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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.01.1953, Az.: IV ZB 94/52

Umstellung von Grundpfandrechten; Gewährung eines Umstellungsvorrechtes im Verhältnis von Schwiegereltern und Schwiegerkindern; Voraussetzungen für die Vorlage einer Rechtsfrage beim BGH; Bezeichnung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.01.1953
Aktenzeichen
IV ZB 94/52
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1953, 10068
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 17.05.1952

Fundstellen

  • BGHZ 8, 299 - 303
  • JZ 1953, 244 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1953, 624-625 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Die im Grundbuch von B. Band 12 Blatt ...9 Abt III Nr. 4, 7 und 9 eingetragenen Hypotheken von 5.00,-, 4.000,- und 1.500,- RM,

Prozessführer

1)
Hütteningenieur Karl S. in B./P., Ph. weg ...,

Sonstige Beteiligte

2)
Witwe Marie S. in B. Nr. 3,

3)
Witwe Henriette C., B., P. str. ...,

4)
Bäcker und Kaufmann Karl C. in B., P. str. ...,

5)
Finanzamt in M.,
vertreten durch die Kreissparkasse in M.,

Amtlicher Leitsatz

Wird in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Beschwerde oder weitere Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift verfolgt, so muss aus der Beschwerdeschrift unmittelbar oder durch Auslegung zu entnehmen sein, für wen die Beschwerde eingelegt wird. Handelt es sich um eine sofortige oder sofortige weitere Beschwerde, so muss der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist dem Gericht namhaft gemacht werden.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1)
gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Bielefeld
vom 17. Mai 1952
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr. Kregel, Dr. v. Werner und Scheffler
in der Sitzung vom 13. Januar 1953
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig auf Kosten des Beteiligten zu 1) verworfen.

Gründe

1

Die Beteiligte zu 2) ist als Erbin ihres im Jahre 1944 verstorbenen Ehemanns Alleineigentümerin des im Grundbuch für B. Band 12 Blatt ...9 verzeichneten Grundbesitzes. Auf diesem lasten in Abteilung ... I Nr. 4, 5 und 7 eingetragene Belastungen, und zwar eine Grundschuld über 5.000 Goldmark, und zwei Darlehensbriefhypotheken von 4.000,- und 1.500,- Reichsmark. Als Gläubiger dieser Grundpfandrechte war seit dem 13. Januar bezw. 30. September 1942 der verstorbene Kaufmann Karl C. in B. eingetragen. Dieser ist von den Beteiligten zu 3) und 4) beerbt worden, die Erbfolge ist bei den Rechten im Grundbuch eingetragen.

2

Die Beteiligten zu 3) und 4) haben bei dem Amtsgericht M. auf Grund des § 6 der 40. DVO zum UmstG den Antrag gestellt, festzustellen, dass die genannten Rechte im Verhältnis 1: 1 umgestellt seien. Zur Begründung haben sie vorgetragen, die drei Grundpfandrechte hätten früher anderen Personen zugestanden. Auf Wunsch des früheren Eigentümers Karl S. sen., des Ehemanns der Beteiligten zu 2) und Vaters der Beteiligten zu 1) und 3), habe der verstorbene Karl C. die Gläubiger ausbezahlt und sich dafür die Rechte abtreten lassen. Karl S. sen. habe dies getan, um seiner Tochter, der Beteiligten zu 3) bezw. ihrem Gatten, eine Sicherheit für ihre Erbansprüche zu geben, weil sein Sohn, der Beteiligte zu 1) bereits früher erhebliche Vorempfänge erhalten habe.

3

Durch einen am 11. Mai 1949 notariell beurkundeten Übertragsvertrag hat die Beteiligte zu 2) das Grundstück dem Beteiligten zu 1) übertragen, jedoch noch nicht aufgelassen. Nach § 4 des Vertrags soll die Auflassung erst nach dem Tode der Übergeberin erfolgen. Dem Übernehmer ist von ihr Vollmacht für sich und ihre Erben erteilt, die Auflassung, zu erklären, und die Eintragung im Grundbuch zu bewirken. Das Grundstück ist dem Übernehmer mit sofortiger Wirkung übergeben worden. Die Nutzungen sind ihm ebenfalls übertragen worden. Er hat die auf dem Grundstück ruhenden Abgaben und Lasten mit Wirkung vom 1. April 1949 übernommen. Ausserdem hat sich der Übernehmer verpflichtet, falls das Grundstück zum Lastenausgleich herangezogen werde, die daraus sich ergebenden Verpflichtungen als Alleinschuldner zu tragen und gegebenenfalls die Übergeberin von ihren Verpflichtungen freizustellen.

