Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1953, Az.: V ZR 89/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.01.1953
- Aktenzeichen
- V ZR 89/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12465
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 07.06.1951
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
der Gewerkschaft E. in Eh., vertreten durch den Grubenvorstand,
Prozessgegner
1.) den Hofbesitzer Hermann T. in St.,
2.) den Forstbaumschulenbesitzer Reinhard R. in St.,
Amtlicher Leitsatz
Ist in einem Kaliabbauvertrag vereinbart, daß das Bergbauunternehmen eine den Grundeigentümern für die Überlassung des Ausbeutungsrechts an Kalivorkommen zu gewährende Vergütung so lange zu entrichten habe, wie es von diesen Rechten Gebrauch mache, so ist daraus im Zweifel nur die Befugnis des Bergbauunternehmens zu entnehmen, durch einseitige Erklärung, auf die Ausübung ihrer Rechte zu verzichten, das Vertragsverhältnis zu beenden. Diese Verzichtserklärung steht einer Kündigung gleich. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung ist aber nur dann gegeben, wenn dem Kündigungsberechtigten nicht zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung fortzusetzen. An die Gründe für eine fristlose Kündigung müssen bei einem für lange Dauer bestimmten Vertrage besonders strenge Anforderungen gestellt werden.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. v. Normann, Dr. Hückinghaus, Dr. Heck, Dr. Oechßler und Dr. Piepenbrock
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 7. Juni 1951 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 30. März/2. April 1889 schlossen eine Reihe von Grundbesitzern in Markung St. mit dem Freiherrn von O. in L. einen notariellen Kaliabbauvertrag. Nach § 2 dieses Vertrages erwarb Freiherr von O.
"... in Ansehung der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Grundstücke das Bergwergseigentum an Steinsalzen jeder Gattung und Form, namentlich von Natriumsalzen, Kalisalzen und Magnesiumsalzen, sowie an Solen aller dieser Salze, soweit sich solche auf oder in dem betreffenden Grundbesitz befinden, auch das ausschließliche vererbliche und veräußerliche unumschränkte und immerwährende Recht, die vorbezeichneten Stoffe sämtlich oder einzeln aufzusuchen und auszubeuten ..."
Als Gegenleistung hatte Freiherr von O. nach § 5 Abs. 1 des Vertrages
"... für die in diesem Vertrage ihm eingeräumten Rechte ebenso wie seine Rechtsnachfolger, so lange dieselben von diesen Rechten oder einzelnen derselben Gebrauch machen, jährlich ... fünftausend Mark, und zwar am 2. Januar jeden Jahres, zuerst für das laufende Jahr den vollen Jahresbeitrag zu bezahlen."
Anstelle des Freiherrn von O. trat in der Folge die Kaliwerk St. AG. in Hannover in den Vertrag ein. In einem notariellen Zusatzvertrage vom 19. November 1906 wurde dies anerkannte gleichzeitig wurde die seither an die Grundeigentümer bezahlte Vergütung, nun als "Wartegeld" bezeichnet, um 5.000 M auf 10.000 M jährlich erhöht, wozu noch eine näher berechnete Pacht für Wegeflächen trat (§ 10 des Vertrages). Im Jahre 1925 wurde das auf Grund der genannten Verträge errichtete Kaliwerk St. nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 24. April 1919 (RGBl 413) und der hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen in der Fassung vom 22. Oktober 1921 (RGBl 1312) freiwillig stillgelegt. Die Unternehmerin erhielt eine Quote von 3,2252/1000 am Absatz des Kalisyndikats zugeteilt, sie verwertete diese Quote auf anderen ihr gehörigen Werken.
In einem Vertrage vom 14. Mai 1928 einigten sich die Parteien über die Aufwertung der für die Jahre 1927 bis 1930 zu zahlenden Wartegelder; in demselben Vertrage wurden die jetzigen Kläger ermächtigt, alle aus diesem Vertrage den Grundeigentümern zustehenden Rechte in eigenem Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Das Recht der Kaliwerke St. AG ist in der Folge auf die Beklagte übergegangen. Während der Stillegung der Grube haben sich der Schacht und die Grubenanlage mit Wasser gefüllt.
Bis zum Jahre 1942 einschließlich zahlte die Beklagte den Klägern vorbehaltlos das jährliche Wartegeld, das sich inzwischen durch Beitritt weiterer Grundeigentümer zu den Verträgen auf den der Höhe nach unstreitigen Betrag von 12.348 RM erhöht hat. Erstmalig mit Schreiben vom 14. Januar 1943 erklärte die Beklagte, sie leiste Zahlung unter ausdrücklichem Vorbehalt ihrer Rechte und behalte sich die geeigneten Schritte zu deren Geltendmachung vor. Diese Erklärung wiederholte sie in den folgenden Jahren in Begleitschreiben, zu den jeweiligen Zahlungen (Schreiben vom 24. Januar 1944, 5. Januar 1946). Durch ein Schreiben vom 12. Februar 1946 wies sie die Kläger des näheren darauf hin, die praktische Beseitigung des Kalisyndikats und der damit verbundene Fortfall des Quotensystems rühre an die Grundlage der Kaliabbauverträge. Da einstweilen keine Quote mehr bestehe, die durch Übertragung von einem stilliegenden auf einen im Betrieb befindlichen Schacht genutzt werden könne, entfalle zur Zeit das wesentliche Äquivalent für ihre Zahlungen. Die weitere Entwicklung sei nicht zu übersehen, die Kläger müßten sich mit weiteren Wartegeldzahlungen einstweilen gedulden. - Trotz dieses Schreibens zahlte die Beklagte das Wartegeld auch für die Jahre 1947 und 1948, jedoch wiederum unter dem oben erwähnten Vorbehalt (Schreiben vom 2. Januar 1947 und 2. Januar 1948).
