Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1952, Az.: VI ZR 54/52
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1952
- Aktenzeichen
- VI ZR 54/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12764
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 8, 239 - 243
- NJW 1953, 584-585 (Volltext mit amtl. LS)
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 18. Mai 1951 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Auf Grund einer mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung, unternahm es der beklagte Fuhrunternehmer im Oktober 1945, mit seinem 2 1/2 t Mercedes-Benz Lastkraftwagen Eisenbleche von Siegen nach Borgentreich zu holen. Zur Abwicklung des Geschäftes mit dem S. Lieferanten nahm der Kläger an der Fahrt teil; eine besondere Vergütung hierfür war nicht vereinbart. Die Fahrt wurde von dem beklagten Kraftfahrer, der damals in den Diensten des beklagten Unternehmers stand, ausgeführt. Der Motorwagen fuhr mit einem Anhänger. Am zweiten Tage der Rückfahrt geriet der Lastzug am 26. Oktober 1945 auf der Strasse von A. nach B. etwa bei km-Stein 41,3 gegen einen - in der Fahrtrichtung gesehen - auf der rechten Strassenseite stehenden Baum. Im Augenblick des Unfalls wurde er von einem fremden Lastkraftwagen überholt. Der bei dem beklagten Fahrer im Führerhaus des Motorwagens sitzende Kläger erlitt so schwere Verletzungen, dass ihm das linke Bein amputiert werden mußte.
Die Strasse ist an der Unfallstelle auf beiden Seiten mit Bäumen bepflanzt. Sie hat eine 5,50 m breite asphaltierte Fahrbahn und beiderseits einen Seitenstreifen von etwa 0,5 m Breite. Sie steigt in der Richtung nach Brilon leicht an und setzt an der Unfallstelle zu einem weiten Bogen nach rechts an, an den sich ein weiter Bogen nach links anschließt. In der Kurve ist sie normal überhöht. Der Lastkraftwagen hatte keinen Rückspiegel.
Der Kläger führt den Unfall darauf zurück, daß der beklagte Fahrer aus Unachtsamkeit mit dem Lastzug zu weit nach rechts geraten sei. Bevor der Motorwagen gegen den Baum gefahren sei, habe er den vorhergehenden Baum mit der Nabe des rechten Vorderrades gestreift. Der Beklagte habe das Lenkrad nicht fest genug in der Hand gehabt und bei diesem Anstoß die Herrschaft über das Fahrzeug verloren. Er habe versucht, zu bremsen, doch hätten sich die Bremsen nicht in Ordnung befunden, wie beiden Beklagten bekannt gewesen sei.
Der Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz der ihm infolge, des Unfalls erwachsenen Aufwendungen von 8.895,70 DM = 889,57 DM, auf Zahlung eines vom Gericht festzusetzenden Schmerzensgeldes von mindestens 3. 000 DM, auf Zahlung des durch gerichtlichen Sachverständigen festzustellenden Verdienstausfalls für die Zeit bis zur Klageerhebung und Feststellung der gesamtschuldnerischen Ersatzpflicht der Beklagten für alle weiter entstandenen und künftig entstehenden Schäden in Anspruch genommen.
Die Beklagten haben das Vorbringen des Klägers bestritten. Sie erblicken die Ursache des Unfalls darin, daß der Lastzug von dem überholenden Lastkraftwagen an der linken Seite des Motorwagens gerammt worden sei. Der beklagte Fuhrunternehmer hat hinsichtlich des Fahrers den Entlastungsbeweis aus § 831 BGB angetreten.
Landgericht und Oberlandesgericht haben den Kläger mit der Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Gründe
I.
Da der Kläger zur Zeit des Unfalls durch das verunglückte Fahrzeug befördert worden ist, kommt nach §§ 8 Abs. 2 Satz 1, 18 Abs. 1 Satz 1 KrfzG eine Haftung der Beklagten nach den Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes nur in Betracht, wenn es sich um eine entgeltliche Beförderung durch ein dem öffentlichen Verkehr dienendes Fahrzeug gehandelt hat. Das Berufungsgericht verneint das Vorliegen dieser Voraussetzungen. Es führt im besonderen aus, dass in den Vereinbarungen des Klägers mit dem beklagten Fuhrunternehmer ein Vertrag über seine unentgeltliche Beförderung liege.
Die Revision hält dieser Auffassung entgegen, daß für die Beförderung der Güter etwas habe gezahlt werden müssen und das gesamte Geschäft damit den Charakter der Entgeltlichkeit angenommen habe. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob es sich um eine entgeltliche oder unentgeltliche Beförderung des Klägers gehandelt hat. Die Anwendbarkeit des Kraftfahrzeuggesetzes scheitert in jedem Falle daran, dass es sich bei dem Lastkraftwagen nicht um ein dem öffentlichen Verkehr dienendes Fahrzeug gehandelt hat. Es ist nichts dafür hervorgetreten, daß die Benutzung des Lastzuges auf der Fahrt von Siegen nach Borgentreich jedermann gestattet gewesen wäre (OGHZ 2, 372 [374/376] - NJW 1950, 27).
II.
Was die Ansprüche des Klägers gegen den beklagten Fahrer betrifft, so kommt als Klagegrundlage demnach nur § 823 BGB in Betracht.
Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß dem ersten Anschein nach ein Fahrer, der auf übersichtlicher Strasse gegen einen Baum fährt, die Pflicht zur Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei der Bedienung seines Fahrzeuges verletzt und den Unfall schuldhaft verursacht, hat (vgl. BGH Lindenmaier-Möhring § 286 [C] ZPO [Nr. 2]). Der Richter könne aber, so führt das Berufungsgericht aus, seine Überzeugung auf den Anscheinsbeweis dann nicht mehr gründen, wenn der Gegner nur die Möglichkeit eines anderen Unfallherganges oder Sachverhaltes in einer den typischen Geschehensablauf in Zweifel stellenden Weise dartue. Das Berufungsgericht hält diesen Fall vorliegend für gegeben. Der Unfall könne, so fasst es seine Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zusammen, sowohl dadurch entstanden sein, daß der beklagte Fahrer die erforderliche Sorgfalt ausser acht gelassen habe, als auch dadurch, dass der von ihm gelenkte Lastzug von dem überholenden Kraftwagen angefahren und deshalb gegen den Baum gefahren sei; beide Möglichkeiten blieben offen, hätten die gleiche Wahrscheinlichkeit für sich, und es könne keiner von ihnen der Vorzug vor der anderen gegeben werden.
Die Begründung, die das Berufungsgericht dafür gibt, dass der Anscheinsbeweis erschüttert sei, läßt jedoch erkennen, dass es den Umfang der vom beklagten Fahrer zu erbringenden Beweise verkannt hat.
Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Aussagen des Zeugen Caspari fest, dass der fremde Lastkraftwagen den verunglückten Lastzug in recht schneller Fahrt überholt hat und sofort wieder scharf nach rechts abgebogen ist, um den Zeugen und sein Gefährt passieren zu können. Aus der Aussage des Zeugen Kraft entnimmt es, dass er, ungefähr 80 bis 100 m von der Unfallstelle entfernt auf dem Acker arbeitend, zwei kurz aufeinander folgende Geräusche gehört und beim Aufblicken gesehen hat, wie der überholende Lastkraftwagen gerade an dem verunglückten Lastkraftwagen vorbeigefahren war; nach Ansicht des Zeugen sei der überholende Wagen leichtsinnig gefahren. Aus der Gesamtlage habe der Zeuge den Eindruck gewonnen, daß der eine Wagen den anderen angefahren habe. Vor allem folgt das Berufungsgericht aber den erstinstanzlichen Aussagen des Zeugen K., der sich auf der Ladefläche des verunglückten Motorwagens unmittelbar hinter dem Führerhaus befand und der sich bei dem ersten von allen Wageninsassen wahrgenommenen Ruck nach rückwärts seitwärts abgestützt haben will. Es will anscheinend auch den Angaben des beklagten Fahrers Glauben schenken, daß er bei dem ersten Ruck in die Polster seines Sitzes zurückgedrückt worden sei. Das Berufungsgericht zieht hieraus den Schluß, daß der Lastzug nach den physikalischen Gesetzen der Trägheit eine plötzliche Beschleunigung habe erfahren müssen, während nur eine Bremswirkung eingetreten sein könnte, wenn der Lastzug den letzten vor der Unfallstelle stehenden Baum gestreift hätte. In anderem Zusammenhang hebt das Berufungsgericht auch hervor, dass der Kläger selbst in einem Schreiben vom 25. März 1946 an den Haftpflichtversicherungsverein für Bauern und Landwirte der Provinz Westfalen habe vortragen lassen, der Lastzug sei gerammt worden. Auch die Zeugin D., die im Führerhaus zwischen dem Kläger und dem beklagten Fahrer gesessen hat, habe ein Rammen für möglich gehalten.
Nach ständiger Rechtsprechung entfällt der Beweis des ersten Anscheins erst dann, wenn der Gegner einen Sachverhalt nachgewiesen hat, der geeignet ist, die auf den typischen Geschehensablauf gestützte richterliche. Feststellung zu erschüttern (vgl. u.a. RGZ 120, 258 [264]; 134, 237 [242]; RG JW 1935, 2634; RG JW 1936, 1944, 1967). Die Tatsachen, aus denen die Möglichkeit eines anderen Sachablaufs hergeleitet wird, bedürfen des vollen Beweises (RG JW 1928, 1732; RG JW 1936, 3187; BGHZ 6, 169 [171] ). Die Entscheidungen, in denen dies betont worden ist, betreffen Schadensfälle, die sich im See- und Binnenschiffsverkehr zugetragen haben. Der in ihnen ausgesprochene Grundsatz hat aber allgemeine Bedeutung (vgl. BGH III ZR 125/50- VRS 4, 260) und greift auch im vorliegenden Falle eine Wenn der Beklagte dem gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis den Boden entziehen will, so muß er also darlegen und beim Bestreiten des Klägers beweisen, daß Umstände vorgelegen haben, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass der Lastzug ohne sein Verschulden gegen den Baum gefahren ist. Als ein solcher Umstand kommt nicht in Betracht, daß der Lastzug von einem fremden Fahrzeug überholt worden ist. Jedenfalls stellt das Berufungsgericht nicht etwa fest, dass die Strassenbreite für ein gefahrloses Überholen an der Unfallstelle nicht ausgereicht hätte. Auch daraus läßt sich nichts entnehmen; daß sich das überholende Fahrzeug in schneller Fahrt befunden hat. Es ist ferner nicht einmal behauptet worden, dass sich der Beklagte in seiner Fahrweise durch den überholenden Lastkraftwagen behindert gesehen hätte. Ob der Motorwagen den vor der Unfallstelle stehenden Baum gestreift hat, erscheint dem Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zweifelhaft. Aus der Wahrnehmung eines doppelten Geräusches durch den Zeugen K. zieht es daher auch nicht den Schluß, dass der Lastzug den Baum nicht gestreift haben könne, sondern eine Berührung der beiden Fahrzeuge stattgefunden haben müsse. Trotz der vom Berufungsgericht als glaubhaft angesehenen erstinstanzlichen Bekundung des Zeugen K. der Aussage der Zeugin D., der Angaben des beklagten Fahrers und der Darstellung, die der Kläger in dem Schreiben vom 25. März 1946 hat geben lassen, stellt das Berufungsgericht endlich auch nicht fest, daß der Lastzug von dem überholenden Fahrzeug gerammt worden sei; es hält dies nur für möglich, aber nicht für mit Sicherheit geklärt.
Der Revision ist hiernach zuzugeben, daß die Begründung, die das Berufungsgericht für die Möglichkeit einer von dem beklagten Fahrer nicht verschuldeten Verursachung des Unfalls gibt, die Verneinung des Bestehens der gegen ihn erhobenen Ansprüche nicht zu tragen vermag. Es hat zur Ausräumung des Anscheinsbeweises die Feststellung für genügend erachtet, dass der Motorwagen unmittelbar vor dem Unfall von einem anderen Wagen überholt worden ist. Dies kann aber hierzu nicht ausreichen. An die Beurteilung des Sachverhalts ist das Berufungsgericht mit einer unrichtigen Auffassung über die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Anscheinsbeweis herangetreten. Nur dann, wenn festgestellt worden wäre, dass der überholende Wagen den verunglückten Wagen tatsächlich gestreift oder durch zu scharfes Einbiegen nach der Überholung seine Fahrt behindert hätte, könnten diese Umstände den Anscheinsbeweis ausräumen. Die Entscheidung über die Ansprüche des Klägers gegen den beklagten Fahrer kann daher nicht bestehen bleiben. Da es nicht ausgeschlossen erscheint, dass von der unrichtigen rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts die tatrichterliche Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme beeinflusst worden ist, muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
III.
Soweit der Kläger seine Schadensersatz- und Feststellungsansprüche gegen den beklagten Unternehmer richtet, gründen sie sich sowohl auf den Beförderungsvertrag als auch auf unerlaubte Handlung (§ 831 BGB).
1.
Die Haftung des beklagten Unternehmers aus Vertrag ist unabhängig davon gegeben, ob für die Mitfahrt des Klägers ein besonderes Entgelt vereinbart worden war. Denn diese Mitfahrt, die notwendig war, weil der Transport der Bleche die Abwicklung des Geschäfts mit dem Siegener Lieferanten über ihre Übernahme durch den Kläger voraussetzte, lag in jedem Falle im Rahmen des entgeltlichen Beforderungsvertrages über das Eisen. Die Haftung setzt voraus, daß der beklagte Fahrer, dessen der Unternehmer sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten bedient hat und für dessen Verschulden er dem Kläger gegenüber nach § 278 BGB einzustehen hat, den Unfall schuldhaft verursacht hat. Der Beweis hierfür liegt grundsätzlich dem Kläger ob. Doch spricht für den Kläger im Verhältnis zu dem beklagten Unternehmer der Beweis des ersten Anscheins in der gleichen Weise wie im Verhältnis zu dem beklagten Fahrer. Wie nach dem vorstehend Gesagten der Anscheinsbeweis gegenüber dem Fahrer nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung als erschüttert angesehen werden kann, so auch nicht gegenüber dem Unternehmer. Auch mit Bezug auf die vertraglichen Ansprüche des Klägers gegen den beklagten Unternehmer wird das Berufungsgericht die Sache daher einer erneuten Prüfung und Würdigung zu unterziehen haben.
Sollte das Berufungsgericht hierbei zu dem Ergebnis kommen, dass der Beweis des ersten Anscheins entkräftet sei, so erfordert der Sachverhalt eine weitere Prüfung aus folgenden Erwägungen:
Bei einem Vertrage über die Beförderung von Personen (wie auch beim Gastaufnahmevertrag und allgemein bei jedem Werk- oder Dienstvertrag oder einem diesen ähnlichen Vertrage) trifft, wie in ständiger Rechtsprechung anerkannt ist, den Unternehmer die Beweispflicht, wenn sich aus der Sachlage zunächst der Schluß rechtfertigt, daß er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat (vgl. RG JW 1932, 3704; RGZ 86, 321; 124, 49, [51]; RG WarnRspr 1934 Nr. 171; RG WarnRspr 1935 Nr. 4; RGZ 148, 148 [150]; 160, 153 [155]; 169, 84 [97]). Das Reichsgericht hat dies in einigen neueren Entscheidungen namentlich dann angenommen, wenn die Ursache des Schadenseintritts aus einem Gefahrenkreise hervorgegangen ist, für den im Zweifel der Unternehmer verantwortlich ist (RGZ 148, 148 [150]; RG JW 1937, 2190 [2192]). Es hat in der Entscheidung RGZ 148, 148 [150] dahingestellt gelassen, welche Bedeutung der Vorschrift des § 282 BGB für einen der hier in Betracht kommenden Fälle einer positiven Vertragsverletzung bei Erfüllung des Vertrages beizumessen ist. Auch hier braucht auf die Frage nicht eingegangen zu werden, da es im Ergebnis auf dasselbe hinausläuft, ob § 282 BGB für anwendbar erachtet wird oder ob die Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dazu führt, daß in Fällen dieser Art der Unternehmer für verpflichtet gehalten wird, sein mangelndes Verschulden zu beweisen (vgl. Palandt 10. Aufl Vorbem 8 vor § 249, § 282, 1; Erman-Groepper § 282, 4). Bei einem Beförderungsvertrage hat der Unternehmer kraft seiner Vertragspflicht dafür zu sorgen, daß die zu befördernde Person wohlbehalten an den Bestimmungsort gelangt. Wird sie unterwegs durch Beförderungsvorgänge oder Beförderungseinrichtungen körperlich verletzt, so rechtfertigt sich zunächst der Schluß, dass der Unternehmer seine Vertragspflicht nicht erfüllt hat. Er hat deshalb in einem solchen Falle den Gegenbeweis zu führen, daß der schädliche Erfolg auf einer Ursache beruht, die er nicht zu vertreten hat (vgl. RGZ 66, 12 [15]; 86, 321).
