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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.12.1952, Az.: 2 StR 544/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.12.1952
Aktenzeichen
2 StR 544/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10910
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 24.03.1952

Verfahrensgegenstand

Notzucht

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 2. Dezember 1952.
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 24. März 1952 dahin abgeändert, dass das Berufsverbot wegfällt.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 24. März 1952 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren, aberkannt und ihm die Ausübung seines Berufes als Wandergewerbetreibender auf die Dauer von fünf Jahren untersagt. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie ist nur zum Teil begründet.

2

I.

Verfahrensrüge.

3

Der Verteidiger hatte den Antrag gestellt, die Zeugin T. auf ihren Geisteszustand untersuchen zu lassen. Zur Begründung trug er vor, die Zeugin sei nach Ansicht der Verteidigung nicht im vollen Bewusstsein ihrer Geisteskräfte, so dass ihrer Aussage kein hinreichender Beweiswert beigemessen werden könne. Da sie den Angeklagten entscheidend belaste, sei es erforderlich, über ihre geistige Verfassung durch eine ärztliche Untersuchung Klarheit zu verschaffen. Das Gericht lehnte den Antrag ab, ohne seinen Beschluss zu begründen. Die Revision sieht in der Ablehnung einer ärztlichen Untersuchung der Zeugin eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Die Rüge geht fehl.

4

Es kann dahingestellt bleiben, ob ein echter Beweisantrag oder ein Beweisermittlungsantrag vorliegt. Selbst wenn es ein Beweisantrag sein sollte, dringt die Aufklärungsrüge nicht durch. Die Strafkammer hat auf Grund des eigenen Eindruckes von der Persönlichkeit der Zeugin Thiel und der Äusserung des behandelnden Arztes die Überzeugung gewonnen, dass die Zeugin, auch wenn sie infolge schwerer Erlebnisse in der Kriegs- und Nachkriegszeit und nicht zuletzt durch das an ihr begangene Verbrechen stark nervös ist, ihre volle Geisteskraft hat. Umstände, die trotzdem die Strafkammer zu einer weiteren Aufklärung drängen mussten, sind nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht dargetan. § 244 Abs. 2 StPO ist daher nicht verletzt.

5

II.

Sachbeschwerde.

6

Die Verurteilung wegen eines Verbrechens der Notzucht lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters angreift und neue Tatsachen vorbringt, kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Strafkammer bei ihrer Beweiswürdigung gegen Erfahrungssätze des täglichen Lebens oder Denkgesetze verstossen hat.

7

Dass die Strafkammer nicht prüfte, ob nicht auch ein Vergehen nach § 223 a StGB vorliegt, beschwert den Angeklagten nicht. Dasselbe gilt, soweit sie die Voraussetzungen des § 224 StGB verneinte. Hierzu wäre übrigens nicht erforderlich, dass der Täter die schweren Folgen verschuldet (BGHSt 1, 332).

8

Die Strafzumessungsgründe zeigen keinen Rechtsirrtum. Aus den schweren Verletzungen der Zeugin Thiel konnte die Strafkammer die Folgerung ziehen, der Angeklagte sei mit grosser Brutalität vorgegangen. Strafschärfend durfte sie auch seine falsche Behauptung, die Thiel sei mit dem Geschlechtsverkehr gegen Hergabe eines Stoffes einverstanden gewesen, verwerten und daraus auf das Fehlen jeder Einsicht in das begangene Unrecht schliessen. Dass der Angeklagte nur geringfügig vorbestraft ist, hat sie gewürdigt.

9

Dagegen begegnet der Ausspruch des Berufsverbotes Bedenken. Die Strafkammer begründet das Verbot damit, dass der Angeklagte sein Wandergewerbe missbraucht habe, um mit Frau T. ins Gespräch zu kommen und sie dann zu vergewaltigen. Diese Erwägung rechtfertigt die Sicherungsmassnahme nicht. Ein Missbrauch eines Gewerbes im Sinne des § 42 1 - nicht § 42 c - StGB liegt nicht schon vor, wenn das Gewerbe dem Täter rein äusserlich die Möglichkeit gibt, bestimmte strafbare Handlungen zu begehen, die mit der ordnungsgemässen Ausübung seines Gewerbes in keinem Zusammenhang stehen. Er setzt vielmehr voraus, dass der Täter unter bewusster Missachtung der ihm gerade durch sein Gewerbe gestellten Aufgaben seine Tätigkeit ausnutzt, um einen dieser Aufgabe zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen. Die strafbare Handlung muss demnach ein Ausfluss der Gewerbebetätigung selbst sein (RGSt 68, 398; BGH 2 StR 300/51 Urteil vom 12. November 1951). Der Angeklagte hat nach dem Urteil nur die Möglichkeit des Zusammenkommens mit Frau T. durch seinen Gewerbebetrieb ausgenützt. Es liegt demnach kein Missbrauch seines Gewerbes im Sinne des Gesetzes vor. Da nach den Feststellungen ein solcher ausscheidet, muss der Ausspruch über das Berufsverbot wegfallen. Das Revisionsgericht konnte ihn nach § 354 StPO selbst beseitigen.

Dr. Moericke
Dr. Dotterweich
Dr. Sauer
Dr. Ludwig
Dr. Ortlieb