Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.1952, Az.: V BLw 95/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1952
- Aktenzeichen
- V BLw 95/52
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1952, 12234
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Celle - 21.08.1952
Verfahrensgegenstand
Berichtigung einer Kostenentscheidung
Prozessführer
des Landwirts Hermann E. in O., Kreis S., vertreten durch Rechtsanwalt ... in F.
Prozessgegner
1. Fräulein Adelheid von R. in O. bei L. in W., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und Dr. ... in S.
2. die Ehefrau von H. in O. bei L. in W., vertreten durch ihren Ehemann Eberhard von H., ebendort, zugleich Generalbevollmächtigter der Antragsgegnerin zu 1), vertreten durch die Rechtsanwälte ... und Dr. ... in S.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 17. Dezember 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berk und Feldmann
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 21. August 1952 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, der den Antragsgegnerinnen auch die ihnen außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten hat.
Gründe:
Der im Jahre 1946 verstorbene Generalleutnant Fritz Georg von R. war Eigentümer des rund 74 ha großen L. in F., der seit langer Zeit verpachtet war. Der Antragsteller hatte etwa 13 1/3 ha des zu dem Hofe gehörenden Außendeichslandes seit etwa 18 Jahren gepachtet. Im Februar 1940 beantragte der von dem Erblasser eingesetzte Testamentsvollstrecker, das Pachtverhältnis hinsichtlich einer bestimmten Parzelle mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Der Antragsteller bat um Zurückweisung dieses Antrags und beantragte seinerseits, das ganze Pachtverhältnis um angemessene Zeit zu verlängern. In diesem Verfahren schlossen die Beteiligten im zweiten Rechtszuge am 11. Januar 1949 vor dem Oberlandesgericht in Celle einen Vergleich, in dem der Antragsteller sich verpflichtete, einen Teil der gepachteten Ländereien sofort und den Rest am 30. November 1951 an die Verpächter zurückzugeben.
Im Oktober 1951 hat der Antragsteller bei dem Amtsgericht beantragt, festzustellen, daß der Vergleich vom 11. Januar 1949 unwirksam sei. Hilfsweise hat er gebeten, den Vergleich für unwirksam zu erklären und das Pachtverhältnis gegebenenfalls angemessen zu verlängern. Diese Anträge hat der Antragsteller im wesentlichen damit begründet, daß die Antragsgegner bei den Vergleichsverhandlungen unzutreffende Angaben über die künftige Verwendung des Pachtlandes gemacht hätten, indem sie behauptet hätten, es sei die Eigenbewirtschaftung des L. durch die Antragsgegnerin zu 1) in Aussicht genommen, während tatsächlich eine anderweite Verpachtung an den Landwirt von D. beabsichtigt gewesen sei, mit dem sie dann auch einen Pachtvertrag über den L. geschlossen hätten. Der Antragsteller hat weiter geltend gemacht, daß jedenfalls die Grundlage des Vergleichs durch die spätere Verpachtung fortgefallen sei und es eine ungesunde Bodenverteilung darstelle, wenn er als langjähriger Pächter das Land an den neuen Pächter abgeben müsse.
Die Antragsgegner sind diesem Vorbringen des Antragstellers entgegengetreten und haben um Abweisung seiner Anträge gebeten.
Das Amtsgericht in Freiburg/Elbe hat nach einer Beweisaufnahme am 14. November 1951 folgenden Beschluß erlassen:
"Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Geschäftswert wird auf 3.000 DM festgesetzt."
In den Gründen dieser Entscheidung ist gesagt, die Kosten seien dem Antragsteller als dem Unterliegenden aufzuerlegen gewesen.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller kein Rechtsmittel eingelegt. Nachdem den Antragsgegnerinnen eine Rechtskraftbescheinigung erteilt worden war, haben sie beantragt, die ihnen entstandenen Kosten auf 82,18 DM festzusetzen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat daraufhin die den Antragsgegnern zu erstattenden Kosten auf 81,98 DM festgesetzt. Der Antragsteller hat hiergegen Erinnerung eingelegt und den Standpunkt vertreten, eine Kostenfestsetzung hätte nicht vorgenommen werden dürfen, weil durch den Beschluß vom 14. November 1951 über die außergerichtlichen Kosten nicht entschieden worden sei und die Antragsgegner auch keinen diesbezüglichen Antrag gestellt hätten. Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 23. April 1952 die Erinnerung des Antragstellers zurückgewiesen, weil der Beschluß vom 14. November 1951 ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel für den Anspruch auf Erstattung und Festsetzung der außergerichtlichen Kosten sei, da der Antragssteller mit den gesamten Kosten des Verfahrens habe belastet werden sollen, wie sich aus der eindeutigen, keiner Auslegung bedürftigen Fassung der Entscheidung ergebe.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist.
