Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1953, Az.: V ZR 145/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.01.1953
- Aktenzeichen
- V ZR 145/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12469
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 21.09.1951
- Landgerichts in Kleve - 30.08.1944
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1953, 251 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Bäckermeisters August B. in D.-H., O.weg ...,
Prozessgegner
die Witwe Ernst K. geb. Maria v. de P., D.-M., W.straße ...., (früher: den Werkmeister a.D. Ernst K., daselbst),
Amtlicher Leitsatz
Der Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Auftragsverhältnisses führt in der Regel nicht dazu, daß die Herausgabepflicht des Beauftragten hinsichtlich des von ihm für Rechnung des Auftraggebers Erworbenen erlischt.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Dr. Heck, Dr. Oechßler und Dr. Piepenbrock
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 21. September 1951 aufgehoben und dahin erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Kleve vom 30. August 1944 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Aus der Ehe der Klägerin mit dem Werkmeister Ernst K. entstammt neben zwei weiteren Kindern eine Tochter Henriette, die am 21. September 1923 den Beklagten heiratete. Dieser ist Bäckermeister und betrieb damals eine von ihm gepachtete Bäckerei in D.-M.. Aus seiner Ehe ging eine am ... 1924 geborene Tochter Maria hervor.
Durch Kaufvertrag und Auflassung vom 8. Mai 1928 erwarb Ernst K. von dem Versicherungsagenten Gerhard Kü. genannt Kl. das Hausgrundstück Ho., Ma.straße ..., welches dieser im Februar 1928 durch Kauf erworben hatte; Eintragung des Eigentumsübergangs auf Ernst K. im Grundbuch erfolgte am 16. Juni 1928. Der Kaufpreis betrug 9.000 RM. Davon wurden 3.000 RM durch Übernahme einer Hypothek, 1.000 RM durch Eintragung einer Kaufgeldresthypothek für den Verkäufer belegt. Der Rest wurde bar bezahlt. Zu diesem Zweck gewährte die Gilde Versicherungs-AG an Ernst K. ein Darlehen von 10.000 RM, zu dessen Sicherung dieser auf dem ihm bereits vorher gehörigen Anwesen D.-M., W.straße ..., eine Hypothek über 10.000 RM eintragen ließ. Außerdem schloß der Beklagte, um die Gewährung des Kredits zu ermöglichen, am 1. Juli und 1. Oktober 1927 je eine Lebensversicherung bei der Gilde über einen Betrag von 4.000 RM bzw. 10.000 RM ab. Nach der Behauptung des Beklagten stellte ihm Ernst K. den Rest des Darlehens, der zur Belegung des Kaufpreises nicht mehr benötigt wurde, ebenso wie ein am 12. November 1928 von ihm bei der Gilde weiter aufgenommenes Darlehen von 1.500 RM zur Verfügung; der Beklagte will damit in dem Grundstück Ma.straße ... eine Bäckerei eingerichtet, vor allem einen Backofen angeschafft, und weitere Baukosten bezahlt haben; 1.500 RM wurden zur Beschaffung eines Kraftwagens für das Geschäft des Beklagten verwendet. In der Folge verlegte der Beklagte seinen Betrieb auf dieses Grundstück.
Am 27. Juni 1939 schlossen Ernst K. und der Beklagte zu Niederschrift des Notars L. in D.-R. einen Vertrag, der, soweit hier von Bedeutung, folgenden Inhalt hat:
"§ 1. Der Werkmeister a.D. Ernst K. verpflichtet sich, das in Ho., Ma.straße ..., gelegene Grundstück ..., wie es steht und liegt, mit allem Zubehör an den Bäckermeister August B. zu übereignen, sobald dieser die auf die im Grundbuch von M., Band 113 Blatt 3048 verzeichneten Grundstücke in Abt 3 unter lfd. Nr. 5 eingetragene Darlehnshypothek von 10.000 RM nebst 8 % und unter lfd. Nr. 7 eingetragene Hypothek von 1.500 RM nebst Zinsen zugunsten der Gilde, Deutsche Versicherungs AG. in Essen zurückgezahlt hat.
§ 2. Die Erschienenen sind darüber einig, daß der Werkmeister a.D. Ernst K. zur Sicherheit für das von der Gilde gegebene Darlehn von 10.000 RM, das zum Erwerb des Grundstückes Ho.-N., Ma.straße ..., verwandt worden ist, als Eigentümer dieses Grundstücks eingetragen worden ist, und daß beim Erwerb des Grundstücks beide davon ausgegangen sind, daß B., sobald er das von der Gilde gegebene Darlehn zurückgezahlt hat, dieser das Grundstück Ma.straße ... zu Eigentum erhalten soll.
