Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.02.1953, Az.: VI ZR 80/52

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.02.1953
Aktenzeichen
VI ZR 80/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11812
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Frankfurt a. Main - 12.02.1950
Landgerichts in Gießen - 14.07.1950
Landgerichts in Frankfurt a. Main - 03.03.1950

Prozessführer

1.) des Fuhrunternehmers Harry B. in F., S.straße ...,

2.) des Kraftfahrers Alfred D. in O., Kreis M.,

Prozessgegner

die Witwe Anna M. geb. H. in F., S.straße ...,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Hauß und Dr. Wolany

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Zweitbeklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a. Main vom 12. Februar 1950 teilweise aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Gießen vom 14. Juli 1950 wird zurückgewiesen, jedoch wird dieses Urteil dahin richtig gestellt, daß das gegen den Zweitbeklagten ergangene Versäumnisurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt a. Main vom 3. März 1950 aufgehoben wird, soweit es dem Feststellungsbegehren der Klägerin entsprochen hat.

Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten der Revisionsinstanz haben die Klägerin ein Zwölftel, die Beklagten elf Zwölftel zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz hat die Klägerin ein Zwölftel ihrer eigenen Kosten und ein Zwölftel der Kosten des Zweitbeklagten zu tragen, die übrigen außergerichtlichen Kosten fallen den Beklagten zur Last. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsrechtszugs bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Zweitbeklagte war am frühen Nachmittag des 11. August 1949 mit einem Lastzug des Erstbeklagten auf der Bundesstraße 3 von Fronhausen in Richtung Gießen unterwegs. Der Lastzug bestand aus einer Zugmaschine und einem mit Langholz beladenen Anhänger. Die Enden der Stämme ragten nach hinten etwa 3-4 m über den Anhänger hinaus. Im Friedelhäuser Wald der Gemarkung Staufenberg trat gegen 1430 Uhr am rechten Vorderrad des Anhängers ein Reifenschaden auf, der den Zweitbeklagten zwang, die Weiterfahrt aufzugeben. Er boekte den Anhänger an der Stelle auf, an der er sich bei Eintritt der Panne befand, so daß dieser nicht ganz am rechten Rand der Fahrbahn in etwas schräger Stellung mit dem hinteren Ende zur Fahrbahnmitte stehen blieb. Der Zweitbeklagte fuhr sodann mit der Zugmaschine nach Fronhausen zu dem Erstbeklagten, unterrichtete diesen über den Vorfall und teilte ihm mit, daß der Anhänger nicht ganz rechts auf der Fahrbahn stand. Der Erstbeklagte gab das Rad des Anhängers einem Schmied zur Reparatur. Als das Rad um 1900 Uhr noch nicht fertig war, wurde der Erstbeklagte hiervon durch den Zweitbeklagten benachrichtigt. Obwohl der Beifahrer des Zweitbeklagten bereits eine Laterne hergerichtet hatte, die an dem Anhänger angebracht werden sollte, erklärte der Erstbeklagte, daß eine Beleuchtung des Anhängers nicht erforderlich sei. Der Zweitbeklagte lehnte dem Erstbeklagten gegenüber darauf jede Verantwortung ab und ging nach Hause. Der Anhänger, an dem hinten ein Rückstrahler angebracht war, blieb daher auch nach Einbruch der Dunkelheit unbeleuchtet. Gegen 2330 Uhr fuhr der damals fast 69 Jahre alte Ehemann der Klägerin, der mit seinem von ihm selbst gesteuerten Lastkraftwagen die Bundesstraße 3 in derselben Richtung benutzte, von hinten auf den Anhänger auf und verunglückte dabei tödlich, außerdem wurde der Lastkraftwagen erheblich beschädigt.

2

Am Unfalltage hatte es stark geregnet. Die aus Basalt-Kleinpflaster bestehende Straße war naß. Der Lastkraftwagen fuhr mit einer Geschwindigkeit von 40-50 km/st. Nach dem Unfall wurde eine von den Hinterrädern des Lastkraftwagens herrührende Bremsspur von 9,10 m ermittelt.