Nachdem das Beschwerdegericht dem Amtsgericht anheimgegeben hatte, zu prüfen, ob eine Berichtigung oder Ergänzung der Entscheidung vom 14. November 1951 in Frage komme, hat das Amtsgericht diesen Beschluß am 23. Juli 1952 durch Einfügen folgenden Satzes berichtigt:
"Der Antragsteller hat den Antragsgegnern die außergerichtlichen Kosten zu erstatten."
Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Amtsgericht angeführt, die Berichtigung des Beschlusses vom 14. November 1951 sei durch den Umstand geboten, daß der Wille des Gerichts nicht mit der erforderlichen Klarheit zum Ausdruck gebracht worden sei, da seine Absicht dahin gegangen sei, dem Antragsteller auch die der Gegenseite erwachsenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Diesen Berichtigungsbeschluß hat der Antragsteller mit der Beschwerde angegriffen und zu ihrer Begründung geltend gemacht: Die Berichtigung eines verkündeten Beschlusses sei in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO nur möglich, wenn er Schreibfehler, Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten enthalte. Um eine offenbare Unrichtigkeit handle es sich im vorliegenden Falle indessen nicht. Die Kostenentscheidung des Landwirtschaftsgerichts sei in sich vollständig gewesen und habe auch inhaltlich keineswegs im Widerspruch zu den Gründen gestanden. Durch die sogenannte Berichtigung habe die Kostenentscheidung einen völlig anderen Inhalt bekommen, so daß sie durch die Gründe des Beschlusses nicht getragen werde. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten sei nur in ganz besonderen Fällen vorgesehen und diese Maßnahme müsse, wenn sie angeordnet werde, auch besonders begründet werden. Für die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten habe im vorliegenden Falle keine Veranlassung bestanden, denn das. Verfahren sei nicht etwa grob schuldhaft inganggesetzt worden; das ergebe sich schon aus der Tatsache, daß das Amtsgericht einen Zeugen und einen Sachverständigen vernommen habe und die Antragsgegner ihm in einem nachträglich geschlossenen, außergerichtlichen Vergleich ein gewisses Entgegenkommen gezeigt, sich also offenbar von der Berechtigung seines Antrages überzeugt hätten.
Das Oberlandesgericht in Celle hat die Beschwerde des Antragstellers durch Beschluß vom 21. August 1952 als unzulässig verworfen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Berichtigungsbeschlusses des Amtsgerichts erstrebt. Die Antragsgegner bitten, dieses Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß es sich im, vorliegenden Falle um eine Berichtigung, nach § 319 ZPO gehandelt habe, weil der Wille des Gerichts unrichtig zum Ausdruck gekommen sei, indem in dem Beschluß, vom 14. November 1951 nur von den "Kosten des Verfahrens" die Rede sei, während darunter auch die außergerichtlichen Kosten verstanden werden sollten. Es hat weiter ausgeführt: Nach § 319 Abs. 3 ZPO finde gegen den Beschluß, der eine Berichtigung aus spreche, grundsätzlich die sofortige Beschwerde statt. Die Anfechtung sei aber nur in den Fällen möglich, in denen auch gegen den berichtigten Beschluß die sofortige Beschwerde gegeben sei. Wenn eine Anfechtung des berichtigten Beschlusses nicht möglich sei, könne nicht auf dem Umwege über die Anfechtung des Berichtigungsbeschlusses eine Anfechtung des berichtigten Beschlusses herbeigeführt werden. Wenn in dem Beschluß vom 14. November 1951 sofort klar ausgesprochen worden wäre, daß der Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen zu tragen habe, würde eine Beschwerde, des Antragstellers, mit der er lediglich die Abänderung der Kostenentscheidung, hätte erreichen wollen, nach § 43 Abs. 1 LVO unzulässig gewesen sein, da eine Anfechtung der Kostenentscheidung nur zulässig sei, wenn auch gegen, die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt werde. Im vorliegenden Falle könne deshalb der Berichtigungsbeschluß mit der Beschwerde nicht angefochten werden, da andernfalls das Gericht allein die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 14. November 1951 nachprüfen müsse, wozu es nach § 43 LVO nicht berechtigt sei.
