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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1953, Az.: 3 StR 559/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.01.1953
Aktenzeichen
3 StR 559/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11029
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 21.04.1952

Verfahrensgegenstand

Betrug i.R. u.a.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 22. Januar 1953,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Dr. Baldus
Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 21. April 1952

  1. 1.)

    im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte

    1. a)

      in den Fällen 1, 6, 8, 16, 20 schuldig ist, des Betrugsversuchs im Rückfalle (Fall 16) sowie des Betrugs im Rückfalle in Tateinheit mit unbefugter Titelführung in drei Fällen (Fälle 6, 8, 20 in Verbindung mit Fall 1),

    2. b)

      von der Anklage im Falle 16 freigesprochen wird, soweit ihm Betrug durch Bezahlung der Steuer und Versicherungsprämie mit ungedeckten Schecks zur Last gelegt ist,

  2. 2.)

    aufgehoben

    1. a)

      soweit der Angeklagte in den Fällen 21, 22, 24, 25, 26, 30, 31, 32 wegen Betrugs im Rückfall verurteilt worden ist,

    2. b)

      im Strafausspruch, mit Ausnahme der wegen Unterschlagung in zwei Fällen und wegen Fahrens ohne Führerschein ausgesprochenen Einzelstrafen,

    3. c)

      im Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in zwei Fällen, wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 24 KrfzG (Fahrens ohne Führerschein) sowie als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzter unbefugter Führung eines akademischen Grades und in 25 selbständigen Fällen wegen Betruges im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.

2

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts und hat teilweise Erfolg.

3

1.)

Soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung (Fälle Nr 3 und 5) und wegen Fahrens ohne Führerschein (Fall Nr. 34) verurteilt worden ist, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Dasselbe gilt für den Schuldspruch wegen Betrugs in den Fällen Fu. (Nr. 10), Kö. (Nr. 11), D. (Nr. 12), Si. & Co. (Nr. 17), P. (Nr. 18), S. (Nr. 19), We.-B. (Nr. 20), Be. (Nr. 23), Ka. & F. (Nr. 27), Sch. (Nr. 28) und Pe. (Nr. 29).

4

2.)

Auch in den Fällen Nr. 21, 22, 24, 25, 26, 30, 31, 32 unterliegt der Schuldspruch wegen Betrugs an sich keinen Bedenken. Es handelt sich in diesen Fällen um das Erschleichen von Benzinlieferungen an verschiedenen Tankstellen. Insoweit ist jedoch der Revision zuzustimmen, dass die Strafkammer hier den Fortsetzungszusammenhang mit rechtsirriger Begründung verneint hat. Das Urteil führt nur aus, der Angeklagte habe den Kreis der geschädigten Personen nicht von vornherein in seinen Tatvorsatz aufgenommen, ohne diese Voraussetzung liege kein Fortsetzungszusammenhang vor. Danach ist die Strafkammer bei ihrer Prüfung nicht von dem Begriff der fortgesetzten Straftat ausgegangen, wie er in ständiger Rechtsprechung entwickelt worden ist (vgl BGHSt 2, 163). Für die Annahme des Gesamtvorsatzes genügt zwar nicht der allgemeine Entschluss, bei sich bietender Gelegenheit Straftaten, etwa Betrügereien bestimmter Art, zu begehen, deren Ausführung nach Art, Ort und Zeit noch ungewiss ist. Andererseits aber braucht die Zahl der erforderlichen Einzelhandlungen nicht von vornherein bestimmt oder auch nur bestimmbar zu sein. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob der Vorsatz den Kreis der zu schädigenden Personen in dem Sinne umfasst hat, dass der Täter von vornherein eine genaue Vorstellung davon hatte, wieviele und welche einzelnen Personen er schädigen wollte, um den erstrebten Gesamterfolg zu erreichen Von dieser Voraussetzung ist aber das Landgericht irrigerweise ausgegangen. Es hat daher in den genannten Fällen die Prüfung unterlassen, ob nicht der Angeklagte, der schon in Berlin ohne ausreichende Barmittel war und auch keine Aussicht auf baldigen Gelderwerb hatte, von vornherein den Entschluss gefasst hat, sich das für seine Reisen mit dem in Berlin gemieteten Kraftwagen nötige Benzin jeweils bei unterwegs liegenden Tankstellen mit Hilfe ungedeckter Schecks zu verschaffen. Diese Annahme liegt nahe, weil der völlig mittellose Angeklagte längere Reisen ohne solche Betrügereien gar nicht durchführen konnte und sich dieses Umstandes wohl auch bewusst war. Dann wären die Merkmale des Gesamtvorsatzes zu bejahen; es läge nicht nur der allgemeine Entschluss vor, bei sich bietender Gelegenheit Betrügereien dieser bestimmten Art zu begehen.

