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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.02.1953, Az.: VI ZB 4/53

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.02.1953
Aktenzeichen
VI ZB 4/53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1953, 12066
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 31.10.1952

Prozessführer

den Wilma N. in H.-K. E.straße ... vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...

Prozessgegner

den Generalleutnant a.D. Hans Erich N. in D., B.straße ... vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und ... in ...

Amtlicher Leitsatz

Ein Rechtsanwalt, der einen Rechtsstreit übernimmt, in dem eine Notfrist an einem ihm bekannten. Zeitpunkt abläuft, muß dafür sorgen, daß alsbald eine entsprechende Frist in den Fristenkalender eingetragen wird.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Bode, Dr. Wolany und Dr. Kaul beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 31. Oktober 1952 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Beklagte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.500 DM festgesetzt.

Gründe:

1

Gegen das Ende August 1952 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Beklagte am 1. Oktober 1952 Berufung eingelegt. Sie hat am 15. Oktober 1952 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und zur Begründung dieses Antrags vorgetragen.

2

Ihr Prozeßbevollmächtigter des zweiten Rechtszuges habe am Donnerstag, den 18. September 1952 von der A. Versicherungsgesellschaft in K., bei der die Beklagte gegen Haftpflicht versichert war, schriftlich den Auftrag erhalten, ein Gutachten über die Aussichten der Berufung zu erstatten. Mit Rücksicht auf die Eilbedürftigkeit der Sache habe ihr Prozeßbevollmächtigter den Vorgang bei sich behalten, er habe sofort ein kurzes Schreiben an das Landgericht Hannover mit der Bitte um Überlassung der Gerichtsakten diktiert und sodann den Vorgang mit dem Schreiben zu einem an demselben Nachmittag, in der Nähe von Hannover stattfindenden Ortstermin mitgenommen. Auf diesem Termin sei er mit dem zuständigen Schadensachbearbeiter der A. zusammengetroffen, dem er das Schreiben an das Landgericht Hannover übergeben habe, damit es von ihm gleich am nächsten Tage beim Landgericht abgegeben würde. Am 19. September 1952 seien aber bereits die Handakten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bei ihrem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eingetroffen. Dieser habe nunmehr sofort mit der sachlichen Durcharbeitung des Rechtsstreits begonnen und habe sämtliche Unterlagen über das Wochenende in seine Wohnung mitgenommen. Bereits am Montag, dem 22. September 1952 habe er das Gutachten diktiert, dieses sei auch noch am selben Tag zusammen mit einem weiteren ebenfalls von ihm diktierten Schreiben in dieser Sache an die A. hinausgegangen. Durch ein nicht mehr aufzuklärendes Büroversehen, vermutlich die Eigenmächtigkeit einer Aushilfsangestellten, seien die Akten alsdann, anstatt der Bürovorsteherin und von dieser ihm selbst vorgelegt zu werden, in das Fach geraten, ohne daß eine Frist in einem der in seinem Büro geführten Fristenkalender eingetragen worden sei. Dieses Versehen sei erst am 1. Oktober 1952 entdeckt worden, als der Sachbearbeiter der A. in K. bei dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten angerufen habe, um den Umfang der Berufung zu erörtern. Zwischen ihrem Prozeßbevollmächtigten und der A. habe nämlich die Abrede bestanden, daß dann, wenn ihr Prozeßbevollmächtigter sich nicht eindeutig gegen die Einlegung der Berufung ausgesprochen habe, von ihm auf alle Fälle Berufung einzulegen gewesen sei. Der Sachbearbeiter der A. habe deshalb davon ausgehen können und sei auch davon ausgegangen, daß die Berufung rechtzeitig eingelegt worden sei. Die Berufungsfrist wäre von ihrem Prozeßbevollmächtigten auch keinesfalls versäumt worden, wenn ihm die Akten vor Fristablauf vorgelegt worden wären.

3

Die Beklagte hat weiter ausgeführt, daß das Büro ihres Prozeßbevollmächtigten ordnungsmäßig organisiert gewesen sei und die damals von ihm ständig beschäftigten Angestellten, insbesondere die Bürovorsteherin, durchaus zuverlässig gewesen seien. Die Angestellten seien von ihm auch ausreichend angeleitet und überwacht worden.