Mit Schreiben vom 29. Dezember 1948, bei den Klägern am 2. Januar 1949 eingegangen, teilte ihnen die Beklagte mit: Mit Rücksicht auf die veränderten Verhältnisse habe der Grubenvorstand beschlossen, die Verträge mit den Grundbesitzern zu kündigen, wenn nicht eine erhebliche Reduzierung der Verpflichtungen der Beklagten möglich sei. Infolge des Zusammenbruchs sei das Kaliwirtschaftsgesetz außer Wirksamkeit getreten, so daß sie aus ihren früheren Lieferberechtigungen keine Einnahmen mehr habe. Bisher habe sie es durch Verhandlungen möglich gemacht, die Kaliwerke, die früher ihre Lieferberechtigungen übernommen gehabt hätten, zu bewegen, ihr Mittel zur Bestreitung ihrer Ausgaben zur Verfügung zu stellen. Bei den neuerlichen Verhandlungen hätten sich jedoch Schwierigkeiten ergeben. Im Hinblick auf die Minderwertigkeit des anstehenden Kalis sowie auf den nach dem Ersaufen des Schachtes zu erwartenden Totalverlust des Vorkommens sei es nicht möglich, die Kaliwerke zu veranlassen, die notwendigen Mittel noch länger zur Verfügung zu stellen. Sie sei zur Aufrechterhaltung des Vertrages bereit, falls die Kläger darauf Wert legten; ihre vertraglichen Verpflichtungen dürften dann aber nicht mehr als 1.500 DM jährlich betragen. Sie bitte um umgehende Stellungnahme; sollte sie bis Ende Januar keine Nachricht erhalten, so nehme sie an, daß die Kläger nicht mehr daran interessiert seien, den Vertrag aufrecht zu erhalten.
Mit Schreiben vom 6. Januar 1949 baten die Kläger, von einer Fristsetzung abzusehen, da die Rechtslage erst genau geprüft und von den Interessenten Beschluß gefaßt weisen müsse. Die Beklagte erwiederte mit Schreiben vom 11. Januar 1949, sie stimme einer Fristverlängerung bis zum 15. Februar 1949 zu, wiederhole jedoch, daß die veränderten Verhältnisse es nicht zuließen, daß die Bestimmungen des Abbauvertrages unverändert in Kraft blieben; solange die gegenwärtigen Verhältnisse andauerten, müßte die Vergütung erheblich herabgesetzt werden. Bei Wiederkehr des früheren Zustandes sollten selbstverständlich auch die früheren Bestimmungen wieder gelten. Sollten jedoch die Kläger den jetzigen Verhältnissen nicht Rechnung tragen, so würde sie gezwungen sein, den Vertrag mit Wirkung vom 1. Januar 1949 an aufzuheben.
Die Kläger lehnten mit Schreiben vom 28. Januar 1949 eine Herabsetzung des Wartegeldes ab. Darauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 10. Februar 1949, unter Hinweis auf § 5 des Vertrages stelle sie fest, daß sie von ihren vertraglichen Rechten schon seit längerer Zeit nicht mehr habe Gebrauch machen können und daß sie von ihnen auch keinen Gebrauch mehr machen werde, so daß die Vertragsbestimmungen hinfällig geworden seien.
Mit der gegenwärtigen Klage verlangen die Kläger das vertraglich vereinbarte Wartegeld für das Jahr 1949 in Höhe von 12.348 DM und einen Teilbetrag des Wartegeldes für 1950 in Höhe von 1.652 DM; demzufolge geht ihr Klagantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 14.000 DM nebst näher bezeichneten Zinsen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, zur Zahlung von Wartegeld nur verpflichtet zu sein, solange sie von ihren vertraglichen Rechten Gebrauch mache; da sie das nicht mehr tue, sei sie ihrer Verpflichtung ledig. Mit ihrem Schreiben vom 29. Dezember 1948 habe sie das auch ausdrücklich erklärt, spätestens durch diese Erklärung habe sie den Vertrag zum Erlöschen gebracht.
Die Kläger haben bestritten, daß die Beklagte überhaupt zur Aufhebung oder Kündigung des Vertrages befugt sei, da ihr das "immerwährende" Ausbeutungsrecht und das Bergwerkseigentum übertragen worden sei. Billige man aber der Beklagten ein Kündigungsrecht zu, so sei die am 10. Februar 1949 ausgesprochene Kündigung für das Jahr 1949 verspätet, das Schreiben vom 29. Dezember 1948 enthalte keine Kündigung. Weiter haben sie geltend gemacht: Die Beklagte habe über die ihr zugeteilte Quote bis Ende 1953 verfügt, indem sie sie an die B.-Kaliwerke AG veräußert habe. Damit habe sie bis Ende 1953 von ihren vertraglichen Rechten Gebrauch gemacht, demzufolge sei sie zur Zahlung von Wartegeld bis zum Ablauf dieses Zeitraums verpflichtet.
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Klägern das Wartegeld für das Jahr 1949 zugesprochen und die Beklagte zur Zahlung von 12.348 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 2. Januar 1949 verurteilt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Kläger haben gebeten, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision greift das Berufungsurteil in erster Linie mit der Verfahrensrüge an, das Berufungsgericht sei auf den von der Beklagten erhobenen Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht eingegangen und habe seine Entscheidung insoweit nicht mit Gründen versehen (§ 551 Ziff 7 ZPO).
Dieser Angriff ist an sich berechtigt. In der Berufungsbegründung (Schriftsatz vom 12. Dezember 1950, Bl 58 ff, insbesondere Bl 64 f GA) hatte die Beklagte ausdrücklich geltend gemacht, infolge des Eindringens von Wasser in die Schachtanlage und der dadurch verursachten Zerstörung der Lager, und infolge des Fortfalls des Quotensystems sei die Grundlage des Kaliabbauvertrages weggefallen, daher sei sie nicht mehr verpflichtet, Wartegeld zu bezahlen. Im Tatbestand des Berufungsurteils wird ausdrücklich gesagt, daß die Beklagte den Inhalt dieses Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung vorgetragen habe. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils wird dieser Einwand nicht behandelt. Daß das Berufungsgericht die von der Beklagten als Gründe für den Wegfall der Geschäftsgrundlage vorgebrachten Tatsachen in anderem Zusammenhang, nämlich als Gründe für eine sofortige Kündigung, erwähnt, reicht nicht aus. Ein Verfahrensverstoß im Sinne des § 551 Ziff 7 ZPO liegt vor.
