Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.02.1953, Az.: 4 StR 528/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.02.1953
- Aktenzeichen
- 4 StR 528/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12063
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Hagen - 11.12.1951
Verfahrensgegenstand
fortgesetzten Betruges u.a.
Prozessgegner
1.) den Weinkaufmann Theodor V. aus G., geboren am ... 1895 in M.,
2.) den Weinkaufmann August D. aus K., geboren am ... 1898 in P. Kreis K.,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 11. Dezember 1951 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Die Angeklagten haben auf künstlichem Wege eine weinartige Flüssigkeit hergestellt, sie durch Zusatz von etwa 25 bis 35 % Naturwein verbessert und rund 75.000 Liter dieses verbesserten Kunstweines an Grossabnehmer als echten Wein verkauft und geliefert. Der Angeklagte V. hat ausserdem fingierte Rechnungen über den Bezug von Wein angefertigt, um bei behördlicher Überprüfung die Herkunft des Kunstweines zu verschleiern, und sie dem amtlichen Weinprüfer bei einer Kontrolle des Geschäftsbetriebs vorgelegt.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Vergehen gegen § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Nr. 1 des Lebensmittelgesetzes, den Angeklagten V. auch in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gefängnisstrafe von je einem Jahr verurteilt und die Einziehung der von den Angeklagten nachgemachten, bei den Abnehmern sichergestellten Weine angeordnet. Die Sachbeschwerde der Angeklagten kann keinen Erfolg haben.
1.
Die äusseren wie auch die inneren Merkmale des gesetzlichen Betrugstatbestandes sind einwandfrei nachgewiesen. Die Strafkammer stellt insbesondere fest, dass die Abnehmer infolge der bewussten Täuschung durch die Angeklagten in den Irrtum versetzt worden sind, sie kauften echten, verkehrsfähigen Wein, - dass sie das Getränk bei Kenntnis der Sachlage nicht gekauft hätten, - dass ihr Vermögen durch die nach § 13 LMG, 28 WeinG zwingend vorgeschriebene entschädigungslose Einziehung des unechten Weines beschädigt oder zum mindesten gefährdet worden ist, - und dass die Angeklagten, erfahrene Weinhändler, mit einer solchen Schadensfolge gerechnet haben. Unter solchen Umständen kommt es nicht darauf an, ob die Abnehmer den Kunstwein nach Probe bestellt und bezogen haben, ob sie und ihre Kunden mit dem verbesserten Kunstwein zufrieden waren, und ob der Preis an sich dem Wert der Ware entsprach. Dass schon die blosse Möglichkeit jederzeitiger entschädigungsloser Einziehung den Wert des Gesamtvermögens der Abnehmer verminderte, liegt auf der Hand. Mit Recht bezeichnet die Strafkammer es auch als eine für die Schuldfrage bedeutungslose nachträgliche Wiedergutmachung, dass die Angeklagten ihre durch die Einziehung betroffenen Abnehmer inzwischen entschädigt haben.
2.
Der tateinheitliche Schuldspruch aus §§ 4, 11 Abs. 1 LMG unterliegt gleichfalls keinem rechtlichen Bedenken.
Die Revision hält die Anwendung des Lebensmittelgesetzes aus folgenden Erwägungen für rechtsirrig: Das Weingesetz gehe als Sondergesetz allgemein dem Lebensmittelgesetz vor. Nach § 33 WeinG könne das Lebensmittelgesetz nur insoweit zur Anwendung kommen, als nicht Vorschriften des Weingesetzes entgegenständen. Das müsse auch gelten, soweit die dem Lebensmittelgesetz entgegenstehenden Bestimmungen im Einzelfall gemäss § 31 WeinG nicht zur Anwendung kämen. Die Strafkammer habe daher keine Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz annehmen dürfen.
