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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1952, Az.: 1 StR 528/52

Ausschluss der Öffentlichkeit bei Zeugenvernehmung; Abwägung zwischen Zeugenschutz und dem Interesse an Verfahrensöffentlichkeit; Erschwerung und Gefährdung der Wahrheitsfindung durch Zeugenbedrohung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.12.1952
Aktenzeichen
1 StR 528/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10053
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SchwG Stuttgart - 03.06.1952

Fundstellen

  • BGHSt 3, 344 - 345
  • MDR 1953, 149 (Kurzinformation)
  • NJW 1953, 315-316 (Volltext mit amtl. LS) "Ausschluss der Öffentlichkeit"

Verfahrensgegenstand

Mord

Prozessgegner

Gipser Piotr Mi., zuletzt in St., geboren am ... in Mi./Polen, z.Zt. in Untersuchungshaft,

Amtlicher Leitsatz

Droht einem Zeugen bei wahrheitsgemässer Aussage in öffentlicher Hauptverhandlung von andern Personen Gefahr für Leib oder Leben, so gefährdet dies zugleich die Öffentliche Ordnung und rechtfertigt den Ausschluss der Öffentlichkeit.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 16. Dezember 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel, Dr. Geier, Glanzmann und Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Stuttgart vom 3. Juni 1952 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

2

1.

Die §§ 338 Nr. 6 StPO, 172 GVG sind nicht verletzt. Die Sitzungsniederschrift beurkundet folgende Vorgänge in der Hauptverhandlung. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte, die Öffentlichkeit während der Vernehmung des Belastungszeugen Si. wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und deshalb auszuschliessen, weil Si. sonst wegen befürchteter Misshandlung durch Freunde des Angeklagten "in seiner Aussage befangen sein werde". Si. erklärte hierzu auf Befragen, "aus Furcht vor Repressalien nicht aussagen zu wollen. Seit gestern könne er keine Aussage mehr machen. Ihm sei gesagt worden, sein Leben sei sonst in Gefahr. Er wolle sich nicht sein Leben lang fürchten müssen". Das Schwurgericht hat daraufhin durch verkündeten Beschluss die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung dieses Zeugen wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen. Der Beschluss beruht auf der Erwägung, bei wahrheitsgemässer Aussage des Zeugen in öffentlicher Verhandlung könne ihm von Personen, die mit dem Angeklagten befreundet und in Zuhörerraum anwesend sind, oder auf Veranlassung oder durch Vermittlung solcher Personen Gefahr erwachsen. Die Furcht hiervor könne ihn hindern, die Wahrheit zu sagen. Diese Erwägungen des Schwurgerichts gehen auch aus der Urteilsbegründung hervor, die sich mit dem Verhalten Sikorskis vor und in der Hauptverhandlung, mit seiner Glaubwürdigkeit und den an diese Verfahrensvorgänge geknüpften gerichtlichen Erwägungen näher befasst.

3

Der Beschluss auf Ausschliessung der Öffentlichkeit ist nicht zu beanstanden. Hat ein Zeuge, wie das Schwurgericht hier zulässigerweise annimmt, bei wahrer Aussage in öffentlicher Verhandlung Nachteile für Leib oder Leben vom Angeklagten oder dessen Anhang zu befürchten, so liegt darin ohne weiteres eine Erschwerung der Wahrheitsermittlung und zugleich eine Störung der öffentlichen Ordnung, deren Belange denjenigen der Allgemeinheit an der, Öffentlichkeit der Hauptverhandlung dann vorgehen. Blosse Unannehmlichkeiten, die sich aus der Erfüllung der gesetzlichen Zeugnispflicht unvermeidbar ergeben können, muss ein Zeuge im allgemeinen hinnehmen. Sein Interesse tritt insoweit hinter demjenigen an der Verfahrensöffentlichkeit zurück. Hat er dagegen bei der Erfüllung der Zeugnispflicht mit ernsthaften körperlichen Nachteilen zu rechnen, so ist die Befürchtung begründet, er werde deshalb nicht die Wahrheit sagen und die Rechtsfindung dadurch erschweren oder gefährden. Darin liegt ohne weiteres eine Gefährdung der Öffentlichen Ordnung, die nicht zuletzt auch dazu dient, es dem Zeugen zu ermöglichen, seine Zeugnispflicht tunlich unbeeinflusst und auch ungefährdet zu erfüllen. Die Gefahr für den Zeugen braucht nicht unmittelbar von Personen auszugehen, die der Hauptverhandlung als Beteiligte oder Zuhörer beiwohnen. Es genügt, wenn solche Personen andern die Kenntnis des Verfahrensvorgangs vermitteln können und wenn von diesen eine Gefährdung des Zeugen ausgehen kann. Der in der Vorschrift des. § 247 StPO enthaltene Rechtsgedanke zeigt, dass unter Umständen auch ein Angeklagter zu diesen Personen gehören kann. Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist hiernach mit Recht zeitweise beseitigt worden.

4

2.

Die übrigen Ausführungen der Revision beschränken sich darauf, die gerichtliche Beweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen. Dem steht § 261 StPO entgegen. Dies gilt vor allem für die zahlreichen Einzelbeweise, aus deren Zusammenwirken das Schwurgericht die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten entnimmt, so z.B. von seiner Körpergrösse, dem Haarschnitt, der Verletzung seiner rechten Rand, dem auf der Flucht verlorenen Schal, den Beobachtungen der Zeugin Ki., den Aussagen und der Glaubwürdigkeit des Si. und dem missglückten Alibibeweis des Angeklagten für die Tatzeit. Ein Rechtsfehler des Schwurgerichts ist hier nirgends ersichtlich, ebensowenig ein Denkverstoss. Auch die Anwendung der §§ 211, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 45 StGB ist nicht zu beanstanden.

5

Dass das Schwurgericht Tateinheit zwischen dem versuchten schweren Raub und dem Morde angenommen hat, während in Wahrheit Tatmehrheit (§ 74 StGB) vorliegt, weil kein Seil der einheitlichen Handlung des Angeklagten zur Verwirklichung des Tatbestands des Raubes und zugleich des Mordes beigetragen hat, beschwert den Angeklagten nicht. Dessen Erwägung, den geplanten Raub während der Ausführung vielleicht aufgeben und dann zur Verdeckung dieser Straftat den Geschäftsführer D. erschiessen zu müssen, reicht für sich allein zur Anwendung des § 73 StGB nicht aus.

6

Nach § 211 StGB war es ferner ausgeschlossen, die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit des § 213 StGB zu erörtern. Mord ist nach dem Wegfall der Todesstrafe ausschliesslich mit lebenslangem Zuchthaus als einziger Hauptstrafe bedroht. Der § 213 StGB hat daneben keinen Raum.

7

Seine Erörterung beschwert den Angeklagten aber nicht.

8

Die Revision war somit zu verwerfen.

Richter
Mantel
Dr. Geier
Glanzmann
Jagusch