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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.12.1952, Az.: V ZB 1/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.12.1952
Aktenzeichen
V ZB 1/51
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 12213
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Hildesheim - 25.08.1950
Amtsgericht in Bockenem - 19.05.1950

Verfahrensgegenstand

von B. Band ... Blatt 97 (Nr. 6 des Bestandsverzeichnisses) des Amtsgerichts in Bockenem

Sonstige Beteiligte

die Zuckerfabrik O. AG in O., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. B. und Walter E. in H.,

die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde in B., vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. B. in H.,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch und der Bundesrichter Dr. v. Normann, Dr. Heck, Schuster und Dr. Oechßler auf die weitere Beschwerde der Zuckerfabrik Oestrum AG gegen den Beschluss des Landgerichts in Hildesheim (5. Zivilkammer) vom 25. August 1950 in der Sitzung vom 3. Dezember 1952 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Hildesheim vom 25. August 1950 wird, soweit durch ihn die Beschwerdeanträge der Zuckerfabrik O. AG zurückgewiesen worden sind, und hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben. Das Amtsgericht (Grundbuchamt) in Bockenem wird angewiesen, den im Grundbuch von B. Band ... Blatt 97 unter Nr. 2 der zweiten Abteilung zu Gunsten des J.-P. in B. eingetragenen Widerspruch einschliesslich des auf diesen Widerspruch bezüglichen Veränderungsvermerks vom 19. Mai 1950 von Amts wegen zu löschen.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Gründe:

1

Durch privatschriftlichen Kaufvertrag vom 6./12. Dezember 1941 verkaufte die Finanzabteilung beim evangelisch-lutherischen Landeskirchenamt in W., welche sich hierbei als gesetzliche Vertreterin der L.- und der J.-Pfarre in B. sowie des L.- und des J.-Pfarrwitwentums in B. bezeichnete, zum Preise von 147.880 RM an die B. Siedlungsgesellschaft mbH mehrere Grundstücke von zusammen rund 58 ha, darunter das im Grundbuch, von B. Band ... Blatt 139 als Eigentum des L.-Pfarrwitwentums in B. eingetragene Grundstück Gemarkung B. Kartenblatt 3 Parzelle 398 (1,5176 ha) und das im Grundbuch von B. Band ... Blatt 4 als Eigentum der L.-Pfarre in B. eingetragene Grundstück Gemarkung B. Kartenblatt 3, Parzelle 399 (6,5830 ha). In der bei dem Amtsgericht in Gandersheim beurkundeten Verhandlung vom 27. Februar 1942 wurden die durch den Vertrag vom 6./12. Dezember 1941 verkauften Grundstücke, nachdem sich die Finanzabteilung und die Käuferin zu dem Inhalt des privatschriftlichen Kaufvertrages vom 6./12. Dezember 1941 bekannt hatten, mit Ausnahme eines hier, nicht interessierenden Grundstücks der Käuferin aufgelassen, und gleichzeitig wurde die grundbuchliche Umschreibung der aufgelassenen Grundstücke beantragt. Am 27. Juni 1942 wurde die Käuferin als Erwerberin der beiden Grundstücke in das Grundbuch von B. Band ... Blatt 147 eingetragen, wohin das erste Grundstück aus dem Grundbuch von B. Band ... Blatt 139 und das zweite Grundstück aus dem Grundbuch von B. Band ... Blatt 4 übertragen wurde. Durch notariell beurkundete Verhandlung vom 18. Dezember 1947 verkaufte die B. Siedlungsgesellschaft mbH die Parzelle 398 und ein Trennstück der Parzelle 399, nämlich die Parzelle 645/399 (5,0789 ha), an die Zuckerfabrik O. AG und liess sie der Käuferin auf; in derselben Verhandlung wurde die grundbuchliche Umschreibung der beiden aufgelassenen Grundstücke beantragt; der Umschreibungsantrag ging am 10. Dezember 1948 beim Grundbuchamt in B. ein. Am 17. Mai 1949 wurde die Käuferin als Erwerberin der beiden Grundstücke in das Grundbuch von B. Band ... Blatt 97 eingetragen, wohin diese Grundstücke aus dem Grundbuch von B. Band ... Blatt 147 übertragen wurden.

2

Durch Schreiben vom 18. Mai 1948, also noch bevor der eben erwähnte Umschreibungsantrag beim Grundbuchamt eingegangen war, hatte die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde in B. beim Grundbuchamt beantragt, von Amts wegen im Grundbuch von B. Band ... Blatt 147 einen Widerspruch gegen die Veräußerung von Grundstücken der L.-Pfarre, der J.-Pfarre und der zugehörigen beiden Pfarrwitwentümer durch die ehemalige Finanzabteilung bei der b. evangelisch-lutherischen Landeskirche einzutragen. Dieser Antrag war durch Bezugnahme auf die allgemeine Verfügung Nr. 10 der Britischen Militärregierung vom 20. Oktober 1947 begründet und enthielt den Hinweis darauf, dass die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde in B. schon im März 1948 bei dem Zentralamt für Vermögensverwaltung in B. einen Antrag auf Rückerstattung der auf Grund des Kaufvertrages vom 6./12. Dezember 1941 an die B. Siedlungsgesellschaft veräusserten Grundstücke gestellt habe. Darauf nahm das Grundbuchamt im Grundbuch von B. Band ... Blatt 147 in der zweiten Abteilung unter Nr. 1 hinsichtlich mehrerer Grundstücke, zu welchen auch die Parzellen 398 und 645/399 gehörten, am 21. Mai 1948 von Amts wegen folgende Eintragung vor:

"Ein Widerspruch zu Gunsten des J.-Pfarrwitwentums in B. gegen die auf die B. Siedlungsgesellschaft mbH ... erfolgte Umschreibung des Eigentums des Grundstücks."

3

Diesen Widerspruch übertrug das Grundbuchamt am 17. Mai 1949 anlässlich der Umschreibung der Parzellen 398 und 645/399 auf die Zuckerfabrik O. AG in das Grundbuch von B. Band ... Blatt 97 unter Nr. 2 der zweiten Abteilung, allerdings nur hinsichtlich der Parzelle 398, welche ehedem im Grundbuch als Eigentum des L.-Pfarrwitwentums eingetragen war. Die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde in B. beantragte dann beim Grundbuchamt durch ein zu den Grundakten von B. Band ... Blatt 97 eingereichtes Schreiben vom 17. Mai 1950, den am 21. Mai 1950 zugunsten des J.-Pfarrwitwentums in B. eingetragenen Widerspruch dahin richtigzustellen, dass er zugunsten der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde in B. gelte; sie fügte hinzu, dass der Antrag nur auf die Berichtigung eines "offenkundigen Irrtums in der Bezeichnung der Persönlichkeit" abziele, da das J.-Pfarrwitwentum ein "unselbständiges Sondervermögen der Kirchengemeinde B." sei. Diesen Antrag nahm das Grundbuchamt zur Veranlassung, am 19. Mai 1950 im Grundbuch von B. Band ... Blatt 97, und zwar in der Veränderungsspalte der zweiten Abteilung, von Amts wegen folgenden als "Berichtigung" des am 17. Mai 1949 eingetragenen Widerspruchs bezeichneten Vermerk einzutragen:

"Nr. 2. Der nebenstehende Widerspruch ruht auch auf der Parzelle Flur 3 Flurstück 645/399. Die Berechtigte aus dem Widerspruch ist die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde in B.."

4

Die Zuckerfabrik O. beantragte nunmehr durch eine an das Landgericht in Hildesheim gerichtete Beschwerde vom 26. Mai 1950, sowohl den am 21. Mai 1948 eingetragenen Widerspruch als auch die am 19. Mai 1950 eingetragene Ergänzung und Berichtigung dieses Widerspruchs zu löschen. Sie wies darauf hin, dass die Parzelle 398 im Eigentum nicht des J.-Pfarrwitwentums, sondern des L.-Pfarrwitwentums gestanden habe und dass möglicherweise auch die Parzelle 645/399 dem L.-Pfarrwitwentum gehört habe. Ferner wies sie darauf hin, dass sowohl das J.- als auch das L.-Pfarrwitwentum auf Grund des § 2 der sog. Salzgitterverordnung vom 23. Juni 1941 (RGBl I, 357) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Juli 1942 (RGBl I, 483) als selbständige juristische Personen mit dem 1. Oktober 1942 zu bestehen aufgehört hätten und dass das Vermögen dieser beiden Pfarrwitwentümer damit zweckgebundenes Sondervermögen der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde in B. geworden sei, indem der Kirchenkreis B. (eine rings von p. Gebiet umgebene b. Exklave) aus der b. Landeskirche ausgeschieden und in die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz H. eingegliedert worden sei; deshalb könne der Widerspruch weder in seiner ursprünglichen Fassung zugunsten einer untergegangenen Pfarre oder eines untergegangenen Pfarrwitwentums aufrechterhalten noch, wie es nachträglich beantragt sei, zugunsten der Kirchengemeinde in B. eingetragen werden. Schliesslich führte sie aus, es sei unzulässig, den am 21. Mai 1948 im Grundbuch von B. Band ... Blatt 147 eingetragenen und am 17. Mai 1949 nur hinsichtlich der Parzelle 398 in das Grundbuch von B. Band ... Blatt 97 übertragenen Widerspruch durch einen Veränderungsvermerk nachträglich auf die Parzelle 645/399 auszudehnen.

5

Auf diese Beschwerde der Zuckerfabrik O. AG wies das Landgericht in Hildesheim durch Beschluss vom 25. August 1950 das Grundbuchamt an, die Eintragung:

"Der nebenstehende Widerspruch ruht auch auf der Parzelle Flur 3 Flurstück 645/399"

6

zu löschen; im übrigen wies es die Beschwerde zurück und legte die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin auf. Das Grundbuchamt nahm die ihm aufgegebene Löschung am 22. September 1950 vor.

7

Gegen diesen Beschluss des Landgerichts in Hildesheim legte die Zuckerfabrik O. AG weitere Beschwerde mit dem Antrag ein, ihrer Beschwerde vom 26. Mai 1950 in vollem Umfange zu entsprechen. Die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde in B. beantragte, die weitere Beschwerde auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.

8

Das Oberlandesgericht in Celle beschloss am 19. Dezember 1950, die Sache gemäss § 79 Abs. 2 der Grundbuchordnung dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, indem es ausführte, es halte die weitere Beschwerde für unbegründet, da die Finanzabteilung beim braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirchenrat nicht berechtigt, gewesen sei, auf Grund des § 2 Abs. 1 der 15. Durchführungsverordnung zum Gesetz der Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche (Kirchensicherungsgesetz) vom 25. Juli 1937 (RGBl I, 697) über das Vermögen von Pfarrwitwentümern der braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche zu verfügen, sehe sich aber an der beabsichtigten Entscheidung dadurch gehindert, dass das Oberlandesgericht in Braunschweig durch Beschluss vom 5. März 1949 (1 W 131/48) im gegenteiligen Sinne entschieden habe.

9

Die Voraussetzungen für die Vorlegung der weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof nach § 79 Abs. 2 der Grundbuchordnung (GBO) und für die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung nach § 79 Abs. 3 der Grundbuchordnung sind gegeben. Die Vorschriften der 15. Durchführungsverordnung zum Kirchensicherungsgesetz, insbesondere der hinsichtlich seiner Auslegung zwischen den Oberlandesgerichten in Braunschweig und in Celle streitige § 2 Abs. 1 dieser Durchführungsverordnung, sind insofern, als sie die Befugnisse der Finanzabteilungen regeln, kirchliche Vermögensträger im Grundstücksverkehr zu vertreten, wegen ihrer Bedeutung für die Frage, ob eine Grundbucheintragung auf Grund einer Willenserklärung einer Finanzabteilung zulässig ist, nicht nur kirchenrechtliche, sondern zugleich das Grundbuchrecht betreffende reichsgesetzliche Vorschriften im Sinne des § 79 Abs. 2 GBO (vgl. RGZ 117, 350; 125 [349]; 146, 311). Der Vorlegung der weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof steht nicht entgegen, dass die Zuckerfabrik O. AG sich zur Begründung der weiteren Beschwerde nicht darauf berufen hatte, dass die Finanzabteilung beim b. evangelisch-lutherischen Landeskirchenrat auf Grund des § 2 Abs. 1 der 15. Durchführungsverordnung zum Kirchensicherungsgesetz berechtigt gewesen sei, über das Vermögen von Pfarren (hier: der L.-Pfarre in B.) und Pfarrwitwentümern (hier: des L.-Pfarrwitwentums in B.) zu verfügen, und dass aus diesem Grunde die am 21. Mai 1948 im Grundbuch von B. Band ... Blatt 147 von Amts wegen vorgenommene Eintragung, eines Widerspruchs (Abt 2 Nr. 1 des Grundbuchs), ferner die Übertragung dieses Widerspruchs in das Grundbuch von B. Band ... Blatt 97 (Abt 2 Nr. 2) und schliesslich die am 17. Mai 1949 von Amts wegen vorgenommene "Berichtigung" dieser letzteren Eintragung unzulässig seien, sondern nur geltend gemacht hatte, der irrtümlich zugunsten des J.-Pfarrwitwentums in B. eingetragene Widerspruch könne nicht in einen Widerspruch zugunsten des dortigen L.-Pfarrwitwentums oder der dortigen evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde umgewandelt werden. Da die Zuckerfabrik O. AG nicht lediglich eine Abänderung der sie beschwerenden Eintragungen, sondern deren Löschung anstrebt, so ist, da diese Eintragungen von Amts wegen vorgenommen worden sind, auch von Amts wegen und folgeweise ohne Beschränkung auf die von der Zuckerfabrik O. AG zur Begründung ihrer Beschwerde und ihrer weiteren Beschwerde angezogenen Gründe zu prüfen, ob die weitere Beschwerde begründet ist.

10

In der Sache selbst tritt der erkennende Senat der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts in Braunschweig aus den Gründen bei, welche er schon in seinem Beschluss vom 2. Februar 1951 - V ZB 2/50 - (BGHZ 1, 141 ff) dargelegt hat.

11

Nach b. Kirchenrecht waren sowohl die Pfarren als auch die Pfarrwitwentümer der b. evangelisch-lutherischen Landeskirche selbständige juristische Personen, und zwar Stiftungen des öffentlichen Rechts (RGZ 111, 134 [145]), deren gesetzliche Vertretung bis zum Jahre 1923 den Landeskonsistorium und von da ab dem Landeskirchenamt zustand. Durch das Kirchengesetz vom 27. Dezember 1922 wurde das Recht der bisherigen Bezugsberechtigten (Pfarrer, Pfarrerwitwen) auf den Gebrauch und die Fruchtziehung des Vermögens der Pfarren und Pfarrwitwentümer (Pfründerecht) aufgehoben; fortan flossen die Erträge des Vermögens der Pfarren und Pfarrwitwentümer in die Landeskirchenkassen, und dienten zusammen mit anderen Einnahmen der Landeskirche dazu, die Kosten der Besoldung der Pfarrer und der Versorgung ihrer Hinterbliebenen zu bestreiten. Damit wurde das Vermögen der Pfarren und Pfarrwitwentümer, wenn auch nicht formal, so doch jedenfalls tatsächlich und wirtschaftlich Vermögen der Landeskirche, und diese Tatsache ist für die Auslegung des § 2 Abs. 1. der 15. Durchführungsverordnung zum Kirchensicherungsgesetz entscheidend. Wenn den damals bei den einzelnen Landeskirchen errichteten Finanzabteilungen die Leitung der Vermögensverwaltung und die vermögensrechtliche Vertretung der Landeskirchen mit der erkennbaren Absicht übertragen wurde, inmitten des Kampfes der einander befehdenden kirchlichen Gruppen eine geordnete Finanzgebarung zu erhalten oder wiederherzustellen, so hätte sich diese Absicht nur unvollständig erreichen lassen, wenn die. Zuständigkeit der Finanzabteilungen auf das Vermögen beschränkt worden wäre, welches den Landeskirchen nicht nur wirtschaftlich, sondern auch formal zustand. Deshalb kann nicht angenommen werden, dass eine solche Beschränkung im Sinne des Gesetzgebers gelegen hat; als landeskirchliches Vermögen im Sinne des § 2 der 15. Durchführungsverordnung zum Kirchensicherungsgesetz muss vielmehr auch das den Landeskirchen lediglich im wirtschaftlichen Sinne zustehende Vermögen mitverstanden werden. Dass der Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten in einem Runderlass vom 21. Juli 1939 (I 14430/39) ausgesprochen hat, die Befugnisse der Finanzabteilungen seien durch die 15. Durchführungsverordnung zum Kirchensicherungsgesetz erschöpfend geregelt, steht der hier begründeten Auslegung des § 2 der 15. Durchführungsverordnung zum Kirchensicherungsgesetz deshalb nicht entgegen, weil dieser Runderlass die hier streitige Frage nicht ausdrücklich erwähnt, so dass er keinen Anhalt dafür gibt, in welchem Sinne der § 2 der 15. Durchführungsverordnung auszulegen ist; im übrigen würden die Gerichte, selbst wenn der Runderlass sich zu der streitigen Frage geäussert hätte, dadurch nicht von der Berechtigung und Verpflichtung entbunden sein, die vorerwähnte Verordnung entsprechend ihrem Sinn und Zweck auszulegen.

12

Aus diesen Gründen war die Finanzabteilung in Wohlfenbüttel für befugt zu erachten, über das Vermögen von Pfarren und Pfarrwitwentümern zu verfügen, wie es im vorliegenden Falle hinsichtlich der der L.-Pfarre in B. gehörigen Parzelle 399 und hinsichtlich der dem L.-Pfarrwitwentum in B. gehörigen Parzelle 645/399 des Kartenblatts 3 der Gemarkung B. geschehen ist. Die unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 1 der 15. Durchführungsverordnung zum Kirchensicherungsgesetz (vgl. über die Befugnisse der Finanzabteilungen im Falle des § 4 Abs. 1 die Entscheidung OGHZ 2,319 ff) kommt nicht in Betracht. Das Vermögen einer Pfarre oder eines Pfarrwitwentums ist Vermögen einer Kirchengemeinde weder im formalen noch im wirtschaftlichen Sinne; der geschichtlich begründete ursprüngliche Zusammenhang zwischen dem Vermögen der Kichengemeinde einerseits und dem Vermögen der Pfarren und Pfarrwitwentümer andererseits ist spätestens seit dem Kirchengesetz vom 27. Dezember 1922 gelöst worden, indem fortan die Vermögen der Pfarren und Pfarrwitwentümer, deren Vertretung schon vorher nicht den Kirchengemeinden, sondern dem Landeskonsistorium, also einem Organ der Landeskirche zugestanden hatte, in engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Vermögen der Landeskirche traten.

13

Gegen die Rechtsgültigkeit des Kirchensicherungsgesetzes vom 24. September 1934 und damit unmittelbar gegen die Rechtsgültigkeit der auf ihm beruhenden 15. Durchführungsverordnung bestehen keine Bedenken. Zwar ist das Gesetz vom 24. September 1934 nicht vom Reichstag beschlossen, sondern auf Grund des sogenannten Ermächtigungsgesetzes vom 23. März 1933 durch das Reichskabinett erlassen worden; daher würde, wenn man das Ermächtigungsgesetz für verfassungswidrig zustande gekommen und deshalb für ungültig hält, auch das auf ihm beruhende Kirchensicherungsgesetz der verfassungsmäßigen Grundlage entbehren. Der erkennende Senat findet aber keinen Anlaß, von der schon in seinem Beschluß vom 2. Februar 1951 (BGHZ 1,141 ff) und in seinem Urteil vom 31. Oktober 1952 (V ZR 153/51) vertretenen und auch von dem III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10. Juli 1952 in Sachen III ZR 162/51) gebilligten Meinung abzugehen, daß das Gesetz vom 24. März 1933 rechtsgültig ist. Daraus folgt, daß auch das Kirchensicherungsgesetz vom 25. Juli 1937 formell zu Recht besteht. Auch inhaltlich läßt sich gegen das Kirchensicherungsgesetz nichts einwenden. Es bezweckte nach seinem Vorspruch die "Sicherung des Bestandes der Deutschen Evangelischen Kirche". Damals war der Zerfall der deutschen evangelischen Landeskrichen, insbesondere durch den Gegensatz zwischen den "Deutschen Christen" und den Anhängern der "bekennenden Kirche", in den Bereich des Möglichen gerückt; die Absicht, durch Erlaß des Kirchensicherungsgesetzes einem solchen Zerfall vorzubeugen, kann daher nicht schlechterdings mißbilligt werden. Das Kirchensicherungsgesetz (einschließlich der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen) ist im übrigen durch das Kontrollratsgesetz Nr. 62 nicht mit Rückwirkung, sondern nur für die Zukunft außer Kraft gesetzt worden.

14

Es läßt sich auch nicht annehmen, daß wenigstens die 15. Durchführungsverordnung zum Kirchensicherungsgesetz deshalb ungültig sei, weil das Kirchensicherungsgesetz nach seinem Vorspruch die "Sicherung des Bestandes der Deutschen Evangelischen Kirche" bezweckt, die 15. Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz hingegen das Bestehen der evangelischen Landeskirchen dadurch gefährdet habe, dass sie den Finanzabteilungen die Befugnis gab, über Kirchenvermögen zum Nachteil der Kirchen zu verfügen, und damit zugleich die Möglichkeit, das Bestehen der Kirchen zu untergraben. Indem die 15. Durchführungsverordnung durch Ausgliederung der Finanzabteilungen aus der allgemeinen Kirchenverwaltung es möglich machte, zu verhindern, dass etwa die eine kirchliche Partei einem Geistlichen einer arideren kirchlichen Partei die Gehaltszahlung verweigerte oder dass einander widersprechende Beschlüsse der kirchlichen Organe über die Verwaltung des Kirchenvermögens oder über die Erhebung von Kirchensteuern gefasst wurden, konnte sie zur Sicherung des Bestandes der evangelischen Landeskirchen beitragen und war daher durch den Zweck des Kirchensicherungsgesetzes sachlich gedeckt, und zwar auch insoweit, als sie in gewissem umfange den Finanzabteilungen die Befugnis beilegte, über kirchliches Vermögen zu verfügen; denn es lassen sich sehr wohl Fälle denken, in denen solche Verfügungen den kirchlichen Interessen entsprachen oder wenigstens nicht widersprachen. Nur von Fall zu Fall kann daher geprüft werden, ob eine Verfügung einer Finanzabteilung über kirchliches Vermögen auf Grund des § 2 Abs. 1 der 15. Durchführungsverordnung zum Kirchensicherungsgesetz entweder nach § 138 BGB deshalb nichtig ist, weil der dabei mitwirkende Beamte einer Finanzabteilung sich der Untreue im Sinne des § 266 StGB schuldig gemacht und der durch die Verfügung Begünstigte dies gewusst hat, oder ob sie als Verfolgungsmassnahme im Sinne der Rückerstattungsgesetzgebung einen Rückerstattungsanspruch begründet.

15

Ob nun im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Rückerstattung der Parzelle 398 des Kartenblatts 3 der Gemarkung B. besteht, bedarf keiner Prüfung, weil ein Rückerstattungsanspruch nicht durch einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, sondern auf Grund einer gemäss Art. 44 des für die britische Zone geltenden Rückerstattungsgesetzes (Militärregierungsgesetz Nr. 59) in Verbindung mit § 882 Abs. 1 BGB erlassenen einstweiligen Verfügung durch eine Vormerkung oder durch einen Rückerstattungsvermerk gemäss Art. 53 Abs. 4 des ebengenannten Rückerstattungsgesetzes zu sichern ist. Ein solcher Rückerstattungsvermerk ist übrigens hinsichtlich der vorgenannten Parzelle im Grundbuch von B. Bd ... Bl 97, soweit die Grundakten ersehen lassen, nicht eingetragen worden.

16

Dass bei, der Veräusserung der Parzelle an die B. Siedlungsgesellschaft der damals tätig gewordene Beamte der Finanzabteilung in W. sich der Untreue im Sinne des § 266 StGB schuldig gemacht habe, dass dies der B. Siedlungsgesellschaft mbH beim Erwerb der beiden Parzellen bekannt gewesen sei, und dass infolgedessen die Veräusserung nach § 138 BGB nichtig sei, ist mit grundbuchmässigen Mitteln nicht dargetan; auch unter diesem Gesichtspunkt war die am 21. Mai 1948 von Amts wegen vorgenommene Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung der B. Siedlungsgesellschaft als Erwerberin der Parzelle daher nicht gerechtfertigt.

