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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.01.1953, Az.: V BLw 108/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.01.1953
Aktenzeichen
V BLw 108/52
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1953, 12126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Braunschweig - 26.09.1952
Amtsgerichts in Goslar - 24.06.1952
Amtsgericht in Goslar - 07.03.1949

Verfahrensgegenstand

Einziehung eines Erbscheins nebst Hoffolgezeugnis

Prozessführer

des Landwirts Hermann B. in Gö., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,

Prozessgegner

die Witwe Elsbeth L. geb. E. in W., vertreten durch die Rechtsanwälte ..., und Dr. ... und Dr. von Rhamm in Braunschweig,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 27. Januar 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berger und Frintrop

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 26. September 1952 und des Amtsgerichts in Goslar vom 24. Juni 1952 aufgehoben. Das Amtsgericht in Goslar wird angewiesen, den am 7. März 1949 erteilten Erbschein nebst Hoffolgezeugnis nach dem am 8. Juni 1938 verstorbenen Bauer Christoph Christian L. in Wehre einzuziehen.

Die Kosten des ganzen Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Die dem Antragsteller ausserhalb des Verfahrens entstandenen Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1

Der Bauer Christian L. war Eigentümer des in Wehre Nr. 31 gelegenen, im Grundbuch von Wehre Band 3 Blatt 68 verzeichneten Erbhofs mit einem Einheitswert von 53.500, -RM, den er durch Übergabevertrag von seinem Vater, dem Bauer Gustav L. übernommen hatte. Christian L. war mit Elsbeth geb. Ernst, der Antragsgegnerin, verheiratet. Diese Ehe ist kinderlos geblieben. Christian L. errichtete am 4. April 1938 ein privatschriftliches Testament, in dem er bestimmte, dass seiner Ehefrau der Nießbrauch und die Verwaltung des Hofes auf Lebenszeit zustehen solle.

2

Der Bauer Christian Loof ist am 8. Juni 1938 verstorben. Zur Zeit seines Todes lebten seine Eltern, der Altbauer Gustav L. und seine Ehefrau Martha geb. La. noch. Am 15. Februar 1943 stellte das Amtsgericht in Goslar einen Erbschein dahin aus, dass Christian L. von seiner Witwe zu 1/2 und von seinen Eltern zu je 1/4 beerbt und Anerbe des Erbhofes Gustav L. geworden sei. Diesem wurde auch ein dementsprechendes Hoffolgezeugnis ausgestellt. Bereits am 13. Januar 1943 hatte Gustav L. mit der Witwe seines Sohnes einen Übergabevertrag geschlossen, der jedoch von dem Anerbengericht nicht genehmigt wurde, dessen Entscheidung ohne Erfolg mit der Beschwerde und der weiteren Beschwerde angefochten worden ist. Gustav L. setzte in einem Testament vom 27. November 1943 seine Ehefrau zur Alleinerbin und Anerbin ein. In einem weiteren Testament vom 6. Oktober 1945 beschränkte er die Erbeinsetzung seiner Ehefrau auf das erbhoffreie Vermögen; zur Hoferbin bestimmte er in diesem Testament die Witwe seines Sohnes.

3

Die Antragsgegnerin beantragte im Jahre 1948 die Einziehung des am 15. Februar 1943 ausgestellten Erbscheins und Hoffolgezeugnisses als unrichtig und die Erteilung eines Erbscheins und Hoffolgezeugnisses dahin, dass sie ihren Ehemann zu 1/2 und seine Eltern ihn zu je 1/4 beerbt hatten, sie aber Hoferbin geworden sei. Zur Begründung dieses Antrages machte sie geltend, der Erbfall sei beim Inkrafttreten der Höfeordnung ungeregelt gewesen, da der Landesbauernführer am 29. September 1944 telegraphisch bei dem Reichsminister der Justiz beantragt habe, die Erbfolge nach Christian L. zugunsten seiner Witwe zu ändern, über diesen Antrag aber nicht mehr entschieden worden sei. Die Antragsgegnerin leitete hieraus her, dass sie zunächst Hofvorerbin und seit dem Tode des Gustav L. am 20. Dezember 1945 Hoferbin geworden sei.

