Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.01.1953, Az.: V BLw 71/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.01.1953
- Aktenzeichen
- V BLw 71/52
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1953, 12113
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Oldenburg - 23.05.1952
Verfahrensgegenstand
Freistellung von der Soforthilfeabgabe
Prozessführer
der Witwe Elisabeth G. in Sch. bei B., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und Dr. ... in ...,
Prozessgegner
den Dr. H. J. in Br.-V., Forschungsanstalt für Landwirtschaft, vertreten durch die Rechtsanwälte ... und ... in ...,
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 27. Januar 1953 unter Mitwirkung des Staatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Frintrop und Berger
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 23. Mai 1952 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass für die Beteiligung des Antragstellers und der Antragsgegnerin an der Soforthilfeabgabe die Steuerwerte nach dem Währungsstichtag maßgend sind.
Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben der Antragsteller 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3 zu tragen. Ausserhalb des Rechtebeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Ehefrau des Antragstellers und deren Schwester sind je zur Hälfte Miteigentümerinnen des G.'schen Hofes in Sch. bei B.. An diesem Hof steht der Antragsgegnerin auf Grund eines Testaments ihres Ende der 20er Jahre verstorbenen Ehemannes vom 1. September 1922 der lebenslängliche Nießbrauch zu. Der Hof hat einen Einheitswert von 39.700 DM; davon entfallen auf den Pächteranteil 8.800 DM, so dass die beiden Miteigentümerinnen am Einheitswert mit je 15.450 DM beteiligt sind. Für das erste Jahr der Soforthilfeabgabe (1. April 1949 bis 31. März 1950) ist der Antragsteller wegen des seiner Ehefrau gehörigen Miteigentumsanteils mit 422,50 DM zur Soforthilfe vom Finanzamt Nordenham durch Bescheid vom 30. April 1950 veranlagt worden. Unter Abzug eines auf 4 ha Land entfallenden und von ihm selbst zu zahlenden Betrages verlangt der Antragsteller im gegenwärtigen vom Prozeßgericht an das Landwirtschaftsgericht verwiesenen Verfahren von der Antragsgegnerin, dass sie ihn in Höhe von 386,50 DM von der Zahlung der Soforthilfeabgabe gegenüber dem genannten Finanzamt freistelle, ausserdem begehrt er die Feststellung, dass die Antragsgegnerin ihn von der Zahlung der in Zukunft fällig werdenden Soforthilfeabgabebeträge anteilig freizustellen habe. Er stützt seine Freistellungsansprüche auf § 23 SHG und vertritt die Auffassung, er könne die Soforthilfeabgabe in vollem Umfange auf die Antragsgegnerin abwälzen, da diese allein die Nützungen aus dem Hofe ziehe. Die Antragsgegnerin ist der Meinung, dass die Soforthilfeabgabe nach der gesetzlichen Regelung der Eigentümer, nicht aber der Nießbraucher zu tragen habe und daher eine Abwälzung auf sie nicht zulässig sei.
Das Amtsgericht, an das die Sache durch Urteil des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 7. November 1951 (2 U 159/51) verwiesen worden ist und vor dem die Beteiligten nur über den Feststellungsantrag verhandelt haben, hat durch Teilbeschluß festgestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, den Antragsteller von der Zahlung der in Zukunft fällig werdenden Soforthilfeabgabebeträge anteilig freizustellen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen die Entscheidung des Amtsgerichts dahin abgeändert:
"Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, den Antragsteller von der Zahlung der auf den Miteigentumsanteil der Ehefrau des Antragstellers an dem G.'schen Hofe in Sch. bei B. für die Zeit nach dem 31. März 1950 fällig werdenden Soforthilfeabgaben in dem Verhältnis freizustellen, in dem der Einheitswert dieses Miteigentumsanteils zu dem Steuerwert des der Antragsgegnerin an diesem Miteigentumsanteil zustehenden Nießbrauchs steht. Der weitergehende Antrag des Antragstellers wird abgewiesen."