Das Berufungsgericht hat, der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts folgend, den Sachverhalt daraufhin zu untersuchen unternommen, ob nicht die Unfallursache aus einem vom beklagten Unternehmer zu verantwortenden Gefahrenkreise hervorgegangen ist und der beklagte Unternehmer daher den Beweis für mangelndes Verschulden zu führen hat. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts sind solche Umstände, die nach der ganzen Sachlage zunächst den Schluß rechtfertigen, der beklagte Fahrer habe die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt, nicht dargetan. Der Kläger, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, vermöge selbst nicht anzugeben, wie es zu dem Unfall gekommen sei; es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der beklagte Fahrer etwa infolge Übermüdung zu schnell oder unvorsichtig gefahren sei; der Kläger behaupte selbst nicht, Ermüdungserscheinungen oder unvorsichtiges Fahren wahrgenommen zu haben. Die Möglichkeit, daß das Fahrzeug, bevor es gegen den Baum fuhr, von dem überholenden fremden Lastkraftwagen gerammt worden sei, lasse sich nach der ganzen Sachlage zunächst nicht ausschliessen.
Statt zu untersuchen, ob die ungeklärte Ursache des Unfalles in dem Kreise der Gefahren zu suchen ist, die mit dem Betriebe des Lastzuges durch den beklagten Unternehmer verbunden waren, hat das Berufungsgericht indes dem Kläger angesonnen, die Unfallursache selbst wenigstens in einem solchen Maße zu klären, dass sich nach der ganzen Sachlage zunächst der Schluß auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht des Fahrers ergebe. Warum die Unfallursache erst dann in den Verantwortlichkeitsbereich des beklagten Unternehmers sollte fallen können, wenn der Fahrer etwa ermüdet gewesen oder zu schnell oder unvorsichtig gefahren ist, hat das Berufungsgericht nicht dargelegt. Auch darüber hat es sich nicht ausgesprochen, wie die Ursache des Unfalls aus der Verantwortlichkeit des beklagten Unternehmers deshalb hätte herausfallen können, weil der Lastzug von einem anderen Kraftfahrzeug überholt worden ist oder weil die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass der überholende Lastkraftwagen den Lastzug gestreift hat. Bei der Erörterung der Frage des Anscheinsbeweises räumt das Berufungsgericht ein, daß dem ersten Anschein nach ein Fahrer, der auf übersichtlicher Strasse gegen einen Baum fährt, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der Bedienung seines Fahrzeugs verletzt hat. Dass in einem solchen Falle für die Unfallursache der Unternehmer verantwortlich erscheint, kann füglich nicht bezweifelt werden. Es ist daher nicht frei von Widerspruch, wenn das Berufungsgericht es dennoch verneint, dass die Ursache des Unfalls aus einem vom beklagten Unternehmer zu verantwortenden Gefahrenbereich hervorgegangen sei.
Das Berufungsgericht wird hiernach, wenn es die Haftung des beklagten Unternehmers nicht schon auf Grund des oben erörterten Anscheinsbeweises bejaht, erneut zu untersuchen haben, ob nicht, soweit die vertragliche Haftung des beklagten Unternehmers in Betracht kommt, von diesem der Beweis dafür, dass ihn und seinen Fahrer kein Verschulden an dem Unfall trifft, geführt werden muß und ob der Beweis geführt worden ist, Sollte als bewiesen betrachtet werden, daß der verunglückte Lastzug von dem überholenden Kraftfahrzeug auf der Fahrt behindert, insbesondere berührt worden ist, so bliebe immer noch zu prüfen, ob das allein schon zum Nachweis mangelnden eigenen Verschuldens des beklagten Unternehmers oder seines Fahrers genügt.
2.
