Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1952, Az.: I ZR 30/52
Rechtsweg für die Verfolgung von Rückgriffsansprüche des Art. 39 des Gesetzes Nr. 59 der Britischen Militärregierugn; Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Rückgriffsansprüche; Anspruch auf Schadensersatz für die Rückgabe eines Hausgrundstücks an den während des Dritten Reiches enteigneten jüdischen Eigentümer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.12.1952
- Aktenzeichen
- I ZR 30/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10174
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 04.01.1952
Rechtsgrundlage
- Art. 39 Gesetz Nr. 59 der Brit Militärregierung
Fundstellen
- BGHZ 8, 193 - 197
- NJW 1953, 302-303 (Volltext mit amtl. LS) "Zuständigkeit d. ordentl. Gerichte"
Prozessführer
Das Deutsche Reich,
vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in H.
Prozessgegner
Frau Anneliese F. in H., U.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Die Rückgriffsansprüche des Art. 39 Ges Nr. 59 BritMilReg können in ordentlichen Rechtsweg verfolgt werden.
Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1952
unter Mitwirkung
des Präsidenten Dr. h.c. Weinkauff und
der Bundesrichter Dr. Heidenhain, Schmidt, Dr. Krüger-Nieland und Dr. Benkard
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 4. Januar 1952 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Durch den Vertrag vom 13. Februar 1943 hat das Deutsche Reich in H., vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in H., an die inzwischen verstorbene Mutter der Klägerin, Frau Martha T., das in H., U.straße ... belegene im Grundbuch von W. Bd ... Bl ... verzeichnete Hausgrundstück, das es selber dem Arzt Dr. E. wegen seiner jüdischen Abstammung entzogen hatte, für den Preis von 70.000 DM verkauft. Frau T. ist von ihrer Tochter, der Klägerin, als Alleinerbin beerbt worden. Nach dem Zusammenbruch hat Dr. E. von der Klägerin die Rückerstattung des Grundstücks verlangt und mit ihr unter Zustimmung des Oberfinanzpräsidenten den Vergleich vom 1. Juni 1950 geschlossen, durch den die Wiedereintragung des Dr. E. als Eigentümer des Grundstücks bewilligt worden ist, während Dr. E. sich verpflichtet hat, an die Klägerin 6.000 DM zu zahlen, sobald er die H. S. Werke GmbH zurückerhalten haben werde.
Mit der Klage verlangt die Klägerin als Schadensersatz dafür, daß sie das von dem Beklagten an ihre Mutter verkaufte Grundstück an Dr. E. hat zurückgeben müssen, den Betrag von 39.100 DM. Der Beklagte hat die Einlassung auf die Klage mit der Begründung verweigert, daß über den Anspruch der Klägerin nicht das ordentliche Gericht, sondern die Rückerstattungskammer des Landgerichts zu entscheiden habe. Das Landgericht in Hamburg hat die Klage durch das Urteil vom 16. Februar 1951 als unzulässig abgewiesen. Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Hamburg hat den ordentlichen Rechtsweg durch das Urteil vom 4. Januar 1952 für zulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, der die Abweisung der Klage beantragt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, daß für den auf Art. 39 REG gestützten Rückgriffsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten die ordentlichen Gerichte zuständig seien.
Zwar wird man den Art. 49 REG seinem Wortlaute nach schwerlich anders auslegen können als dahin, daß Rückgriffsansprüche zu den Ansprüchen gehören können, die im Sinn dieser Bestimmung unter das REG fallen. Als unter dieses Gesetz fallend wird man jedenfalls diejenigen Rückgriffsansprüche ansehen müssen, die auf Grund von Sonderbestimmungen des REG erhoben werden und erhoben werden können. Einen solchen auf Art. 39 REG gestützten Anspruch macht die Klägerin geltend. Allerdings muß man bei dieser Auslegung die nicht weiter auflösbare Schwierigkeit in Kauf nehmen, daß Art. 49 im Gesetz in dem Abschnitt über das Anmeldeverfahren von Rückerstattungsansprüchen steht. Der Art. 49 begründet die Zuständigkeit der Wiedergutmachungsstellen für Ansprüche, die an sich unter das REG fallen, jedoch nur dann, wenn in dem REG selbst nichts anderes bestimmt ist. Aus den Bestimmungen des Gesetzes über die sogenannte Zuständigkeitsbereinigung zwischen ordentlichen Gerichten und Wiedergutmachungsstellen, insbesondere aus seinen Art. 62, muß man aber, obwohl auch hier Unklarheiten bestehen, schließen, daß Rückgriffsansprüche vor die ordentlichen Gerichte gehören.
