Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.12.1952, Az.: III ZR 331/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.12.1952
- Aktenzeichen
- III ZR 331/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12347
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt a. Main - 31.05.1951
Rechtsgrundlagen
- § 839 BGB
- § 93 Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 (RGBl I, 187) in der Fassung des Hessischen es vom 18.10.1947 (GVBl Hess 83)
Fundstellen
- DB 1953, 108 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1953, 154-155 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1953, 458 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Witwe Anna P. geb. S. in W., B.strasse ...,
Prozessgegner
das Land Hessen, vertreten durch den Minister für Arbeit, Landwirtschaft und Wirtschaft in Wiesbaden, F.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
Die Amtsärzte des Arbeitsamts haben bei einer von diesem angeordneten Untersuchung eines Arbeitsuchenden nicht nur die Verpflichtung dem Arbeitsamt gegenüber, das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung nachzuprüfen, sondern auch die Amtspflicht gegenüber dem Arbeitsuchenden, ihn in diesem Rahmen seinem Gesundheitszustand entsprechend richtig zu beurteilen.
Wird ein höchstens für leichte Arbeiten geeigneter Arbeitsuchender unrichtigerweise auch als arbeitsfähig für schwerere Arbeiten beurteilt und wird ihm daraufhin, weil er die ihm zugewiesene schwerere Arbeit nicht aufnimmt oder wieder aufgibt, die Arbeitslosenunterstützung entzogen, so ist das eine Amtspflichtverletzung.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Weber, Dr. Heimann-Trosien und Dr. Kreft
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. vom 31. Mai 1951 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der 1906 geborene Ehemann der Klägerin war nach Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft ab 13. März 1946 durch das Arbeitsamt Wiesbaden dem Baugeschäft seines Bruders zugewiesen, wo er bis zum 27. Juli 1949 tätig war. In dieser Zeit war er vom 11. April bis 22. Mai und vom 28. Juni bis 27. Juli 1949 arbeitsunfähig krank. Bei der vertrauensärztlichen Nachuntersuchung durch die Allgemeine Ortskrankenkasse Wiesbaden am 18. Juli 1949 wurde er ab 28. Juli 1949 als arbeitsfähig für leichtere Arbeiten befunden. Da der Ehemann der Klägerin infolge seines Herzleidens die Bauarbeiten in dem Geschäft seines Bruders nicht mehr ausführen konnte, wurde ihm durch seinen Bruder mit Zustimmung des Arbeitsamtes das Arbeitsverhältnis zum 28. Juli 1949 gekündigt. Er meldete sich am 28. Juli 1949 beim Arbeitsamt in Wiesbaden als arbeitslos und erhielt auch Arbeitslosenunterstützung. Gleichzeitig bat er im Hinblick auf sein Herzleiden um Zuweisung leichterer Arbeit.
Am 1. August 1949 wurde der Ehemann der Klägerin durch den Amtsarzt des Arbeitsamtes, Dr. G., auf seine Arbeitsfähigkeit untersucht mit dem Befund "einsatzfähig für leichte und mittelschwere Arbeit zu 70 %". Auf Grund dieses Befundes wurde der Ehemann der Klägerin einer Baufirma in Wiesbaden als Bauhilfsarbeiter zugewiesen. Er trat die Arbeit dort am 24. August 1949 an, gab sie aber am gleichen Tag wieder auf, weil sie ihm zu schwer war. Als er sich erneut zur Arbeitslosenunterstützung anmeldete, wurde er am 25. August 1949 durch den Amtsarzt Dr. M. untersucht. Die Untersuchung ergab folgenden Befund:
"Die inneren Organe sind völlig gesund.
Die geklagten Beschwerden müssen als rein nervös gedeutet werden. Pf. ist weiterhin einsatzfähig für leichte und mittelschwere Arbeiten. Die Herbeischaffung von Material für Steinholzleger ist für ihn ohne weiteres möglich, ebenfalls steht einer Beschäftigung mit Notstandsarbeiten im Tiefbau von gesundheitlicher Seite nichts entgegen.
Erwerbsfähigkeit 80 %."
Auf Grund dieses Befundes wurde dem Ehemann der Klägerin gemäss § 93 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 (RGBl I, 187) in der Fassung des Hessischen Gesetzes vom 18. Oktober 1947 (GVBl Hess 83) - AVAVG - die Arbeitslosenunterstützung für vier Wochen gesperrt. Der Ehemann der Klägerin erhob am 31. August 1949 gegen die Entscheidung des Vertrauensarztes und am 3. September 1949 gegen die Sperrung der Unterstützung Einspruch. Gleichzeitig legte er ein am 29. April 1949 durch Dr. Fü. aufgenommenes Elektrokardiogramm und den Befund einer am 30. August 1949 durch Dr. Wi. vorgenommenen Privatuntersuchung vor. Am 12. September 1949 erfolgte daraufhin eine neue Untersuchung durch den Amtsarzt Dr. G., der zu dem Ergebnis kam:
"Ich empfehle kurzfristige Beobachtung im Krankenhaus, da der übrige Befund unverändert wie bei den letzten Untersuchungen. Vor allem Blutbild notwendig."
Auf Antrag seines Bruders wurde der Ehemann der Klägerin jenem vom 16. September bis 30. September 1949 zur Arbeit zugewiesen. Am 19. September 1949 nahm er, nachdem das Arbeitsamt die Sperrzeit auf zwei Wochen herabgesetzt hatte, seinen Einspruch gegen die Sperrung der Arbeitslosenunterstützung zurück.
Am 23. September 1949 erlitt der Ehemann der Klägerin auf seinem Arbeitsplatz einen Herzanfall, der seinen Tod herbeiführte. Der Sektionsbefund ergab eine schwere einengende Herzkranzschlagaderverkalkung und als unmittelbare Todesursache den Verschluss des linken Kranzarterienastes durch ein frisches Gerinnsel (Thrombose).
Die Klägerin nimmt das beklagte Land für den ihr durch den Tod ihres Mannes entstandenen Schaden in Anspruch. Sie hat Klage erhoben mit dem Antrag, das Land zur Zahlung von 482,40 DM Beerdigungskosten und einer monatlichen Rente von 100 DM vom 1. September 1949 bis zum 31. Oktober 1966 zu verurteilen. Sie hat vorgetragen, das beklagte Land habe seine Amtspflicht, ihren Mann als Arbeitslosen fürsorgemässig zu betreuen, verletzt. Die amtsärztlichen Untersuchungen seien trotz Vorlage ärztlicher Unterlagen nur oberflächlich vorgenommen worden. Dadurch sei er zu Unrecht zu 70 % bezw. 80 % arbeitsfähig erklärt und infolgedessen auch pflichtwidrig zur Arbeit eingewiesen worden. Infolgedessen sei ihm auch die Unterstützung zu Unrecht gesperrt worden. Das Ergebnis der letzten Untersuchung vom 12. September 1949 sei ihrem Ehemann nicht mitgeteilt worden. Er habe daher nicht gewusst, dass der Arzt eine Beobachtung im Krankenhaus empfohlen habe, was auch ihr Ehemann angestrebt habe. Ihr Mann habe sich der falschen Beurteilung durch die Amtsärzte gefügt und habe, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, wieder bei seinem Bruder gearbeitet. Bei richtiger Diagnose wäre ihr Ehemann rechtzeitig in ein Krankenhaus eingewiesen und nicht durch Entzug der Unterstützung zur Aufnahme der Arbeit gezwungen worden. Er hätte dann noch jahrelang leben können. Durch die Pflichtverletzungen der Amtsärzte und des Arbeitsamtes sei der vorzeitige Tod ihres Mannes verschuldet worden.
Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt. Es hat vorgebracht, von einer Amtspflichtverletzung des Arbeitsamtes und der Vertrauensärzte könne keine Rede sein. Bei den Untersuchungen am 1. und 25. August 1949 hätten die privatärztlichen Zeugnisse, insbesondere das Elektrokardiogramm, nicht vorgelegen. Diese seien erst bei der Untersuchung am 12. September 1949 vorgelegt worden. Bei dieser Untersuchung sei eine Krankenhausbeobachtung als erforderlich angesehen und dies dem Ehemann der Klägerin auch mitgeteilt worden. Wenn er trotzdem freiwillig die Arbeit bei seinem Bruder aufgenommen habe, so habe er das auf eigene Gefahr getan. Es sei nicht Pflicht des Arbeitsamtes gewesen, ihn davon abzuhalten. Die Zustimmung des Arbeitsamtes zu dieser Beschäftigungsaufnahme sei nur im Interesse der Arbeitslenkung erfolgt und enthalte keine Gewähr für die Zuträglichkeit der Arbeit. Für den Ehemann der Klägerin habe auch kein Zwang bestanden, die Arbeit aufzunehmen; solange ihm die Arbeitslosenunterstützung gesperrt gewesen sei, habe er Anspruch auf Fürsorgeunterstützung gehabt. Das Verfahren wegen der Unterstützungssperre sei noch nicht abgeschlossen gewesen, erst nach der Arbeitsaufnahme habe der Ehemann der Klägerin seinen Einspruch zurückgenommen. Im übrigen hätte er bei seinem Gesundheitszustand gar keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung gehabt, sondern hätte den Antrag auf Invalidenrente stellen müssen. Durch das Verhalten der Ärzte und Beamten des Arbeitsamtes sei also der Tod nicht verursacht worden. Im übrigen würde der Ehemann der Klägerin nach dem Sektionsbefund ohnehin bald verstorben sein, womit die Klägerin jeden Unterhaltsanspruch verloren gehabt haben würde.
Das Landgericht hat den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Landes die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung des Landes gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, hilfsweise die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1.
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass auch dann, wenn man unterstellt, der Ehemann der Klägerin sei bei den ersten amtsärztlichen Untersuchungen schuldhaft falsch beurteilt worden, es an der Ursächlichkeit dieser Beurteilungen für den Tod des Ehemannes der Klägerin fehle. Die angeblich fehlerhaften Beurteilungen hätten nur zu einer vorläufigen Sperre der Arbeitslosenunterstützung geführt, gegen die der Ehemann der Klägerin, wie das auch geschehen sei, Rechtsmittel habe einlegen können. Wenn er, obwohl er auf Grund der privatärztlichen Untersuchungen seinen schlechten Gesundheitszustand erkannt habe, die Arbeit wieder aufgenommen habe, so könne das nicht mehr den angeblichen Fehldiagnosen zugerechnet werden.
Die hiergegen gerichtete Rüge der Revision ist begründet. Das Berufungsgericht verkennt, dass die Arbeitsaufnahme durch den Ehemann der Klägerin in der Tat gar nicht freiwillig war. Sie erfolgte auf Grund der Entziehung der Arbeitslosenunterstützung gemäss § 93 AVAVG, um die erforderlichen Mittel für den Lebensunterhalt zu erlangen. Die Strafmassnahme des Arbeitsamtes fand aber ihren Grund ausschliesslich in der unrichtigen Begutachtung durch die beiden Amtsärzte, die den Ehemann der Klägerin zu 70 % bezw. 80 % für arbeitsfähig erklärt hatten. Diese Gutachten waren also die Ursache für den Entschluss des Ehemannes der Klägerin, zu arbeiten.
Aus den beigezogenen Akten des Arbeitsamtes, auf die das Berufungsgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen hat, ergibt sich folgendes: Der Ehemann der Klägerin hatte sich um leichte Arbeit beworben. Das Arbeitsamt hat ihm aber eine Arbeit zugewiesen, die er aus gesundheitlichen Gründen nicht übernehmen zu können glaubte. Dieser Streit des Klägers mit dem Arbeitsamt über den Grad der Arbeitsfähigkeit war der Grund dafür, dass die amtsärztlichen Untersuchungen angeordnet wurden. Dass die Gutachten der beiden Amtsärzte über den Grad der Arbeitsfähigkeit des Ehemannes der Klägerin objektiv unrichtig waren, wird von dem beklagten Land nicht bestritten. Wenn der Ehemann der Klägerin die ihm auf Grund der unrichtigen Gutachten zugewiesene mittelschwere Arbeit wieder aufgegeben hatte, so rechtfertigte das nicht einen Entzug der Arbeitslosenunterstützung. Das Arbeitsamt wäre vielmehr verpflichtet gewesen, dem Ehemann der Klägerin eine seinem Gesundheitszustand entsprechende leichte Arbeit zuzuweisen, oder aber ihm, falls sich eine solche Arbeit nicht finden liess, die Arbeitslosenunterstützung weiter zu bezahlen. Ist es dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so ist darin eine Amtspflichtverletzung des Arbeitsamtes zu sehen. Die von ihm angestellten Amtsärzte haben nicht nur - wie das Berufungsgericht zu Unrecht meint - eine Pflicht dem Arbeitsamt gegenüber, das Vorliegen der Voraussetzungen zur Gewährung von Arbeitslosenunterstützung nachzuprüfen, sondern auch eine Pflicht dem Arbeitsuchenden gegenüber, ihn seiner Leistungsfähigkeit entsprechend zu beurteilen. Sie verletzen diese Amtspflicht, wenn sie, wie im vorliegenden Falle, einen Arbeitsuchenden, der im Hinblick auf seinen schlechten Gesundheitszustand um nur leichte Arbeit bittet, unrichtig zu 70-80 %, also auch für schwerere Arbeiten für arbeitsfähig erklären. Wäre das Arbeitsamt seiner Verpflichtung gegenüber dem Ehemann der Klägerin nachgekommen, und hätte seinen Gesundheitszustand richtig beurteilt, so wäre es nicht zu der Zuweisung einer seinem Zustand nicht gerecht werdenden Arbeit gekommen und die Aufgabe dieser Arbeit hätte nicht zu einer Entziehung der Arbeitslosenunterstützung führen dürfen.