4

Das Amtsgericht zog am 7. März 1949 den Erbschein nebst Hoffolgezeugnis vom 15. Februar 1943 ein und erteilte an ihrer Stelle ein neues Zeugnis, das sich hinsichtlich der Vererbung des hoffreien Vermögens mit dem eingezogenen Erbschein deckte, in dem aber nunmehr bescheinigt wurde, dass Anerbin des Hofes die Antragsgegnerin geworden sei, und zum Ausdruck gebracht wurde, dass diese zu Lebzeiten des Vaters des Erblassers nach § 6 Abs. 3 HöfeO nur Hofvorerbin geworden sei.

5

Im vorliegenden Verfahren hat ein Vetter des verstorbenen Bauern Christian L., ein Sohn der Vorverstorbenen Schwester des Altbauern Gustav L. beantragt, den am 7. März 1949 erteilten Erbschein nebst Hoffolgezeugnis als unrichtig einzuziehen. Zur Begründung dieses Antrags hat er vorgebracht, Gustav L. habe die Witwe seines Sohnes nicht wirksam zum Anerben einsetzen können. Anerbe sei er oder sein minderjähriger Sohn Manfred geworden, wie der Beschluss des Reichserbhofgerichts ergebe, durch den die Genehmigung des Übergabevertrages vom 13. Januar 1943 endgültig versagt worden sei. Der Antragsteller hat weiter geltend gemacht: Auf den Antrag des Landesbauernführers auf Abänderung der Anerbenfolge sei eine Entscheidung nicht ergangen. Der Erbhof habe sich daher nach den gesetzlichen Vorschriften vererbt. Anerbe sei danach am 8. Juni 1938 der Altbauer Gustav L. geworden. Bei dessen Tode habe sich der Hof wiederum nach den Vorschrifzen des Reichserhofrechts auf ihn als Sohn der vorverstorbenen Schwester des Altbauern vererbt. Das am 15. Februar 1943 erteilte Hoffolgezeugnis sei danach richtig gewesen.

6

Die Antragsgegnerin hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, die Erbfolge nach ihrem Ehemann sei beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch ungeregelt gewesen, weil damals das Verfahren auf Grund des § 54 EHRV, § 41 EHFV noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Daraus hat sie hergeleitet, dass sie nach Höferecht Hoferbin geworden sei.

7

Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat durch Beschluss vom 24. Juli 1952 den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Es hat den Erbfall auf Grund des Antrages des Landesbauernführers als ungeregelt angesehen, hat daher Höferecht angewendet und die Antragsgegnerin als Hoferbin angesprochen, die bis zum Tode ihres Schwiegervaters allerdings nur Hofvorerbin gewesen sei. Es hat dementsprechend das am 7. März 1949 erteilte Hoffolgezeugnis als richtig erachtet.

8

Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht in Braunschweig durch Beschluss vom 26. September 1952 zurückgewiesen.

9

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er die Einziehung des Erbscheins nebst Hoffolgezeugnis begehrt.

10

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

11

Das Beschwerdegericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass an sich der Vater des Erblassers nach § 20 REG zum Anerben berufen gewesen sei, hat jedoch angenommen, der Erbfall sei beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht geregelt gewesen, weil über den auf Grund des § 54 EHRV gestellten Antrag des Landesbauernführers noch nicht entschieden gewesen sei. Es hat weiter ausgeführt, dass der von dem Landesbauernführer am 29. September 1944 gestellte Antrag auch noch zulässig gewesen sei und das durch ihn eingeleitete Verfahren nach § 56 Abs. 6 LVO erst am 1. Januar 1948 seine Erledigung gefunden habe. Das Beschwerdegericht hat dementsprechend die Anwendung des Höferechts durch das Amtsgericht gebilligt, die Antragsgegnerin auf Grund des § 5 Nr. 2 HöfeO als Hoferbin angesprochen und den Erbschein nebst Hoffolgezeugnis vom 7. März 1949 als sachlich richtig angesehen.