§ 3. B. hat sich verpflichtet, sämtliche auf dem Grundstück Ma.straße ... ruhenden Lasten einschließlich Steuern und sonstigen Abgaben zu tragen, sowie auch das Grundstück instand zu halten. B. ist dieser seiner Verpflichtung bisher prompt nachgekommen und verpflichtet sich auch weiterhin, bis das Grundstück ihm zu Eigentum übertragen wird, sämtliche auf dem Grundstück ruhenden Lasten, Steuern etc. zu tragen und das Grundstück instand zu halten.
§ 4. B hat bisher für die von der Gilde, Deutsche Versicherungs AG. gegebenen Darlehn von 10.000 RM zum Erwerb des Grundstücks und 1.500 DM zum Erwerb eines Autos die Zinsen bezahlt und verpflichtet sich weiterhin, die Zinsen zu zahlen, sowie das Kapital zurückzuzahlen.
Ernst K. erkennt hiermit ausdrücklich an, daß B. die früher auf dem Grundstück D.-M., W.straße ..., ruhende Aufwertungshypothek zurückgezahlt hat. Die Zurückzahlung war erforderlich, damit das Darlehn der Gilde den ersten Rang erhielt. Beide Parteien sind darüber einig, daß dieser Betrag von 2.200 RM auf die von B. an die Gilde zurückzuzahlenden Darlehn von 11.500 RM angerechnet werden soll. B. hat hiernach an die Gilde, Deutsche Versicherungs AG, insgesamt nur zurückzuzahlen 9.300 RM. K. erkennt hiermit ausdrücklich an, daß das z.Zt. angeschaffte Auto zum Geschäftsbetrieb des B. gehört und aus dem Betrieb des B. nicht herausgezogen werden soll.
Das Auto geht in das Eigentum des B. über, sobald dieser die in § 3 festgesetzte Zahlung geleistet hat.
§ 5. ...".
Bei Kriegsbeginn wurde der Beklagte zum Heeresdienst einberufen. Im Jahre 1942 erhob er Klage auf Ehescheidung. Durch rechtskräftiges Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 14. April 1943 wurde seine Ehe auf Klage und Widerklage aus gleichem Verschulden beider Ehegatten geschieden. Der Beklagte verlangte nunmehr auf Grund des Vertrages vom 27. Juni 1939 die Übertragung des Grundstückes Ma.straße .... Ein von ihm beim Amtsgericht Moers gestellter Antrag, im Wege der einstweiligen Verfügung Ernst K. zu untersagen, über dieses Grundstück zu verfügen, führte zu einem Vergleich, in dem dieser die Eintragung eines Veräußerungsverbotes bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptprozesses bewilligte und die Parteien vereinbarten, daß Ernst K. eine Klage auf Feststellung erheben sollte, daß dem Beklagten aus dem erwähnten Vertrage keine Ansprüche mehr zustünden.
Dementsprechend erhob Ernst K. die jetzt zur Entscheidung stehende Klage mit dem Antrag:
- 1.
festzustellen, daß der Beklagte aus dem erwähnten Vertrage keine Rechte mehr gegen ihn herleiten könne,
- 2.
den Beklagten zu verurteilen, in die Löschung der inzwischen im Grundbuch eingetragenen Verfügungsbeschränkung zu willigen,
- 3.
dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des beim Amtsgericht Moers vorangegangenen Verfahrens betreffend die einstweilige Verfügung aufzuerlegen.
Zur Begründung der Klage wurde vorgetragen: Ernst K. habe das Hausgrundstück Ma.straße ... seiner Tochter und nicht dem Beklagten zugedacht. Der Beklagte habe das gewußt; er habe bei Vertragsschluß nur als Treuhänder oder indirekter Stellvertreter für seine Ehefrau gehandelt, und daher könne nur diese, nicht aber der Beklagte selbst Ansprüche aus dem Vertrage geltend machen. - Der Vertrag enthalte eine Schenkung. Diese werde wegen groben Undanks des Beklagten widerrufen. Denn erst nach Vertragsschluß habe Ernst K. erfahren, daß der Beklagte schon seit langer Zeit, sogar schon zur Zeit des Vertragsschlusses, mit einer Frau V. ein ehebrecherisches Verhältnis unterhalten habe, und daß Frau V. im Juni 1939 von ihm bereits ein Kind erwartete, das am ... 1939 geborene Kind Marlene. - In letzter Linie wurde die Klage darauf gestützt, daß der Vertrag seine Grundlage verloren habe: Ernst K. habe ihn nur deswegen geschlossen, weil der Beklagte sein Schwiegersohn gewesen sei und er seiner Tochter und ihrer Familie eine angemessene Lebensgrundlage habe verschaffen wollen. Diese Grundlage des Vertrages sei durch die Scheidung der Ehe des Beklagten zerstört worden, und der Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben, wenn er trotz der Scheidung der Ehe Übereignung des Grundstücks Ma.straße ... verlange.
