vermächtnisse anordnen werde, die für den Hof tragbar sind. Der Antragsteller kann auch nichts daraus für seinen Standpunkt herleiten, daß ihm die Löschung des Hofvermerks erst im August 1951 bekannt geworden sei, denn auf seine Kenntnis kam es nicht an, da die Besitzung durch den Löschungsantrag seines Vaters die Hofeigenschaft kraft Gesetzes verloren hat. Zu Unrecht sucht die Rechtsbeschwerde die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts auch damit zu begründen, daß hierfür das Vorbringen des Antragstellers maßgebend sein müsse. Es kann dahingestellt bleiben, wie die Frage der Zuständigkeit zu beurteilen wäre, wenn der Antragsteller behauptet hätte, die Besitzung sei beim Eintritt des Erbfalls nach seiner Mutter Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen, denn das hat er nicht vorgetragen und selbst nicht in Zweifel gezogen, daß sie damals kein Hof gewesen ist. Sein Vorbringen hätte daher nur dann für die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte gesprochen, wenn der Wiedererlangung der Hofeigenschaft irgendeine Bedeutung für die bereits vorher entstandenen Ansprüche der Antragsgegnerinnen beizumessen wäre. Das ist aber nach den obigen Ausführungen nicht der Fall. Das Vorbringen des Antragstellers vermochte danach die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte nicht darzutun. Die Frage der Zuständigkeit ist im übrigen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Das Beschwerdegericht hat danach ohne Rechtsirrtum zunächst die Frage der Zuständigkeit aufgeworfen und sie auch mit zutreffender Begründung verneint.

20

Die Rechtsbeschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen. Das Beschwerdegericht hat die von ihm nach den Gründen seiner Entscheidung angenommene sachliche Unzuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte in dem Tenor seiner Entscheidung nicht mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht. Zur Klarstellung war daher auszusprechen, daß die von dem Antragsteller gestellten Anträge wegen sachlicher Unzuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte zurückgewiesen worden sind.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 10 LVR, 42, 43, 50 LVO. Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO über die Erstattung der den Antragsgegnerinnen außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten bestand kein Anlaß.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock