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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1952, Az.: VI ZR 30/52

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.12.1952
Aktenzeichen
VI ZR 30/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11955
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 09.10.1951

Prozessführer

des Kaufmanns Fritz D. in K., K.strasse ...,

Prozessgegner

den minderjährigen Werner B. in H., C. Strasse ..., vertreten durch seinen Vater Wilhelm B., ebendort,

Amtlicher Leitsatz

Läuft ein 5-jähriges Kind seitlich vom rechten Strassenrand gegen einen mit 1 1/2 m Abstand hiervon fahrenden Kraftwagen, so liegt für den Fahrer ein unabwendbares Ereignis nicht schon deshalb vor, weil er darauf vertraut, von dem stillstehenden und in Richtung des herannahenden Wagens blickenden Kinde erkannt worden zu sein, und aus diesem Grunde ein Warnzeichen und ein Ausweichen nach links unterlässt.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Rotberg und Hanebeck

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten Doherr gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 9. Oktober 1951 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der dem verklagten Halter gehörige, von dem ursprünglich mitverklagten Fahrer R. gesteuerte Personenkraftwagen fuhr am 10. Mai 1950 in Herne auf der Castroper Strasse in Richtung Stadtmitte. Als er ungefähr die Höhe des Hauses Nr. 369 b erreicht hatte, lief der damals fünfjährige klagende Junge, nachdem er dort eine Weile auf der rechten Strassenseite in der Gosse gestanden und gegen die Fahrtrichtung des Personenkraftwagens gesehen hatte, plötzlich über die in die rechte Fahrbahnseite eingelassenen Strassenbahnschienen zur Strassenmitte zu. Er stiess mit dem Kopf gegen die hintere Türklinke des in etwa 1 1/2-2 m Entfernung von der Gosse fahrenden Wagens. Der Türgriff brach ab. Der Junge erlitt eine schwere Gehirnverletzung, deren Folgen (motorische Halbseitenstörung) fortbestehen.

2

Für den klagenden Jungen ist geltend gemacht worden, der Unfall sei durch den Fahrer des Personenwagens verschuldet worden. Er habe das Kind auf 30-40 m Entfernung gesehen, aber kein Warnzeichen gegeben, auch seine Geschwindigkeit, die mit 60 st/km viel zu gross gewesen sei, nicht herabgesetzt und nicht weiter nach links gelenkt, obwohl dies möglich gewesen sei, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu stören.

3

Für das Kind ist demgemäss beantragt worden, Fahrer und Halter des Wagens gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 164,35 DM Heilungskosten und eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen, ferner festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zum Ersatz alles künftigen Schadens verpflichtet seien.

4

Beide Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten.

5

Sie stellen den Unfall als ein unabwendbares Ereignis hin, weil der Fahrer mit dem unvernünftigen und unvorsichtigen Verhalten des Kindes nicht habe rechnen können.

6

Das Landgericht hat, gestützt auf die zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Ermittlungsakten - 2 Js 1458/50 - der Staatsanwaltschaft in Bochum, ein unabwendbares Ereignis angenommen und die Klage gegen Fahrer und Halter abgewiesen.

7

Die Berufung des Klägers führte nach Erhebung von Zeugenbeweisen und nach Vernehmung des Fahrers sowie auf Grund erneuter Auswertung der Strafermittlungsakten zu einer Bestätigung der Klagabweisung, soweit die Klage gegen den Fahrer des Kraftwagens gerichtet war, und zu einer Abänderung des Urteils gegenüber dem Halter dahin, dass die gegen ihn erhobene Klage im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes durch das Oberlandesgericht zugesprochen wurde, soweit die Ansprüche nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger übergegangen sind.

8

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des nunmehr allein noch im Rechtsstreit befindlichen Halters, der mit ihr die Abweisung der auch gegen ihn erhobenen Klage erstrebt, während das klagende Kind um Zurückweisung dieses Rechtsmittels bittet.

Entscheidungsgründe:

9

Die Revision ist unbegründet.

10

Das Oberlandesgericht billigt dem Fahrer des Personenwagens zu, dass ihm ein Verschulden nicht zur Last falle, weil er sich mit nicht zu beanstandender Geschwindigkeit auf seiner Fahrbahn in einem Abstand von 1 1/2 bis 2 m von dem zunächst stillstehenden Kinde entfernt bewegt habe und er auch nicht verpflichtet gewesen sei, ein Warnzeichen zu geben. Es hält aber gleichwohl eine Gefährdungshaftung des verklagten Halters auf Grund des § 7 KrfzG für gegeben, weil der Unfall für den Fahrer abwendbar gewesen sei. Die Verletzung des klagenden Kindes beruhe zwar auf dessen ungewöhnlichem Verhalten. Der Fahrer habe indessen nicht jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet. Er habe nämlich das Kind, obwohl es gut sichtbar gewesen sei, vor dem Zusammenstoss nicht gesehen. Es sei sonst denkbar, dass er als sorgfältiger Kraftfahrer vorsorglich ein Warnzeichen gegeben hätte und dass er ausserdem den Wagen, was mit Rücksicht auf die Verkehrslage möglich gewesen sei, weiter nach links gesteuert hätte, um dem erfahrungsgemäss unberechenbaren Verhalten von Kindern besser Rechnung zu tragen.

11

Diese Auffassung wird von der Revision zu Unrecht als Überforderung der Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrers bekämpft.

12

Nach dem der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt hat der Fahrer R. das klagende Kind vor dem Unfall überhaupt nicht gesehen. Bei der gemäss § 7 Abs. 2 KrfzG von einem besonders sorgfältigen Fahrer zu fordernden umsichtigen Erfassung aller für ein verkehrssicheres Fahren wesentlichen Umstände hätte dem Fahrer jedoch das Kind nicht entgehen dürfen. Es stand nach der Feststellung des Oberlandesgerichts eine Weile lang gut sichtbar zwischen Bordsteinkante und Strassenbahngeleisen in der Gosse. Wegen der jedem sorgfältigen Fahrer bekannten Unberechenbarkeit des Verhaltens kleiner Kinder hätte auch der Fahrer R. dem damals fünf Jahre alten Kinde besondere Aufmerksamkeit widmen müssen, zumal der Standort des Kindes in der Gosse die Gefahr erhöhte, dass das Kind sich vielleicht einer plötzlichen Eingebung folgend ganz auf die Fahrbahn begeben könnte.

13

Durch das mit den gesteigerten Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 2 KrfzG nicht vereinbare Übersehen des Kindes setzte sich der Fahrer ausser Stande, die Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, die zur Abwendung des Unfalles erforderlich gewesen wären und mutmaßlich zur Vermeidung der Körperverletzung des Kindes geführt hätten.

14

So hat der Fahrer infolge Nichtbeachtung des Kindes die Abgabe eines Warnzeichens unterlassen. Es ist hier nicht zu entscheiden, ob diese Unterlassung ein Verschulden im Sinne der § § 823, 276 BGB oder des § 18 Abs. 1 Satz 2 KrfzG begründet: der Fahrer hat damit jedenfalls nicht jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet, wie sie erforderlich gewesen wäre, um dem Beklagten die Berufung auf ein die Gefährdungshaftung ausschliessendes unabwendbares Ereignis nach § 7 Abs. 2 KrfzG zu ermöglichen. Der Beklagte hat auch nicht dargetan, dass der verletzte Kläger auch dann seinen Standort plötzlich verlassen hätte und in den Wagen gelaufen wäre, wenn ein Warnzeichen abgegeben worden wäre. Das Warnzeichen hätte, da das Kind nach den getroffenen Feststellungen schon auf geraume Entfernung erkennbar war, so früh gegeben werden können, das eine das Kind verwirrende Schockwirkung vermieden worden wäre.

15

Der Beklagte kann auch nicht einwenden, dass nach Lage der Umstände selbst ein besonders gewissenhafter Fahrer keinen Anlass zum Hupen gehabt habe. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 12 StVO Warnzeichen zu geben sind, lagen vor. Mochte auch der Fahrer, wenn er das Kind sorgfältig beobachtet hätte, den Eindruck haben gewinnen können, das Kind bemerke seinen Wagen, weil es stillstehend und ohne Zusammenspiel mit anderen Kindern in die Richtung, aus der er sich näherte, schaute, so hatte er doch bei Aufwendung der nach § 7 verlangten gesteigerten Sorgfalt damit rechnen müssen, dass das Kind trotzdem - infolge der bei Kindern häufigen inneren Ablenkung - das Herankommen des Wagens nicht in sein Bewußtsein aufnahm. Mit einem verkehrssicheren Verhalten des Kindes hätte er erst dann rechnen können, wenn es durch irgend ein hinzutretendes äusseres Verhalten, etwa durch Zurücktreten auf den Gehweg oder durch Erheben des Kopfes oder durch ein anderes eindeutiges Zeichen, erkennbar gemacht hätte, dass es die Annäherung seines Wagens bemerkt habe. Erst dadurch hätte sich ein Warnzeichen erübrigt. Dabei ist es unerheblich, dass zwischen dem Standort des Kindes und dem Wagen ein Seitenabstand von etwa 1 1/2 m verblieb. Die zur Entlastung nach § 7 Abs. 2 KrfzG erforderliche Sorgfalt des Fahrers muss auch der Erfahrung Rechnung tragen, dass selbst Großstadtkinder, die an stark befahrenen Strassen wohnen, in dem hier in Betracht kommenden Alter von fünf Jahren gelegentlich zu aussergewöhnlicher Unaufmerksamkeit und Unbesonnenheit neigen, der nur mit äusserster Vorsicht zu begegnen ist.

16

Es bedarf hiernach keiner Entscheidung, ob der Fahrer, wenn er den Kläger rechtzeitig bemerkt hätte, anstelle eines Warnzeichens andere Maßnahmen zur Vermeidung des Unfalls hätte ergreifen dürfen, wie etwa ein weiter Ausweichen nach links, um den nach § 7 KrfzG gestellten Erfordernissen zu genügen.

17

Das angefochtene Urteil geht hiernach mit Recht davon aus, dass der verklagte Halter des Wagens, durch den die Verletzung des klagenden Kindes herbeigeführt worden ist, nicht im Sinne des § 7 Abs. 2 KrfzG dargetan hat, dass sein Fahrer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Es hat deshalb zutreffend angenommen, dass der Unfall nicht unabwendbar gewesen wäre und dass deshalb der verklagte Halter für den Schaden im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes aufzukommen habe.

18

Eine Mitbeteiligung des klagenden Kindes an dem Schaden unter Anwendung der Grundsätze vom mitwirkenden Verschulden (§ 8 KrfzG in Verb mit § 254 BGB) hat das Oberlandesgericht wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit des Kindes (§ 828 BGB) bedenkenfrei verneint. Zu einer abweichenden Entscheidung hierüber würde auch dann kein Anlass sein, wenn der Rechtsgedanke des § 829 BGB über die Billigkeitshaftung schuldunfähiger Personen in diesem Rahmen anwendbar wäre, weil der Sachverhalt und der Vortrag der Parteien keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Anwendung der bezeichneten Vorschrift bietet. Es bedurfte daher keiner Prüfung, ob eine solche Anwendung möglich sein könnte.

19

Die Revision des verklagten Halters war hiernach als unbegründet zurückzuweisen.

Dr. Delbrück Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Dr. Rotberg Hanebeck