12

Die Rechtsbeschwerde findet eine Gesetzesverletzung in der Annahme des Beschwerdegerichts, der Anerbe nach Christian. L. habe beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht endgültig festgestanden. Sie wirft die Frage auf, ob der Landesbauernführer am 29. September 1944 zu dem an den Reichsminister der Justiz gestellten Antrage überhaupt noch berechtigt gewesen sei, und meint, in dem telegraphischen Antrage habe es jedenfalls an der Angabe wesentlicher Gründe gefehlt, die eine ihm entsprechende Entscheidung der beteiligten Ministerien hätten rechtfertigen können. Die Rechtsbeschwerde vertritt die Auffassung, dieser nicht begründete Antrag des Landesbauernführers habe nicht genügt, um die Entscheidung über die Berufung zum Anerben auf unbestimmte Zeit in der Schwebe zu lassen, und weist darauf hin, dass eine Entscheidung des Reichsministers der Justiz nicht ergangen sei und weder rechtlich noch tatsächlich ergehen konnte noch heute, getroffen werden könne. Sie ist der Ansicht, der Antrag des Landesbauernführers habe jedenfalls in dem Zeitpunkt seine Erledigung gefunden, in dem die Befugnisse des Reichsministers der Justiz und des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft entfallen seien und damit festgestanden habe, dass der Hof sich nach der gesetzlichen Anerbenfolge vererbt habe. Dementsprechend hält die Rechtsbeschwerde den Erbfall für geregelt und das Höferecht für nicht anwendbar. Sie folgert daraus, dass der Erbschein nebst Hoffolgezeugnis vom 7. März 1949 unrichtig sei.

13

Diesen zum Teil allerdings nicht gerechtfertigten Rügen war der Erfolg nicht zu versagen.

14

Der Rechtsbeschwerde kann zunächst darin nicht beigetreten werden, dass das Oberlandesgericht den Erbfall nach Christian L. zu Unrecht als ungeregelt angesehen habe. Das Beschwerdegericht hat wegen des von dem Landesbauernführer am 29. September 1944 gestellten Antrages aus § 54 EHRV einen Fall des § 58 Abs. 2 Buchst a LVO als gegeben erachtet. Zu Unrecht sieht die Rechtsbeschwerde in Zweifel, dass der Landesbauernführer damals noch zur Stellung eines solchen Antrages befugt gewesen sei. Nach § 54 Abs. 4 EHRV war dem Landesbauernführer das Antragsrecht aus Abs. 1 allerdings ursprünglich nur bis zum 31. Dezember 1938 gegeben. Durch die Verordnung über Erbhofrecht vom 25. Dezember 1938 (BGBl I, 1921) ist die Geltungsdauer des § 54 Abs. I bis 3 EHRV indessen zunächst bis zum 31. Dezember 1940 verlängert worden. Die weitere Verordnung über Erbhofrecht vom 22. Januar 1941 (RGBl I, 60) bestimmte dann, dass § 54 Abs. 1 bis 3 EHRV erst am 31. Dezember 1945 ausser Kraft treten sollten. In § 41 Abs. 2 EHFV wurde schliesslich die zeitliche Beschränkung der Geltungsdauer des § 54 EHRV überhaupt aufgehoben. Danach stand dem Landesbauernführer am 29. September 1944 das Recht, einen Antrag auf Grund des § 54 EHRV zu stellen noch zu. Ein solcher Antrag mußte nach der ursprünglichen Fassung des § 54 Abs. 1 EHRV binnen drei Monaten nach dem Erbfall gestellt werden. Diese Frist ist im vorliegenden Falle nicht eingehalten worden. Ein Antrag zugunsten der Wiwe des Erblassers konnte damals auch gar nicht gestellt werden, denn das Gesetz ließ zu jener Zeit nur die Bestimmung eines anderen Anerbenberechtigten zum Anerben zu und schloß damit die Bestimmung der Ehefrau aus. Hieran änderte sich auch durch die Verordnung über Erbhofrecht vom 23. Dezember 1938 nichts, durch die, soweit sie hier interessiert, lediglich die Antragsfrist auf 6 Monate verlängert wurde. Erst durch § 41 Abs. 1 EHFV wurde die Möglichkeit gegeben, unter anderen auch den Ehegatten an Stelle des Berufenen zum Anerben zu bestimmen, und die Antragsfrist zugleich auf ein Jahr bemessen. Durch die gemeinschaftliche Anordnung des Reichsministers der Justiz und des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 12. Mai 1944 (DJ. 1944, Seite 186) wurde sodann bestimmt, dass die einjährige Frist nicht vor dem 1. Oktober 1943 beginne, wenn der Landesbauernführer nach § 54 EHRV bei einem vor diesem Zeitpunkt eingetretenen Erbfall einen Antrag auf Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge zugunsten einer Person stelle, deren Bestimmung zum Anerben erst durch § 41 EHFV zulässig geworden sei. Um einen solchen Fall hat es sich hier gehandelt. Die Antragsfrist war danach am 29. September 1944 noch nicht verstrichen. Das Beschwerdegericht hat also mit Recht angenommen, dass der. Antrag des Landesbauernführers zulässig war; darüber hinaus ist aber nach dem Gesagten auch die gesetzliche Frist gewahrt worden.