Durch Urteil vom 30. August 1944 wies das Landgericht die Klage ab. Ernst K. legte Berufung ein. Am 8. März 1945 wurde die Sache vom Berufungsgericht auf unbestimmte Zeit vertagt.
Ernst K. verstarb am 20. April 1947. Er wurde von seiner Ehefrau als Alleinerbin beerbt; sie trat an seiner Stelle als Klägerin in den Rechtsstreit ein. Der Beklagte geriet in russische Gefangenschaft, aus der er erst am 26. November 1949 zurückkehrte. In dem nunmehr fortgesetzten Berufungsverfahren änderte das Oberlandesgericht das Urteil des ersten Richters ab und gab den Klaganträgen statt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision, mit der der Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts erstrebt. Die Klägerin hat gebeten, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht prüft zunächst die Behauptung der Klägerin, bei Abschluß des Vertrages vom 27. Juni 1939 habe der Beklagte nur als Treuhänder oder verdeckter Stellvertreter für ihre Tochter, seine damalige Ehefrau, gehandelt. In Übereinstimmung mit dem ersten Richter weist das Berufungsgerichts diese Behauptung aus tatsächlichen Erwägungen zurück. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin habe sich der Beklagte bereits im Zeitpunkte des Vertragsschlusses mit Scheidungsabsichten getragen. Unter diesen Umständen sei nicht anzunehmen, daß er die Rechte aus dem Vertrage für seine Ehefrau habe erwerben wollen. Auch sei kein Grund ersichtlich, warum Ernst K. das Grundstück auf den Beklagten hätte übertragen sollen, wenn er die Absicht gehabt hätte, seine Tochter zur Eigentümerin zu machen. Gerade wenn die Behauptung der Klägerin richtig wäre, daß ihr Ehemann das Grundstück zu dem Zweck erworben habe, es seiner Tochter als Mitgift oder durch letztwillige Verfügung zuzuwenden, hätte kein Anlaß bestanden, es nicht ihr selbst, sondern dem Beklagten als Treuhänder für sie zu übertragen.
Ebenso verneint das Berufungsgericht eine Schenkung. Die Übernahme der Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks Ma.straße ... an den Beklagten gegen Abdeckung der von der Gilde gewährten Darlehen und Beseitigung der für diese Darlehen auf dem Grundstück W.straße ... eingetragenen Hypotheken sei - so meint das Berufungsgericht - keine unentgeltliche Zuwendung an den Beklagten. Es handle sich vielmehr um einen Austausch von Leistungen. Dabei erziele allerdings der Ehemann der Klägerin keinen Gewinn (abgesehen von den ihm außerhalb des Vertrages durch seine Arbeiten als Kraftfahrer im Geschäft des Beklagten zugeflossenen Einnahmen); der Stand seines Vermögens vermehre sich bei der Durchführung des Vertrages gegenüber der vorhergehenden Zeit nicht. Ebensowenig aber vermindere er sich in diesem Falle. Dies gelte aber auch für den Fall, daß der Vertrag vom 27. Juni 1939 nicht durchgeführt würde. Es bestehe kein Grund zu der Annahme, daß das Haus Ma.straße ... keinen ausreichenden Gegenwert für die Aufwendungen des Ernst K. biete, die auf 9.300 RM zu errechnen seien. Unentgeltlich sei die Bereitstellung des Grundstücks W.straße ... als Kreditunterlage für das zum Ankauf des Grundstücks Ma.straße ... verwendete Darlehen. Mit der Kreditaufnahme sei für den Ehemann der Klägerin das Risiko verbunden gewesen, daß der Ankauf des Hauses Ma.straße ... sich als eine Fehlanlage erweise, oder daß der Beklagte mit seinem Geschäftsbetrieb wirtschaftlich zusammenbreche; für diesen Fall habe jedoch der Ehemann der Klägerin in dem Eigentum des Hauses Ma.straße ... eine ausreichende Sicherung gehabt. Es handle sich also um ein verwandtschaftliches Entgegenkommen, nicht aber um eine unentgeltliche Zuwendung von Vermögenswerten seitens des Ernst K. an den Beklagten. Für den Widerruf einer Schenkung sei daher kein Raum.