3

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz des ihr durch den Tod ihres Ernährers entstandenen Schadens in Anspruch. Sie hat unter Berücksichtigung eines von der Haftpflichtversicherung der Beklagten an sie geleisteten Betrages von 2.500 DM Zahlung von 4.629,58 DM und eine monatliche Rente von 290 DM seit dem 1. Oktober 1949 sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz allen weiteren Schadens aus dem Unfall begehrt. Der Betrag von 4.629,58 DM setzt sich aus einer Reihe von Einzelposten zusammen, darunter einem Betrage von 900 DM für Verdienstausfall. Die Klägerin hat während des ersten Rechtszuges erklärt, daß ein anderer Teilposten, der in der Aufstellung nur mit 3.976,98 DM angegeben ist, mit 6.710 DM einzusetzen sei, hat aber den Klageantrag nicht erhöht.

4

Gegen den Zweitbeklagten, der im ersten Verhandlungstermin vor dem Landgericht in Frankfurt a.M. nicht erschienen war, ist auf Antrag der Klägerin Versäumnisurteil entsprechend ihrem Antrag ergangen, gegen das der Zweitbeklagte Einspruch eingelegt hat. Das Landgericht in Gießen, an das der Rechtsstreit verwiesen worden war, hat sodann durch "Zwischenurteil über den Grund und End-Teilurteil" den auf Zahlung von 4.629,58 DM gerichteten Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, jedoch nicht bezüglich des Verdienstausfalls von 900 DM. Die Frage, ob die Klägerin Reparaturkosten samt Wertminderungsersatz oder stattdessen schlechthin den Unterschied zwischen dem Wert des Wagens bei dem Unfall und heute verlangen könne, hat es dem Verfahren über die Höhe vorbehalten. Es hat ferner den Rentenanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, jedoch die Dauer einer etwa zuzusprechenden Rente dem Verfahren über die Höhe vorbehalten. Das Feststellungsverlangen ist dagegen als unzulässig zurückgewiesen worden.

5

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, diese aber in der Berufungsbegründung eingeschränkt und Abänderung des Urteils des Landgerichts nur insoweit begehrt, als die bezifferten Klageansprüche dem Grunde nach zu mehr als der Hälfte für gerechtfertigt erklärt worden sind. Außerdem hat der Zweitbeklagte Aufhebung des gegen ihn ergangenen Versäumnisurteils in diesem Umfang beantragt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Zweitbeklagten das Urteil des Landgerichts insoweit aufgehoben, als der Anspruch auf Zahlung eines Teilbetrages von 900 DM als unbegründet erklärt und der Feststellungsanspruch als unzulässig zurückgewiesen worden sind und hat insoweit die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen hat es der Berufung der Beklagten den Erfolg versagt.

6

Mit der Revision begehren die Beklagten die Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung dahin, daß das Versäumnisurteil gegen den Zweitbeklagten aufgehoben wird und die bezifferten Klagansprüche dem Grunde nach nur zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt werden, jedoch mit Ausnahme des Anspruchs auf Ersatz von Verdienstausfall im Betrage von 900 DM. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

7

Die Revision ist nur zum Teil begründet.

8

1.

Mit Recht macht die Revision geltend, daß das Berufungsgericht gegen § 536 ZPO verstoßen und das Urteil des Landgerichts zum Nachteil des Zweitbeklagten abgeändert hat, obgleich nur die Beklagten, nicht aber die Klägerin, gegen dieses Urteil Berufung eingelegt haben. Das Berufungsgericht hat nämlich einen dem Zweitbeklagten günstigen Teil des Urteils des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Aus Tatbestand und Entscheidungsgründen des Urteils des Landgerichts ergibt sich zwar, daß dieses bei Erlaß seines "Zwischen- und End-Teilurteils" das gegen den Zweitbeklagten ergangene Versäumnisurteil übersehen hat. Dieser Umstand hätte das Berufungsgericht jedoch nicht veranlassen dürfen, das nur von den Beklagten mit der Berufung angefochtene "Zwischen- und End-Teilurteil" des Landgerichts zum Nachteil des Zweitbeklagten abzuändern. Schon aus diesem Grunde mußte das Urteil des Berufungsgerichts insoweit der Aufhebung unterliegen, als es das Urteil des Landgerichts aufgehoben hat (§ 564 Abs. 1 ZPO).