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Die Rechtsbeschwerde irrt mit ihrer Annahme, der Antrag des Landesbauernführers sei jedenfalls deshalb gegenstandslos gewesen, weil er telegraphisch gestellt worden sei und es daher an einer Begründung des Antrages gefehlt habe. Nach dem von dem Oberlandwirtschaftsrat Henrici mitgeteilten Wortlaut hat das Telegramm an den Reichsminister der Justiz allerdings keine Begründung enthalten, vielmehr ist in ihm nur zum Ausdruck gebracht worden, dass eine solche folge. Einer gleichzeitigen Begründung des Antrages bedurfte es auch nicht. Das ergibt sich schon daraus, dass nach Ziff II der angeführten gemeinschaftlichen Anordnung vom 12. Mai 1944 sogar der Antrag selbst noch zugelassen werden konnte, wenn die Frist des § 54 EHRV nicht innegehalten war.

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Nicht haltbar ist ferner die Ansicht der Rechtsbeschwerde, der Antrag des Landesbauernführers sei jedenfalls in dem Zeitpunkt gegenstandslos geworden, in dem die Befugnisse des Reichsministers der Justiz und des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft entfallen seien. Die Rechtsbeschwerde will damit offenbar auf den Zeitpunkt des Zusammenbruchs abstellen. Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Von ihrem Standpunkt aus hätten alle Anträge aus § 54 EHRV im Jahre 1945 ihre Erledigung gefunden, weil seitdem eine Bestimmung des Anerben durch den Reichsminister der Justiz tatsächlich nicht mehr möglich war. Diese Auffassung übersieht, dass die Befugnisse aus § 54 EHRV noch vor dem Zusammenbruch teilweise auf die Oberlandesgerichtspräsidenten übergegangen waren (§ 9 Abs. 2 u § 14 Abs. 5 der 2. EHKV vom 27.9.1944, RGBl I, 238) und ist auch mit der Vorschrift des § 58 Abs. 2 Buchst a LVO nicht vereinbar, nach der u.a. die Erbfälle dann den Bestimmungen der Höfeordnung unterliegen, wenn bei ihrem Inkrafttreten der Anerbe auf Grund des § 54 EHRV noch nicht bestimmt war. Diese Vorschrift setzt voraus, dass ein Antrag nach § 54 EHRV bereits gestellt, über ihn aber bis zum 24. April 1947, bis zu dem das Reichserbhofrecht in Kraft geblieben ist, noch nicht befunden war. Derartige Anträge haben, wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, nach § 56 Abs 6 LVO erst mit dem Inkrafttreten der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen am 1. Januar 1948 ihre Erledigung gefunden. Das Oberlandesgericht hat danach ohne Rechtsirrtum, angenommen, der Erbfall nach Christian L. sei beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht geregelt gewesen und daher nach ihren Vorschriften zu beurteilen.