Der Antragsteller hält die von ihm eingelegte Rechtsbeschwerde gemäß § 2 Abs. 3 LVR für zulässig, weil es sich hier um die Unzulässigkeit der von ihm eingelegten Beschwerde handle, und die Ansicht des Beschwerdegerichts für irrig, daß der Berichtigungsbeschluß nicht angefochten worden könne. Er macht geltend, die Beschwerde habe sich nicht gegen die ursprüngliche Kostenentscheidung, sondern gegen die vorgenommene Berichtigung gerichtet, die mangels einer offenbaren Unrichtigkeit nicht zulässig gewesen sei. Der Antragsteller meint, es handle sich danach nicht, um die Anfechtung einer Kostenentscheidung, vielmehr um die Anfechtung eines für unrichtig gehaltenen Berichtigungsbeschlusses, der allerdings auf die Kostenentscheidung in gewissem Sinne einwirke. Auch vertritt er die Ansicht, daß nach § 319 Abs. 3 ZPO gegen einen Berichtigungsbeschluß die sofortige Beschwerde uneingeschränkt gegeben sei, so daß das Oberlandesgericht seine Beschwerde zu unrecht als unzulässig verworfen habe.
In der Sache selbst rügt der Antragsteller, daß das Beschwerdegericht den Begriff der offenbaren Unrichtigkeit verkannt habe, denn davon könne nur die Rede sein, wenn der Irrtum des Gerichts klar erkennbar sei, sich also ohne weiteres aus seiner Entscheidung ergebe. Der Antragsteller meint, eine Unrichtigkeit sei nur dann "offenbar", wenn die Entscheidung mit den Gründen in Widerspruch stehe und sich aus dem Zusammenhalt von Urteilssatz und Urteilsgründen sowohl die Existenz des unterlaufenen Versehens als auch das von dem Richter wirklich Gewollte mit Gewißheit ergebe. Diese Voraussetzungen hält der Antragsteller hier nicht für vorliegend, da sich aus der ursprünglichen Kostenentscheidung nicht ergebe, daß auch die außergerichtlichen Kosten auferlegt werden sollten und über sie überhaupt entschieden werden sollte. Der Antragsteller weist darauf hin, daß die Kostenentscheidung in ihrer ersten Fassung auch dem Antrage der Antragsgegnerinnen entsprochen habe, die lediglich beantragt hätten, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, ohne zu erkennen zu geben, daß sie auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten begehrten. Er meint, die Antragsgegnerinnen hätten das Verlangen nach Erstattung der außergerichtlichen Kosten deutlich zum Ausdruck bringen müssen, da in dem Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten grundsätzlich zwischen den gerichtlichen, und den außergerichtlichen Kosten unterschieden werde. Er vermißt ferner in den Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses jeden Hinweis auf eine Anordnung nach § 51 LVO, obwohl eine solche eine Ausnahme darstelle solle und deshalb besonders begründet werden müsse. Aus alledem folgert der Antragsteller, daß von einem Irrtum des Gerichts und einer offenbaren Unrichtigkeit, die berichtigt werden könnte, nicht die Rede sein könne.
Das von dem Antragsteller eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig.
Er leitet die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus § 2 Abs. 3 LVR her, der dieses Rechtsmittel ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands gibt, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den, ordentlichen Gerichten oder die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt. Der Antragsteller glaubt offensichtlich, sich auf diese Vorschrift stützen zu können, weil das Oberlandesgericht seine Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluß vom 23. Juli 1952 verworfen hat. Damit verkennt er den Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Die Tatsache allein, daß die Beschwerde als unzulässig verworfen worden ist, begründet noch nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Der Antragsteller übersieht, daß die Rechtsbeschwerde nach § 1 Abs. 1 LVR nur gegen die in der Hauptsache gemäß § 23 LVO ergehenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte stattfindet. Um eine solche Entscheidung handelt es sich hier nicht. Über den Feststellungsantrag des Antragstellers hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - durch seinen Beschluß vom 14. November 1951 befunden. Es hat damit in der Hauptsache entschieden. Gegen diese Entscheidung, durch die sein Antrag zurückgewiesen wurde, hätte der Antragsteller gemäß § 23 Abs. 1 LVO sofortige Beschwerde einlegen können. Da dies nicht geschehen ist, ist der Beschluß vom 14. November 1951 rechtskräftig geworden. Die "Hauptsache" hat damit ihre endgültige Erledigung gefunden. Der erkennende Senat hat allerdings bereits wiederholt ausgesprochen, daß die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Hauptsache im Sinne der §§ 50, 51 LVO bilden können und in diesen Fällen eine selbständige Entscheidung über die Kosten zulässig ist. Das gilt indessen nur dann, wenn wegen Rücknahme des Rechtsmittels eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergehen kann (vgl. z.B. V BLw 2/51 und V BLw 47/52). Hier liegt ein derartiger Fall nicht vor, denn es ist eine Entscheidung in der Hauptsache im ersten Rechtszuge ergangen, wobei gemäß § 43 Abs. 1 LVO zugleich über die Kosten des Verfahrens entschieden worden ist. Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten lediglich darum, ob die am 23. Juli 1952 vorgenommene Berichtigung der am 14. November 1951 getroffenen Kostenentscheidung zulässig war oder nicht. Nur die Aufrechterhaltung oder Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. Juli 1952 ist Gegenstand des jetzigen Verfahren. Das verkennt der Antragsteller auch nicht, der mit der Rechtsbeschwerde im wesentlichen geltend macht, daß die Voraussetzungen für eine Berichtigung, nicht gegeben seien. Ob seiner Auffassung bei einer Entscheidung über diesen Streitpunkt beizutreten wäre, mußte dahingestellt bleiben, da der erkennende Senat wegen der noch darzulegenden Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde hierüber nicht befinden konnte.