4

An dem Verfahren vor dem Amtsgericht hat der Beteiligte zu 1) nicht teilgenommen. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 5. Februar 1951 dem Antrag der Beteiligten zu 3) und 4) entsprochen und die Grundpfandrechte im Verhältnis 1: 1 umgestellt. Dieser Beschluss ist den Beteiligten zu 2) bis 5) am 15. Februar 1951 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 31. August 1951 hat der Beteiligte zu 1) den Beschluss angefochten und am 16. Oktober nochmals ausdrücklich sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesene Dieser Beschluss ist dem Beteiligten zu 1) am 24. Mai 1952 zugestellt worden.

5

Am 5. Juni 1952 ist folgende von dem Rechtsanwalt ... unterzeichnete Erklärung bei dem Oberlandesgericht in Hamm eingegangen:

"Hamm/Westfalen, den 5. Juni 1952

In der Umstellungssache S.3 T 206/51 LG Bielefeld
4 II 83/84/85/50 AG Minden

legen wir gegen den Beschluss des Landgerichts in Bielefeld vom 17. Mai 1952

Sofortige weitere Beschwerde

ein. Begründung folgt.

...

und ...

Rechtsanwälte

durch: gez. ..."

6

Auf der Beschwerdeschrift ist folgender von Oberlandesgerichtsrat Peters am 18. Juni 1952 unterschriebener Vermerk enthalten:

"Nach telef. Antrage bei ... pp ist die weitere Beschwerde im Namen des Beteiligten zu 1) eingelegt."

7

Das Oberlandesgericht Hamm möchte die weitere Beschwerde zurückweisen. Es hält das Verhältnis von Schwiegereltern und Schwiegerkindern für ausreichend für die Gewährung eines Umstellungsvorrechtes nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG, sofern die umgestellte Forderung auf dem zweifachen Bande des Kindschaftsverhältnisses einerseits und der Ehe zwischen dem Kinde und dessen Ehegatten andererseits beruht und wenn sie ferner in den Rahmen einer wenigstens wirtschaftlichen Vermögensgemeinschaft der Beteiligten fällt. Es sieht sich an dieser Entscheidung jedoch durch die in Umstellungssachen ergangenen Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14. September 1951 BayObLGZ Neue Folge 1948 - 51. Seite 527 und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. November 1950 NJW 51, 157 gehindert gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

8

Die Voraussetzungen für die Vorlage an den Bundesgerichtshof sind gegeben, wie der Bundesgerichtshof in dem in der Sache IV ZB 96/52 ergangenen und zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Beschluss vom 22. Dezember 1952 ausgeführt hat. Diese Sache war dem Bundesgerichtshof vom Oberlandesgericht Hamm aus den gleichen Gründen wie die vorliegende gemäss § 28 Abs. 2 FGG vorgelegt worden. Wie dort ausgeführt wird, ist die Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof deswegen gerechtfertigt, weil das Oberlandesgericht in Düsseldorf in dem erwähnten Beschluss für die in der vorliegenden Sache zu entscheidenden Rechtsfragen auf einem anderen Standort steht als das vorlegende Gericht.

9

Gemäss § 28 Abs. 3 hat der Bundesgerichtshof über die weitere Beschwerde und nicht nur über die streitige Rechtsfrage zu entscheiden, wegen deren die Vorlage erfolgt ist. Eine Entscheidung in der Sache selbst kann jedoch nicht ergehen. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in der Schrift, durch die die weitere Beschwerde eingelegt wurde, der Beschwerdeführer nicht bezeichnet und der Mangel nicht innerhalb der Beschwerdefrist behoben worden ist.