Dieser Verfahrensverstoß würde jedoch zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht nur dann Anlaß geben, wenn das Berufungsurteil auf ihm beruhen würde, mit anderen Worten, wenn die Berücksichtigung dieses Einwandes durch das Berufungsgericht eine der Beklagten günstigere Entscheidung herbeiführen würde. Dies macht die Revision geltend, die der Ansicht ist, durch Nichtanwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage habe das Berufungsgericht auch das sachliche Recht verletzt. Das ist aber nicht der Fall, denn die von der Beklagten behaupteten Tatsachen rechtfertigen den von ihr erhobenen Einwand nicht.
1.
Die Geschäftsgrundlage des Vertrages wird nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der Bundesgerichtshof sich angeschlossen hat, gebildet durch die bei Abschluß des Vertrages zutage getretenen, dem Gegner erkennbaren Vorstellungen des einen Beteiligten oder die gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Beteiligten vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, auf deren Grundlage der Geschäftswille sich aufbaut (RGRK 10. Aufl. § 242 Anm. 5 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Anspruch der Kläger gründet sich auf den Vertrag vom 31. März/2. April 1889 und den Zusatzvertrag vom 19. November 1906. Der zwangsweise Zusammenschluß der Kalierzeuger im Deutschen Kalisyndikat und die Möglichkeit, Kaligruben unter Aufrechterhaltung ihrer Beteiligungsziffer am Gesamtabsatz ("Quote") freiwillig stillzulegen, sind erst durch das Gesetz über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 24. April 1919 (RGBl. 413) und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen des Reichswirtschaftsministers vom 18. April 1919 (RGBl 663) in der Fassung vom 22. Oktober 1921 (RGBl 1312) geschaffen worden. Es ist nicht ersichtlich, wie die Beklagte die Behauptung sollte begründen können, daß diese Gesetzgebung und die durch sie geschaffene Möglichkeit, aus stillgelegten Gruben durch Verwertung der Quote Nutzen zu ziehen, Grundlage der lange vorher unter ganz anderen wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnissen geschlossenen Verträge gewesen seien. Keinesfalls läßt sich feststellen, daß bei Abschluß, des Kaliabbauvertrages von 1889 und des Zusatzvertrages von 1906 auch nur bei einem der Vertragsschließenden die Vorstellung vorhanden gewesen wäre, eine Nutzung der noch anzulegenden Schachtanlage durch Stillegung und Verwertung der Quote werde möglich sein, und daß der Geschäftswille auch nur einer der Vertragsparteien auf dieser Vorstellung beruhte. Dieser Gesichtspunkt könnte möglicherweise bei der Beurteilung des Ergänzungsvertrages vom 14. Mai 1928 von Bedeutung sein. Dieser Vertrag betrifft aber im wesentlichen die Aufwertung des für die Jahre 1927 bis 1930 den Klägern zu zahlenden Wartegeldes; die mehr nebensächlichen Ergänzungen der früheren Verträge in § 6 (Ermächtigung der beteiligten Grundeigentümer an die beiden Kläger, ihre Rechte in eigenem Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen); Einräumung eines Rücktrittsrechts an die Grundeigentümer für den Fall des Zahlungsverzuges der Beklagten berühren die Zahlungsverpflichtung der Beklagten als solche nicht. Daß durch den Ergänzungsvertrag vom 14. Mai 1928 der alte Vertrag auf eine neue Grundlage gestellt werden sollte, so daß die Möglichkeit, aus dem damals schon stillgelegten Schacht durch Verwertung der Quote Nutzen zu ziehen, nunmehr auch Geschäftsgrundlage der früheren Verträge werden sollte, ist nicht behauptet und nicht ersichtlich, so daß dahinstehen kann, ob eine derartige nachträgliche Veränderung der Geschäftsgrundlage überhaupt möglich gewesen wäre. Der zur Entscheidung stehende Fall liegt in dieser Hinsicht anders als der von dem erkennenden Senat mit Urteil vom 15. Juni 1951 entschiedene Fall von Pape u.a. gegen Burbach-Kaliwerke AG (V ZR 86/50, abgedruckt NJW 1951, 836 [BGH 15.06.1951 - V ZR 86/50]); im Gegensatz zu jenem Falle ist im gegenwärtigen Fall eine Anpassung der an die Grundeigentümer zu entrichtenden Vergütung an die durch Stillegung der Grube unter Aufrechterhaltung der Quote veränderten Verhältnisse nicht vorgenommen worden, sondern nur eine Anpassung an die nach der Inflation eingetretene Änderung der Währung. Ist aber die Möglichkeit einer Verwertung der Quote bei Stillegung nicht Geschäftsgrundlage gewesen, so kann der Fortfall dieser Nutzungsmöglichkeit auf die Rechte und Pflichten der Parteien nicht von Einfluß sein.
Im Berufungsverfahren hatten die Kläger allerdings vorgetragen, der Ergänzungsvertrag vom 14. Mai 1928 habe über die Aufwertung des für die Jahre 1927 bis 1930 zu zahlenden Wartegeldes hinaus noch eine weitere Bedeutung gehabt: Er enthalte nämlich eine endgültige Regelung der beiderseitigen Beziehungen gerade unter dem Gesichtspunkt der Stillegung der Grube dahin, daß trotz dieses Umstandes die Vergütung der Kläger bis 1935 unverändert bleiben solle. Die Beklagte hat einen solchen, über den Wortlaut hinausgehenden Inhalt des notariellen Vertrages bestritten, und das Oberlandesgericht ist den Klägern in diesem Punkte nicht gefolgt und hat den von den Klägern behaupteten Sachverhalt nicht festgestellt. Die Beklagte ist dadurch nicht beschwert. Für die jetzt zu entscheidende Frage ist dieser Streit nicht erheblich. Die Umstellung der in den Verträgen von 1889 und 1906 in Mark vereinbarten Zahlungen zum Nennbetrage in Reichsmark für die Zeit nach der Inflation ergibt sich schon aus dem Gedanken der Äquivalenz, der bei Dauerverträgen grundsätzlich zu einer vollen Aufwertung geführt hat (Mügel, Aufwertungsrecht, 5. Aufl. S 260, 262 ff); das Reichsgericht hat diese Frage gerade für die in Kaliabbauverträgen vereinbarten Vergütungen (Fördergelder und Wartegelder) regelmäßig in diesem Sinn entschieden.
2.
Auch aus dem Vollaufen des Schachtes mit Wasser und der damit möglicherweise verbundenen Auslaugung des Kalivorkommens kann eine Erschütterung der Vertragsgrundlage nicht hergeleitet werden. Die Leistung der Kläger nach dem Kaliabbauvertrage von 1889 bestand darin, den Rechtsvorgängern der Beklagten und jetzt ihr selbst das Recht einzuräumen, die im Vertrag näher bezeichneten Stoffe aufzusuchen und auszubeuten. Für die Gewährung dieser Rechte hatte der Unternehmer die Vergütung zu bezahlen, so lange er von ihnen oder von einzelnen derselben Gebrauch machte (§ 5 des Vertrages von 1889). Daß das Vorhandensein abbauwürdiger Salze Geschäftsgrundlage gewesen sei, ist dem Vertrage nicht zu entnehmen, auch von der Beklagten nicht behauptet worden. Selbstverständlich erwartete der Unternehmer beim Abschluß des Vertrages, abbauwürdige Salze anzutreffen, aber ob dies der Fall sein werde, war der ganzen Sachlage nach ungewiß und diese Ungewißheit bildete einen Teil seines Unternehmerrisikos. Eine Pflicht zum Abbau war dem Unternehmer im Vertrage nicht auferlegt. Es stand in seinem Belieben, ob er anseinen Rechten festhalten, oder ob er sie aufgeben wollte. Dadurch war er für den Fall eines wirtschaftlichen Mißerfolgs seiner Bemühungen hinreichend gesichert. Ebenso fiel es in den Bereich des Unternehmerrisikos, ob die von ihm beabsichtigte Schachtanlage einen Abbau wirklich ermöglichen werde, stand es doch bei ihm, ob er überhaupt einen Schacht anlegen und mit dem Abbau beginnen wollte. Unter diesen Umständen kann das Vollaufen der Grube mit Wasser ebenso wenig den Wegfall oder eine Erschütterung der Geschäftsgrundlage begründen wie eine etwa dadurch herbeigeführte Auslaugung des Kalivorkommens.
3.
Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage ergibt sich auch nicht daraus, daß die Beklagte, wie sie behauptet, jetzt überhaupt keine Möglichkeit mehr hat, die ihr nach dem Vertrag zustehenden Rechte nutzbringend zu verwerten. Der Kaliabbauvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den der Unternehmer das Recht erwarb, auf und unter den Grundstücken der Kläger liegende Kalivorkommen auszubeuten; ob er aus der Verwertung dieses Rechts einen Gewinn erzielen konnte, war seine Sache und berührte die Grundeigentümer nicht. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß nach dem hier zu beurteilenden Kaliabbauvertrage die Kläger nicht nur an Gewinn und Verlust nicht beteiligt sind, sondern sogar - im Gegensatz zu den meisten anderen Kaliabbauverträgen - nicht einmal einen Förderzins erhalten. Ihre Rechte sind also völlig unabhängig von der tatsächlichen Ausbeute durch den Unternehmer.
Die aus § 551 Ziff 7 ZPO hergeleitete Verfahrensrüge hat daher im Ergebnis keinen Erfolg. Damit erledigt sich auch der materiellrechtliche Angriff der Revision, daß der Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu einer Klagabweisung führen müsse.
II.
Die Beklagte hatte sich darauf berufen, daß ihre Verpflichtungen aus dem Kaliabbauvertrag durch Verzicht auf die Ausübung ihrer Rechte oder durch Kündigung ihr Ende gefunden hätten. Das Berufungsgericht hat für den Verzicht eine ausdrückliche Erklärung gefordert und diese einer Kündigung gleichgestellt. Die Kündigung hat es für zulässig erachtet, aber verneint, daß für das am 1. Januar 1949 fällige Wartegeld eine rechtzeitige Kündigung erfolgt sei.
1.
Zu der Frage, ob eine Kündigung überhaupt möglich sei, hat das Berufungsgericht des näheren ausgeführt:
Um einen unkündbaren Vertrag handle es sich nicht. Ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht der Beklagten ergebe sich aus § 5 des Vertrages von 1889, wonach sie zu Zahlungen nur verpflichtet sei, solange sie von ihren Rechten Gebrauch mache. Durch diese Einschränkung ihrer Zahlungspflicht habe die Beklagte sich vorbehalten, dem Vertrag nach freiem Ermessen ein Ende zu bereiten. Sie könne demnach die Vertragsdauer selbst bestimmen; der Vertrag sei nicht, wie in anderen Fällen, für einen bestimmten Zeitraum oder bis zur vollständigen Ausbeutung der Kalivorkommen geschlossen. - Hilfsweise leitet das Berufungsgericht ein Kündigungsrecht der Beklagten auch aus dem Gesetz ab. Der Kaliabbauvertrag begründe ein Dauerschuldverhältnis; in Rechtslehre und Rechtsprechung sei anerkannt, daß ein solches Dauerschuldverhältnis entsprechend dem in §§ 626, 723 Abs. 1 BGB ausgesprochenen Rechtsgrundsatz aus wichtigem Grunde gekündigt werden könne. Eines wichtigen Grundes bedürfe es aber gar nicht. Denn der Kaliabbauvertrag sei seinem wesentlichen Inhalt nach ein Pachtvertrag, und zwar (wie das Berufungsurteil zwar nicht ausdrücklich sagt, aber offenbar annimmt) ein Pachtvertrag über ein Recht, nämlich das dem Grundeigentümer zustehende Recht auf Abbau seines Kalivorkommens auf seinem Grundstück. Dieser Pachtvertrag sei auf unbestimmte Zeit geschlossen. Daraus folge nach § 595 Abs. 1 BGB ein Kündigungsrecht der Beklagten.
Diesen Erwägungen ist mindestens im Ergebnis beizutreten. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht dem § 5 des Abbauvertrages ein Kündigungsrecht zugunsten der Beklagten entnommen hat. Die Revision hat diese Rechtsansicht, die die Beklagte nicht beschwert, auch nicht angegriffen. Es bedarf daher in diesem Zusammenhang keiner Erörterung der Frage, wie der Abbauvertrag rechtlich einzuordnen ist, insbesondere ob es sich um einen Fall der Rechtspacht im Sinne des § 595 BGB handelt.
Unbedenklich sind auch die weiteren Darlegungen des Berufungsgerichts, daß eine Kündigung oder eine Verzichtserklärung seitens der Beklagten notwendig sei, um die vertraglichen Beziehungen zu beenden, und daß es hierzu nicht ausreiche wenn die Beklagte rein tatsächlich von ihren Rechten aus dem Vertrage keinen Gebrauch mehr mache. Das Berufungsgericht begründet dies wie folgt: ohne eine ausdrückliche Erklärung der Beklagten hätten die Kläger - zumindest bei einer Verwertung des Ausbeutungsrechts durch Verkauf der Quote statt durch eigenen Abbau - nicht die Möglichkeit, zu erkennen, ob die Beklagte von ihren Rechten Gebrauch mache. Die Kläger könnten auch nicht übersehen, ob nicht die Beklagte, selbst wenn sie Vorübergehend ihre Rechte nicht nutzen könne, nicht doch durch Zahlung des Wartegeldes sich die Aufrechterhaltung Ihrer Rechte sichern wolle. Die Kläger müßten vor allem wissen, ob sie die Möglichkeit hätten, die ihnen als Grundeigentümern zustehenden Abbaurechte anderweit zu verwerten. Aus dieser ganzen Sachlage ergebe sich, daß die rein tatsächliche Unterlassung einer Ausübung der der Beklagten übertragenen Rechte noch nicht zu einer Aufhebung des Vertrages führe, sondern daß es hierzu auch ohne ausdrückliche Vertragsbestimmung einer Erklärung der Beklagten bedürfe.
Diese Vertragsauslegung ist mit dem Wortlaut des Vertrages vereinbar, sie verstößt nicht gegen gesetzliche Auslegungsregeln, gegen Denkgesetze oder Sätze der Erfahrung. Sie entspricht auch der Auslegung, die gleichartige Bestimmungen in anderen Kaliabbauverträgen früher in der Rechtsprechung gefunden haben (OLG Celle, Urteil vom 24. Juli 1935, Zeitschr für Bergrecht Band 76, S 534). Sie ist daher für das Revisionsverfahren zugrunde zu legen. Die Revision hat diese Auslegung auch nicht angegriffen. Sie hat zwar geltend gemacht, bei der Erklärung, daß sie auf ihre Rechte aus dem Kaliabbauvertrag verzichte, handle es sich nicht eigentlich um eine Kündigung, jedoch zugegeben, daß dies vorwiegend eine Frage der Bezeichnung sei. Daß es zur Beendigung des Vertrages einer Verzichtserklärung gegenüber den Klägern bedürfe, will die Revision nicht mehr in Abrede stellen.
2.
Die Beklagte hatte in erster Linie ein Recht auf fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde für sich in Anspruch genommen, hilfsweise geltend gemacht, eine Kündigung sei für das Jahr 1949 rechtzeitig erklärt. Hierzu führt das Berufungsurteil aus:
Das Schreiben der Beklagten vom 29. Dezember 1948 enthalte keine Kündigung. Es bringe nur zum Ausdruck, daß der Grubenvorstand beschlossen habe, den Vertrag unter gewissen Voraussetzungen - nämlich wenn nicht eine wesentliche Herabsetzung des Wartegeldes erfolge - zu kündigen. Das bedeute nur das Inaussichtstellen einer Kündigung, nicht aber die Kündigung selbst, die eindeutig und unbedingt hätte ausgesprochen werden müssen. Damit stimme der Schlußabsatz dieses Schreibens überein, wonach die Beklagte annehme, daß die Kläger, falls sie sich nicht bis Ende Januar 1949 äußerten, an der Aufrechterhaltung des Vertrages kein Interesse hätten: dieser Wendung sei zu entnehmen, daß die Beklagte erst in diesem Zeitpunkt, also nach Ablauf dieser Frist, kündigen wolle. Eine unzweideutige Erklärung, das Vertragsverhältnis für beendet anzusehen, habe die Beklagte erst mit Schreiben vom 10. Februar 1949 abgegeben. Auch daraus sei zu schließen, daß sie selbst das Schreiben vom 29. Dezember 1948 noch nicht als Kündigung angesehen habe.
Die Kündigung vom 10. Februar 1949 sei für das Jahr 1949 verspätet und habe erst zum Schlüsse dieses Jahres wirksam werden können. Das Berufungsgerichts schließt dies vor allem daraus, daß nach § 5 des Vertrages die Beklagte jeweils am 2. Januar eines Jahres das volle Wartegeld für das kommende Jahr im voraus zu entrichten hatte. Mit dieser Regelung sei - so meint das Berufungsgericht - nicht nur ein Fälligkeitstermin festgesetzt, sondern darüber hinaus festgelegt worden, daß das Kalenderjahr als "Vertragsjahr" (Pachtjahr) gelten solle. Die gegenteilige Annahme, daß die Beklagte während eines Vertragsjahres kündigen könne, würde dazu führen, daß die Grundeigentümer in einem solchen Falle das bereits empfangene Wartegeld anteilmäßig zurückgeben müßten; die Beklagte müßte es bei einer Mehrzahl von Grundeigentümern einzeln beitreiben - eine solche Regelung könne nicht Absicht der Vertragsschließenden gewesen sein. Die Auffassung, daß nurh zum Schlüsse eines Vertragsjahres gekündigt werden könne, stehe damit im Einklang, daß das Gesetz bei Miete und Pacht grundsätzlich die Kündigungsfrist nach der Zahlungsweise für den Miet- bzw. Pachtzins bestimme. In den Schreiben, mit denen die Beklagte von 1943 bis 1948 die jährlichen Zahlungen begleitet habe, habe sie selbst stets den Ausdruck "Vertragsjahr" gebraucht. Eine Kündigung wäre daher nur zum Jahresschluß zulässig gewesen. Ein Recht zur fristlosen Kündigung stehe der Beklagten weder unter dem Gesichtspunkt des Vollaufens der Schachtanlage noch unter dem des Wegfalls des Quotensystems zu; wolle man aber ein solches Recht der Beklagten doch zuerkennen, so habe sie es jedenfalls dadurch verwirkt, daß sie mehrere Jahre habe verstreichen lassen, ohne eine fristlose Kündigung auszusprechen.
3.
Die Revision wendet sich zunächst gegen die Annahme, ihr Recht auf fristlose Kündigung sei verwirkt. Dieser Teil des Berufungsurteils ist in der Tat nicht frei von Bedenken, mindestens in der Formulierung. Doch kommt es hierauf nicht an, denn Gründe zu einer fristlosen Kündigung liegen nicht vor. Das Vollaufen der Grube mit Wasser reicht hierzu nicht aus. Das Berufungsurteil trifft keine Feststellung darüber, wann dieser Vorgang sich ereignet hat, aber es ist unbestritten, daß er schon längere Zeit zurückliegt. Die Beklagte hatte auf diesen Gesichtspunkt, soweit ersichtlich, nie hingewiesen; sie hat weder den in den Begleitschreiben zu den Zahlungen ausgesprochenen Vorbehalt darauf gestützt, noch auch in dem Briefe vom 12. Februar 1946 diese Tatsache herangezogen. Auch die Revision will hierin nicht einen Grund für die fristlose Kündigung sehen. Es bleibt die Aufhebung des Quotensystems, auf die in dem letztgenannten Schreiben eingehend hingewiesen und die auch in dem Schreiben vom 29. Dezember 1948 als entscheidender Beweggrund für die Aufhebung des Vertrags angegeben worden ist. Auch hier muß jedoch ein Grund zu einer fristlosen Kündigung verneint werden. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung ist nur gegeben, wenn dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Für eine solche Annahme fehlt eine ausreichende Darlegung.
Der Wegfall des Quotensystems hat sich schrittweise voll zogen. Die Möglichkeit einer Verwertung der Quote nach Stilllegung des Schachtes geht auf die sog. Stillegungsnovelle vom 22. Oktober 1921 (RGBl 1312) zurück, die in Abänderung der früheren Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 24. April 1919 (RGBl 413) den freiwillig stillgelegten Kaliwerken ihre Beteiligungsziffer am Gesamtabsatz des Kalisyndikats ("Quote") bis Ende 1953 gewährleistete. Wie der Senat schon in seiner oben erwähnten Entscheidung vom 15. Juni 1951 dargelegt hat, ist das Quotensystem bereits während des Krieges durch die Anordnung des Reichswirtschaftsministers über die Aufhebung von Quoten-, Kontingent-, Gruppenschutz- und Gebietsschutzbestimmungen marktregelnder Zusammenschlüsse vom 29. Januar 1943 (RAnz Nr. 25 vom 1. Februar 1943) ohne förmliche Aufhebung des Kaliwirtschaftsgesetzes insoweit außer Kraft gesetzt worden, als es marktregelnde Bestimmungen im Sinne des § 2 der Marktaufsichtsverordnung vom 20. Oktober 1942 (RGBl I, 619) enthielt, welche Erzeugung oder Absatz schlüsselmäßig (z.B. durch Quoten u.ä.) beschränkten oder regelten. Der zeitliche Zusammenhang legt die Annahme nahe, daß diese Anordnung der Beklagten Anlaß gab, bei den Zahlungen an die Kläger ihre Rechte vorzubehalten, was erstmals mit Schreiben vom 14. Januar 1943 geschah. - Nach dem Zusammenbruch hat die im Frühjahr 1947 von der Britischen Militärregierung erlassene Verordnung Nr. 78 Kartelle und Syndikate verboten und ihre Tätigkeit für die Zukunft untersagt (Art. 1 Ziff 2 a.a.O.). Im gegenwärtigen Zeitpunkt hat die Beklagte keine rechtliche Möglichkeit mehr, aus der stilliegenden Schachtanlage durch Verwertung der Quote Nutzen zu ziehen.
Eine fristlose Kündigung wäre jedoch nur gerechtfertigt, wenn der Beklagten nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden könnte, den Vertrag bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist aufrecht zu erhalten. Hierfür hat die Beklagte nichts vorgetragen. Das den Klägern zu zahlende Wartegeld ist nicht so groß, daß der Beklagten nicht mehr angesonnen werden könnte, diese Zahlung noch ein Jahr lang zu leisten; daß die wirtschaftliche Lage der Beklagten infolge des Wegfalls des Quotensystems sich plötzlich so verschlechtert habe, daß sie deswegen mit sofortiger Wirkung sich von ihren Vertragspflichten müsse befreien können, ist nicht geltend gemacht. Es darf in diesem Zusammenhang nicht verkannt werden, daß es sich um einen zwar auf unbestimmte Dauer geschlossenen, aber auf lange Frist berechneten Vertrag handelt, der im Jahre 1949 bereits 60 Jahre lang in Kraft gewesen war und in dem die Parteien eine "immerwährende" Verleihung des Ausbeutungsrechts an den Unternehmer vorgesehen hatten (§ 2 des Vertrages von 1889). Bei derartig langfristigen Verträgen müssen an die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung besonders strenge Anforderungen gestellt werden. Unter diesen Umständen sind die Bedenken, die das Berufungsgericht gegen das Recht einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde geäußert hat, begründet, und seiner Stellungnahme ist im Ergebnis beizutreten.
4.
Eine ordentliche Kündigung hält das Berufungsgericht jeweils nur zum Jahresschluß für zulässig. Diese Auffassung greift die Revision als rechtsirrtümlich an. Sie ist der Ansicht, insoweit könnte der Verzicht auf ihre vertraglichen Rechte einer Kündigung nicht gleichgestellt werden. Aus § 5 des Vertrages ergebe sich ihre Befugnis, jederzeit ohne Einhaltung von Kündigungsfristen mit sofortiger Wirkung den Verzicht auf ihre Rechte zu erklären und damit die Beendigung des Vertragsverhältnisses herbeizuführen. Bei der Befugnis, auf ihre Rechte zu verzichten, handle es sich um einen besonderen Rechtsbehelf, der ihr in dem Abbauvertrage eingeräumt worden sei. Das habe das Berufungsgericht übersehen. Daß im Falle eines Verzichts während eines Vertragsjahres unter Umständen ein Teil des vorausbezahlten Wartegeldes zurückgezahlt werden müsse, sei nicht ausschlaggebend; im vorliegenden Falle spiele dieser Gesichtspunkt schon deswegen keine Rolle, weil für das Jahr 1949 noch gar nichts bezahlt worden sei.
Dieser Angriff richtet sich wiederum gegen die Auslegung, die das Berufungsgericht der erwähnten Vertragsbestimmung gibt, und die dahin geht, daß die Beklagte einen Verzicht auf ihre Vertragsrechte nur jeweils zum Jahresschluß erklären könne. Diese Auslegung kann, da es sich nicht um einen Typenvertrag handelt, im Revisionsverfahren nur beschränkt nachgeprüft werden. Die Nachprüfung läßt nicht erkennen, daß die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung gegen den Wortlaut verstößt oder anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Sätze der Erfahrung verletzt. § 5 des Vertrages von 1889 bestimmt ausdrücklich, daß jeweils zum 2. Januar eines Jahres der volle Jahresbetrag für das laufende Jahr zu zahlen sei. Auch § 10 des Vertrages von 1906 spricht von einer Erhöhung des als Wartegeld und Pacht für die Wegeflächen zu entrichten den Jahjresbeträge, und ebenso verwendet § 1 des Zusatzvertrages von 1928 den Ausdruck "Jahreswartegeld". Das Berufungsgericht weist mit Recht darauf hin, daß die Beklagte selbst in ihren Begleitschreiben zu den jährlichen Zahlungen seit 1943 stets von einem "Vertragsjahr" gesprochen hat. Unter diesen Umständen ist die Auslegung des Berufungsgerichts, mit der Festsetzung von jährlichen Zahlungen sei zugleich bestimmt worden, daß die Beklagte die Beendigung des Vertragsverhältnisses nur jeweils zum Schluß eines Kalenderjahres erklären dürfe, rechtlich bedenkenfrei. Diese Auslegung ist daher für das Revisionsverfahren zugrunde zu legen. Es kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben, ob die vom Berufungsgericht weiter herangezogene Bestimmung des § 595 Abs. 1 BGB seine Auslegung noch unterstützt. Die von der Revision herangezogenen §§ 569, 570 BGB, aus denen sie herleiten will, daß die Aufhebung eines Vertragsverhältnisses auch während der Dauer eines Vertragsjahres möglich sein könne, kommen für den vorliegenden Fall nicht in Betracht; diesen für bestimmte Sonderfälle geltenden Ausnahmeregeln läßt sich ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, daß auch in Fällen der vorliegenden Art eine Kündigung während des Vertragsjahres möglich sein müsse, nicht entnehmen.
5.
Bei der Erörterung der Frage, ob eine ordnungsgemäße Kündigung für das am 2. Januar 1949 zu entrichtende Wartegeld rechtzeitig erklärt worden ist, geht das Berufungsgericht ohne nähere Prüfung davon aus, das Wartegeld sei jährlich im voraus zu zahlen, die am 2. Januar 1949 fällige Zahlung sei das Wartegeld für das mit dem Kalenderjahr 1949 zusammenfallende Vertragsjahr gewesen.
Der Kaliabbeuvertrag läßt nicht eindeutig erkennen, ob das Wartegeld jeweils im voraus gezahlt werden sollte, er würde vielleicht auch die Auslegung zulassen, daß die Zahlung nachträglich (postnumerando) erfolgen solle. Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Abbauvertrag in diesem Punkte gibt, ist jedoch möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Parteien haben sie auch nicht bekämpft, sind vielmehr im Rechtsstreit übereinstimmend davon ausgegangen, daß die jeweils am 2. Januar fälligen Zahlungen die Gewährung der Abbaurechte für dasjenige Jahr abgelten sollten, welches tags zuvor, am 1. Januar, begonnen hatte; sie stehen also auf dem Standpunkt, daß Zahlung im voraus (pränumerando) vereinbart gewesen sei. Von diesem Standpunkt gehen auch die Briefe aus, mit denen die Beklagte seit 1943 ihre Zahlungen zu begleiten pflegte. Die Klage bezeichnet als Streitgegenstand die Zahlungen für die Jahre 1949 und 1950, und sowohl das Teilurteil des Landgerichts wie auch das Berufungsurteil sprechen aus, daß über die Zahlung für das Jahr 1949 entschieden werden solle. Diese ist also Gegenstand des Rechtsstreits, und es ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß das Warttegeld für 1949 am 2. Januar dieses Jahres zu zahlen war.
Die Revision greift die Auslegung an, die das Berufungsgericht dem Briefe der Beklagten vom 29. Dezember 1948 gegeben hat. Im Gegensatz zu der Ansicht des Berufungsgerichts will sie in diesem Brief nicht nur das Inaussichtstellen einer Kündigung, sondern diese selbst erblicken.
Der Revision ist zuzugeben, daß der Inhalt dieses Briefes nicht eindeutig ist. Im vorletzten Absatz sagt die Beklagte, falls die Kläger Wert darauf legten, den Kaliabbauvertrag auch weiterhin bestehen zu lassen, sei sie bereit, diesem Wunsche Rechnung zu tragen, aber nur unter der Voraussetzung, daß ihre vertragliche Verpflichtung höchstens 1.500 DM pro Jahr betrage. Diese Wendung ließe sich zugunsten einer Kündigung unter gleichzeitigem Angebot eines neuen Vertragsschlusses zu anderen Bedingungen verwerten. Dann widerspricht aber der ganze übrige Inhalt des Schreibens. Nirgends ist darin eindeutig eine Aufkündigung des Vertrages ausgesprochen; darauf weist das Berufungsurteil mit Recht hin. Im Gegenteil unterrichtet die Beklagte im Anfang ihres Schreibens die Kläger davon, daß der "Grubenvorstand beschlossen habe, die Verträge zu kündigen, wenn nicht eine erhebliche Reduzierung der Verpflichtungen möglich sei"; damit wird unzweideutig zum Ausdruck gebracht, daß eine Kündigung in Aussicht genommen sei, aber noch nicht ausgesprochen werden solle. Das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang auch den Brief der Beklagten vom 11. Januar 1949 erwähnen können, wo auf die Bitte der Kläger um Fristsetzung erwidert wird, die vollkommene Änderung der Verhältnisse lasse es nicht zu, daß die Bestimmungen des Kaliabbauvertrages weiterhin in Geltung blieben; am Schlüsse dieses Briefes wird gesagt, "falls die Grundbesitzer den jetzigen Verhältnissen nicht Rechnung tragen wollen, würden sie uns zwingen, den Vertrag mit Wirkung vom 1. Januar ab aufzuheben"; dieser Brief spricht dafür, daß die Beklagte selbst den vorangegangenen Brief vom 29. Dezember 1948 noch nicht als Erklärung einer Kündigung angesehen hat. Mit Recht findet das Berufungsgericht eine Bestätigung seiner Auffassung in dem Briefe vom 10. Februar 1949 und der darin gebrauchten Wendung, daß "die Vertragsbestimmungen hinfällig geworden sind"; dem Berufungsgericht ist beizutreten, wenn es davon ausgeht, daß erst jetzt eine endgültige Aufhebung des Vertrages zum Ausdruck gebracht worden sei.
Das Berufungsurteil zieht nicht in den Kreis seiner Erwägungen, daß die Beklagte zugleich mit der Absendung des Briefes vom 29. Dezember 1948 unterließ, das am 2. Januar 1949 fällige Wartegeld für das Jahr 1949 zu überweisen. Dieser Umstand kann aber nicht ausschlaggebend sein. Nicht darauf kommt es an, ob die Beklagte das Wartegeld bezahlte, sondern darauf, ob sie auf ihre Rechte verzichtete und sie den Klägern zur anderweitigen Verwertung freigab. Dies konnten die Kläger dem Schreiben vom 29. Dezember 1948 nicht entnehmen. Die in diesem Schreiben enthaltene Unklarheit geht zu Lasten der Beklagten. Bei dieser Sachlage ist die Auslegung, die das Berufungsurteil diesem Schreiben gegeben hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Geht man aber davon aus, daß nicht schon das Schreiben vom 29. Dezember 1948, sondern erst das Schreiben vom 10. Februar 1949 die Kündigung ausgesprochen hat, so ist die Ansicht des Berufungsgerichts begründet, daß eine solche nach Beginn des Vertragsjahres ausgesprochene Kündigung erst zum Jahresende wirksam werden konnte und die Zahlungspflicht der Beklagten für das Jahr 1949 nicht mehr zu beseitigen vermochte. Es bedarf daher keiner Entscheidung darüber, ob eine Kündigung, die erst zum Fälligkeitstage, dem 2. Januar 1949, ausgesprochen wurde, überhaupt rechtzeitig gewesen und ob nicht eine Kündigungsfrist einzuhalten gewesen wäre, wie dies § 595 Abs. 1 BGB für den Fall einer Rechtspacht vorsieht.
Die Revision hat besonderes Gewicht darauf gelegt, daß eine bedingte Kündigung dann zulässig sei, wenn der Eintritt der Bedingung von dem bloßen Willen des Kündigungsempfängers abhängig sei. Der Revision ist zuzugeben, daß die Zulässigkeit einer solchen Änderungskündigung insbesondere im Arbeitsrecht in ständiger Rechtsprechung anerkannt worden ist. Auch eine Abänderungskündigung setzt aber voraus, daß der Wille, das Vertragsverhältnis zu beendigen, klar zum Ausdruck gebracht wird, mag auch dem Vertragsgegner die Möglichkeit angeboten werden, durch Abschluß eines neuen Vertrages zu anderen Bedingungen das Vertragsverhältnis fortzusetzen. Im vorliegenden Falle fehlt die eindeutige Erklärung des Willens, das Vertragsverhältnis aufzuheben, die auch bei einer Abänderungskündigung gefordert werden muß.
6.
In letzter Linie macht die Revision geltend, auch vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus sei die Kündigung für das Jahr 1949 nicht verspätet. Die Beklagte habe seit 1943 nur noch unter Vorbehalt gezahlt und dies mit Schreiben vom 12. Februar 1946 eingehend begründet. Trotz all dieser Erklärungen hätten die Kläger eine Überlegungsfrist erbeten und erhalten. Das dürfe der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen. Die Revision verweist hierzu insbesondere auf das Urteil des erkennenden Senats vom 15. Juni 1951 in der Rechtssache von Pape u.a. gegen Burbach-Kaliwerke AG - V ZR 86/50 -.
Diese Ausführungen sind nicht schlüssig. Nicht darum handelt es sich, daß der Beklagten aus der Gewährung einer Überlegungsfrist an die Kläger Nachteile erwachsen, sondern darum, daß bei Beginn des neuen Vertragsjahres und im Zeitpunkt der Fälligkeit des Wartegeldes für das Jahr 1949, am 2. Januar 1949, die Beklagte eine Kündigung noch nicht ausgesprochen hat. Erst nach diesem Zeitpunkt, also während der Dauer des Vertragsjähres 1949, ist eine Überlegungsfrist erbeten und gewährt worden; in diesem Zeitpunkt war das Wartegeld für 1949 bereits verfallen. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalts der der von der Revision angeführten Entscheidung des Senats vom 15. Juni 1951 zugrunde lag: In jenem Falle war schon am 11. November 1948 die Kündigung zum 1. Januar 1949 angedroht worden, die Grundeigentümer hatten jedoch zu den Abänderungsvorschlägen des Bergbauunternehmens erst am 31. Dezember 1948 Stellung genommen; nach Eingang dieser Stellungnahme wurde am 7. Januar 1949 die Kündigung unverzüglich erklärt. Bei dieser Sachlage hat der Senat in jener Entscheidung die Kündigung noch für rechtzeitig gehalten, da die Stellungnahme der Grundeigentümer abgewartet werden durfte. Im vorliegenden Fall wurde die Kündigung erst am Fälligkeitstage angekündigt, so daß die Kündigung selbst erst nach diesem Zeitpunkt erklärt werden konnte.
Unter diesen Umständen konnte die Revision keinen Erfolg haben. Sie war daher mit der aus § 97 ZPO sich ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.