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat das Oberlandesgericht den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt, eine Erstattung aussergerichtlicher Kosten nicht angeordnet und im übrigen die Kostenentscheidung dem Amtsgericht vorbehalten. Auch hat es die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Beide Beteiligte haben Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Antragsgegnerin erstrebt eine Abweisung des Feststellungsantrages in vollem Umfange, der Antragsteller die Feststellung, dass die Antragsgegnerin ihn für die Zeit nach dem 31. März 1950 von der gesamten auf den Miteigentumsanteil seiner Ehefrau entfallenden Soforthilfeabgabe freizustellen habe. Beide Beteiligte bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite.
II.
Beide Rechtsbeschwerden sind unbegründet.
Nach § 23 SHG kann der zur Soforthilfeabgabe Verpflichtete, wenn Altenteile oder andere regelmässig wiederkehrende Leistungen mit abgabepflichtigem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, den Teil der (allgemeinen) Soforthilfeabgabe, der nach dem Verhältnis der Steuerwerte auf diese Belastungen entfällt, auf die Berechtigten aus diesen Belastungen abwälzen. Das Beschwerdegericht vertritt die Auffassung, daß über den Wortlaut der gesetzlichen Regelung hinaus die Soforthilfeabgabe entsprechend dem Sinn der gesetzlichen Regelung auch auf den Nießbraucher vom Eigentümer des abgabepflichtigen Vermögens abgewälzt werden könne. Diese Rechtsauffassung greift die Antragsgegnerin mit der Rechtsbeschwerde an. Sie kann damit jedoch keinen Erfolg haben. Der erkennende Senat hat sich bereits in seinem Beschluß vom 29. April 1952 (V BLw 66/51; RechtdLandw 1952, 181 = NJW 1952, 1053) eingehend mit dieser Frage befasst und ist dabei ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Abwälzung der Soforthilfeabgabe vom Eigentümer auf den Nießbraucher entsprechend der für das Altenteil im § 23 SHG getroffenen Regelung zulässig ist. In dem genannten Beschluß ist auch näher ausgeführt, dass der Eigentümer nicht die volle Soforthilfeabgabe auf den Nießbraucher abwälzen kann, sondern eine Abwälzung nur im Verhältnis der Steuerwerte entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 23 SHG zulässig ist. Damit erweisen sich die Angriffe der Antragsgegnerin (unter I bis V ihrer Rechtsbeschwerdebegründung) wie umgekehrt auch die Angriffe des Antragstellers, der in seiner Rechtsbeschwerdebegründung die Auffassung vertritt, dass er die ganze Soforthilfeabgabe auf die Antragsgegnerin abwälzen könne, als unbegründet. Neue Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung der Rechtsfrage führen könnten, werden von den Beteiligten nicht vorgebracht. Es genügt daher hier, auf die Gründe des genannten Beschlusses zu verweisen.
Als Steuerwerte, nach deren Verhältnis Eigentümer und Nießbraucher die Soforthilfeabgabe zu tragen haben, bat das Beschwerdegericht den Einheitswert des Hofes als das 18fache des Jahresreinertrages (§ 3 a der DVO zum Reichsbewertungsgesetz i.d.F. vom 8. Dezember 1944, RGBl. I, 338) und das aus, dem Lebensalter der Nießbraucherin auf Grund von § 16 des Bewertungsgesetzes (Reichsbewertungsgesetzes) i.d.F. vom 16. Januar 1952 (BGBl. I, 22) sich ergebende Vielfache des Jahresreinertrages des Hofes angenommen. Die Antragsgegnerin will die Rechtslage dahin verstehen, dass der für ihren Nießbrauch anzusetzende Steuerwert auf Grund des § 16 a.a.O. bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres (3. Mai 1951; die Antragsgegnerin ist, wie erst im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragen worden ist, am 3. Mai 1886 geboren) mit dem 11fachen und für die Zeit danach nur mehr mit dem 7 1/2fachen des Jahresreinertrages des Hofes anzunehmen sei und bittet (unter VII ihrer Rechtsbeschwerdebegründung) um eine entsprechende Klarstellung des Beschwerdebeschlusses. Die Antragsgegnerin verkennt damit jedoch die Rechtslage. Wie in der von der Rechtsbeschwerde selbst angezogenen Entscheidung des OLG Braunschweig vom 22. November 1951 (MDR 1952, 177/8, im Leitsatz und in den Gründen der Entscheidung) klar gesagt ist, sich aber auch zweifelsfrei daraus ergibt, dass für die Soforthilfeabgabe und die ihr zugrunde liegenden Bewertungen