10

§ 6 Abs. 3 der 40. DVO zum UmstG bestimmt, dass in Umstellungssachen gegen die Entscheidung des Amtsgerichts die sofortige Beschwerde an das Landgericht und gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die sofortige weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht stattfindet. Besondere Bestimmungen über die Form und den Inhalt der Beschwerde enthält die Durchführungsverordnung nicht. Da das Umstellungsverfahren ein solches der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 aaO), finden die Vorschriften des Gesetzes über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergänzend Anwendung. Nach § 21 Abs. 2 FGG erfolgt die Einlegung der Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle desjenigen Gerichts, dessen Entscheidung angefochten wird, oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts. Weitere Vorschriften über Form und Inhalt der Beschwerdeschrift enthält des Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht. Das gilt auch für die weitere Beschwerde. Nur wird für sie in § 29 Abs. 1 a.a.O. bestimmt, dass die Beschwerdeschrift durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss, sofern die Beschwerde nicht durch eine Behörde oder einen Notar, der in erster Instanz einen Antrag für den Beschwerdeführer gestellt hat, eingelegt wird. Der Gestaltung des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entspricht es, dass an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift keine übermässigen Anforderungen gestellt werden dürfen. Demgemäss ist in Rechtsprechung und in Schrifttum anerkannt, dass die Beschwerde gegen Entscheidungen des Gerichts erster Instanz nicht der Unterschrift des Beschwerdeführers bedarf, wenn nur aus der Beschwerdeschrift zu ersehen ist, gegebenenfalls auch im Wege der Auslegung, wer die Beschwerde verfolgt. Ausserdem ist nicht erforderlich, dass das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, richtig bezeichnet oder das Wort Beschwerde gebraucht wird, sofern sich aus dem Inhalt der Schrift ergibt, dass die Entscheidung durch das Gericht der höchsten Instanz nachgeprüft werden soll (Keidel FGG Anm. 3 zu § 21); die Stellung eines bestimmten Antrages oder die Angabe von Beschwerdegründen nicht notwendig. Im Schrifttum wird aber als Mindesterfordernis für eine gültige Beschwerde aufgestellt, dass aus ihr die Person des Beschwerdeführers ersichtlich ist. So wird bei Schlegelberger FGG 6. Aufl § 21 Anm. 4 ausgeführt: "Die Beschwerde muss die Person des Beschwerdeführers, den Gegenstand der Anfechtung, also die angefochtene Verfügung bezeichnen und dem Willen Ausdruck geben, dass das Gericht höherer Instanz entscheiden soll." Güthe-Triebel GBO 6. Aufl § 73 Anm. 6 bemerkt, dass es genüge, dass aus dem Schriftstück, das als Beschwerdeschrift eingereicht wird, zu ersehen sei, wer der Beschwerdeführer sei. Unger in ZZivPr 38, 514 führt aus, dass wesentliches Erfordernis für die. Gültigkeit der Beschwerde sei, dass der Beschwerdeführer bezeichnet werde. Darunter will er nicht die Kenntlichmachung der Person des Erklärenden verstehen, diese sei schon ein selbstverständliches äusseres Erfordernis, sondern in allen Fällen die Erklärung, ob im eigenen Namen oder im Namen welcher anderen Person Beschwerde eingelegt werde. Unger a.a.O. hält dies für unumgänglich erforderlich zur Prüfung der Beschwerdebefugnis, in vielen Fällen auch zum Verständnis des Grundes und des Zieles der Beschwerde. Soweit ersichtlich, ist in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Frage, ob in der Beschwerdeschrift der Beschwerdeführer, d.h. die Person, in deren Namen die Beschwerde eingelegt wird, kenntlich zu machen sei und welche Mindesterfordernisse für die Bezeichnung bestehen, bisher nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung geworden. Der einhelligen Meinung des Schrifttums schließt sich der Senat an. Ist schon nicht erforderlich, dass die Beschwerdeschrift von dem Beschwerdeführer unterzeichnet wird, dann muss aus dem Inhalt der Schrift der Beschwerdeführer erschlossen werden können, oder es muss sich einwandfrei aus den Umständen des Falles ergeben, für wen die Beschwerde eingelegt wird. Das gleiche Erfordernis wird auch für die Beschwerde im streitigen Verfahren von Baumbach-Lauterbach ZPO 21. Aufl § 569 Bem 2 B c für die Beschwerde nach der Zivilprozessordnung aufgestellt. Für das Rechtsmittel der Berufung hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (RGZ 96, 117; 125, 240; 144, 314) verlangt, dass die Berufungsschrift den Berufungskläger bezeichnen oder doch wenigstens durch Auslegung ergeben müsse. Das Reichsgericht ist zu diesem Ergebnis gelangt, obwohl § 518 Abs. 2 ZPO die Angabe des Berufungsklägers nicht ausdrücklich zu den wesentlichen Inhaltsbestandteilen der Berufungsschrift zählt, indem es § 518 Abs. 2 Nr. 2 so versteht, dass die Erklärung, dass gegen ein Urteil Berufung eingelegt werde, auch notwendig enthalten müsse, wer dieses Rechtsmittel einlege. Das Reichsgericht beruft sich für seinen Standpunkt auf die Bedeutung der Berufungsschrift als die einer eine neue Instanz einleitenden Erklärung einer Partei (RGZ 144, 314). Die gleichen Erwägungen, sind auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zutreffend. Das Recht zur Beschwerde steht grundsätzlich in diesem Verfahren nicht jedem beliebigen an dem Erlass einer bestimmten Entscheidung wirtschaftlich oder rechtlich Interessierten zu, sondern nur demjenigen, dessen Recht durch die angefochtene Verfügung beeinträchtigt wird (§ 20 FGG). Wie man auch immer diesen Begriff naher bestimmen mag, so kann das Beschwerdegericht in eine Prüfung der Sache nur eintreten, wenn ein zur Einlegung der Beschwerde Berechtigter um Nachprüfung der Entscheidung der Vorinstanz bittet. Das Beschwerdegericht muss daher, bevor es sich mit der Sache befasst, zunächst die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers prüfen. Dazu ist es nicht in der Lage, wenn dieser, wie hier, aus der Beschwerdeschrift nicht einmal im Wege der Auslegung festgestellt werden kann. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Beschwerdeschrift kann gesagt werden, dass sie die Grundlage des Verfahrens in der Beschwerdeinstanz ist, wenn sie auch keinen bestimmten Antrag und keine Beschwerdegründe zu enthalten braucht. Was in dieser Hinsicht für die Beschwerde gegen eine Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts gilt, gilt auch für die weitere Beschwerde. Handelt es sich um eine sofortige erste oder eine sofortige weitere Beschwerde, so muss die Ergänzung, auf die das Gericht hinzuweisen hat, innerhalb der Beschwerdefrist erfolgen (Keidel a.a.O. § 22 Anm. 2 d).

