Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.01.1953, Az.: 1 StR 652/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.01.1953
- Aktenzeichen
- 1 StR 652/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12391
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Heilbronn - 25.08.1952
Verfahrensgegenstand
Brandstiftung
Prozessgegner
den Arbeiter Karl v. L. aus Bad W., dort geboren am ...,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 25. August 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte ist wegen einfacher Brandstiftung in der Begehungsform der sog. unmittelbaren Brandstiftung (Inbrandsetzung fremder Gegenstände) nach § 308 StGB zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, weil er einen auf freiem Felde lagernden fremden Strohhaufen vorsätzlich in Brand gesetzt hat.
Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts sowie einen Verfahrensverstoss.
Soweit die Revision Ausführungen zur Sachbeschwerde macht, erschöpfen sie sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Diese lässt entgegen dem Revisionsvorbringen weder Verstösse gegen allgemein gültige Erfahrungssätze erkennen noch kann sie insofern beanstandet werden, als das Landgericht den Bekundungen der als Zeugen vernommenen Knaben Manfred Ma., Günther I. und Kurt I. Glauben geschenkt hat.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision noch zu letzterem Punkt, dass das Landgericht seine Aufklärungspflicht verletzt habe, weil es zur Prüfung der Glaubwürdigkeit der drei Jungen keinen Sachverständigen zugezogen habe. Die Rüge ist unbegründet. Es ist kein Grund ersichtlich, der dem Landgericht hätte Anlass geben müssen, in die Wahrheitsliebe der Knaben und die Richtigkeit ihrer Angaben Zweifel zu setzen.
Gleichwohl muss das Urteil auf die allgemein erhobene Sachbeschwerde aufgehoben werden.
Das Landgericht hat bei der Prüfung, welche Gründe dem Angeklagten zur Inbrandsetzung des Strohhaufens veranlasst haben, auch die Frage erörtert, ob er etwa von dem Eigentümer des Strohhaufens, dem Landwirt Sch., oder einer dritten Person zu seiner Tat angestiftet worden ist. Es hat die Frage mit der Begründung verneint, der Angeklagte habe bestritten, von jemand angestiftet worden zu sein, und auch sonst seien keine Beweise hierfür vorhanden; auch der Versuch des Sch., den Strohhaufen zu dem stark überhöhten Betrag von 1.000 DM zu versichern, könne für sich allein noch nicht den Nachweis erbringen, dass der Angeklagte von Sch. zur Tat bestimmt worden sei. Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Ob der Angeklagte von Sch. zu seiner Tat angestiftet worden ist oder auch nur mit dessen Einverständnis gehandelt hat, war für die Schuldfrage von ausschlaggebender Bedeutung. Denn hat der Angeklagte den Strohhaufen im Einverständnis mit Sch. in Brand gesetzt, so konnte er mangels rechtswidrigen Eingriffs in ein fremdes Eigentumsrecht nicht wegen Brandstiftung nach § 308 StGB strafbar sein (RGSt 11, 345; 12, 138; RG JW 1934, 171), auch nicht in der Begehungsform der sog. mittelbaren Brandstiftung (Inbrandsetzung eigener Gegenstände), weil der einzige Gegenstand, dem der in Brand gesetzte Strohhaufen nach seiner Beschaffenheit und Lage das Feuer möglicherweise mitteilen konnte, eine dem Angeklagten selbst gehörende Feldscheune war. Bei dieser Sachlage kam es nicht darauf an, ob nachzuweisen ist, dass der Angeklagte von Sch. zu der Inbrandsetzung bestimmt worden ist oder sonstwie mit dessen Einwilligung gehandelt hat. Die Schuldfrage aus § 308 StGB musste vielmehr schon dann verneint werden, wenn die Möglichkeit der Anstiftung oder Einwilligung offenblieb. Nur wenn das Gericht die feste Oberzeugung davon gewonnen hatte, dass Sch. nicht als Anstifter oder in sonstiger Weise in die Sache verwickelt war, durfte es den Angeklagten der Brandstiftung nach § 308 schuldig sprechen. Blieben Zweifel übrig, so mussten sie zu Gunsten des Angeklagten ausschlagen.
Stellt das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung wiederum fest, dass der Angeklagte den in Frage stehenden Strohhaufen vorsätzlich in Brand gesetzt hat, und kommt es weiter zu der Überzeugung, dass er von Sch. zur Tat angestiftet worden ist oder wenigstens mit dessen Einverständnis gehandelt hat, wird es, nachdem es den Angeklagten auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen hat (§ 265 StPO), zu prüfen haben, ob er sich des Versicherungsbetrugs nach § 265 StGB schuldig gemacht hat, Dass der Angeklagte die Versicherungssumme nicht für sich, sondern für den Eigentümer Sch. gewinnen wollte, würde mit Rücksicht auf dessen Beteiligung den Tatbestand des Versicherungsbetrugs nicht ausschliessen.