5

Für alle anderen Fälle scheidet dagegen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ohne weiteres aus. Hier war der rechtsirrige Ausgangspunkt der Strafkammer ohne Einfluss auf das Ergebnis, weil es an jedem Anhalt für einen Gesamtvorsatz fehlt.

6

3.)

Auch in den Fällen Nr. 6, 7, 8, 9 und 15 lässt der Schuldspruch wegen Betrugs im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen.

7

a)

Zu Unrecht rügt die Revision im Falle Ocker (Nr. 6), das Landgericht habe nicht festgestellt, in welcher Weise der Angeklagte den Fotohändler O. vor dem Vertragsschluss - der Angeklagte kaufte eine Kamera zum Preise von 547 DM - über seine wahre Vermögenslage getäuscht habe. Dabei übersieht die Revision die Feststellung, dass der Angeklagte dem O. versprochen hat, den Kaufpreisrest ab 1. August 1951 in sechs Monatsraten abzutragen, obgleich er wusste, dass er dazu höchstwahrscheinlich nicht in der Lage sein würde und dass ihm O. den wertvollen Apparat ohne diese Zusicherung nicht verkaufen würde. Darin liegt die von der Revision vermisste Täuschungshandlung.

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b)

Auch im Falle Bu. (Nr. 7) ist Betrug ausreichend nachgewiesen. Die Urteilsfeststellungen deuten zwar darauf hin, dass der Angeklagte die Schuld aus Miete und Benzinlieferung erst bei Rückgabe des Wagens mit einem ungedeckten. Scheck bezahlt hat. Bu. kann also nicht durch die Vorspiegelung, der Scheck sei gedeckt, zum Abschluss des Vertrages bestimmt worden sein. Aus den im Urteil zuvor erörterten Fällen ergibt sich aber, dass der Angeklagte bei Vertragsabschluss völlig mittellos war. Diese seine wirtschaftliche Lage hat der Angeklagte verschwiegen. Da er zahlungsunfähig war, fehlte ihn auch die Zahlungswilligkeit. Diese Zahlungswilligkeit hat er vorgespiegelt; wer in solcher Lage einen Kraftwagen für fünf Tage mietet, ist des Betruges schuldig. Die Vortäuschung der Zahlungswilligkeit lässt sich auch als Überzeugung der Strafkammer dem Urteilszusammenhang entnehmen.

9

c)