Es kann dem Berufungsgericht auch nicht darin beigetreten werden, dass es deshalb an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der falschen Beurteilung des Gesundheitszustandes des Ehemannes der Klägerin durch die Amtsärzte und der Arbeitsaufnahme fehle, weil der Ehemann der Klägerin auf Grund der privatärztlichen Untersuchungen seinen schlechten Gesundheitszustand gekannt habe. Dieser konnte vielmehr, worauf die Revision zutreffend hinweist, als Laie auf Grund der Beurteilung der Amtsärzte der Auffassung sein, dass er mittelschwere Arbeit ohne eine unmittelbare Gefahr für seine Gesundheit verrichten könne, dies umso mehr, als das seitens des Arbeitsamtes durch die Entziehung der Arbeitslosenunterstützung auch noch ausdrücklich zu erkennen gegeben wurde.
Das angefochtene Urteil kann daher nicht mit der Begründung aufrecht erhalten werden, dass es an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der unrichtigen Beurteilung durch die Amtsärzte und der darauf beruhenden Entziehung der Arbeitslosenunterstützung einerseits und der etwaigen Aufnahme einer zu schweren Arbeit andererseits fehle.
2.
Die Sache ist aber noch nicht entscheidungsreif.
Es kommt vielmehr noch darauf an, ob die Beurteilungen durch die beiden Amtsärzte vom 1. und 25. August 1949, deren objektive Unrichtigkeit von dem beklagten Land nicht bestritten wird, schuldhaft abgegeben worden sind. Dazu sind noch nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen worden. Bei der Prüfung der Frage, ob die beiden Ärzte bei ihren falschen Beurteilungen ein Verschulden trifft, wird es insbesondere auch darauf ankommen, ob - wie die Klägerin behauptet - ihnen das Ergebnis der vorangegangenen privatärztlichen Untersuchung des Ehemannes der Klägerin und das bei ihm aufgenommene Elektrokardiogramm bekannt waren oder ob der Ehemann der Klägerin diese Unterlagen zur Untersuchung mitgebracht hatte und die Amtsärzte darüber hinweggegangen waren.
Auch hinsichtlich des Gutachtens vom 12. September 1949 könnte eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Arbeitsamtes unter Umständen darin erblickt werden, dass die Beamten des Arbeitsamtes den Ehemann der Klägerin, wie die Klägerin behauptet, nicht von der in dem Gutachten enthaltenen Empfehlung einer Beobachtung im Krankenhaus in Kenntnis gesetzt und dadurch von der Aufnahme der möglicherweise zu schweren Arbeit bei seinem Bruder abgehalten hätten. Dabei wird es auch darauf ankommen, ob es sich bei dieser Arbeit in dem Geschäft des Bruders um die von dem Ehemann der Klägerin angestrebte leichte Arbeit oder um eine ihm unzuträgliche mittelschwere Arbeit handelte, die er bei richtiger Begutachtung nicht übernommen hätte.
Schliesslich wäre noch festzustellen, ob - was von dem beklagten Lande bestritten wird - die Aufnahme der Arbeit bei dem Bruder überhaupt ursächlich für den Tod des Ehemannes der Klägerin gewesen ist oder ob dieser nicht auch möglicherweise bei leichter Arbeit, wie er sie selbst angestrebt hat, oder ohne Aufnahme einer Arbeit etwa zu der gleichen Zeit gestorben wäre.