9

2.

Für die sachliche Entscheidung über den von dem Zweitbeklagten sowohl im ersten als auch im Berufungsrechtszug ausdrücklich gestellten Antrag auf Aufhebung oder teilweise Aufhebung des gegen ihn ergangenen Versäumnisurteils ist von Bedeutung, daß das Landgericht in dem "Zwischen- und End-Teilurteil" die bezifferten Ansprüche der Klägerin, wenn auch mit Einschränkungen, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, ohne irgendeinen Teilbetrag abzuweisen. Wenn auch in der Formel des Urteils des Landgerichts ausgesprochen worden ist, daß die Klage bezüglich des Verdienstausfalls von 900 DM unbegründet sei, so ist doch in den Entscheidungsgründen ausdrücklich betont, daß eine Klageabweisung durch Teilurteil insoweit unterblieben sei, weil noch nicht feststehe, ob die Klägerin aus einem anderen Einzelposten der von ihr geltend gemachten Schadensersatzforderung einen höheren Betrag fordern könne, als sie in ihrer Aufstellung eingesetzt habe. Da der Zweitbeklagte durch das Versäumnisurteil dem Betrage nach verurteilt worden ist und nunmehr durch das Zwischenurteil die bezifferten Ansprüche der Klägerin sämtlich nur dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind, konnte das Landgericht insoweit das Versäumnisurteil noch nicht aufheben, vielmehr war die Entscheidung über die Aufhebung oder Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils dem Betragsverfahren zu überlassen (Sydow-Busch-Krantz-Triebel ZPO 22. Aufl. § 343 Anm. 3; Baumbach-Lauterbach ZPO 21. Aufl. § 343 Anm. 1 A). Selbst wenn also das Landgericht das gegen den Zweitbeklagten ergangene Versäumnisurteil nicht übersehen hätte, hätte es dem Antrag des Zweitbeklagten auf Aufhebung des Versäumnisurteils insoweit nicht entsprechen dürfen, als dieser durch das Versäumnisurteil zur Zahlung bezifferter Beträge verurteilt worden war. Der Aufnahme eines Auspruchs in die Formel des Urteils des Landgerichts dahin, daß die Entscheidung über die Aufhebung dieses Teiles des Versäumnisurteils vorbehalten blieb, bedurfte es nicht. Daraus, daß das Landgericht die bezifferten Klageansprüche für gerechtfertigt erklärt hat, ohne Teilbeträge abzuweisen, ergab sich zwingend, daß eine Entscheidung über die Aufhebung oder Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils, die noch gar nicht ergehen konnte, vorbehalten blieb. In diesem Umfang war der in den beiden ersten Rechtszügen von dem Zweitbeklagten gestellte Antrag auf Aufhebung des Versäumnisurteils somit unbegründet, und weder der Berufung noch der Revision konnte insoweit ein Erfolg beschieden sein. Ein besonderer Ausspruch hierüber in der Urteilsformel erscheint nicht erforderlich. Die Entscheidung über die Aufhebung oder Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils muß in dem Verfahren über die Höhe der Ansprüche der Klägerin ohnehin getroffen werden. Bis dahin bleibt das Schicksal des Versäumnisurteils in der Schwebe.

