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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1953, Az.: 1 StR 725/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.02.1953
Aktenzeichen
1 StR 725/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12364
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Heilbronn - 03.10.1952

Verfahrensgegenstand

versuchter Unzucht mit einem Kinde

Prozessgegner

den Maschinenschreiner Friedrich B. aus N. (Kreis K.), geboren am ... in Ku. (Kreis F./Ba.),

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 3. Oktober 1952 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der Angeklagte forderte die damals 9-jährige Ilse T. mit der er sich in ein Gebüsch begeben hatte, auf, ihre Hose herunterzuziehen. Er sagte, er sei Schneider und wolle die Hose messen. Als das Kind darauf nicht einging, versprach er, ihm 50 Pfennige zu geben, wenn es seinem Wunsche nachkomme. Das Mädchen lehnte das Ansinnen jedoch ab. Der Angeklagte nahm von weiteren Einwirkungen Abstand.

2

Das Landgericht hat ihn wegen versuchter Verleitung des Kindes zur Unzucht verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Ihr ist der Erfolg zu versagen.

3

1.)

§ 176 Nr. 3 StGB bedroht, soweit er hier in Betracht kommt, den mit Strafe, der eine Person unter 14 Jahren zur Verübung einer unzüchtigen Handlung verleitet. Das Landgericht vertritt ohne Rechtsirrtum die Auffassung, dass das Kind durch das Entblössen des Unterkörpers vor den Augen des Angeklagten eine unzüchtige Handlung begangen hätte. Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen. Sie meint aber, dass der Angeklagte mit dem "Verleiten" noch nicht begonnen habe; vielmehr sei sein Verhalten nur als straflose Vorbereitungshandlung zu werten. Dem kann nicht gefolgt werden. Das "Verleiten" setzt begrifflich ein Einwirken auf den Willen des Kindes voraus, und zwar mit dem Ziele, dass es die unzüchtige Handlung freiwillig vornehme (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. März 1951 - 3 StR 48/51). Mit dieser Einwirkung, hatte der Angeklagte durch seine Aufforderung, das Kind möge die Hose herunterziehen, bereits begonnen. Er hat damit seinen Willen durch eine Handlung betätigt, die der unmittelbaren Verwirklichung jenes Tatbestandsmerkmals diente und den Anfang der Ausführung des beabsichtigten Verbrechens enthielt (§ 43 StGB).

4

Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht ist es zur Bestrafung wegen Versuchs auch nicht erforderlich, dass ein unzüchtiges Verhalten des Kindes bereits in Erscheinung getreten ist. Massgebend ist vielmehr nur der Willensentschluss des Angeklagten und die Betätigung dieses Entschlusses.

5

2.)

Auch die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es dem Angeklagten den Schutz des § 46 StGB versagt, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.

6

a)

Der Angeklagte hat, wie die Strafkammer zutreffend hervorhebt, mit dem an das Mädchen gerichteten Ansinnen alles nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des von ihm gewünschten Erfolges Erforderliche getan. Ausser dieser Aufforderung hätte es keiner weiteren Handlung bedurft; es hing nur von dem Willen des Kindes ab, ob es dem Verlangen nachkam. Deshalb liegt ein beendeter Versuch vor, auf den die Vorschrift des § 46 Nr. 1 StGB keine Anwendung finden kann.

7

b)

Das Landgericht hat auch die Voraussetzungen des nach § 46 Nr. 2 StGB strafbefreienden Rücktritts vom beendeten Versuch mit Recht verneint.

