Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.01.1953, Az.: 1 StR 608/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.01.1953
- Aktenzeichen
- 1 StR 608/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12466
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 11.06.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1953, 244 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1953, 271 (Kurzinformation)
- MDR 1953, 373 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
schweren Diebstahls u.a.
Prozessgegner
1.) den Ingenieur Miroslav Pr. aus St., geboren am ... in W., Kreis T./P.,
2.) die Hausfrau Maria Pr. geborene G. aus St., geboren am ... in B.,
Amtlicher Leitsatz
Wird im ordentlichen Strafverfahren gegen den Angeklagten nach § 40 StGB auf Einziehung einer Sache erkannt, so ist ein anderer, der die Sache als sein Eigentum in Anspruch nimmt, nicht am Verfahren beteiligt; er kann gegen die Einziehung auch kein Rechtsmittel einlegen.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten Miroslav Pr. wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 11. Juni 1952 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als gegen ihn auf Einziehung des Kraftwagens erkannt ist. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision der Angeklagten Maria Pr. wird verworfen. Sie hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten Miroslav Pr. wegen schweren Diebstahls und wegen Hehlerei in je zwei fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt und auf Grund des § 40 StGB den Personenkraftwagen eingezogen, den er zu einem Teil der Straftaten gebraucht hat. Seine Ehefrau, die Angeklagte Maria Pr., ist wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe verurteilt; an den Straftaten, zu denen der Kraftwagen benutzt wurde, war sie nicht beteiligt. Die Revisionen der beiden Angeklagten richten sich nur gegen die Einziehung des Kraftwagens.
1.
Zur Revision des Angeklagten Miroslav Pr..
§ 40 StGB lässt unter den dort bestimmten Voraussetzungen die Einziehung von Sachen zu, die dem Täter oder einem Teilnehmer gehören. Das Eigentum muss ihm zur Zeit der Urteilsfällung zustehen; das folgt aus dem Strafcharakter der Massnahme (RGSt 16, 114, 118; HRR 1936, 156). Davon geht auch das Landgericht aus. Es stellt fest, der Angeklagte habe seinen Kraftwagen am 30. Oktober 1951, also nach den Straftaten, aber vor dem Urteil, auf seine Ehefrau umschreiben lassen. Das sei aber, so führt es aus, ein nichtiges Scheingeschäft gewesen. Dies folge daraus, dass sich der Beschwerdeführer zur Zeit der Umschreibung schon drei Wochen in Untersuchungshaft befunden habe, dass er ihren angeblichen Grund der Ehefrau erst durch einen Kassiber habe mitteilen müssen, dass die Ehegatten also nicht einmal dazu gekommen seien, den vorzuschützenden Grund miteinander zu besprechen.
Die Revision macht geltend, der Angeklagte sei erst nach der Umschreibung, nämlich am 9. November 1951, vorläufig festgenommen und tags darauf in Untersuchungshaft genommen worden. Das Landgericht habe das auf Grund der ihm vorliegenden Akten, namentlich des Haftbefehls vom 10. November 1951, feststellen können.
In diesem Vorbringen der Revision liegt die Rüge einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO.
Diese Rüge ist begründet. Das Vorbringen der Revision trifft zu. Das Gericht durfte sich nicht auf die irrtümliche Angabe der Anklageschrift verlassen, nach der Pr. sich allerdings schon seit dem 10. Oktober 1951 in Untersuchungshaft befinden sollte. Die Strafkammer war vielmehr verpflichtet, den Zeitpunkt auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen, insbesondere des Haftbefehls, nachzuprüfen. Dann hätte sich ergeben, dass der Angeklagte zur Zeit der Umschreibung des Kraftwagens noch auf freiem Fuss war. Die Beweisführung des Landgerichts beruht somit auf einer Feststellung, die unter Verletzung der Aufklärungspflicht zustande gekommen ist. Die Einziehung lässt sich daher mit der bisherigen Begründung nicht aufrecht erhalten.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu prüfen haben, wo sich der Kraftwagen zur Zeit der angeblichen Eigentumsübertragung befand, und ob der Beschwerdeführer, wie das zur Eigentumsübertragung erforderlich ist, seiner Ehefrau überhaupt Besitz an dem Fahrzeug übertragen hat (§§ 929 ff BGB). Zu beachten wird ferner sein, dass das Angebot der Eigentumsübertragung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist. Hat der Angeklagte sie nur zum Schein abgegeben, so ist sie nur dann nichtig, wenn dies im Einverständnis der Ehefrau geschehen ist (§ 117 BGB).
2.
Die Revision der Angeklagten Maria Pr. ist nicht zulässig. Die Einziehung ist nicht gegen sie ausgesprochen. Dass sie dadurch in ihren angeblichen Eigentümerrechten verletzt ist, gibt ihr nicht die verfahrensrechtliche Stellung einer Partei, insbesondere nicht das Recht, die Einziehung durch Rechtsmittel anzufechten. Solche Befugnisse gewährt das Gesetz einem Einziehungsinteressenten nur in dem sogenannten selbständigen Verfahren, das, ohne sich gegen einen bestimmten Beschuldigten zu richten, allein eine Einziehung zum Gegenstände hat (§§ 430 ff StPO), nicht aber im ordentlichen Strafverfahren, das auf die Bestrafung eines bestimmten Beschuldigten abzielt. Das ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (RGSt 34, 388; 66, 405; 69, 33). Die abweichende Regelung des Steuerstrafverfahrens (§§ 443, 448 RAbgO) kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Hier wurde die Einziehung auf Grund des § 40 StGB in einem gewöhnlichen Strafverfahren ausgesprochen, das sich gegen Miroslav Pr. richtete. Neben dem Staatsanwalt konnte daher nur er die Einziehung durch Rechtsmittel anfechten. Dass das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Hehlerei mit dem gegen ihren Ehemann gerichteten verbunden worden war, ändert hieran umsoweniger etwas, als das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin nunmehr rechtskräftig abgeschlossen ist, nachdem weder sie noch der Staatsanwalt gegen ihre Verurteilung ein Rechtsmittel eingelegt haben. Ob und wie sie ihr angebliches Eigentum im Zivil- oder Verwaltungsrechtsweg geltend machen kann, ist hier nicht zu prüfen.