Zwar ist auch der Wortlaut des Art. 62 nicht eindeutig. Nach ihm hat das (ordentliche) Gericht, wenn Ansprüche der in Art. 1 bis 40 REG bezeichneten Art von einem "Berechtigten" vor ihm geltend gemacht werden, das Wiedergutmachungsamt zu benachrichtigen; die Wiedergutmachungskammer entscheidet dann bindend, ob der Anspruch vor den Wiedergutmachungsstellen oder vor den ordentlichen Gerichten weiter zu verfolgen ist. Was unter einem "Berechtigten" im Sinn des REG zu verstehen sei, sagt die allgemeine Legaldefinition des Art. 1 Abs. 4. Danach werden als "Berechtigte" im Sinn des REG diejenigen bezeichnet, die "einen Rückerstattungsanspruch auf feststellbare Vermögensgegenstände geltend machen können", also die Rückerstattungsberechtigten. Zu demselben Ergebnis gelangt man, wenn man auf den englischen Text des REG zurückgeht. Der englische Text nennt den "Berechtigten" des Art. 62 a person entitled to restitution, meint also wiederum den Rückerstattungsberechtigten. Nun ist zwar nach Art. 80 REG der deutsche Text der amtliche Gesetzestext. Wenn aber, wie es hier der Fall ist, der deutsche Text nicht eindeutig ist und bei jeder möglichen Auslegung zu sachlichen Unstimmigkeiten führt, ist es angezeigt, auch den englischen Text zur Auslegung heranzuziehen.
Man gerät in sachliche Unstimmigkeiten, wenn man, wie die Wortauslegung es nahe legt, unter dem "Berechtigten" des Art. 62 nur den Rückerstattungsberechtigten versteht. Denn Rückerstattungsberechtigte können grundsätzlich Rückgriffsansprüche der in Art. 39 bezeichneten Art überhaupt nicht geltend machen; sie können wohl auch keine Ansprüche der in Art. 40 bezeichneten Art erheben. Der Hinweis des Art. 62 auf die Art. 39 und 40 gibt dann keinen Sinn. Man gerät aber auch in sachliche Schwierigkeiten, wenn man den Ausdruck "Berechtigte" in Art. 62, entgegen der bindenden Vorschrift des Art. 1, Abs. 4, in dem Sinn versteht, daß hier die Inhaber der Ansprüche aus Art. 39 und 40 gemeint seien, mögen sie auch keine Rückerstattungsberechtigten sein. Dann läßt sich nicht erklären, warum der Art. 49 des Gesetzes in dem Abschnitt über das Anmeldeverfahren von Rückerstattungsansprüchen eingestellt ist. Man sieht dann auch nicht ein, warum Art. 62 der Wiedergutmachungskammer die Befugnis, wahlweise nach ihrem Ermessen die Zuständigkeit entweder der Wiedergutmachungsstellen oder der ordentlichen Gerichte zu begründen, nur für solche Rückgriffsansprüche gibt, die vor einem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden, sie aber für solche Rückgriffsansprüche versagt, die vor den Wiedergutmachungsstellen geltend gemacht werden; warum sich also der Art. 62 für diese zweite Gruppe von Rückgriffsansprüche mit den allgemeinen Rechtsbehelfen der ZPO (§ 276) begnügt, die der Wiedergutmachungskammer keine solche wahlweise Befugnis geben, sondern sie zwingen, diese Rückgriffsverfahren vor den Wiedergutmachungsstellen durchzuführen, wenn sie deren Zuständigkeit allgemein bejaht. Es bleibt dann endliche nicht recht erklärlich, warum eine dritte Gruppe von Rückgriffsansprüchen, nämlich diejenigen, die überhaupt nicht unter das REG fallen, weil sie sich lediglich auf Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechts gründen, ausschließlich vor die ordentlichen Gerichte verwiesen werden, warum also innerhalb der einheitlichen Gruppe von Rückgriffsansprüchen eine Teilgruppe ausschließlich vor die Gerichte, eine zweite Teilgruppe ausschließlich vor die Wiedergutmachungsstellen und eine dritte Teilgruppe wahlweise nach dem Ermessen der Wiedergutmachungskammer entweder vor die ordentlichen Gerichte oder vor die Wiedergutmachungsstellen verwiesen sein sollten.