Im Falle H. (Nr. 8) ist der Revision zuzugeben, dass die Urteilsfeststellungen nicht deutlich erkennen lassen, worin die Strafkammer die Merkmale des Betruges gefunden hat. Der Angeklagte hat die Frau H., die er in Bad Godesberg kennengelernt hatte, dazu bewegen, ihn gegen eine Vergütung von 500 DM mit der Überführung eines Autobusses von Berlin nach Westdeutschland zu beauftragen, indem er ihr der Wahrheit zuwider vorspiegelte, er sei Diplom-Volkswirt, Teilhaber einer Export- und Import-Firma und habe gute Beziehungen zu den in Betracht kommenden Ämtern in Berlin. Das Urteil sagt aber nicht ausdrücklich, dass Frau H. einen Vermögensschaden bereits durch die Erteilung des Auftrages erlitten hat, weil der Angeklagte nicht über die dafür nötigen Erfahrungen und Beziehungen verfügte oder weil er von Anfang an nicht gewillt war, den Auftrag, um den er sich bemühte, wirklich auszuführen, und es nur auf eine kostenlose Reise nach Berlin und auf die Vergütung abgesehen hatte. Ebensowenig ist klar ersichtlich, ob die Strafkammer annehmen will, der Angeklagte habe seinen Betrug gegen Frau H. dadurch fortgesetzt, dass er ihr über "angebliche Fortschritte seines Unternehmens berichtete" und von ihr Überführungskosten in Höhe von 800 DM anforderte und auch erhielt, das Geld aber nur zum Teil im Interesse der Auftraggeberin, zum grossen Teil aber für seinen eigenen Bedarf verwendete. Denn es fehlt die ausdrückliche Feststellung, dass der Angeklagte, als er die Summe anforderte, schon die Absicht hatte, das Geld wenigstens zum Teil für sich zu verwenden. Diese Zweifel können indessen den Bestand des Schuldspruchs nicht gefährden; sie lassen sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe lösen. Der Angeklagte hat jedenfalls persönliche Beziehungen zu den Berliner Behörden vorgetäuscht und dadurch bei Frau H. den Glauben geweckt, durch ihn schnell und billig die Überführung des Omnibusses zu erreichen. Die Geldhingabe hatte daher für die Auftraggeberin bereite, eine Verschlechterung der Vermögenslage zur Folge, weil die Auftragserledigung - unabhängig von etwaigen Bemühungen des Angeklagten - sich von vornherein erheblich verzögern und wesentlich höhere Unkosten durch den Aufenthalt des Angeklagten in Berlin verursachen musste. Dass sich der Angeklagte dieser Folge seiner Täuschung bewusst war, kann nicht zweifelhaft sein. Zudem hat er die Täuschung von Berlin aus weiter unterhalten. Unter diesen Umständen muss der Feststellung, der Angeklagte habe die zweckgebundenen Mittel weitgehend im eigenen Interesse verwendet, die Überzeugung der Strafkammer entnommen werden, dass es dem Angeklagten von vornherein darauf ankam, in den Besitz des Geldes zu kommen und auf Kosten der Auftraggeberin zu leben, und dass es ihm gleichgültig war, ob er den Auftrag werde ausführen können.

10

d)

Im Falle Se. & Co. (Nr. 9) hat der Angeklagte die aufgelaufene Miete mit einem ungedeckten Scheck bezahlt. Es ist also nicht klar erkennbar, ob sich der Angeklagte schon beim Vertragsabschluss des Betruges schuldig gemacht hat. Es gelten aber hier dieselben Erwägungen wie im Falle 7. Zudem ist die weitere Gebrauchsüberlassung mit Sicherheit auf eine Täuschungshandlung des Angeklagten zurückzuführen, so dass keine Bedenken gegen den Schuldspruch bestehen können.

11

e)

Zu Unrecht rügt die Revision auch im Falle Kr. (Nr. 15), dass das Landgericht keine Täuschungshandlung festgestellt habe. Das ist zwar nicht ausdrücklich geschehen. Die Feststellungen ergeben aber, dass der Angeklagte um ein kurzfristiges Darlehen gebeten und dieses auch mit einer Rückzahlungsfrist von einigen Tagen erhalten hat, obwohl er wusste, dass er die Rückzahlungsfrist wahrscheinlich nicht würde einhalten können und daher mindestens bedingt entschlossen war, es nicht zurückzuzahlen. Darin hat das Landgericht mit Recht eine Täuschungshandlung gesehen. Die termingemässe Rückzahlung eines früher gewährten Darlehens schloss diese Annahme nicht aus.

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4.)

Dagegen sind die Ausführungen des Urteils im Falle Fü. (Nr. 16) nicht frei von Rechtsirrtum. Die Merkmale des vollendeten Betruges sind nicht dargetan. Der Angeklagte zahlte in Berlin die Steuer und die Versicherungsprämie für den zu überführenden Autobus mit ungedeckten Schecks. Die Fahrzeugpapiere waren auf den Namen der Ehefrau Maria Fü. ausgestellt. Aus diesem Grunde nahmen später das Finanzamt und die Versicherungsgesellschaft Frau Fü. wegen der erwähnten Beträge in Anspruch, und. Frau Fü. bezahlte sie auch. Später wurde sie vom Eigentümer des Autobusses entschädigt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern in den Handlungen des Angeklagten ein Betrug zum Schaden der Frau Füllgraf gefunden werden kann. Frau Fü. wurde vom Angeklagten nicht getäuscht. Sie hat zwar eine Vermögensverfügung vorgenommen, indem sie die Beträge bezahlte. Dazu ist sie aber nicht, durch eine Täuschungshandlung des Angeklagten bestimmt worden, sondern dadurch, dass sie vom Finanzamt und von der Versicherungsgesellschaft in Anspruch genommen wurde, weil die Papiere auf ihren Namen lauteten. Dies wäre auch dann geschehen, wenn der Angeklagte gar nichts getan hätte. Getäuscht hat der Angeklagte nur das Finanzamt und die Versicherungsgesellschaft. Diese sind aber dadurch nicht in ihrem Vermögen geschädigt worden, weil sie sich mit Erfolg an Frau Fü. gehalten haben. Auch sind nicht etwa das Finanzamt und die Versicherungsgesellschaft durch die Täuschungshandlung des Angeklagten zu Vermögensverfügungen bestimmt worden, durch welche Frau Fü. unmittelbar geschädigt wurde. Die Verurteilung wegen Betrugs ist daher rechtsirrig.