10

Dagegen hätte das Landgericht den dem Feststellungsantrag stattgebenden Teil des Versäumnisurteils aufheben müssen, da es den Feststellungsantrag für unzulässig gehalten und ihn deshalb abgewiesen hat, also die in dem "End-Teilurteil" enthaltene Entscheidung über den Feststellungsanspruch mit der in dem Versäumnisurteil über diesen Anspruch getroffenen Entscheidung nicht übereinstimmt (vgl. § 343 Abs. 2 ZPO). Dieser Ausspruch ist ganz offensichtlich nur versehentlich unter lieben, so daß insoweit das Urteil des Landgerichts richtig zu stellen war (Baumbach-Lauterbach § 343 Anm. 1 A). Diese Richtigstellung hätte auf die von dem Zweitbeklagten eingelegte Berufung durch das Berufungsgericht erfolgen können (Baumbach a.a.O.). Die von dem Berufungsgericht gegen eine derartige Richtigstellung geäußerten Bedenken erscheinen nicht stichhaltig. Das Versäumnisurteil ist in dem Zwischen- und End-Teilurteil des Landgerichts überhaupt nicht erwähnt worden, wenngleich der Zweitbeklagte schon in dem Verfahren vor dem Landgericht ausdrücklich den Antrag auf Aufhebung des Versäumnisurteils gestellt hatte. Das Landgericht hat also bei Erlaß seines von den Beklagten mit der Berufung angefochtenen Urteils ganz offenbar übersehen, daß bereits ein Versäumnisurteil gegen den Zweitbeklagten ergangen war. Hätte es aber berücksichtigt, daß in dem Versäumnisurteil dem Feststellungsanspruch gegen den Zweitbeklagten entsprochen worden war, so hätte es von seinem Standpunkt aus keine andere Entscheidung treffen können, als das Versäumnisurteil aufzuheben, soweit es dem Feststellungsantrag stattgegeben hatte. Das Berufungsgericht war nicht gehindert, nachdem die Sache auf die Berufung der Beklagten bei ihm anhängig geworden war, diesen in dem Urteil versehentlich unterbliebenen Ausspruch nachzuholen. Da das Berufungsgericht diese Richtigstellung des Urteils des Landgerichts, die keine sachliche Änderung des Urteils darstellt, unterlassen hat, ohne daß ihr triftige Gründe entgegengestanden hätten, erschien es dem erkennenden Senat angebracht, diese Richtigstellung selbst vorzunehmen (vgl. Urteil des Senats vom 14. Januar 1953 - VI ZR 84/52).

11

3.

Die Beklagten haben sich bereits im Berufungsrechtszug nicht mehr dagegen gewandt, daß das Landgericht ihr Verschulden an dem Unfall und ihre Schadensersatzpflicht bejaht hat; auch die Revision erhebt insoweit keine Angriff sie ist jedoch der Ansicht, daß das Berufungsgericht, ebenso wie das Landgericht, zu Unrecht ein mitwirkendes Verschulden des Verletzten verneint habe.

12

Da die Annahme eines Verschuldens der Beklagten weder gerügt noch insoweit ein Rechtsirrtum ersichtlich ist, bedarf es keines weiteren Eingehens auf diese Frage.