4

Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt: Da nicht aufgeklärt sei, weshalb die Akten ohne Fristnotierung ins Fach gekommen und dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagte nicht rechtzeitig wieder vorgelegt worden seien, kötte nicht festgestellt werden, daß die Versäumung der Frist lediglich durch ein Versehen einer Angestellten des Anwalts verursacht worden sei. Es bleibe die Möglichkeit offen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten bei Anwendung der äußersten Sorgfalt das Unterbleiben einer Fristnotierung hätte vermeiden können, insbesondere durch eine schriftliche Fristverfügung. Auch hätte sich dieser Erfolg vielleicht durch eine mündliche Weisung an das mit der Tätigkeit in einem Anwaltsbüro nicht vertraute Aushilfspersonal erreichen lassen.

5

Die gegen diesen Beschluß einlegte sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

6

Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, kannte der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn ihr Prozeßbevollmächtigter die äußerste nach Lage der Sache zumutbare Sorgfalt angewandt hat, um eine Versäumung der Frist zu vermeider. Es genügt dazu nicht die Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt, sondern es kommt entscheidend darauf an, ob auch das nach Lage des Falles vernünftigerweise zuzumutende Maß von Vorsicht und Sorgfalt nicht ausgereicht hätte, um die Einhaltung der Frist zu ermöglichen (Stein-Jonas-Schönke, ZPO 17. Aufl. § 233 Anm. II 1 a). Das eigene Vorbringen der Beklagten läßt jedoch erkennen, daß ihr Prozeßbevollmächtigter dieser Sorgfaltspflicht, an die mit Recht ein sehr strenger Maßstab gelegt wird, nicht nachgekommen ist. Auf Grund der mit der A. getroffenen Vereinbarung, die ihn verpflichtete, in allen ihm von der A. übertragenen Sachen, die er nicht für aussichtslos hielt, rechtzeitig Berufung einzulegen, mußte er vor allem dafür Sorge tragen, daß in seinem Büro die erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um die Einhaltung der Berufungsfrist zu gewährleisten. Dazu gehörte in erster Linie die Eintragung des Ablaufs der Berufungsfrist in die in seinem Büro geführten Fristenkalender. In Sachen, in denen eine Notfrist oder eine ihr gleichstehende Frist einzuhalten ist, deren. Ende dem Rechtsanwalt bekannt ist, ist die alsbaldige Eintragung der Frist im Fristenkalender nach Übernahme des Auftrags die wichtigste Maßnahme, um eine Fristversäumung nach Möglichkeit auszuschließen. Da der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, der über den Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist unterrichtet war, bereits am Tage des Eingangs der Sache ein Schreiben diktiert hatte und dadurch gleichzeitig auch das Büro mit der Angelegenheit befaßt wurde, hätte es für ihn nahegelegen, schon bei dieser Gelegenheit die Eintragung der Berufungsfrist in die Friste kalender zu veranlassen. Dies ist von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten versäumt worden, ohne daß triftige Gründe für diese Unterlassung ersichtlich sind. Selbst wenn er in großer Eile gewesen ist, hätte er das Büro anweisen können, die Frist in die Fristenkalender einzutragen, da dadurch ein irgendwie ins Gewicht fallender Zeitverlust für ihn nicht eingetreten wäre. Er hat aber darüber hinaus auch nicht einmal nach seiner Rückkehr von dem Termin oder am nächsten Tag die Eintragung der Frist veranlaßt, sondern hat die Unterlagen auch nach Eingang der Handakten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten noch mehrere Tage bei sich behalten, ohne auf die Eintragung der Berufungsfrist in die in seinem Büro geführten Fristenkalender bedacht zu sein. Dabei war eine umgehende Eintragung in die Kalender hier umso mehr geboten, als der größte Teil der Berufungsfrist bereits verstrichen war und der Ablauf der Frist in Kürze bevorstand. Unter diesen Umständen ist nicht dargetan, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die nach Lage der Sache von ihm zu erfordernde Sorgfalt angewandt hat, um die Fristversäumung zu verhindern, es kommt mithin nicht darauf an, ob die Entfernung der Akten von ihrem Platz nach der Absendung der Schreiben vom 22. September 1952 und die Einfächerung der Akten durch eine Angestellte des Büros entgegen den im Büro des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gegebener Anweisungen als unabwendbarer Zufall angesehen werden könnte. Wäre die Frist rechtzeitig notiert worden, so wäre ihre Wahrung trotz der Verfächerung der Akten nicht unterblieben. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher von dem Berufungsgericht mit Recht abgelebt werden. Die sofortige Beschwerde kann deshalb keinen Erfolg haben.

7

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Dr. Bode Wolany Dr. Kaul