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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.02.1953, Az.: I ARZ 395/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.02.1953
Aktenzeichen
I ARZ 395/52
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1953, 12601
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kempten
LG Ulm

Prozessführer

des Rudolf H., G./J.,

Prozessgegner

Gottlieb Z., S., jetzt wohnhaft in D.,

Amtlicher Leitsatz

Die Bindung an einen im Rahmen des §276 ZPO ergangenen Verweisungsbeschluß schließt die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §36 Ziff. 6 ZPO nicht aus, wenn das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, sich durch einen unanfechtbaren Beschluß für unzuständig erklärt hat.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs beschlossen:

Tenor:

Als zuständiges Gericht wird gemäß §36 Ziff. 6 ZPO das Landgericht Ulm bestimmt.

Gründe:

1

Der Rechtsstreit war bei dem Landgericht in Kempten anhängig, in dessen Bezirk der Beklagte im Zeitpunkt der Klagerhebung seinen Wohnsitz hatte. Die Parteien haben, nachdem sie vorbehaltlos vor dem Landgericht Kempten die Sachanträge gestellt hatten, übereinstimmend beantragt. den Rechtsstreit an das Landgericht Ulm zu verweisen, weil der Beklagte inzwischen in den Bezirk dieses Gerichtes verzogen sei. Das Landgericht Kempten hat hierauf durch Beschluß vom 28. Oktober 1952 den Rechtsstreit an das Landgericht Ulm verwiesen. Das Landgericht Ulm hat durch Beschluß vom 31. Oktober 1952 seine örtliche Zuständigkeit verneint und die Akten an das Landgericht Kempten zurückgesandt. Das Landgericht Kempten hat die Akten dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes vorgelegt.

2

Dem Antrag war zu entsprechen, da die Voraussetzungen des §36 Ziff. 6 ZPO gegeben sind. Weder der Verweisungsbeschluß des Landgerichts Kempten, noch der Beschluß, durch den das Landgericht Ulm sich für unzuständig erklärt hat, sind mit einem Rechtsmittel anfechtbar. Es liegt somit ein negativer Kompetenzkonflikt infolge der rechtskräftigen Zuständigkeitsleugnung durch verschiedene Gerichte vor, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist.

3

Zuständig war das Landgericht Kempten, in dessen Bezirk der Beklagte zur Zeit der Klagerhebung seinen Wohnsitz hatte. Diese einmal begründete örtliche Zuständigkeit ist durch die Veränderung des Wohnsitzes des Beklagten nicht berührt worden. Nach der Rechtshängigkeit konnte auch eine Vereinbarung der Parteien über den Gerichtsstand nicht die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts herbeiführen (§263 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; Stein-Jonas 17. Aufl. ZPO §263 Anm. IV, §38 Anm. II 2). Das Landgericht Kempten hätte deshalb dem Verweisungsantrag der Parteien nicht entsprechen dürfen. Trotzdem band der Verweisungsbeschluß das Landgericht Ulm, wie sich aus §276 Abs. 2 ZPO ergibt. Diese Vorschrift kann ihren Zweck, Zuständigkeitsstreitigkeiten abzuschneiden, nur erfüllen, wenn das Verfahren, auf dem der Verweisungsbeschluß beruht, der Nachprüfung entzogen ist. Die in §276 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Bindung deckt auch den sachlich unrichtigen, sowie den auf Verfahrensmängeln beruhenden Verweisungsbeschluß (RGZ 108, 264; BGHZ 1, 341; BGH in NJW 51, 802; Stein-Jonas 17. Aufl. §276 Anm. IV 3; Baumbach ZPO 19. Aufl. §276 Anm. 3 A). Die Ansicht des Landgerichts Tübingen (NJW 49, 712) ist abzulehnen, wonach eine Bindung an den Verweisungsbeschluß stets entfallen soll, wenn infolge, einer vorbehaltlosen Verhandlung der Parteien zur Hauptsache ein Streit über die Zuständigkeit nicht denkbar sei. Diese Auffassung wird dem Zweck der vom Gesetzgeber gewollten Unanfechtbarkeit der Verweisung, den Rechtsstreit nicht durch Zuständigkeitsstreitigkeiten zu verzögern, nicht gerecht. Anders ist die Rechtslage nur zu beurteilen, wenn der Verweisungsbeschluß schlechterdings nicht als eine im Rahmen des §276 ZPO getroffene Anordnung angesehen werden kann, wie etwa bei der Verweisung von einem erstinstanzlichen Gericht an ein Oberlandesgericht oder der Abgabe an eine andere Abteilung (Kammer oder Senat) des gleichen Gerichts (RGZ 119, 379 [384]; Urteil des III. Zivilsenats des BGH vom 26. Mai 1952 - III ZR 216/50). Hier liegt ein solcher Fall nicht vor. An und für sich wäre die Verweisung des Rechtsstreits von dem zuerst angegangenen erstinstanzlichen Gericht an das Landgericht Ulm als ein anderes erstinstanzliches Gericht durchaus im Rahmen des §276 ZPO denkbar. Das Landgericht Ulm hat sich hiernach zu Unrecht an den Verweisungsbeschluß als nicht gebunden erachtet. Da sich jedoch das Landgericht Ulm durch unanfechtbaren Beschluß für unzuständig erklärt, und die Akten an das Landgericht Kempten zurückgereicht hat, das gleichfalls an seinen Verweisungsbeschluß gebunden ist, mußte zur Beseitigung des negativen Zuständigkeitskonfliktes die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß §36 Ziff. 6 ZPO durch das im Instanzenzug zunächst höhere Gericht erfolgen. Da der Zuständigkeitsstreit zwischen Gerichten besteht, die verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken angehören, war für diese Bestimmung der Bundesgerichtshof zuständig.

Lindenmaier Krüger-Nieland