Diese Ausführungen beruhen im wesentlichen auf tatsächlichen Feststellungen und lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Sie beschweren den Beklagten nicht, sind auch von der Revision nicht angegriffen. Es handelt sich also nur noch um die Frage, ob, wie das Berufungsgericht annimmt, die Geschäftsgrundlage des Vertrages vom 27. Juni 1939 weggefallen ist, und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß Treu und Glauben dem Anspruch des Beklagten auf Erfüllung dieses Vertrages entgegenstehen, hat die Revision mit Nachdruck angegriffen. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt:
Der Ehemann der Klägerin Ernst K. habe mit dem Vertrag vom 27. Juni 1939 den wirtschaftlichen Zweck verfolgt, das Haus Ma.straße ... dem Beklagten als Grundlage seines Geschäftsbetriebes zur Verfügung zu stellen. Es könne unterstellt werden, daß es ihm dabei nicht nur auf das Wohl des Beklagten und seiner damaligen Ehefrau, der Tochter der Klägerin, angekommen sei, sondern daß er auch daran gedacht habe, selbst in dem Geschäftsbetriebe des Beklagten eine Arbeitsmöglichkeit zu finden. Aber auf alle Fälle, und gerade auch unter dem Gesichtspunkt der eigenen Erwerbsmöglichkeit im Geschäfte des Beklagten, habe das ganze Zusammenwirken zwischen Ernst K. und dem Beklagten und damit auch der Vertrag vom 27. Juni 1939 gute und ungetrübte verwandtschaftliche Beziehungen, und damit den Bestand der Ehe des Beklagten, vorausgesetzt. Sinn und Zweck der Maßnahmen des Ernst K. seien durch die Eigenschaft des Beklagten als Schwiegersohn bedingt gewesen. Auch für den Beklagten sei erkennbar gewesen, daß dies die Grundlage für den Geschäftswillen des Ernst K. bei Abschluß des Vertrages gewesen sei.
Dieser Annahme stehe nicht entgegen, daß nach § 2 des Vertrages die Eintragung des Ernst K. als Eigentümer zur "Sicherung für das von der Gilde gegebene Darlehen von 10.000 RM" geschehen sei. Es sei richtig, daß der Beklagte seit dem Erwerb des Grundstücks, also seit 1928, sämtliche Lasten dieses Grundstücks im weitesten Sinne getragen, wie er auf der anderen Seite auch keine Miete bezahlt habe. Ebenso sei es richtig, daß der Beklagte nach dem Erwerb des Grundstücks durch seinen Schwiegervater eine Reihe von kostspieligen Verwendungen vorgenommen habe, die nicht aus dem Vermögen von Ernst K. geflossen seien. Daraus und aus der genannten Vertragsbestimmung sei zu schließen, daß im Verhältnis des Ehemanns der Klägerin zu dem Beklagten eine treuhänderische Bindung des Inhalts bestanden habe, daß Ernst K. gegen den Willen und das Interesse des Beklagten von seinem Eigentum keinen Gebrauch machen dürfe, daß er vielmehr verpflichtet gewesen sei, dem Beklagten das Eigentum zu übertragen, sobald dieser das Darlehen an die Gilde zurückbezahlte und der Sicherungszweck damit erreicht war. Aber auch gerade gegenüber dieser treuhänderischen Beschränkung sei dem verwandtschaftlichen Verhältnis zwischen den Vertragschließenden entscheidende Bedeutung beizumessen, und der Wegfall dieser freundschaftlichen Beziehungen beraube dieses Treuhandverhältnis seiner Grundlage. Infolgedessen könne der Beklagte aus diesem, in dem Vertrag vom 27. Juni 1939 niedergelegten Verhältnis keine Ansprüche mehr herleiten.
Das Berufungsgericht zieht noch den weiteren Gesichtspunkt heran, daß das Erwerbsgeschäft, das in dem Hause Ma.straße ... betrieben wurde, ein Handwerks- und Kleinhandelsgeschäft gewesen sei, und daß darin nicht nur der Ehemann der Klägerin, sondern vor allem auch seine Tochter, die damalige Ehefrau des Beklagten, sich betätigen sollte und betätigt habe. Nach der Einberufung des Beklagten habe sie das Geschäft selbständig weitergeführt und dies im Einverständnis mit dem Beklagten auch noch nach der Scheidung fortgesetzt In dieser Zeit habe sie sowohl die Hypothek der Gilde auf dem Anwesen W.straße ... wie auch die sonstigen noch auf dem Grundstück Ma.straße ... lastenden erheblichen Schulden zurückbezahlt. Aus diesen Vorgängen habe die geschiedene Ehefrau des Beklagten erhebliche Ansprüche gegen ihn. Da aber Ernst K. bei dem ganzen Geschäft in erster Linie die Interessen seiner Tochter im Auge gehabt habe, könne ihm nicht zugemutet werden, jetzt nach Auflösung der Ehe dem Beklagten den Sachwert zu übertragen und seine Tochter auf Geldansprüche verweisen zu lassen, deren Geltendmachung und Verwirklichung großen Schwierigkeiten begegnen müsse. Daher könne auch der Klägerin nicht zugemutet werden, trotz des Wegfalls der Geschäftsgrundlage den Vertrag vom 27. Juni 1939 auszuführen und das Grundstück Ma.straße ... dem Beklagten zu übertragen.
1.