der 21. Juni 1948 (Währungsstichtag) maßgebend ist (§§ 1, 8 SHG), kommt für die Bewertung des Nießbrauches der Antragsgegnerin nur ihr Lebensalter am Stichtag der Währungsreform in Frage; der Steuerwert des Nießbrauchs beläuft sich daher auf das 11fache des Jahresreinertrages des Hofes. Das bringt der entscheidende Teil des angefochtenen Beschlusses nicht klar zum Ausdruck; er könnte, weil er nicht ausdrücklich auf die Werte am Währungsstichtag abstellt, sondern das Verhältnis der Steuerwerte als maßgebend bezeichnet, in dem der Einheitswert des Miteigentumsanteils der Ehefrau des Antragstellers zu dem Steuerwert des der Antragsgegnerin an diesem Miteigentumsanteil zustehenden Nießbrauchs "steht", dahin verstanden werden, daß es auf die Steuerwerte im Zeitpunkt des Erlasses der Beschwerdeentscheidung (23. Mai 1952) ankomme. Den Entscheidungsgründen ist jedoch kein Anhaltspunkt für eine solche Auslegung des Tenors des Beschwerdebeschlusses zu entnehmen. Auch die Antragsgegnerin versteht den Beschwerdebeschluß nicht in diesem Sinne. Es handelt sich bei der Formulierung des entscheidenden Teiles hiernach ganz offenbar um eine unklare und ungenaue Ausdrucksweise des Beschwerdegerichts, das von dem Grundsatz, dass für die in Betracht kommenden Steuerwerte nur der Währungsstichtag maßgebend sein kann, ersichtlich nicht hat abweichen wollen. Der Tenor des Beschwerdebeschlusses bedarf daher insofern einer Klarstellung durch das Rechtsbeschwerdegericht.
Beide Verfahrensbeteiligte sind der Auffassung, daß auf Grund von § 242 BGB zu ihren Gunsten von dem Verhältnis der Steuerwerte bei der Frage der Tragung der Soforthilfeabgabe abgewichen werden müsse. Sie berufen sich dabei auch auf die Gründe des oben genannten Beschlusses des erkennenden Senats vom 29. April 1952. Der erkennende Senat hat dort jedoch keineswegs ausgesprochen, daß für das Verhältnis der Beteiligten die in Betracht kommenden Steuerwerte nur Ausgangspunkte seien und im übrigen die Beteiligung an der Soforthilfeabgabe sich nach Treu und Glauben, also nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bestimme. An sich sind schlechthin maßgebend die Steuerwerte. Nur wenn eine danach bemessene Beteiligung von Eigentümer und Nießbraucher für den einen oder anderen Teil zu nicht tragbaren Ergebnissen führen würde, z.B. die Versorgung der Nießbraucherin nicht mehr als gesichert angesehen werden könnte, soll das Verhältnis der Steuerwerte nicht unabänderlich sein, sondern Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage der Beteiligten genommen werden können. Daß die Beteiligung der Antragsgegnerin entsprechend dem Wert ihres Nießbrauches für sie nicht zu untragbaren Ergebnissen führt, hat das Beschwerdegericht näher dargelegt. Sie hat selbst ihr steuerpflichtiges Einkommen nach Abzug von Einkommen- und Kirchensteuer, Notopfer Berlin usw. mit monatlich 204 DM angegeben. Auch wenn man berücksichtigt, daß sie nicht nur vom Antragsteller wegen der auf den Miteigentumsanteil der Ehefrau des Antragstellers entfallenden Soforthilfeabgabe, sondern in gleicher Weise auch von der anderen Miteigentümerin des Hofes zur Tragung der Soforthilfeabgabe herangezogen werden kann, würde die Jahresbelastung der Antragsgegnerin nur knapp 2/3 von 2 × 422, 50 = rund 560 DM ausmachen, also weniger als monatlich 50 DM. Eine solche Heranziehung zur Soforthilfeabgabe führt aber nach den Gründen des angefochtenen Beschlusses bei den Verhältnissen der Antragsgegnerin nicht zu einer für sie untragsbaren Belastung. Umgekehrt kann aber auch der Antragsteller mit Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage keine stärkere Beteiligung der Antragsgegnerin verlangen, als sie entsprechend dem Verhältnis der Steuerwerte gegeben ist. Seine Angaben in der Rechtsbeschwerdebegründung (er hat nach seiner eigenen Angabe für seine dreiköpfige Familie die Bezüge nach TAO III) lassen nicht erkennen, dass die Aufbringung von jährlich etwa 1/2 von 280 = 140 DM für ihn untragbar ist. Auch aus dem ablehnenden Verhalten der Antragsgegnerin gegenüber den Absichten des Antragstellers, den Hof an einen Flüchtling zu verpachten, kann der Antragsteller eine höhere Belastung der Antragsgegnerin mit Soforthilfeabgabe nicht, herleiten.