8

Nach § 46 Nr. 2 StGB bleibt straflos, wer zu einer Zeit, zu der die Handlung noch nicht entdeckt ist, den Eintritt des Erfolges durch eigene Tätigkeit abwendet. Hier hat das Mädchen auf das Verlangen des Angeklagten, es solle die Hose herunterziehen, mit den Worten "lieber nicht" geantwortet. Darin könnte der Ausdruck der Unschlüssigkeit gefunden werden, und zwar in dem Sinne, dass noch nicht feststand, ob die vorangegangene Aufforderung des Angeklagten bei dem Kinde zum Ziele führen werde oder nicht. In diesem Falle wäre die Anwendbarkeit des § 46 Nr. 2 StGB nicht ausgeschlossen; denn solange die durch die Verleitungshandlung in Lauf gesetzte Ursachenreihe fortwirkte und geeignet war, den Erfolg herbeizuführen, konnte der Angeklagte dessen Eintritt noch durch eigenes freiwilliges Handeln abwenden. Seine Äusserung "dann lässt du es eben" könnte dann Bedeutung in dieser Richtung gewinnen.

9

Anders ist der Sachverhalt jedoch zu beurteilen, wenn die Worte des Kindes "lieber nicht" als Ablehnung zu würdigen sind. Hat es damit zum Ausdruck, bringen wollen, dass es der Aufforderung nicht nachkommen werde, dann blieb der Erfolg wegen dieser Ablehnung aus, und es war für seine Abwendung durch eigene freiwillige Tätigkeit des Angeklagten kein Raum mehr.

10

Das Landgericht hat zwar keine rechtlichen Erörterungen hierüber angestellt. Die von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergeben aber eindeutig, dass in dem Verhalten des Angeklagten kein nach § 46 Nr. 2 StGrB strafbefreiender Rücktritt erblickt werden kann. Der Tatrichter stellt fest, das Mädchen habe das Ansinnen des Angeklagten "abgelehnt"; die Vollendung sei lediglich infolge dieses Verhaltens des Kindes unterblieben. Die Strafkammer hat somit die Worte "lieber nicht" dahin ausgelegt, dass das Kind nicht bereit war, dem Wunsche des Angeklagten zu entsprechen. Im Einklang hiermit heisst es in dem Urteil, der Angeklagte habe "abschliessend" bemerkt; "dann lässt du es eben". Das Wort "abschliessend" deutet darauf hin, dass der Angeklagte von weiteren Einwirkungen Abstand nehmen, nicht aber, dass er den Eintritt des möglicherweise noch bevorstehenden Erfolges abwenden wollte.

11

An diese Würdigung des Sachverhalts durch den Tatrichter, die mit der Lebenserfahrung im Einklang steht, ist das Revisionsgericht gebunden. Dann hat aber der Angeklagte nach dem oben Gesagten nicht mehr das Wirksamwerden seiner Aufforderung verhindert; sie hatte sich schon als wirkungslos erwiesen, als er zum Ausdruck brachte, dass er keinen neuen Versuch unternehmen werde.

12

Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die Anwendbarkeit des § 46 Nr. 2 StGB schon daran scheitert, dass die Handlung von dem Kind notwendigerweise bereits entdeckt war (vgl. RGSt 26, 77 sowie RGSt 71, 242).

13

3.)

Zum inneren Tatbestand des § 176 Nr. 3 StGB gehört das Bewusstsein des Täters, dass es sich um eine Person unter 14 Jahren handelt. Das Landgericht trifft hierzu keine ausdrückliche Feststellung. Ilse T. war jedoch erst 9 Jahre alt; es bestehen nach den Urteilsgründen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie etwa besonders entwickelt war. Unter diesen Umständen hat das Landgericht ohne besondere Erörterung unterstellen dürfen, dem Angeklagten sei bekannt gewesen, dass das Kind noch nicht 14 Jahre alt war. Ersichtlich hat die Strafkammer insoweit mindestens den bedingten Vorsatz für erwiesen erachtet. Die Revision erhebt hierzu auch keine Einwendungen.

14

Das Rechtsmittel ist daher, da auch im übrigen kein Rechtsirrtum, zu erkennen ist, mit der sich aus § 473 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Hörchner Dr. Heimann-Trosien