Die Revision greift diese Ausführungen zunächst mit einer Verfahrensrüge an: Das Berufungsgericht hätte der unter Beweis gestellten Behauptung des Beklagten nachgehen müssen, daß im Jahre 1939 die Ehe bereits aufs schwerste zerrüttet gewesen sei. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei es ausgeschlossen, daß dies den am selben Orte lebenden Schwiegereltern unbekannt geblieben sei. Sei aber den Eltern, insbesondere dem den Vertrag vom 27. Juni 1939 abschließenden Vater Ernst K., die bestehende Ehezerrüttung bekannt gewesen, so habe er mit einem Fortbestand der Ehe nicht rechnen können, sondern die Auflösung der Ehe als möglich voraussehen müssen. Auf einen voraussehbaren Umstand dürfe sich die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht berufen. Das Berufungsgericht hätte daher die Pflicht gehabt, die für das Bestehen und die Ursachen der Ehezerrüttung angebotenen Beweise zu erheben; die Unterlassung dieser Beweiserhebung verstoße gegen § 286 ZPO.
Diese Verfahrensrüge ist nicht begründet. Zugunsten der Revision mag davon ausgegangen werden, daß der Bestand der Ehe des Beklagten nicht als Vertragsgrundlage angesehen werden könnte, wenn er bei Abschluß des Vertrages bereits zweifelhaft geworden und mit einer Auflösung der Ehe zu rechnen war. Dafür reichen aber die von dem Beklagten aufgestellten Behauptungen nicht aus. Die behauptete schwere Ehezerrüttung wäre nur dann erheblich, wenn weiter vorgetragen gewesen wäre, daß der Ehemann der Klägerin über die Verhältnisse in der Ehe seiner Tochter wenigstens im großen und ganzen unterrichtet war. Dies hat aber der Beklagte, soweit ersichtlich, in den Vorinstanzen nicht behauptet. Es läßt sich auch nicht sagen, daß aus der Lebenserfahrung ein zwingender Schluß dahin gezogen werden müsse, daß Ernst K. von der schweren Trübung der Ehe seiner am selben Ort lebenden Tochter unterrichtet gewesen wäre. Dies mag zwar im allgemeinen der Fall sein, es ist aber durchaus möglich, daß eine Ehefrau Schwierigkeiten in ihrer Ehe ihren Eltern verheimlicht oder wenigstens ihre Bedeutung verkleinert. Im vorliegenden Falle kommt noch in Betracht, daß der Beklagte eingehend darzulegen versucht hat, daß gerade seine Ehefrau es gewesen sei, die durch zahlreiche Verletzungen der Treupflicht in erster Linie die Zerrüttung der Ehe verschuldet habe. Unterstellt man diese Behauptung als richtig, so wäre es erst recht nicht selbstverständlich, daß seine Ehefrau ihren Vater von der Zerrüttung der Ehe unterrichtete. Umgekehrt hatte die Klägerin vorgetragen, daß Ernst K. erst im zweiten Rechtszüge des Ehescheidungsverfahrens, also erst etwa 1943, von dem schweren Schicksal erfahren habe, das der Beklagte durch seine Treulosigkeit ihrer Tochter bereitet habe (Berufungsbegründung vom 26. September 1944 a.E., Bl. 19 Rs GA), und daß der Vertrag vom 27. Juni 1939 auf Bitten des Beklagten und ihrer Tochter gemeinsam geschlossen worden sei; mit diesen Behauptungen wäre die Annahme, Ernst K. habe die Auflösung der Ehe des Beklagten vorhergesehen oder vorhersehen müssen, schwerlich vereinbar.
Das Berufungsgericht erörtert nicht, welche Bedeutung dem Vertrage vom 27. Juni 1939 im Rahmen der gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und Ernst K. zukommt. Es stellt aber fest, schon beim Erwerb des Grundstücks Ma.straße ... im Jahre 1928 habe Ernst K. sich dem Beklagten gegenüber treuhänderisch gebunden, nicht gegen dessen Willen und Interessen von seinem Eigentum Gebrauch zu machen, er habe sich vielmehr schon damals verpflichtet, dem Beklagten das Eigentum zu übertragen, sobald dieser das Ernst K. von der Gilde gewährte Darlehen zurückbezahlt habe. Das Berufungsgericht stützt diese Feststellung sowohl auf die tatsächliche Handhabung der Parteien - Tragung der Grundstückslasten im weitesten Sinne durch den Beklagten, keine Entrichtung von Mietzinsen an Ernst K. - wie auch auf den Wortlaut des Vertrages vom 27. Juni 1939. Diesen Feststellungen ist zu entnehmen, daß Ernst K. von vornherein nur treuhänderischer