Der Antragsteller hält die Verwerfung seiner Beschwerde als unzulässig für rechtsirrig, weil nach § 319 Abs. 3 ZPO gegen eine Berichtigung die sofortige Beschwerde gegeben sei.
Er will danach diese Vorschrift im vorliegenden Falle unmittelbar angewandt wissen. Damit verkennt er, daß es sich bei dem § 319 Abs. 3 ZPO um eine zivilprozeßuale Bestimmung handelt, während das Verfahren in Landwirtschaftssachen den Vorschriften der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen und gemäß § 12 LVO den Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten, der Freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegt. § 319 Abs. 1 ZPO enthält indessen einen allgemeinen Rechtsgedanken und ist deshalb auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbar (Keidel, FGG, 5. Aufl. § 18 Anm. 11; Barnstedt-Meyer, Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen, Seite 84 Anm. 4, c). Die Frage, mit welchem Rechtsmittel die eine Berichtigung aussprechende Entscheidung angegriffen werden kann, ist aber nicht nach den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozeßordnung, sondern nach den Bestimmungen des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beantworten, da die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen hierüber nichts enthält. Die Anfechtbarkeit des Berichtigungsbeschlusses vom 23. Juli 1952 richtet sich, daher nicht nach § 319 Abs. 3 ZPO, vielmehr nach den §§ 19 ff RFGG. Gegenstand der Entscheidung konnte auch nur die Frage der Zulässigkeit der vorgenommenen Berichtigung sein, denn nur gegen, sie richtete sich die Beschwerde. Dagegen war im vorliegenden Verfahren nicht auch darüber zu befinden, ob die Antragsgegnerinnen auf Grund des Beschlusses vom 14. November 1951 die außerhalb des Verfahrens entstandenen Kosten erstattet verlangen können, ob mit anderen Werten diese Kosten unter den Vollstreckungstitel, d.h. den Beschluß vom 14. November 1951 fallen. Diese unter den Beteiligten ebenfalls streitige Frage hängt zwar mit derjenigen nach der Zulässigkeit der Berichtigung der Kostenentscheidung eng zusammen, bildet aber den Gegenstand der noch in der Beschwerdeinstanz anhängigen Kostenfestsetzungsverfahrens.
Da es sich nach dem oben Gesagten im vorliegenden Falle nicht um eine Beschwerde gegen eine in der Hauptsache ergangene Entscheidung handelte, kann die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht aus § 2 Abs. 3 LVR hergeleitet werden. Eine "Rechtsbeschwerde" ist danach gegen den angefochtenen Beschluß nicht gegeben. Das von dem Antragsteller eingelegte Rechtsmittel konnte auch nicht als weitere Beschwerde im Sinne des § 27 RFGG aufgefaßt werden, denn das Reichsgesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, kennt eine Beschwerde gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte nicht, vielmehr kann der Bundesgerichtshof ebenso wie früher das Reichsgericht mit Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur durch Vorlage in den Fällen des § 28 Abs. 2 RFGG befaßt werden (vgl. den Beschluß des erkennenden Senats vom 7. Oktober 1952, V BLw 60/52).
Der angefochtene Beschluß konnte nach alledem mit einem Rechtsmittel nicht angegriffen werden. Die Rechtsbeschwerde war daher als unzulässig, zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 10 LVR, 42, 43, 50 LVO. Da das eingelegte Rechtsmittel, unzulässig ist, erschien es angemessen, dem Antragsteller auf Grund des § 51 LVO auch dis den Antragsgegnerinnen außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.