17

Aus diesen Gründen war - wie geschehen - zu erkennen, ohne dass es noch der Erörterung bedurfte, welche rechtliche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass der streitige Widerspruch anfänglich zugunsten des J.-Pfarrwitwentums eingetragen war, obwohl die Parzelle vor ihrer Veräusserung an die B. Siedlungsgesellschaft im Grundbuch als Eigentum des L.-Pfarrwitwentums eingetragen war. Ebensowenig bedurfte es der Erörterung, ob schon vor der Veräusserung der Parzelle das L.-Pfarrwitwentum durch Vereinigung der L.-Kirchengemeinde mit der J.-Kirchengemeinde mit der Folge zu bestehen aufgehört hatte, dass fortan sein Vermögen das Vermögen eines aus dem L.- und dem J.-Pfarrwitwentum entstandenen einheitlichen Pfarrwitwentums bildete, denn auch in diesem Fall wäre die Finanzabteilung zur Veräusserung der Parzelle befugt gewesen. Unerheblich ist es auch, dass das Grundbuchamt in das Grundbuch von B. Band ... Blatt 147 am 21. Mai 1948 einen Widerspruch zugunsten des J.-Pfarrwitwentums eingetragen hat, obwohl die Parzelle 398, auf welche sich der eingetragene Widerspruch mitbezog, vordem im Grundbuch als dem L.-Pfarrwitwentum gehörig eingetragen stand (und obwohl weitere Parzellen, auf welche sich der Widerspruch gleichfalls bezog, vordem im Grundbuch teils als Eigentum der J.- Pfarre, teils als Eigentum der L.- Pfarre, teils der Opferei in B. eingetragen waren). Denn da die Eintragung des Widerspruchs hinsichtlich der Parzelle 398, wie schon erörtert, überhaupt unzulässig war, kommt es nicht darauf an, dass er zugunsten des J.-Pfarrwitwentums statt zugunsten des L.-Pfarrwitwentums eingetragen wurde. Schliesslich kann es auf sich beruhen, ob die Ausgliederung des evangelisch-lutherischen Kirchenkreises B. aus der b. evangelisch-lutherischen Landeskirche und seine Eingliederung in die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz H. auf Grund des § 2 der sogenannten Salzgitterverordnung vom 25. Juni 1941 (RGBl I, 357) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Juli 1942 (RGBl I, 483) mit Wirkung vom 1. Oktober 1942 zur Folge gehabt hat, dass das L.-Pfarrwitwentum und das J.-Pfarrwitwentum (oder ein aus ihrer Verschmelzung gebildetes Pfarrwitwentum) als juristische Personen zu bestehen aufgehört haben und ob damit ihr Vermögen auf eine einheitliche evangelisch-lutherische Kirchengemeinde B. oder einesteils auf eine L.-, andernteils auf eine J. kirchengemeinde in B. übergegangen ist. Eine solche erst nachträglich, d.h. nach der Veräusserung der Parzelle 398, eingetretene Änderung der Rechtsverhältnisse wäre deshalb belanglos, weil für die Zulässigkeit des auf die schon am 27. Juni 1942 vorgenommene Umschreibung der genannten Parzelle bezüglichen Amtswiderspruchs die am 27. Juni 1942 bestehende Sach- und Rechtslage entscheidend ist.

18

Nach § 123 Abs. 1 der Kostenordnung ergeht diese Entscheidung gebührenfrei. Da die weitere Beschwerde der Zuckerfabrik O. AG Erfolg gehabt hat, war der Beschluss des Landgerichts in Hildesheim vom 25. August 1950 auch insoweit aufzuheben, als er der Zuckerfabrik O. AG die Kosten des Verfahrens auferlegt hat. Einen Antrag, die ihr erwachsenen aussergerichtlichen Kosten der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde in B. gemäss Art. 9 des preussischen FGG aufzuerlegen, hat die Zuckerfabrik O. AG nicht gestellt; mangels eines solchen Antrags (vgl. Güthe-Triebel, Grundbuchordnung, 6. Aufl, S 42 unter Hinweis auf die Entscheidung des Kammergerichts vom 1. August 1911 - KGJ 41, A 7 -) konnte der Art. 9 des preussischen FGG nicht angewandt werden.

Dr. Pritsch Dr. v. Normann Dr. Heck Schuster Dr. Oechßler