Eigentümer für den Beklagten werden, daß das von ihm erworbene Eigentum nur treuhänderisches Eigentum für den Beklagten sein sollte; Zweck dieses treuhänderischen Eigentums war, Ernst K. dafür eine Sicherung zu verschaffen, daß der Beklagte seine Verpflichtung erfülle, das Darlehen der Gilde abzudecken. Rechtlich ist das Verhältnis zwischen Ernst K. und dem Beklagten als ein Auftrag des letzteren zu würdigen, das Grundstück in eigenem Namen, aber für Rechnung des Beklagten zu erwerben. Seine Verpflichtung, nach Abdeckung des Darlehens und Erreichung des Sicherungszwecks das Grundstück dem Beklagten zu übertragen, ergab sich daher aus dem Gesetz (§ 667 BGB). Sie bedurfte nicht der Form des § 313 BGB (RGRK § 313 Abs. 1 S 585; Soergel 8. Aufl. § 313 Anm. 4; beide mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Der notarielle Vertrag vom 27. Juni 1939 hat daher die Übereignungspflicht des Ernst K. und jetzt der Klägerin nicht erst begründet, sondern nur klargestellt. Für die Frage, ob die Geschäftsgrundlage dieses Vertrages weggefallen ist, kommt es nicht nur auf den Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages an, sondern auch auf den zurückliegenden Zeitraum. Daß in diesem und vor allem beim Erwerb des Grundstückes im Jahre 1928 der Bestand der Ehe des Beklagten die Geschäftsgrundlage war, auf der der Wille des Ernst K. zum Abschluß des Geschäfts in einer dem Beklagten erkennbaren Weise aufbaute, wird zwar vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich festgestellt, eine solche Feststellung liegt aber seinen Darlegungen ersichtlich zugrunde. Geht man von diesem Sachverhalt aus, so hätte der Beklagte umsomehr Anlaß gehabt zu behaupten, daß bei Abschluß des notariellen Vertrages Ernst K. erkannt hatte oder wenigstens erkennen mußte, daß diese Geschäftsgrundlage erschüttert war. Eine solche Behauptung läßt aber der Vortrag des Beklagten in den Tatsacheninstanzen wie erwähnt vermissen.
2.
Die Revision will aus dieser Sachlage den entgegengesetzten Schluß ziehen. Sie macht geltend: Wenn der Beklagte erst im Jahre 1939, also 11 Jähre nach Begründung des Treuhandverhältnisses, diese Vereinbarung habe notariell festlegen lassen, so spreche das dafür, daß er das getan habe gerade um für den Fall einer Scheidung gesichert zu sein. Dieser Zweck müsse den gesamten Umständen nach auch seinem Schwiegervater bekannt oder doch wenigstens bewußt gewesen sein. Es sei also nicht der Bestand der Ehe Geschäftsgrundlage gewesen, sondern im Gegenteil habe der Vertrag gerade für den Fall der Auflösung der Ehe Bedeutung gewinnen sollen. Die Klägerin habe selbst vortragen lassen, daß der Beklagte sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits mit Scheidungsgedanken getragen habe und bestrebt gewesen sei, den Vertrag noch vor der Scheidung unter Dach und Fach zu bringen, damit habe sie zugegeben, daß diese Absicht ihrem Ehemann bekannt gewesen sei.
Es ist nicht ersichtlich, welchen Angriff die Revision mit diesen Vortrag begründen will. Die Behauptung, dem Ehemann der Klägerin sei bei Abschluß des Vertrages bekannt gewesen, daß der Beklagte sich gerade für den Fall einer Scheidung sichern wolle, ist, soweit ersichtlich, in den Vorinstanzen nicht aufgestellt worden. Es begründet daher keinen Verfahrensverstoß, wenn das Berufungsgericht sich mit ihr nicht auseinandergesetzt hat. In der Revisionsinstanz kann diese Behauptung als neues Vorbringen nicht verwertet werden. Daß die Klägerin vorgetragen hat, der Beklagte habe sich im Juni 1939 bereits mit Scheidungsgedanken getragen, ist nicht als ein Eingeständnis zu werten, daß sie selbst oder ihr Ehemann diese Absicht des Beklagten damals bereits erkannt hätten.
3.
Ist sonach mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß der Bestand der Ehe des Beklagten mit der Tochter der Klägerin Geschäftsgrundlage des Treuhandverhältnisses gewesen ist, so wendet sich die Revision doch mit Recht gegen die Folgerungen, die das Berufungsgericht aus dem Wegfall dieser Geschäftsgrundlage zieht.