11

Die von den Rechtsanwälten ... und ... eingelegte sofortige weitere Beschwerde, die am 5. Juni 1952 bei dem Oberlandesgericht in Hamm eingegangen ist genügt den gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt der weiteren Beschwerde nicht, da sich aus ihr der Beschwerdeführer nicht einmal im Wege der Auslegung ermitteln lässt. Eine Begründung ist nicht gegeben worden. Die Rechtsanwälte hatten in den Vorinstanzen keinen der Beteiligten vertreten. Aus den Umständen kann entnommen werden, dass sie nicht für die Beteiligten zu 3) und 4) handeln wollten, denn deren Anträge war in beiden Vorinstanzen stattgegeben worden. Nichts deutet aber darauf hin, dass lediglich der Beteiligte zu 1) als Beschwerdeführer in Frage kam. Denn ausser ihm waren an dem Verfahren auch die Kreissparkasse M. als Verwaltungsstelle für Umstellungsgrundschulden sowie die Grundstückseigentümerin beteiligt. Dass das Beschwerdeverfahren auf einer Beschwerde des Beteiligten zu 1) eingeleitet war, reicht nicht aus, diesen als den einzig möglichen Beschwerdeführer anzusehen. Das Oberlandesgericht war selbst im Zweifel darüber, wer der Beschwerdeführer war. Dies zeigt die telefonische Antrage des Berichterstatters (OLGRat Peters) bei den Unterzeichnern der Beschwerdeschrift nach dem Beschwerdeführer. In der ihm erteilten Auskunft kann aber eine Heilung des Mangels nicht erblickt werden, weil am 18. Juni 1952 die am 24. Mai 1952 in Lauf gesetzte Beschwerdefrist von zwei Wochen bereits abgelaufen war.

12

Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 6 Abs. 4 der 40.

Ascher
Raske
Kregel
v. Werner
Scheffler