Ansprüche des Klägers gegen den beklagten Unternehmer aus § 831 BGB hält das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht darum nicht für begründet, weil der Beklagte den Entlastungsbeweis geführt habe. Er habe sich bei der Bestellung des Fahrers davon leiten lassen, dass dieser die Führerscheine der Klassen I, II und III besessen habe und im Kriege vier Jahre als Kraftfahrer eingesetzt und als solcher noch unbestraft gewesen sei. Bei der Auswahl des Fahrers habe er daher die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet. Der Kläger hatte behauptet, der beklagte Fahrer sei nach eigener Äusserung des beklagten Unternehmers zu dritten Personen vor dem hier in Rede stehenden Unfall schon dreimal gegen einen Baum gefahren und jetzt deshalb von ihm entlassen worden; er Hatte die Vernehmung der Beklagten hierüber beantragt. Das Berufungsgericht ist auf diesen Beweisantrag nicht eingegangen, da das Vorbringen des Klägers hinsichtlich Zeit, Art und Hergang der Begleitumstände dieser Vorfälle in jeder Weise unsubstantiiert sei und der Beweisantrag auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufe; die Behauptung des Klägers sei offenbar aber auch nichts als eine leere Vermutung.
Mit Recht rügt die Revision, dass sich das Berufungsgericht mit einem Entlastungsbeweis begnügt hat, der nach dem Gesetz nicht ausreicht. Da der beklagte Fahrer bereits eine Zeitlang in den Diensten des beklagten Unternehmers gestanden hatte, als er mit der Ausführung der Fahrt nach Siegen beauftragt wurde, konnte es nicht allein darauf ankommen, ob die im Verkehr erforderliche Sorgfalt von dem Unternehmer bei der früheren Einstellung des Fahrers beobachtet worden ist, vielmehr war weiter entscheidend; ob der beklagte Unternehmer im Zeitpunkt der Beauftragung des Fahrers mit der hier in Rede stehenden Fahrt von dessen Zuverlässigkeit so überzeugt sein konnte, dass er ihm ohne Verletzung seiner Sorgfaltspflicht diesen Auftrag erteilen durfte. Neben dem Nachweis der sorgfältigen Auswahl bei der früheren Einstellung wäre daher auch der Nachweis erforderlich gewesen, daß der beklagte Unternehmer den Fahrer während seiner bisherigen Tätigkeit überwacht und keinen Anlaß gefunden hat, an seiner Eignung zu zweifeln, mit der Fahrt nach Siegen beauftragt zu werden (vgl. u.a. RGZ 128, 150 [153/154]; 136, 4 [11]; 142, 356 [361/362]). Die Frage stellt sich daher auch nicht dahin, ob der Kläger mit seinem Beweisantrage den beklagten Unternehmer hat ausforschen wollen, um ihn zu belasten, sondern ob der beklagte Unternehmer das seinerseits Erforderliche getan hat, um sich zu entlasten, insbesondere auch gegenüber den vom Kläger aufgestellten Behauptungen.
Der Entlastungsbeweis muß sich auch darauf erstrecken, daß der beklagte Unternehmer bei der Bereitstellung des Lastzuges für die Fahrt nach Siegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hat walten lassen oder daß der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. In diesem Zusammenhang kann es von Bedeutung sein, daß der Motorwagen nicht mit einem Rückspiegel versehen war. Nach § 56 StVZO müssen Kraftfahrzeuge einen nach Grösse und Art der Anbringung ausreichenden Spiegel für die Beobachtung der Fahrbahn nach rückwärts haben, damit überholende Verkehrsteilnehmer vom Fahrer rechtzeitig erkannt werden können. Es wäre die Pflicht des beklagten Unternehmers gewesen, für das Vorhandensein eines solchen Rückspiegels zu sorgen. Das Berufungsgericht meint, es könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass der Unfall beim Vorhandensein des Rückspiegels nicht eingetreten wäre. Zur Führung des dem beklagten Unternehmer obliegenden Entlastungsbeweises gehört jedoch der Nachweis, dass es zu dem Unfall auch dann gekommen wäre, wenn sich ein Rückspiegel an dem Motorwagen befunden hätte. Er würde es auch zu beweisen haben, wenn er das Fehlen des Rückspiegels etwa mit Beschaffungsschwierigkeiten der damaligen Zeit entschuldigen wollte (vgl. BGHZ 1, 99 ).
Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben werden, ohne dass es noch auf die weiteren Revisionsangriffe ankommt. Das Berufungsgericht wird unter Beachtung der vorstehend hervorgehobenen rechtlichen Gesichtspunkte den Sachverhalt einer erneuten Würdigung zu unterziehen haben. Auch die Entscheidung über die Kosten war ihm zu überlassen.