Das Berufungsgericht prüft nicht, ob das zwischen Ernst K. und dem Beklagten im Jahre 1928 begründete Rechtsverhältnis als gegenseitiger Vertrag im Sinne der §§ 320 ff BGB anzusprechen ist. Es stellt fest, daß diese Vereinbarungen ein verwandtschaftliches Entgegenkommen des Ernst K. an den Beklagten gewesen seien, und daß bei planmäßiger Abwicklung des Geschäfts das Vermögen des Ernst K. sich weder zu seinen Gunsten noch zu seinen Ungunsten verändert haben würde: Der Beklagte sollte den von Ernst K. aufgenommenen Kredit abdecken und damit die auf dessen Grundstück W.straße ... eingetragenen Hypotheken ablösen; darauf sollte ihm das Eigentum an dem Grundstück Ma.straße ... übertragen werden. Diese Verpflichtungen der beiden Vertragschließenden standen offensichtlich nicht im Verhältnis der wechselseitigen Abhängigkeit; es handelt sich nicht um Leistung und Gegenleistung, so daß nicht ein gegenseitiger, sondern ein sog. unvollkommen zweiseitiger Vertrag vorliegen würde. Aber auch bei einem solchen muß dem Wegfall der Geschäftsgrundlage Rechnung getragen werden; wie § 242 BGB, aus dem die Rechtssätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage und seine Rechtsfolgen entwickelt worden sind, finden auch diese Rechtssätze auf alle Schuldverhältnisse Anwendung ohne Rücksicht darauf, ob es sich um gegenseitige Verträge handelt oder nicht.
Rechtsirrig ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Wegfall der Geschäftsgrundlage zu einer Befreiung der Parteien von ihren Vertragspflichten führen müsse. In Rechtsprechung und Rechtslehre ist anerkannt, daß das Erlöschen der vertraglichen Verpflichtungen als Folge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erst in letzter Linie in Frage kommt. Der Grundsatz der Vertragstreue gebietet es, auch bei Wegfall der Geschäftsgrundlage den Vertrag nach Möglichkeit aufrecht zu erhalten, erforderlichenfalls unter Anpassung des Vertragsinhalts an die veränderten Umstände. Entscheidend ist, welche Veränderungen durch Treu und Glauben gefordert werden, und ob die Erfüllung des Vertrags den Parteien noch zugemutet werden darf oder nicht. Nur wenn und soweit dies verneint werden muß, ist es gerechtfertigt, den Schuldner von seinen Vertragspflichten zu befreien.
Im vorliegenden Fall geht die Ansicht des Berufungsgerichts, infolge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erlösche die Verpflichtung der Klägerin zur Herausgabe des Grundstücks Ma.straße ..., über das nach Treu und Glauben durch die Umstände Gebotene hinaus.
Der Wegfall der Geschäftsgrundlage des Treuhandverhältnisses darf nicht zur Folge haben, alle gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien als hinfällig anzusehen. Die Auflösung des Vertrages infolge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage muß dazu führen, daß die beiden Vertragsparteien an die weitere Erfüllung des Treuhandverhältnisses in der Zukunft nicht mehr gebunden sind, nicht aber darf sie dazu führen, bereits entstandene Verpflichtungen der Parteien rückwirkend wieder zu beseitigen. Der Beklagte war also nunmehr gehalten, sofort den Ehemann der Klägerin von den im Interesse des Beklagten eingegangenen Verpflichtungen zu befreien; auf die dem Sinn der ganzen Vereinbarung entsprechende allmähliche Tilgung dieser Verpflichtungen durfte der Beklagte sich jetzt nicht mehr berufen. Hatte jedoch der Beklagte dieser Pflicht genügt, so hatte der Ehemann der Klägerin ihm die Sicherheit, nämlich das Grundstück Ma.straße ..., herauszugeben. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß diese Pflicht des Ehemanns der Klägerin sich aus dem Sicherungszweck ergab, der in § 2 des Vertrages eindeutig Ausdruck gefunden hat. Hätte der Beklagte als Unterlage für die Kreditgewährung ein Pfand aus seinem Vermögen gestellt, so würde das Berufungsgericht schwerlich zu dem Ergebnis gekommen sein, daß die Beendigung des Treuhandverhältnisses dazu führen könne, daß dieses Pfand nunmehr dem Ehemann der Klägerin verfalle. Der vorliegende Fall liegt insofern anders, als das Grundstück Ma.straße ... ursprünglich nicht im Eigentum des Beklagten gestanden hatte, sondern unmittelbar von dem Ehemann der Klägerin gekauft und zu Eigentum erworben worden war. Nachdem jedoch die Parteien diesen von vornherein nur als treuhänderischen Eigentümer angesehen haben, wie die vom Berufungsgericht festgestellte praktische Handhabung beweist, und wie auch § 2 des Vertrages vom 27. Juni 1939 festlegt, kann es darauf nicht ankommen. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage kann daher nicht, wie das Berufungsgericht meint, dazu führen, den Ehemann der Klägerin und jetzt diese selbst von ihrer Herausgabepflicht zu befreien.
4.
