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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.11.1952, Az.: III ZR 74/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.11.1952
Aktenzeichen
III ZR 74/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12361
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 15.02.1951

Fundstellen

  • DB 1953, 59 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1953, 214-215 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1953, 646 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg,

Prozessgegner

die Ehefrau Laura V. geb. L. in W.-A., H.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die "Bekanntgabe" des Vorbescheids nach § 143 Abs. 1 DBG bedarf ebenso wie im Falle des § 143 Abs. 2 DBG, in dem die Zustellung ausdrücklich vorgeschrieben ist, der förmlichen Zustellung nach § 163 DBG.

  2. 2.

    Der einer nach § 63 DBG ausgeschiedenen Beamtin gemäss § 64 DBG zustehende Abfindungsanspruch ist im Verhältnis 1 : 1 umzustellen.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Riese und der Bundesrichter Prof. Dr. Meiss, Dr. Pagendarm, Rietschel und Dr. Kreft für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 15. Februar 1951 wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin war technische Lehrerin im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Sie wurde am 31. Dezember 1945 als Verheiratete gemäss § 63 DBG aus dem Schuldienst entlassen. Am 10. Februar 1946 beantragte sie Auszahlung ihrer Abfindung nach § 64 DBG. Im März 1946 wurde ihr mitgeteilt, dass wegen ihrer Abfindung noch eine Entscheidung der vorgesetzten Dienststelle erwartet werde. Auf eine Erinnerung nach der Währungsreform wurde am 1. September 1948 für die Klägerin eine Abfindungssumme von 2.977,50 RM (Höhe des zehnfachen letzten Monatsgehalts) errechnet und in Höhe des im Verhältnis 10 : 1 umgestellten Betrags von 297,75 DM festgesetzt und ausbezahlt. Mit Schreiben vom 23. November 1948 hat sich die Klägerin hierüber beschwert und Auszahlung des gesamten Betrags in D-Mark verlangt. Durch Bescheid vom 28. Januar 1949 hat der Kultusminister diesen Antrag abgelehnt. Eine förmliche Zustellung des Bescheids hat nicht stattgefunden.

2

Am 15. November 1949 hat die Klägerin Klage eingereicht mit dem Antrag, das beklagte Land zur Zahlung von 2.679,75 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagzustellung zu verurteilen. Sie hat ausgeführt, das Land sei, da die Festsetzung der Abfindungssumme erst nach der Währungsreform erfolgt sei, verpflichtet, den Betrag voll in D-Mark auszuzahlen. Hilfsweise stehe der Klägerin auch ein Schadensersatzanspruch gegen das Land zu, da die Festsetzung ihrer Abfindungssumme ungebührlich verzögert worden sei.

3

Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt. Es hat geltend gemacht, dass die Klage nicht innerhalb der nach § 143 DBG vorgeschriebenen Frist von sechs Monaten nach dem Bescheid vom 28. Januar 1949 erhoben worden und deshalb unzulässig sei. Im übrigen könne die Klägerin nicht mehr als ein Zehntel des in R-Mark festgesetzten Abfindungsbetrages verlangen. Der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei unbegründet.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das. Oberlandesgericht unter Abweisung des Zinsanspruchs im übrigen entsprechend dem Klagantrag erkannt.

5

Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

6

1.)

Die Revision ist zulässig. Es konnten allerdings Zweifel entstehen, ob die Revisionsbegründungsfrist eingehalten worden ist, da die Verfügung des Vorsitzenden, durch die die Frist verlängert worden war, von diesem nicht unterschrieben war. Nachdem aber der damalige Vorsitzende des Senats erklärt hat, diese Verfügung erlassen zu haben, trägt der Senat keine Bedenken, die Revision als zulässig anzusehen.

7

Die Revision ist aber nicht begründet.

8

2.)

Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht die Ausschlussfrist des § 143 Abs. 1 DBG deshalb als noch nicht abgelaufen angesehen hat, weil es an einer förmlichen Zustellung des Bescheides vom 28. Januar 1949 gefehlt habe. Die Revision vertritt die Auffassung, zur Ingangsetzung der Frist habe es einer solchen Zustellung nicht bedürft, da der hier in Frage kommende Abs. 1 des § 143 DBG im Gegensatz zu Abs. 2 nur eine Bekanntgabe, aber keine Zustellung verlange. Die Klägerin habe überdies unstreitig den Bescheid erhalten, eine förmliche Bekanntgabe durch Zustellung sei in diesem Falle auch deshalb nicht notwendig gewesen. Ausserdem sei die Bekanntgabe auch nach den Vorschriften des § 163 DBG erfolgt, da nach der Postzustellungsverordnung vom 23. August 1943 (RGBl I, 527), die heute noch gelte, Zustellungen durch die Post auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung in der Weise bewirkt werden könnten, dass das mitzuteilende Schriftstück unter der Anschrift des Empfängers zur Post gegeben werde, ohne dass es einer weiteren Beurkundung bedürfe.

9

Diese Rüge ist nicht begründet.

10

a)

Zu Unrecht misst die Revision dem Umstand, dass in § 143 Abs. 1 DBG von der "Bekanntgabe", in Abs. 2 aber von der "Zustellung" des Bescheids die Rede ist, eine entscheidende Bedeutung bei. Es ist, wie das Reichsgericht (RGZ 164, 72 [77] und 166, 296 [299]) bereits zutreffend entschieden hat, kein Grund dafür einzusehen, dass die Form der Bekanntgabe für die in Abs. 1 genannten Bescheide eine andere sein sollte als für die ihnen gleichgestellten Bescheide in Abs. 2. Hinzu kommt die ausdrückliche Bestimmung des § 163 DBG, wonach Entscheidungen, die dem Beamten bekanntzugeben sind, zugestellt werden müssen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Vermögensrechte des Beamten berührt werden. Die Bescheide nach § 143 Abs. 1 DBG sind also ebenso wie die des Abs. 2 in der Form der nach § 163 DBG vorgeschriebenen Zustellung bekanntzugeben.

11

b)

Im Schrifttum (Fischbach: Deutsches Beamtengesetz, 1951 S 1067 Anm. IV zu § 163 DBG; Nadler-Wittland-Ruppert: Deutsches Beamtengesetz, Anm. 25 zu § 163 DBG) wird nun zwar zum Teil die Meinung vertreten, dass auch die ohne oder durch eine fehlerhafte Zustellung erfolgte Bekanntgabe als ordnungsgemäss bewirkt angesehen werden muss, wenn der Empfänger in, den Besitz der bekanntzugebenden Verfügung gelangt ist, da der Zweck der Zustellung nur in der sicheren Übermittlung der Entscheidung an den Empfänger bestehe.

12

Der Senat hat dagegen im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 163, 181 [186]; 164, 72 [77]; 166, 296 [299]; ebenso auch OGH in MDR 1950, 607 und Brandt: Deutsches Beamtengesetz, 4. Aufl. Anm. 2 zu § 163) bereits in seinen Urteilen vom 28. Juni 1951 (BGHZ 3, 1 [31]) für die Zustellung einer Widerrufsverfügung und vom 29. Oktober 1951 (BGHZ 3, 307) für die Zustellung eines Vorbescheids dahin entschieden, dass die nach § 163 DBG vorgeschriebene Bekanntgabe einer Verfügung nur dann wirksam ist, wenn sie formgerecht geschieht, und ein formloser Zugang der Verfügung an den Beamten nicht genügt. Es besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

13

c)

Der Hinweis der Revision auf die Postzustellungsverordnung vom 23. August 1943 geht deshalb fehl, weil für die Bekanntgabe nach § 163 DBG in Verbindung mit § 19 Ziff 3 RDStO, soweit diese durch Zustellung erfolgt, nicht die allgemeinen Vorschriften für die öffentliche Verwaltung, sondern ausschliesslich die Vorschriften der Zivilprozessordnung gelten. Nach dieser ist aber eine förmliche Zustellung erforderlich. Die Postzustellungsverordnung vom 23. August 1943 gilt nicht für die Zustellungen nach der Zivilprozessordnung. Für diese Zustellungen galt allerdings der der Postzustellungsverordnung inhaltlich entsprechende § 5 der Kriegsmassnahmenverordnung vom 12. Mai 1943 (RGBl I, 290). Diese Bestimmung ist aber für den Bereich der britischen Zone bereits durch Art. 6 Ziff 2 j der Verordnung des Zentraljustizamtes für die britische Zone vom 27. Januar 1948 (VOBl für die britische Zone 1948, 19) mit Wirkung vom 1. April 1948, also vor Erlass des Vorbescheides ausser Kraft getreten.