13

Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung, ob den Verunglückten ein mitwirkendes Verschulden trifft, mit Recht von dem auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits wiederholt betonten Grundsatz ausgegangen, daß der Führer eines Kraftfahrzeugs bei Dunkelheit in der Regel seine Geschwindigkeit so einzurichten hat, daß er einem plötzlichen Verkehrshindernis je nach der Verkehrslage durch Bremsen oder Ausweichen gerecht werden kann (vgl. die Urteile des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 1950 - III ZR 189/50 - insoweit in BGHZ 1, 21 nicht mit abgedruckt; vom 11. Januar 1951 - III ZR 158/50 VerkRSamml 3, 247 [249] und vom 21. Juni 1951 - III ZR 177/50 - VerkRSamml 3, 405 [407]). Es hat dennoch ein Mitverschulden des Verunglückten verneint und hierzu ausgeführt, die beweispflichtigen Beklagten hätten keinen Beweis dafür erbracht, daß die Beleuchtungsanlage des Lastkraftwagens Mängel aufgewiesen habe und der Verunglückte unvorsichtig gefahren sei. Es sei auch nicht erwiesen, daß die Geschwindigkeit des Lastkraftwagens von 40-50 km/st zu hoch gewesen sei. Daß der Verunglückte den unbeleuchteten Anhänger nicht rechtzeitig habe wahrnehmen können, sei lediglich auf ganz besonders unglückliche Umstände zurückzuführen. Da die Straße und die Stämme der Ladung des Anhängers naß gewesen seien, hätten sie sich nur schlecht voneinander abgehoben. Zudem hätten die Enden der Baumstämme keine gleichmäßig nach hinten abgegrenzte glatte und geschlossene Fläche gebildet. Während eine solche aus dem übrigen Straßenbild stark hervortrete und es auffallend beende, schmiegten sich die geraden Linien langer Fichtenstämme in die Flucht der Fahrbahn täuschend ein. Hinzu komme, daß ohne eine besondere Kennzeichnung die Entfernung von dem am weitesten nach hinten hinausragenden Stammende bei Nacht und Scheinwerferlicht sich überhaupt nicht abschätzen lasse, weil die einzelnen Spitzen für den Führer eines in der Längsrichtung, insbesondere von hinten, sich nähernden Fahrzeugs schon bei Tageslicht kaum, noch viel weniger bei Nacht und Regen innerhalb des Scheinwerferbereichs erkennbar seien. Es sei deshalb die Annahme gerechtfertigt, daß der Verunglückte einer durch die Art des Hindernisses bedingten Sinnestäuschung zum Opfer gefallen sei. Schon bevor ihm die dunkle Masse des Anhängers als Gesamtbild eines Hindernisses zum Bewußtsein gekommen sei, seien die ihm entgegenragenden Stammenden unerkennbar in den Lichtkegel der Scheinwerfer geraten. Dadurch habe sich der Abstand des Wagens zu ihnen so verringert, daß selbst unter Hinzurechnung einer ganz kurzen Reaktionszeit der ermittelte Bremsweg nicht mehr ausgereicht habe, ein Auffahren zu verhindern.

14

Diese Ausführungen halten trotz der von der Revision gegen sie erhobenen Angriffe einer Nachprüfung stand.

15

a)

Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht aus seiner Feststellung, die Lichter seien nicht sonderlich hell gewesen, nicht den nach den Denkgesetzen und der Erfahrung des täglichen Lebens notwendigen Schluß gezogen habe, der Ehemann der Klägerin habe seine Geschwindigkeit weiter herabsetzen müssen, um auf seiner Fahrbahn auftretende Hindernisse im Kegel seiner Scheinwerfer so frühzeitig zu erkennen, daß er den Lastkraftwagen noch vor einem Hindernis zum Halten bringen konnte.

16

Diese Rüge übersieht, daß das Berufungsgericht Mängel der Beleuchtungsanlage nicht hat feststellen können. Auch die von der Revision erwähnte Aussage des Zeugen Rauscher, der bei der Unglücksfahrt im Führerhaus des Lastkraftwagens rechts von dem Verunglückten gesessen und bekundet hat, ihm sei das Licht des Lastkraftwagens nicht sonderlich hell erschienen, hat das Berufungsgericht nicht unberücksichtigt gelassen. Es erklärt diese Tatsache jedoch, ohne daß insoweit ein Rechtsirrtum ersichtlich wäre, damit, daß bei dem regnerischen und dunstigen Wetter ein großer Teil des Lichtes von der nassen, mit Kleinpflaster belegten Straße aufgezehrt worden sei. Allerdings mußte der Verunglückte diesem Umstand dadurch Rechnung tragen, daß er vorsichtig fuhr. Dies hat jedoch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat ausdrücklich geprüft, ob der Verunglückte in seiner Fahrweise den Beleuchtungsverhältnissen Rechnung getragen habe, hat aber eine Feststellung dahin, daß der Verunglückte unvorsichtig gefahren sei, nicht zu treffen vermocht.