Diesen Erwägungen läßt sich auch nicht mit dem Hinweis darauf begegnen, daß die Erfüllung dieser Verpflichtung dem Ehemann der Klägerin jetzt nicht mehr zugemutet werden könne, weil das Verlangen danach gegen Treu und Glauben verstoße. Was das Berufungsgericht hierfür beibringt, schlägt nicht durch. Es meint, daß jedenfalls erhebliche Ansprüche der geschiedenen Ehefrau gegen den Beklagten bestünden; der Ehemann der Klägerin und jetzt diese selbst müßten befürchten, daß der Beklagte als Eigentümer des Grundstücks Ma.straße ... und damit des Sachwerts sich in einer erheblich günstigeren Stellung befinde als ihre auf Geldansprüche beschränkte Tochter, deren Interessen ihre Eltern bei dem ganzen Geschäft doch in erster Linie im Auge gehabt hätten. Allein einmal steht noch keineswegs fest, welches Ergebnis die zwischen dem Beklagten und seiner geschiedenen Ehefrau vorzunehmende Auseinandersetzung haben wird; auch das Berufungsurteil trifft keinerlei Feststellungen, die den Schluß rechtfertigen, daß der Beklagte noch erhebliche Zahlungen werde leisten müssen. Wenn die Ehefrau während des Krieges und nach dem Zusammenbruch die Schulden des Beklagten abgetragen und die Dalehnsforderungen der Gilde getilgt hat, so ist ihr das wohl nicht nur infolge der Entwicklung der Wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere der Entwertung des Geldes in dieser Zeit gelungen, sondern sie hat auch die gesamten Einkünfte des dem Beklagten gehörigen Geschäftes zur Verfügung gehabt, das sie nach Einberufung des Beklagten und auch nach der Scheidung weitergeführt hat. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, daß sie auf Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten schon vor der Scheidung der Ehe durch notariellen Vertrag verzichtet hat, so daß ihr lediglich ein Entgelt für ihre Arbeitsleistung zusteht. Abgesehen davon ist aber das Ergebnis der Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten für das Verhältnis der Streitteile unmittelbar nicht von Bedeutung. Sofern der Klägerin aus dem Treuhandverhältnis noch Ansprüche gegen den Beklagten zustehen, kann sie sich dadurch sichern, daß sie die ihr obliegende Eigentumsübertragung bis zu ihrer Befriedigung zurückhält. Daß diese Leistung ihr nicht zugemutet werden könne, ergibt sich aus der Möglichkeit solcher Gegenansprüche noch nicht. Umgekehrt berücksichtigt das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Frage der Zumutbarkeit nicht das große Interesse, was der Beklagte an dem Besitz des Hauses Ma.straße ... den Umständen nach haben muß. Er hat unbestritten dieses Haus zu einer Bäckerei umgebaut und es gerade für die Ausübung seines Berufes eingerichtet. Das Berufungsurteil stellt fest, daß die dadurch entstehenden Kosten nicht von Ernst K. getragen worden sind. Dann besteht aber auch kein innerer Grund, die durch diesen Umbau getroffene Werterhöhung der Klägerin zufallen zu lassen. Hätte das Berufungsgericht diesen Umstand bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit berücksichtigt, so hätte es erkennen müssen, daß der Verlust der von ihm eingerichteten Betriebsstätte eine schwere Einbuße für den Beklagten bedeuten mußte, und daß auch unter diesem Gesichtspunkt Bedenken bestehen mußten, wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ihm den Anspruch auf Übertragung des Eigentums an diesem Haus abzusprechen.
Der Anspruch der Klägerin auf Feststellung, daß ihre Verpflichtungen erloschen seien, ist daher nicht begründet.
5.
Die Revision hat schließlich geltend gemacht, nach dem Vertrage sei die Übereignungspflicht davon abhängig gewesen, daß der Beklagte das Darlehen der Gilde zurückbezahle. Nicht er habe das aber getan, sondern seine geschiedene Ehefrau; die Voraussetzungen der Übereignungspflicht seien daher nicht gegeben. Unbestritten hat aber die Tochter der Klägerin seit der Einberufung des Beklagten zum Heeresdienst im Jahre 1939 das Geschäft des Beklagten weitergeführt und dies auch noch nach der Scheidung der Ehe fortgesetzt; wieweit sie die Erträge dieses Geschäfts zur Abdeckung der Schulden herangezogen hat, ist streitig. Doch kommt es darauf nicht an. Entscheiden ist, daß der mit dem treuhänderischen Erwerb des Eigentums durch Ernst K. verfolgte Sicherungszweck jetzt erreicht und der gesicherte Kredit abgedeckt ist. Damit ist die Voraussetzung eingetreten, von der die Pflicht der Klägerin zur Übereignung des Grundstücks an den Beklagten abhängig war, wobei die Frage, ob ihr ein Leistungsweigerungsrecht wegen etwaiger Ansprüche gegen den Beklagten zusteht, im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht zu entscheiden ist.
Unter diesen Umständen war der Revision des Beklagten stattzugeben. Da der Rechtsstreit zur Entscheidung im Sinne der Abweisung der Klage reif ist, wurde unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des ersten Richters zurückgewiesen. Die Entscheidung im Kostenpunkt ergab sich aus den §§ 91, 97 ZPO.