Im Zeitpunkt des Erlasses der Beschwerdeentscheidung galt noch das Soforthilfegesetz vom 8. August 1949 (WiGBl 205). Dieses war daher der rechtlichen Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht zugrunde zu legen, und das Rechtsbeschwerdegericht kann nur nachprüfen, ob dieses Gesetz frei von Rechtsirrtum vom Beschwerdegericht angewandt worden ist (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 23. September 1952, BGHZ 7, 161 = RechtdLandw 1952, 285 [288/9]). Auf die durch den Erlass des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I, 446) sich für das Verhältnis der Beteiligten ergebenden Rechtsänderungen (vgl. insbesondere § 73 Abs. 2 daselbst) kann daher nicht eingegangen werden. Auch eine Aussetzung des Verfahrens entsprechend dem Antrag der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 1952 kommt daher nicht in Frage. Es mag noch darauf hingewiesen werden, daß die Soforthilfeabgabe vom 1. April 1952 ab durch die Lastenausgleichsabgabe abgelöst worden ist (§§ 34, 36, 48, 49 LAG) und damit auch die Abwälzung auf Grund von § 23 SHG ihr Ende gefunden haben dürfte (§ 48 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 32 LAG; verg. auch LG Hildesheim NJW 1953, 28).
Wenn die Antragsgegnerin (unter VIII ihrer Rechtsbeschwerdebegründung) die Frage aufwirft, ob sie durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht in unzulässiger Weise schlechter gestellt worden sei als durch die Entscheidung des Amtsgerichts, so verkennt sie die Tragweite der beiden Entscheidungen: Nach der Entscheidung des Amtsgerichts hatte die Antragsgegnerin die volle auf den Miteigentumsanteil der Ehefrau des Antragstellers entfallende Soforthilfeabgabe zu tragen, nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts fallen ihr dagegen nur rund 2/3 davon zur Last. Sie ist also durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts erheblich besser gestellt worden, als sie nach der von ihr mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts sich stand.
Beide Rechtsbeschwerden sind hiernach unbegründet. Die Berichtigung, die der Beschwerdebeschluß nach den obigen Ausführungen erfahren muß, stellt keinen sachlichen Erfolg der Rechtsbeschwerde des Antragstellers dar. Diese Berichtigung hätte auch ausgesprochen werden müssen, wenn nur die Antragsgegnerin Rechtsbeschwerde eingelegt hätte.
Entsprechend dem Umfang, in dem die Beteiligten eine Abänderung des Beschwerdebeschlusses zu ihren Gunsten mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt haben, mußten sie mit Gerichtskosten, also im Verhältnis von 1/3: 2/3, im Rechtsbeschwerdeverfahren belastet werden (§ 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50 LVO). Eine Erstattung ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandener Kosten anzuordnen (§ 51 LVO), bestand kein ausreichender Anlass, da das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat und die für das Verhältnis der Beteiligten grundlegende Entscheidung des erkennenden Senats vom 29. April 1952 erst nach Einlegung der Rechtsbeschwerden bekanntgeworden ist.