17

b)

Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht darin zu erblicken, daß es angesichts der von ihm dargelegten besonderen Umstände abgelehnt hat, aus der Tatsache, daß der Verunglückte auf den unbeleuchteten Anhänger aufgefahren ist, den Schluß zu ziehen, der Verunglückte habe eine unter den gegebenen Umständen zu hohe Geschwindigkeit eingehalten oder die nötige Aufmerksamkeit außer acht gelassen. Wenn, wie ausgeführt, das Auffahren eines Kraftfahrzeugs bei Dunkelheit auf ein Hindernis, das in seiner Fahrbahn steht, regelmäßig auch dann, wenn das Hindernis unbeleuchtet gewesen ist, die Annahme rechtfertigt, daß der Kraftfahrer zu schnell oder unaufmerksam gefahren ist, so gilt diese Regel doch nicht ohne Ausnahme. Es können besondere Verhältnisse gegeben sein, bei deren Vorliegen dem auf das Hindernis aufgefahrenen Kraftwagenführer der Vorwurf eines Verschuldens nicht gemacht werden kann. Derartige besondere Umstände sind hier vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt worden. Die Art des Hindernisses, das dem Verunglückten zum Verhängnis geworden ist, brachte es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit sich, daß er einer Sinnestäuschung zum Opfer gefallen sein kann, die dazu geführt hat, daß er zu spät auf das Hindernis reagiert hat und hierdurch den Unfall nicht mehr vermeiden konnte. Wird von diesen Feststellungen des Berufungsgerichts ausgegangen, die auf tatsächlichem Gebiet liegen und daher für den erkennenden Senat bindend sind, so kann in der Tat dem Verunglückten nicht nachgewiesen werden, daß er die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat.

18

c)

Der Angabe des Zeugen R., er haben den Anhänger auf eine Entfernung von 30-40 m bemerkt, ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Es nimmt vielmehr an, daß der Zeuge derselben Sinnestäuschung wie der Verunglückte unterlegen ist. Diese Beweiswürdigung des Berufungsgerichts liegt im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens und kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Wenn die Revision aus dieser Bekundung des Zeugen R. den Schluß ziehen will, auch der Verunglückte habe bei genügender Aufmerksamkeit den auf der Fahrbahn abgestellten unbeleuchteten Anhänger auf eine Entfernung von 30-40 m sehen müssen, so setzt sie sich mit einer auf tatsächlichem Gebiet liegenden Annahme des Berufungsgerichts in Widerspruch, an die der erkennende Senat gebunden ist, und kann hiermit keinen Erfolg haben.

19

Das Berufungsgericht hat somit ohne Rechtsfehler den Beweis für ein Mitverschulden des Verunglückten nicht als geführt angesehen. Auf die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts, ein etwaiges Mitverschulden des Verunglückten würde im Vergleich zu der im höchsten Maße fahrlässigen Verkehrsgefährdung durch die Beklagten überhaupt nicht ins Gewicht fallen, kommt es daher in diesem Zusammenhang nicht mehr an.

20

4.

Das Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, übersehen, daß der Verunglückte als Insasse des von ihm gehaltenen Lastkraftwagens sich seine Haftung aus § 7 KrfzG entgegenhalten lassen muß, obwohl die Haftung der Beklagten nicht auf dem Kraftfahrzeuggesetz beruht, sondern lediglich aus unerlaubter Handlung hergeleitet werden kann (Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 1952 - III ZR 297/51 - BGHZ 6, 319 = NJW 1952, 1015 Nr. 6). Gegen dieses Urteil sind zwar von Berchtold (NJW 1953, 143 zu Nr. 5) Bedenken geäußert worden. Gerade für den hier in Frage stehenden Fall, daß der Schädiger überhaupt nicht aus Gefährdungshaftung belangt werden kann, stimmt jedoch auch Berchtold der erwähnten Entscheidung zu. Die Ausführungen von Berchtold können daher dem erkennenden Senat hier schon aus diesem Grunde keine Veranlassung geben, von dem erwähnten Urteil abzuweichen. Da der Verunglückte aus § 7 Abs. 1 KrfzG ersatzpflichtig gewesen wäre und den Entlastungsbeweis gemäß § 7 Abs. 2 KrfzG nach Lage der Sache nicht hätte erbringen können, muß also eine Abwägung gemäß § 254 BGB erfolgen, wobei sich die Klägerin die Betriebsgefahr des von dem Verunglückten gehaltenen und geführten Lastkraftwagens entgegenhalten lassen muß.