Diese Darlegung verkennt, dass die hier in Betracht kommenden Vorschriften des Lebensmittelgesetzes und des Weingesetzes sich nicht entgegenstehen, sondern übereinstimmen. Als Stoff, der dazu bestimmt ist, von Menschen getrunken zu werden, ist Wein zugleich ein Lebensmittel im Sinn von § 1 Abs. 1 LMG. Wein zu Täuschungszwecken nachzumachen, ist durch §§ 9 WeinG, 4 Nr. 1 LMG, so nachgemachten Wein in Verkehr zu bringen, durch §§ 13 Abs. 2 Satz 1 WeinG, 4 Nr. 2 LMG in gleicher Weise verboten; beide Gesetze schreiben auch die entschädigungslose Einziehung oder Vernichtung solchen Weines ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse zwingend vor (§§ 28 Abs. 1 Satz 1 WeinG, 13 Abs. 1 Satz 1 LMG). Die Rechtslage ist vielmehr, nachdem die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung (RGSt 70, 103; 72, 281) in dieser Hinsicht durch die Verschärfung des § 11 LMG zufolge der Verordnung vom 14. August 1943 (RGBl I 488) überholt ist, folgende:
Gemäss § 31 Satz 1 WeinG finden die Strafvorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung, wenn die Tat nach anderen Vorschriften mit höherer Strafe bedroht ist. Daraus kann indessen nicht, wie die Revision anscheinend folgern will, der Schluss gezogen werden, dass ein gegen das Weingesetz verstossendes Verhalten straflos bleiben müsse, wenn es anderweit mit schwerer Strafe bedroht sei. Der Sinn des § 31 WeinG ist vielmehr, wie sich insbesondere auch aus Satz 2 ergibt, der, dass das die höhere Strafe androhende Gesetz vorgehen soll, indem das Weingesetz nie zusammen mit einem anderen Gesetz, sondern entweder allein oder gar nicht anzuwenden ist (Stenglein-Schneidewin Erg S. 109). Die Herstellung und der Vertrieb des Kunstweines durch die Angeklagten verstiess, wie bereits dargelegt, sowohl gegen das Wein- wie gegen das Lebensmittelgesetz. Da nun § 11 LMG in der Fassung der Verordnung vom 14. August 1943 eine höhere Strafe androht, als § 26 Abs. 1 Nr. 1 WeinG müssen gemäss § 31 Satz 1 WeinG die Strafvorschriften des Weingesetzes ausser Betracht bleiben, so dass § 11 LMG zur Anwendung kommt (vgl. Holthöfer-Juckenack LMG 3. Aufl. S. 279; Hieronimi Getränkegesetze S. 577). Da das Lebensmittelgesetz eine dem § 31 WeinG entsprechende Subsidiaritätsklausel nicht enthält, ist somit die Annahme von Tateinheit zwischen dem Betrug und dem Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz rechtlich zutreffend (vgl. Holthöfer-Juckenack S. 175).
3.
Dass der Angeklagte V. ausserdem den Tatbestand der Urkundenfälschung vorsätzlich verwirklicht hat, ist einwandfrei dargetan und wird auch von der Revision nicht in Frage gezogen. Ob die Annahme von Tateinheit mit dem Betruge oder dem Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz zu rechtfertigen wäre, braucht nicht untersucht zu werden, weil sie den Angeklagten nicht beschwert.
4.
Die Strafzumessung lässt gleichfalls keinen zu Ungunsten der Angeklagten wirkenden Rechtsfehler hervortreten.
Zutreffend hat das Landgericht die Strafe dem § 263 StGB als dem die schwerere Strafe androhenden Gesetz entnommen (vgl. Holthöfer-Juckenack S. 175). Auch die Versagung mildernder Umstände ist einwandfrei begründet. Zutreffend weist zwar die Revision darauf hin, dass bei Prüfung der Frage, ob anstelle des allgemeinen Strafrahmens ein milderer zugrunde gelegt werden soll, alle für das Strafmass erheblichen Umstände berücksichtigt werden müssen. Ein Verstoss der Strafkammer hiergegen kann indessen nicht aus dem äusserlichen Grunde angenommen werden, weil die Versagung mildernder Umstände im Anschluss an die Erörterung der straferschwerenden Umstände mitgeteilt wird und erst dann die Milderungsgründe im einzelnen erörtert werden. Ersichtlich geht das Gericht vielmehr von einer Gesamtwürdigung der Tat aus, auf Grund deren es zunächst die Annahme eines besonders schweren Falles, sodann aber auch die Anerkennung einer besonders leichten Gesetzesverletzung ablehnt, und die ausführlich erörterten Milderungsgründe nur innerhalb des allgemeinen Strafrahmens berücksichtigen will. Dass für die Versagung mildernder Umstände die erschwerenden Tatmomente ausschlaggebend waren, ist in der Natur der Sache begründet; es lag daher nahe, die Entscheidung des Gerichts hierüber im Anschluss an die Erörterung der als strafschärfend bewerteten Umstände mitzuteilen.
Dass neben der Betrugsstrafe auf die in § 13 Abs. 1 Satz 1 LMG zwingend vorgeschriebene Einziehung erkannt worden ist, entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. RGSt 73, 148).