Bei einer solchen widerspruchsvollen Sachlage ist die streitige Frage vor allem danach zu beurteilen, welche Lösung dem allgemeinen Sinn des REG und einer vernünftigen Zuständigkeitsordnung am besten entspricht. Hier sprechen aber überwiegende Gründe dafür, die Rückgriffsansprüche grundsätzlich den ordentlichen Gerichten zuzuweisen. Das REG hat vor allem den Sinn, die eigentliche Rückerstattung schnell vor besonders gebildeten und zusammengesetzten Gerichten, deren Instanzenzug jeweils in einem Besatzungsgericht ausläuft, und in einem auf die eigentliche Rückerstattung zugeschnittenen besonderen Verfahren (Amtsbetrieb, Gestaltungsprinzip, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) durchzuführen. Keine dieser Besonderheiten ist auf das Rückgriffsverfahren zugeschnitten, das erst einsetzt, wenn das eigentliche Rückerstattungsverhältnis zwischen Rückerstattungspflichtigem und Rückerstattungsberechtigtem geklärt ist, das die etwaigen Rückgriffsansprüche des Rückerstattungspflichtigen gegen seine Rechtsvorgänger zum Gegenstand hat, das also in weit höherem Maße als das eigentliche Rückerstattungsverhältnis auf den Grundlagen des allgemeinen bürgerlichen Rechts beruht, und das daher in weit höherem Maße als das eigentliche Rückerstattungsverfahren zu seiner sinnvollen Durchführung des ordentlichen Prozeßverfahrens bedarf. Die Vermutung spricht hier wie überall gegen das Sondergericht und das Sonderverfahren und für das ordentliche Gericht und das ordentliche Verfahren. Diese Lösung entspricht, wie gezeigt, am besten dem Wortlaut des Gesetzes. Sie ermöglicht das äußerst erwünschte Ergebnis, sämtliche Rückgriffsansprüche in einem und demselben Verfahren durchzuführen und sie nicht in einer Mehrzahl von Verfahrensarten zu zersplittern. Sie ermöglicht es auch, daß die Wiedergutmachungsstellen die eigentliche Rückerstattung, wie es ihre Aufgabe ist, in möglichst kurzer Frist zu Ende führen können, während die Erledigung der Rückgriffsansprüche vermutlich noch eine wesentlich längere Zeit in Anspruch nehmen wird.
Dem entspricht es, wenn der Court of restitution appeals in Nürnberg in seiner Entscheidung Nr. 177 vom 31. Januar 1952 (NJW: RzW 1952, 135) für das REG der amerikanischen Besatzungszone, das mit dem REG der britischen Besatzungszone sehr weitgehend übereinstimmt, ausgesprochen hat, über Rückgriffsansprüche hätten, von besonderen hier nicht in Betracht kommenden Fällen abgesehen, grundsätzlich die ordentlichen Gerichte zu entscheiden. Eine solche Übereinstimmung in der Rechtsprechung schließt negative Kompetenzkonflikte aus, die bei einem Auseinandergehen der deutschen und der alliierten Rechtsprechung u.U. entstellen könnten und vielleicht ohne Lösung blieben.
Hiernach kann der Ansicht des Berufungsgerichts, daß das ordentliche Gericht über den Rückgriffsanspruch der Klägerin zu entscheiden habe, nur zugestimmt werden. Der Oberfinanzpräsident in Hamburg hat dagegen, daß er für Ansprüche, die vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen sind, als Vertreter des Deutschen Reiches benannt wird, Einwendungen nicht erhoben. Seine Zuständigkeit für die Vertretung des Deutschen Reiches kann auch nicht bestritten werden. Der Senat hat dies in seinem in der Sache Bossert ./. Deutsches Reich - I ZR 57/52 - am heutigen Tage verkündeten Urteil des näheren ausgeführt.
Danach muß die Revision des Beklagten auf seine Kosten zurückgewiesen werden.
Heidenhain
Schmidt
Krüger-Nieland
Benkard