13

Irrig ist ferner die Annahme eines vollendeten Betrugs in dem Falle der Bronzefigur. Hierzu stellt das Landgericht fest: Der Angeklagte kaufte von Frau Fü. eine Bronzefigur und "bezahlte" sie mit einem ungedeckten Scheck über 120 DM. Frau Fü. händigte ihm jedoch die Figur nicht aus, weil sie abwarten wollte, ob der Scheck eingelöst würde. Dazu ist es nicht gekommen. Ein Vermögensschaden ist also hier offensichtlich nicht eingetreten. Es kann demnach nur ein versuchter Betrug vorliegen. Dazu reichen die Feststellungen aus. Denn das Landgericht nimmt, wie der Zusammenhang ergibt, an, der Angeklagte habe die Ehefrau Fü. bestimmen wollen, ihm sofort die Figur gegen Hingabe des Schecks auszuhändigen. Einen anderen Zweck konnte die "Bezahlung" mit dem ungedeckten Scheck auch nicht haben.

14

Das Landgericht hat, wie schon der Eröffnungsbeschluss, die. Einzelhandlungen des Falles Fü. zu einer fortgesetzten Betrugstat zusammengefasst. In den Fällen der beiden ungedeckten Schecks liegt kein Betrug, im Falle der Bronzefigur nur ein versuchter Betrug vor. Der Schuldspruch kann durch das Revisionsgericht richtiggestellt werden. Dabei ist, weil nur ein Fall des - versuchten - Betrugs vorliegt, in den Fällen der ungedeckten Schecks ausdrücklich freizusprechen, obwohl der Eröffnungsbeschluss Fortsetzungszusammenhang angenommen hatte (vgl BGH 1 StR 25/50vom 9. Januar 1951, 1 StR 35/50vom 23. Januar 1951, 4 StR 337/51 vom 14. Dezember 1951).

15

5.)

Rechtsirrig ist auch die Begründung, mit der das Landgericht die Annahme von Tateinheit zwischen dem fortgesetzten Vergehen der unerlaubten Führung eines akademischen Grades und einzelnen Betrugshandlungen abgelehnt hat. Das Landgericht führt aus: Selbst dort, wo die unberechtigte Titelführung in Verbindung mit Betrugshandlungen in Erscheinung getreten sei, habe sie "meist" selbständige Bedeutung, da sie "beispielsweise" nach den Aussagen der Zeugen O., Schu. und H. nicht für deren Vermögensdispositionen massgebend gewesen sei. Es kommt für die Frage des rechtlichen Zusammentreffens nicht darauf an, ob die Titelanmaßung für die Vermögensverfügungen der Getäuschten ursächlich gewesen ist. Entscheidend ist die Willensrichtung des Angeklagten. Hat er sich bei einzelnen Betrügereien den akademischen Grad eines Diplom-Volkswirts beigelegt, um durch diese Täuschungshandlung allein oder zusammen mit anderen Vorspiegelungen die Getäuschten zu Vermögensverfügungen zu bestimmen, dann bildet diese Titelanmaßung einen Teil der Betrugshandlung, gleichgültig ob gerade sie für die Vermögensverfügung des Getäuschten ursächlich geworden ist. Dies trifft nach den Feststellungen für die Fälle O. (Nr. 6), H. (Nr. 8) und We.-B. (Nr. 20) zu. Auch nur "teilweises" Zusammentreffen einer fortgesetzten Tat mit einer anderen Tat begründet Tateinheit (RGSt 66, 362). Allerdings werden mehrere Betrugshandlungen dadurch, dass sie mit Einzelhandlungen der fortgesetzten Tat rechtlich zusammentreffen, nicht zu einer einheitlichen Tat verbunden, weil der Betrug gegenüber der unerlaubten Führung eines akademischen Grades die schwerere Straftat ist (BGHSt 1, 67). Auch hier kann der Schuldspruch durch das Revisionsgericht richtiggestellt werden.

