Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.02.1953, Az.: 2 StR 714/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.02.1953
- Aktenzeichen
- 2 StR 714/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11794
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bremen - 20.06.1951
Rechtsgrundlage
- § 401 RAbgO
Fundstellen
- BGHSt 4, 13 - 15
- DB 1953, 332-333 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1953, 246 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1953, 673 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Zoll- und Steuerhinterziehung u.a.
Prozessgegner
1. den Barkassenführer Erwin Karl Otto N. aus H., dort geboren am ... 1918,
2. den Schiffsführer Friedrich Georg Gustav J. aus H., geboren am ... 1905 in K.
3. den Schiffsoffizier Rolf Nicolaus K. aus H., geboren am ... 1914 in B.,
4. die Händlerin Marie Dorothea Elise Charlotte B. geb. M. aus H., geboren am ... 1891 in W. (...),
5. den Seemann Karl Heinrich Rudolf Otto S. aus H., dort geboren am ... 1913,
6. den Heizungsmonteur Adolf Wilhelm Kä. aus H. geboren am ... 1906 in L.,
Amtlicher Leitsatz
Massgebend für die Höhe des Wertersatzes ist der im Inland erzielbare Preis. Das gilt auch dann, wenn die Zollbehörde eingezogene ausländische Zigaretten nicht auf dem inländischen Markt verwertet.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 20. Juni 1951 insoweit aufgehoben, als die Angeklagten zu Wertersatz verurteilt worden sind. In diesem umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten, wegen Zigarettenschmuggels nach den §§ 396, 401 b Abs. 2 Nr. 1 RAbgO verurteilt und nach § 401 Abs. 2 a.a.O. auf Wertersatz in Höhe von 14,70 DM für 1.000 nicht mehr einziehbare Zigaretten erkannt. Es stellt fest, dass der gewöhnliche inländische Verkaufspreis bei Waren gleicher Art und Güte 0,10 DM je Zigarette betrage. Da jedoch nach der Verfügung der Oberfinanzdirektion Bremen vom 29. September 1950 eingezogene ausländische Zigaretten durch Verkauf an den Schiffsausrüstungs-Grosshandel zum Preise von 14,70 DM für 1.000 Stück zu verwerten seien, legt es diesen Satz der Berechnung der Wertersatzstrafen zu Grunde. Hiergegen wendet sich das Hauptzollamt in Bremen als Nebenkläger mit der Revision.
Sie ist begründet.
Der Wertersatz im Sinne des § 401 RAbgO tritt an die Stelle des Wertes, den der einzuziehende, aber nicht mehr einziehbare steuerpflichtige Gegenstand zur Zeit des Urteils haben würde, das im ersten Rechtszuge die Wertersatzleistungen aufzuerlegen hat. Zu prüfen ist deshalb, welchen Erlös die Steuerkasse im Falle der Einziehung hätte erzielen können. Maßgebend ist dafür der gewöhnliche inländische Verkaufspreis für Waren gleicher Art und Güte. Ausnahmeerscheinungen haben hierbei ausser Betracht zu bleiben (vgl. RGSt 75, 100, 103 mit weiteren Nachweisen). Da der gewöhnliche inländische Verkaufspreis für Zigaretten von der Art der geschmuggelten nach den Feststellungen der Strafkammer 0,10 DM je Stück ist, muss dieser Betrag bei der Berechnung des Wertersatzes zu Grunde gelegt werden. Dass die Zollbehörden in Bremen zur Zeit eingezogene ausländische Zigaretten aus volkswirtschaftlichen Gründen nicht auf dem inländischen Markt verwerten und dabei geringere Erträge erlösen, steht dem nicht entgegen. Denn auf die ausländischen Preisverhältnisse kommt es überhaupt nicht an (vgl. RGSt 54, 45, 47). Massgebend kann deshalb nur der im Inland erzielbare Preis sein.
Dieses Ergebnis entspricht auch der Billigkeit. Der Ansatz von 1,47 Pf als Wertersatz für eine ausländische Zigarette würde für den Hinterzieher, wie der Nebenkläger zutreffend hervorhebt, eine ungerechtfertigte Bevorzugung gegenüber dem Hinterzieher von Abgaben für inländische Zigaretten bedeuten, dem regelmässig 10 Pf je Zigarette auferlegt werden.
Die Höhe des Wertersatzes, den die Angeklagten zu leisten haben, steht zwar nach den Feststellungen schon fest, Dennoch kann der Senat in der Sache selbst nicht entscheiden: Denn es ist möglich, dass die Strafkammer bei einer Erhöhung des Wertersatzes andere Ersatzfreiheitsstrafen für angemessen hält.