14

2.)

Auch die sachliche Rüge der Revision, die sich gegen die Feststellung der Abfindungssumme in voller Höhe in D-Mark wendet, ist nicht begründet.

15

Aus dem Umstand allein, dass die Abfindungssumme im Zeitpunkt der Währungsreform noch nicht festgesetzt war, könnte allerdings ein Recht der Klägerin auf Festsetzung im vollen D-Mark-Betrag noch nicht hergeleitet werden. Der Anspruch auf die Abfindung ist bereits mit dem Ausscheiden der Klägerin aus dem öffentlichen Dienst entstanden. Von diesem Zeitpunkt an ist die Abfindung auch in einer Summe fällig (DVO zu § 64 DBG). Die Festsetzung des Betrages ist kein rechtsgestaltender Akt, sondern hat nur deklaratorische Bedeutung. Er verschafft keinen Rechtsanspruch, sondern verdeutlicht ihn nur; die Rechtsgrundlage des Anspruchs ist nicht der Festsetzungsanspruch, sondern das Gesetz (Fischbach a.a.O. Anm. I zu § 126 DBG und RG, Deutsches Recht 1943, 986). Da der Abfindungsanspruch der Klägerin somit schon mit ihrem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst entstanden ist, ist er auch in R-Mark entstanden. Wird er erst nach der Währungsreform festgesetzt, so erfolgt die Festsetzung allerdings in D-Mark, aber unter Zugrundelegung des ursprünglich geschuldeten und umzustellenden R-Mark-Betrags.

16

Ohne Rechtsirrtum hat aber das Berufungsgericht eine Festsetzung des auszuzahlenden D-Mark-Betrages in der gleichen Höhe wie der R-Mark-Betrag, d.h. eine Umstellung im Verhältnis 1 : 1 angenommen. Der Abfindungsanspruch des § 64 DBG ist nämlich seiner Natur nach nichts anderes als die Abgeltung der Versorgungsansprüche, insbesondere also der Ruhegehaltsansprüche der ausscheidenden Beamtin. Das ist auch aus § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung der weiblichen Beamten vom 30. Mai 1932 (RGBl I, 245), dem Vorläufer der § § 63 bis 65 DBG, zu entnehmen, in dem es ausdrücklich heisst: "Durch Gewährung der Abfindung werden alle Versorgungsansprüche abgegolten." Ist nun aber der Schuldner befugt, den Gläubiger mit einem bestimmten Betrag für seine Forderung abzufinden, so muss für die Umstellung dieser Abfindungssumme dasselbe Umstellungsverhältnis gelten wie für die abgelöste Forderung (Harmening-Duden: Währungsgesetze, Anm. 3 zu § 13 UmstG; LG München, Betriebsberater 1950, 104). Bei der im vorliegenden Fall durch die Abfindungssumme abzugeltenden Forderung handelt es sich aber um Ruhegehaltsansprüche, die nach § 18 Abs. 1 Ziff 1 UmstG im Verhältnis 1 : 1 umzustellen gewesen wären. Infolgedessen ist auch die nach § 64 DBG an die Klägerin zu leistende Abfindungssumme in demselben Verhältnis, also 1 : 1, in D-Mark umzustellen. Dabei kann es auch nicht von Bedeutung sein, dass nach dem Gesetz ein Ruhegehaltsanspruch nicht entstanden ist. Die Klägerin hatte während ihrer Dienstzeit immerhin eine Anwartschaft auf ein Ruhegehalt, die durch die Abfindung abgegolten werden soll, und es kann deshalb keinen Unterschied machen, ob die Abfindung eines bereits entstandenen Ruhegehaltsanspruchs vorliegt oder ob, wie es für den vorliegenden Fall im Gesetz geregelt ist, die Abfindung gerade deshalb bewilligt wird, weil der Ruhegehaltsanspruch, der bereits durch eine längere Dienstzeit als Anwartschaftsrecht erworben worden war, infolge der Entlassung nicht zur Entstehung gelangt ist. Die Interessenlage ist in beiden Fällen die gleiche.

17

3.)

Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass es noch eines Eingehens auf den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Klägerin bedurfte.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Riese Meiss Dr. Pagendarm Rietschel Dr. Kreft