16

6.)

Die Änderung und Aufhebung des Schuldspruchs in zahlreichen Betrugsfällen führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und zur Aufhebung der Einzelstrafen in allen Betrugsfällen, weil insoweit § 20 a StGB angewendet worden ist. Nur die für die beiden Fälle der Unterschlagung und für das Fahren ohne Führerschein ausgesprochenen Einzelstrafen bleiben unberührt.

17

Die Frage der Anwendung des § 20 a StGB wird die Strafkammer in der neuen Verhandlung selbständig und ohne Bindung an die bisherigen Erwägungen zu prüfen haben. An sich zeigen die Darlegungen des Urteils, dass die Strafkammer rechtlich von zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist (vgl RGSt 68, 155; BGHSt 1, 94). Sie wird aber eingehender als bisher die nach § 20 a StGB massgebenden Vortaten des Angeklagten würdigen müssen. Diese Taten sind in den Urteilsgründen nach ihrem Anlass, nach der Lebenslage des Täters zur Zeit ihrer Begehung, seinen Beweggründen, nach der Art und Weise der Tatausführung zu erörtern, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob die nach § 20 a StGB vorgeschriebene Gesamtwürdigung frei von Rechtsirrtum ist. Das Revisionsgericht ist nicht verpflichtet, nicht einmal berechtigt, von sich aus die Feststellungen über die Vortaten aus den Akten zu ergänzen. Es ist aber gegenüber den Angriffen der Revision auf folgendes hinzuweisen: Das Landgericht hat nicht übersehen, dass der Angeklagte die Vortaten teilweise in der Kriegs- und unmittelbaren Nachkriegszeit begangen hat. Die besonderen Verhältnisse dieser Zeit können diese Taten in einem milderen Licht erscheinen lassen, schliessen aber deswegen nicht aus, dass auch diese Taten einem anlagebedingten oder erworbenen, in der Persönlichkeit des Angeklagten begründeten Hang zu Straftaten entsprungen sind. Das Landgericht hat ferner nicht ausser acht gelassen, dass der Angeklagte vor den hier abzuurteilenden Straftaten eine Zeitlang nicht bestraft worden war. Auch dieser Umstand schliesst es nicht aus, den Angeklagten auf Grund seiner früheren und der neuen Straftaten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu beurteilen. Überdies hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte sich auch in dieser Zwischenzeit nicht einwandfrei geführt, sondern sich "laufend" fälschlich als Diplom-Volkswirt ausgegeben hat. Der Revision kann auch darin nicht gefolgt werden, dass der Angeklagte deshalb kein Gewohnheitsverbrecher sei, weil er nicht unverbesserlich sei. Unverbesserlichkeit ist kein Wesensmerkmal des Gewohnheitsverbrechers. Die harten Strafen, die das Gesetz dem gefährlichen Gewohnheitsverbrecher androht, haben auch den Zweck, ihn abzuschrecken und zu bessern. Endlich ist es auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht die besondere Gefährlichkeit des Angeklagten darin findet, dass er "mit grössten Erfolgen, die nachträglich kaum zu begreifen sind, seine Mitmenschen zu hintergehen versteht". Aus der Tatsache, dass der Angeklagte als Hochstapler ein besonderes Geschick entwickelt und offenbar durch gewandtes Auftreten und gute Umgangsformen auch gewiegte Kaufleute zu blenden verstanden hat, kann auf einen besonders gefährlichen und wirksamen verbrecherischen Willen des Angeklagten geschlossen werden.

Krauss
Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch ist im Urlaub ortsabwesend und so verhindert zu unterzeichnen. Krauss
Baldus
Maaß