21

Diese Abwägung kann, wie in dem erwähnten Urteil (S 324) ebenfalls ausgeführt ist, nicht dem Nachverfahren vorbehalten bleiben, sondern muß bereits im Grundverfahren vorgenommen werden. Für die Abwägung gewinnen die bereits erwähnten Hilfserwägungen des Berufungsgerichts Bedeutung, die dieses veranlaßt haben, trotz Unterstellung eines Verschuldens des Verunglückten den Beklagten die Schadensersatzpflicht in vollem Umfange aufzubürden. Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, daß die ganz überwiegende Ursache für den Unfall in dem unbeleuchtet auf der Bundesstraße stehenden mit Langholz beladenen Anhänger zu erblicken ist, der nicht nur ein besonders gefahrvolles Verkehrshindernis bildete, sondern infolge der schrägen Stellung und der Einwirkung der Feuchtigkeit auf die Ladung und die Straße auch eine Sinnestäuschung bei dem Verunglückten bewirkte. Hinzu kommt weiter, daß die Beklagten, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, ein ganz grobes Verschulden trifft. Entgegen der Annahme der Revision ist auch das Verschulden des Zweitbeklagten vom Berufungsgericht zutreffend als außerordentlich schwer bezeichnet worden. Der Zweitbeklagte hätte unter den gegebenen Umständen ebenfalls dafür Sorge tragen müssen, daß der liegengebliebene Langholzanhänger beleuchtet wurde; er ist wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, nicht dadurch entlastet, daß er dem Erstbeklagten gegenüber die Verantwortung abgelehnt hat. Vielmehr hat er ebenso wie der Erstbeklagte die erforderliche Sorgfalt gröblich außer acht gelassen. Zu Lasten des Verunglückten ist demgegenüber nur die normale Betriebsgefahr des Lastkraftwagens zu berücksichtigen.

22

Alle für die Abwägung maßgeblichen Umstände stehen somit fest, und es sind daher keine Bedenken dagegen zu erheben, daß das Berufungsgericht, das selbst ein von ihm unterstelltes Verschulden des Verunglückten nicht als ins Gewicht fallend angesehen hat, ebenso wie das Landgericht die Haftung der Beklagten dem Grunde nach in vollem Umfange bejaht hat. Da das Berufungsgericht bereits bei Unterstellung eines Mitverschuldens des Verunglückten die volle Haftung der Beklagten bejaht hat, besteht kein Zweifel daran, daß es bei der Abwägung der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs des Verunglückten keine Bedeutung beigemessen hätte, die zu einer Schadensteilung hätte führen können.

23

Die Revision konnte somit nur insoweit Erfolg haben, als das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts zum Nachteil des Zweitbeklagten abgeändert hat. Insoweit mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wieder hergestellt werden, wobei auch das Versäumnisurteil des Landgerichts gegen den Zweitbeklagten zu berücksichtigen und teilweise aufzuheben war. Im übrigen war dagegen die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

24

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § § 92, 97 ZPO.

25

Das Landgericht wird bei der im Betragsverfahren zu treffenden Sachentscheidung zu beachten haben, daß das gegen den Zweitbeklagten ergangene Versäumnisurteil hinsichtlich der bezifferten Ansprüche noch besteht, während für die Kostenentscheidung die Vorschriften der § § 276 Abs. 3, 344 ZPO von Bedeutung sind.

Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Bundesrichter Hanebeck und Dr. Hauß sind beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben. Dr. Kleinewefers Wolany