17

Von diesem zutreffenden Ausgangspunkt aus hat das Beschwerdegericht die Antragsgegnerin auf Grund des § 5 Nr. 2 HÖfeO als Hoferbin nach ihrem verstorbenen Ehemann angesprochen. Denselben Standpunkt hat das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 24. Juli 1952, offenbar aber auch bei der Erteilung des Erbscheins nebst Hoffolgezeugnis am 7. März 1949 eingenommen, denn es hat im Laufe des Erteilungsverfahrens mehrere Male darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin zu Lebzeiten ihrer Schwiegereltern nur Hofvorerbin nach § 6 Abs. 3 HöfeO sei oder gewesen sei, und auch in dem Erbschein selbst zum Ausdruck gebracht, die Antragsgegnerin sei zu Lebzeiten des Vaters des Erblassers nach § 6 Abs. 3 HöfeO nur Hofvorerbin gewesen. Alle Vorinstanzen haben danach die Antragsgegnerin als Hoferbin nach Höferecht angesehen. Dem entspricht der am 7. März 1949 erteilte Erbschein indessen nicht, denn in ihm ist gesagt, die Antragsgegnerin sei "Anerbin" des Hofes geworden. Die Rechtsstellung des Anerben nach Reichserbhofrecht und die des Hoferben nach Höferecht decken sich nun keineswegs; das zeigt sich besonders hinsichtlich der Ansprüche der weichenden Erben. Es ist daher rechtlich von Bedeutung, ob der Hofnachfolger in einem Erbschein als "Anerbe" oder als "Hoferbe" bezeichnet wird. Nach dem oben Gesagten hätte die Antragsgegnerin von dem Standpunkt der Vorinstanzen aus in dem Erbschein vom 7. März 1949 als "Hoferbin" bezeichnet werden müssen. Dieser ist jedenfalls insoweit unrichtig, als er die Antragsgegnerin als "Anerbin" anführt, denn Anerbin nach Reichserbhofrecht ist sie keinesfalls geworden. Es ist auch nicht etwa offensichtlich, dass die Antragsgegnerin irrtümlich als Anerbin bezeichnet worden ist. Der Hinweis, sie sei zu Lebzeiten des Vaters des Erblassers nur Hofvorerbin nach § 6 Abs. 3 HöfeO gewesen, deutet zwar darauf hin, dass die Antragsgegnerin nicht Anerbin, sondern Hoferbin geworden ist, reicht aber nicht aus, die tatsächlich gegebene Rechtslage klarzustellen. Das könnte möglicherweise angenommen werden, wenn der Erbfall nach dem 24. April 1947, also unter der Geltung der Höfeordnung, eingetreten wäre. Der Erbschein ergibt indessen, dass der Erbfall bereits am 8. Juni 1938 eingetreten ist. Gerade die Tatsache, dass er schon lange zurückliegt, ist geeignet, bei Uneingeweihten die Annahme zu bestärken, dass es sich um einen Erbfall gehandelt hat, der dem Erbhofrecht unterlag. Die Unstimmigkeit, die darin besteht, dass in dem Erbschein einerseits von der "Anerbin", andererseits von der "Hofvorerbin nach § 6 Abs. 3 HöfeO" die Rede ist, läßt nicht ohne weiteres erkennen, dass es richtig statt "Anerbin" "Hoferbin" heißen müßte. Der Erbschein enthält danach eine Unrichtigkeit, die ihn zur Verwendung im Rechtsverkehr ungeeignet macht. Der Antrag des Antragstellers auf Einziehung des Erbscheins vom 7. März 1949 ist also schon auf Grund der angeführten Unrichtigkeit begründet.

18

Nach dem zuvor Gesagten brauchte auf die weitere, von den Vorinstanzen nicht erörterte Frage nicht eingegangen zu werden, ob die Antragsgegnerin, wie Amtsgericht und Beschwerdegericht übereinstimmend angenommen haben, Hoferbin kraft Gesetzes nach § 5 Nr. 2 HöfeO geworden ist oder ob dem etwa das Testament des Erblassers vom 4. April 1938 entgegensteht, durch das er seiner Witwe den Nießbrauch und die Verwaltung des Hofes auf Lebenszeit zugewendet, also eine damals zulässige Anordnung nach § 11 EHRV getroffen hat, die nach § 50 Abs. 5 Satz 2 EHFV unter der Geltung des Reichserbhofrechts im Zweifel nicht als Bestimmung des Ehegatten zum Anerben anzusehen war. Falls einer der Beteiligten nunmehr die Erteilung eines neuen Hoffolgezeugnisses oder die Feststellung beantragen sollte, wer Hoferbe nach Christian L. geworden ist, wird die Frage praktisch werden, welche Bedeutung dem Testament vom 4. April 1938 nach Höferecht zukommt, ob insbesondere seine Gültigkeit zu bejahen, in ihm ein Ausschluss der Antragsgegnerin von der gesetzlichen Erbfolge zu finden ist oder ob es etwa in eine Erbeinsetzung der Ehefrau umgedeutet werden kann.

19

Nach alledem waren der angefochtene Beschluss sowie der Beschluss des Amtsgerichts in Goslar vom 24. Juli 1952 aufzuheben und das Amtsgericht anzuweisen, den am 7. März 1949 nach Christian L. erteilten Erbschein nebst Hoffolgezeugnis als unrichtig einzuziehen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 42, 43, 50 LVO. Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO über die Erstattung der dem Antragsteller ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten bestand kein Anlass.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock