Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1953, Az.: IV ZR 76/52
Ziel eines Vereines, die Oder-Neisse-Linie anzuerkennen; Führen eines Namens einer bekannten Persönlichkeit im Vereinsnamen; Schutzwürdigkeit des Führens eines bestimmten Familiennamens; Maßgeblichkeit von deutschem Recht, wenn die Klägerin französische Staatsangehörige ist; Kennzeichnung des Familienverbandes durch das Führen des vollen Namens; Anerkennung des Namensrechtes als absolutes Recht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.01.1953
- Aktenzeichen
- IV ZR 76/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10432
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 19.02.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 8, 318 - 325
- DB 1953, 252 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1953, 728-731 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJW 1953, 577-579 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Helmut von G.-Gesellschaft e.V. in D., De.strasse ...,
vertreten durch ihren Vorstand,
Prozessgegner
Frau Hedwig von G. geb. W. in Wi., E.strasse ... (Ev.Hospiz),
Amtlicher Leitsatz
Wird der Familienname eines Verstorbenen unter Hinzufügung seines Vornamens von einem Dritten gebraucht, so liegt darin auch ein Gebrauch des Namens der Witwe des Verstorbenen.
Das Interesse der Witwe wird durch einen solchen Namensgebrauch jedenfalls dann verletzt, wenn der Dritte ein politischer Verein ist, mag es sich auch bei dem Verstorbenen um eine Person aus dem Bereich der politischen Zeitgeschichte handeln.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1953
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Ascher. Raske, Dr.v. Werner, Scheffler und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19. Februar 1952 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die 78 Jahre alte Klägerin ist die Witwe des als Verfechter der deutsch-polnischen Verständigung, als Pazifist, als Schriftsteller und als Herausgeber der Zeitschriften "Die Welt am Montag" und "Die Weltbühne" bekanntgewordenen, während des Dritten Reiches ausgebürgerten und 1935 in Frankreich verstorbenen Helmut vor G.. Der verklagte Verein ist unter dem Namen "Helmut von G.-Gesellschaft e.V." am 14. September 1950 in das Vereinsregister in D. eingetragen worden. Er verfolgt nach § 2 seiner Satzung den Zweck, im Sinne Helmut von Gerlachs für eine Verständigung zwischen Deutschland und Polen zu wirken und die Beziehungen zwischen beiden Völkern zu pflegen und zu fördern.
Die Klägerin, die in der Bundesrepublik wohnt, aber französische Staatsangehörige ist, behauptet, der Beklagte trete für die Anerkennung der Oder-Neisse-Linie ein. Mit dieser Zielsetzung gingen weder sie selbst und ihre Familie einig, noch würde Helmut von G., falls er noch lebte, sich mit ihr einverstanden erklären. Nach Zeitungsberichten handle es sich bei dem Beklagten sogar um eine polnische Spionageorganisation. Sie, die Klägerin, habe daher ein berechtigtes Interesse daran, dem Beklagten die unbefugte Verwendung ihres Familiennamens zu untersagen.
Mit der Klage hat sie beantragt,
dem Beklagten unter Androhung der höchstzulässigen Geld- oder Haftstrafen für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verbieten, den Namen Helmut von G.-Gesellschaft e.V. zu führen.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat bestritten, eine polnische Spionageorganisation zu sein, und vertritt die Auffassung, dass seine Bestrebungen sich mit denen Helmut von G. decken. Das Namensrecht der Klägerin werde überhaupt nicht verletzt, da er dem Familiennamen der Klägerin den Vorname Helmut hinzugefügt habe. Im übrigen sei Helmut von G. eine Persönlichkeit der Zeitgeschichte, so daß er, der Beklagte, in entsprechender Anwendung von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG berechtigt sei den Namen Helmut von G.-Gesellschaft zu führen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist von Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassener Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung über den Anspruch der Klägerin zutreffend deutsches Recht, nämlich die Bestimmungen des § 12 BGB, zugrunde gelegt, obwohl die Klägerin französische Staatsangehörige ist. Das Namensrecht einer Person ist zwar, wie allgemein anerkannt wird, als Persönlichkeitsrecht grundsätzlich nach dem Personalstatut des Namensträgers, d.h. nach dem Recht seines Heimatstaates zu beurteilen. Danach wäre die Frage ob der Klägerin das von ihr geltend gemachte Namensrecht zusteht und welchen Inhalt es hat, nach französischem Recht zu entscheiden (vgl RGZ 95, 271/272). Dieses Namens-recht ist im vorliegenden Fall nicht streitig. Streitig ist aber zunächst, in welchem Umfang das unbestrittene Recht der Klägerin zur Führung des Familiennamens von Gerlach in Deutschland Schutz geniesst. Das Reichsgericht (RGZ 117, 218) hat hierzu ausgesprochen, dass das Recht des Ausländers auf Führung seines Namens in Deutschland in gleicher Weise gegen Verletzungen geschützt werde wie das Recht des Inländers nach § 12 BGB, nur könne dem Ausländer kein weitergehender Schutz als nach § 12 BGB vorgesehen gewährt werden, auch wenn ihm ein solcher nach dem Recht seines Heimatstaates zukomme. Dieser Grundsatz ist auch im Schrifttum allgemein anerkannt worden (Palandt 10. Aufl. Anm. 1 zu § 12 BGB und Anm. 2 im Anhang zu Art. 7 EGBGB; Soergel Anm. I 3 zu § 12 BGB; Ficker, Das Recht des bürgerlichen Namens 1950 S 177 ff; Raape, Internationales Privatrecht 3.Aufl S 420 f; Adler, Der Harne im deutschen und Österreichischen Recht, 1921, 145). Es bestehen keine Gründe, davon abzuweichen.
Der Streit der Parteien geht vor allem darum, ob der beklagte Verein mit der Führung des Namens "Helmut von G.-Gesellschaft" den Kamen der Klägerin gebraucht und ob er ihn unbefugt gebraucht. Diese Frage ist, da es sich insoweit auch um das ihm von der Klägerin streitig gemachte Namensrecht des Beklagten handelt, aus dem diesem einem Ausländer gegenüber keine weitergehenden, aber auch keine geringeren Befugnisse erwachsen können als gegenüber einem Inländer, nach deutschem Recht zu beurteilen.
Schliesslich ist auch dafür, ob das Interesse eines ausländischen Namensträgers durch den unbefugten Gebrauch seines Namens verletzt wird, deutsches Recht massgebend, wenn vor einem deutschen Gericht der Schutz des Namens in Anspruch genommen wird Denn es handelt sich hierbei um eine Voraussetzung für die Gewährung des Namensschutzes, ohne deren Vorliegen dieser Schutz nach deutschem Recht allgemein nicht gewährt werden kann.
Mit der Führung des Samens "Helmut von G.-Gesellschaft" gebraucht der beklagte Verein den Namen der Klägerin, obwohl durch den Zusatz des Vornamens Helmut im Namen des beklagten Vereins nicht unmittelbar auf ihre Person, sondern auf die ihres verstorbenen Ehemanns hingewiesen wird. Als Gebrauch eines Namens ist es auch anzusehen, wenn nicht der ganze Name, sondern nur einzelne wesentliche Bestandteile desselben gebraucht werden (RGRK § 123 B a). Wesentlicher Bestandteil des Namens der Klägerin aber ist der Familienname von G..
Mit dem aus Vor- und Familiennamen sich zusammensetzenden vollen Namen einer Person wird diese nicht nur als Einzelwesen Individuum, sondern auch in ihrer Zugehörigkeit zu einem Familienverband gekennzeichnet. Die Familie als Personengesamtheit kann immer nur in ihren Mitgliedern als Einzelpersonen in Erscheinung treten und angesprochen werden. Handlungen und Äusserungen eines Familiengliedes und gegenüber einem solchen, können deshalb von ihrem wirklichen oder doch potentiellen Bezug auf die Familie selbst und damit auf die Mitglieder des engeren Familienverbandes nicht völlig gelöst werden. Wird der Vor- und Familienname eines Familiengliedes zur schlagwortartigen Kennzeichnung eines Gegenstandes, eines Sachverhalts oder bestimmter Bestrebungen benutzt, so kann darin mittelbar auch ein Hinweis auf die Familie als solche, mindestens auf deren engeren Kreis erblickt werden, weil der Hörer oder Leser eines solchen Namens, wenn er Angehörige dieses Namensträgers kennt oder um ihre Existenz weiss, in seinen Gedanken oder in seiner Erinnerung auch auf diese Personen hingelenkt wird und sie möglicherweise sogar mit dem so bezeichneten Sachverhalt in Verbindung bringt, mag er sie auch mit dem individuell genannten Namensträger selbst nicht verwechseln. Die Ehefrau als engste Familienangehörige des Ehemanns kann daher dem unbefugten Gebrauch des Familienamens ihres Ehemanns auch dann entgegentreten, wenn dessen Name von einem Dritten unter Hinzufügung des Vornamens gebraucht wird (ebenso KG in Rspr d OLG 28, 2; vgl auch RG in JW 1925, 1632 mit zustimmender Anmerkung von Adler sowie Urteil vom 26.9.1901 - IV 170/01, Nachschlagewerk des Reichsgerichts Nr. 4 zu § 12 BGB).
Der beklagte Verein benutzt den Namen der Klägerin auch unbefugt. Unbefugt ist regelmässig der Gebrauch eines fremden Namens, denn in dem Recht auf den Namen liegt auch das Recht auf den ausschliesslichen Gebrauch desselben gegenüber jedem, der nicht ebenfalls das Recht auf ihn hat (RGZ 56, 190). Als der beklagte Verein sich mit dem Namen Helmut von G.-Gesellschaft ins Vereinsregister eintragen liess, war der Familienname von G. für ihn ein fremder Name, d.h. ein Name, den bereits andere Personen, insbesondere auch die Klägerin, führte. War diese Beilegung damals der Klägerin gegenüber unbefugt, so kann der Beklagte naturgemäss ihrem Unterlassungsanspruch jetzt nicht erfolgreich mit der Erklärung entgegentreten, dass nunmehr der weitere Gebrauch dieses Namens durch ihn deshalb kein unbefugter mehr sei, weil dieser Name sein eigener geworden und kein fremder mehr sei Zwar war der Registerrichter nicht verpflichtet, bei der Eintragung des Namens Helmut von G.-Gesellschaft ins Vereinsregister von Amts wegen auf den Schutz des etwaigen Namensrechts dritter Personen Rücksicht zu nehmen. Das schliesst aber für diese die Geltendmachung ihrer Ansprüche aus § 12 SGB gegen die eingetragene Körperschaft nicht aus (RGZ 104, 343).
Der Beklagte kann seine Befugnis zum Gebrauch des Namens von G. auch nicht aus der von ihm behaupteten Tatsache herleiten, dass die Klägerin zu der Zeit, als er in das Vereinsregister eingetragen wurde und damit die Rechtsfähigkeit erlangte (14.9.1950), nicht in Deutschland gewohnt habe. Das Namensrecht einer natürlichen Person ist wie jedes andere absolute Recht grundsätzlich in seiner Geltung und Wirkung nicht auf die Grenzen des Heimatlandes dieser Person beschränkt. Ob für den Wettbewerb im Handelsverkehr, insbesondere für das Firmen- und Warenzeichenrecht aus dem Gesichtspunkt der in einem bestimmte Gebiet früher erlangten Verkehrsgeltung einer bestimmten Namensbezeichnung, unter Umständen etwas anderes gelten muss (vgl dazu EG in JW 1932, 596), kann hier unerörtert bleiben. Ob der Gebrauch eines fremden Namens das Interesse des verletzten Namensträgers berührt, hat dabei für die Entscheidung über die Rechtmässigkeit des Gebrauch zunächst außer Betracht zu bleiben. Im übrigen hat der Beklagte die Behauptung, dass die Klägerin am 14. September 1950 noch nicht im Inland gewohnt habe, erst in der Revisionsinstanz vorgebracht, so dass sie, auch wenn sie an sich erheblich wäre, vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden konnte. In der Berufungsbegründungsschrift (Seite 8) hatte der Beklagte behauptet, dass die Klägerin ihrem Ehemann nicht in die Emigration gefolgt sei. Die Klägerin war dem mit der Behauptung entgegengetreten (Schriftsatz vom 21.1.1952, Seite 3), dass sie 1948 nach Deutschland zurückgekehrt sei. Letzteres hat der Beklagte daraufhin offenbar nicht bestritten. Unter diesen Umständen bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, durch Ausübung des richterlichen Fragerechts näher aufzuklären, seit wann die Klägerin ihren Wohnsitz dauernd wieder in Deutschland hat.
Gebraucht der Beklagte mit der Führung des Namens "Helmut von G.-Gesellschaft den Namen der Klägerin, so kann er seine Befugnis dazu nicht aus dem Umstand herleiten, dass Helmut von G. eine Person aus dem Bereich der Zeitgeschichte sei. Eine entsprechende Anwendung des § 23 Nr. 1 KunstUrhG könnte insoweit nur in Frage kommen, wenn auch die Klägerin, deren Namensrecht verletzt ist, eine Person aus dem Bereich der Zeitgeschichte wäre. Das hat der Beklagte nicht behauptet.
Der Beklagte verletzt aber auch das Interesse der Klägerin, wenn er deren Familiennamen gebraucht. Das Berufungsgericht hat dieses vor allem deshalb bejaht, weil der Beklagte hinsichtlich des Problems der Oder-Neisse-Linie eine Haltung eingenommen habe, die mit der Auffassung weiter Volkskreise in Deutschland nicht in Einklang stehe; der Klägerin könne es daher nicht verübelt werden, wenn sie nicht durch den Gebrauch ihres Familiennamens durch den Beklagten mit dessen Einstellung in Verbindung gebracht werden wolle.
Auf diese Feststellungen kommt es indessen nicht an. Wie das Berufungsgericht selbst zutreffend ausführt, umfasst das Interesse im Sinne des § 12 BGB auch ein rein persönliches, ideelles, sogar ein Affektionsinteresse (RGZ 74, 310 f). Es reicht daher zur Begründung der Klage aus, dass die Klägerin nicht wünscht, dass ihr Familienname zur Bezeichnung eines Vereinsverwendet wird, der nach seinen Satzungen und nach seinen Verlautbarungen in der Öffentlichkeit bestimmte ausgesprochen politische Zwecke verfolgt, und auf dessen Zusammensetzung und Betätigung sie keinerlei Einfluss hat. Gebraucht ein Verein den Namen eines Verstorbenen zur Kennzeichnung solcher Zwecke, so ist mindestens der Anschein nicht zu vermeiden, dass es ihm dabei weniger darum geht, in einer im übrigen zweckfreien Weise dem Andenken und dem Lebensziel des Verstorbenen zu dienen, als darum, dessen Name als Mittel zu gebrauchen, um damit seinen politischen Bestrebungen ein grösseres Ansehen und ein stärkeres moralisches Gewicht zu geben. Auch die Gefahr, dass dabei das Lebenswerk und das Lebensziel des Verstorbenen - mag dieser auch eine Persönlichkeit des politischen Lebens gewesen sein - missverstanden oder - bewusst oder unbewusst - missdeutet und in den Streit der politischen Tagesmeinungen hineingezogen wird, ist in einem solchen Falle bei der Einmaligkeit geschichtlicher Situationen einerseits und dem ständigen Wechsel der politischen Verhältnisse andererseits nie ganz auszuschliessen. Ein Interesse, derartigen Gefahren um ihres Familiennamens willen entgegenzutreten, muss nahen Angehörigen des Verstorbenen schon deshalb zugestanden werden, weil sie ein Interesse daran haben können, die Möglichkeit offen zu halben, dass der Name des Verstorbenen und damit ihr Familienname später von einem anderen Verein gebraucht wird, der einen anderen, ihnen mehr zusagenden Zweck, z.B. den ausschliesslichen oder doch hauptsächlichen Zweck verfolgt die Person und das Lebenswerk des Verstorbenen - etwa durch Neuherausgabe seiner Werke, durch biographische Veröffentlichungen oder durch Erforschung und Darstellung der mit seinem Lebenswerk in Zusammenhang stehenden geschichtlichen Vorgängen zu ehren und im Bewusstsein der Nachwelt lebendig zu halten.
Das Interesse der Klägerin, dem Gebrauch ihres Familiennamens durch den beklagten Verein entgegenzutreten, ergibt sich auch aus folgender Erwägung: Für das sittlich Bewusstsein der abendländischen Kulturvölker erscheint es als ein Gebot der Höflichkeit, wenn nicht sogar des Anstandes, dass ein Verein, der sich nach dem Namen eines Verstorbenen benennt, zuvor mit den nächsten Angehörigen, vor allem aber mit dessen Witwe. Verbindung aufnimmt, um ihre Zustimmung einzuholen und gegebenenfalls auch auf ihre Wünsche in Bezug auf die Gründung und Betätigung des Vereins Rücksicht zu nehmen. Tritt ein nach dem Namen dieses Verstorbenen benannter Verein in der Öffentlichkeit auf, so entsteht deshalb der Eindruck, dass dessen Gründer im Einvernehmen mit der Witwe gehandelt haben. Das braucht diese nicht hinzunehmen, wenn die Gründung eines solchen Vereins unter dem fernen ihres verstorbenen Ehemannes und damit unter ihrem Familiennamen tatsächlich nicht in ihrem Sinne liegt.
Die Auffassung der Revision, dass einem etwaigen Interesse der Klägerin das Interesse des Verstorbenen vorgehe, kann nicht als zutreffend anerkannt werden. Die hier zu fällende Entscheidung liegt ausschliesslich im Bereich des Namensrechts. Das Namensrecht einer Person erlischt mit ihrem Tode. Für die Berücksichtigung eines - hypothetischen Interesses Helmut von G. fehlt es daher an jeder Rechtsgrundlage, so dass es auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe § 286 ZPO verletzt, indem es die von dem Beklagten angetretenen Beweise dafür, dass er das Lebenswerk des Verstorbenen fortsetze, zu Unrecht nicht erhoben habe, nicht ankommt.
Die Revision vertritt schliesslich die Auffassung, das Interesse des beklagten Vereins, das Andenken Helmut von Gerlachs als einer Person der Zeitgeschichte lebendig zu erhalten und seine Lebensarbeit fortzusetzen, verdiene in jedem Falle gegenüber dem Interesse der Klägerin, den Gebrauch ihres Familiennamens durch einen Dritten zu verhindern, den Vorrang. Auch dem vermag der Senat nicht zu folgen. Es mögen zwar, wie der Revision zuzugeben ist, grundsätzlich Fälle denkbar sein, in denen das Interesse eines Vereins oder einer Stiftung, sich zu einer kurzen schlagwortartigen Kennzeichnung ihres Zweckes des Namens einer historisch bedeutsamer, Persönlichkeit zu bedienen, auch dem Interesse eines nahen noch lebenden Verwandten, den Gebrauch seines Familiennamens durch Dritte zu untersagen, überzuordnen ist. Im vorliegenden Fall kann jedoch ein solches übergeordnetes Interesse des beklagten Verein nicht anerkannt werden. Es kann dabei auch unter diesem Gesichtspunkt unerörtert bleiben, ob der satzungsmässige Zweck des Beklagten, für eine Verständigung zwischen Deutschland und Polen zu wirken, und die Beziehungen zwischen beiden Völkern zu pflegen und zu fördern, so wie ihn der Beklagte versteht, und die Mittel und Wege, deren er sich zur Verwirklichung dieses Zieles bedient, unter den heutigen politischen Verhältnissen die uneingeschränkte Billigung Helmut von G. finden würden, wenn dieser noch am Leben wäre. Das wird niemand mit Sicherheit entscheiden können. Der Beklagte behauptet auch nicht, dass das Lebenswerk Helmut von G. sich in seinem Bemühen um die Herstellung und Sicherung eines gerechten, friedlichen und freundschaftlichen Verhältnisses zwischen Deutschland und Polen erschöpft hat, und dass es durch dieses sein Bemühen allein sein eigentliches Gepräge empfangen habe. Es ist deshalb - schon nach dem eigenen Vortrag des beklagten Vereins - nicht ersichtlich, dass und warum er zur schlagwortartigen Kennzeichnung seines Wesens und seiner Bestrebungen darauf angewiesen ist oder doch ein besonders starkes, sachlich begründetes Interesse daran sich des Namens Helmut von G. zu bedienen. Er wird vielmehr hierfür, ohne der Verwirklichung seines satzungsmässigen Zwecks Abbruch zu tun, auch andere Bezeichnungen, z.B. solche wählen können, die von der Sache selbst und nicht von dem Namen einer bestimmten Person hergeleitet sind. Dass es ihm dabei nicht verwehrt sein kann, in seinen Veröffentlichungen seine Verbundenheit mit Helmut von G. zum Ausdruck zu bringen und für sich in Anspruch zu nehmen, dass er im Sinne Helmut von G. handele, bedarf keiner Erörterung. Die Führung des Namens Helmut von G.-Gesellschaft und damit der Gebrauch des Familiennamens von Gerlach aber verletzt das Namensrecht der Klägerin, und diese Verletzung kann nach dem Dargelegten durch ein übergeordnetes Interesse des Beklagten nicht gerechtfertigt werden.
Die Revision konnte danach keinen Erfolg haben. Ihre Kosten fallen nach § 97 ZPO dem Beklagten zur Last.
Raske
v. Werner
Scheffler
Wüstenberg