Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.11.1952, Az.: IV ZR 112/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.11.1952
- Aktenzeichen
- IV ZR 112/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12713
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 18.03.1952
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- JZ 1953, 276 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Prozessführer
der Ehefrau Stephanie K. geborene K. in G. (D.), ul. B. bei W.,
Prozessgegner
ihren Ehemann, den Diplom-Kaufmann Karl-Gustav K. in E., P.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
Wird eine Ehe auf Grund einer Klage geschieden, so kann die beklagte Partei Berufung lediglich zu dem Zweck einlegen, im Wege einer erst in der Berufungsinstanz erhobenen Widerklage die Scheidung der Ehe auch auf Grund eines Ehebruchs des Klägers mit einer namentlich genannten Frau zu erreichen.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher, Dr. Kregel, Dr. v. Werner und Scheffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. März 1952 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Durch Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Lübeck vom 17.10.1951 ist die Ehe der Parteien auf die Klage aus §48 EheG geschieden und der Kläger für schuldig erklärt worden. Die Beklagte hatte zunächst beantragt, die Klage abzuweisen und auf ihre Widerklage die Ehe wegen Verschuldens des Klägers zu scheiden. In der mündlichen Verhandlung vom 17.10.1951 erschien für sie und ihren Prozessbevollmächtigten ein Referendar, der durch einen anderen beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingeführt wurde. Der Referendar stellte ausweislich der Sitzungsniederschrift gegenüber dem Antrag des Klägers nur noch den Antrag, den Kläger für schuldig zu erklären. Nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils hat die Beklagte in dieser Verhandlung ihre Widerklage mit Zustimmung des Klägers zurückgenommen.
Die Beklagte hat gegen das oben bezeichnete Urteil Berufung eingelegt mit dem Antrage, das Urteil des Landgerichts zu ändern, die Ehe auf die Klage und Widerklage zu scheiden und den Kläger für alleinschuldig zu erklären. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Es ist der Ansicht, die Beklagte sei durch das Urteil des Landgerichts nicht beschwert. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Zwar ist die Ansicht des Berufungsgerichts zutreffend, daß das Rechtsmittel der Berufung nur dann zulässig ist, wenn der Berufungskläger durch das angefochtene Urteil beschwert ist, und ebenso ist es richtig, daß dieser Grundsatz, soweit es sich nicht um die Aufrechterhaltung der Ehe handelt, auch in Ehesachen zu gelten hat und durch §614 ZPO nicht ausgeschlossen wird (vgl. auch RGZ 123, 365). Das Berufungsgericht unterliegt jedoch einem Rechtsirrtum, wenn es in dem vorliegenden Rechtsstreit eine Beschwer der Beklagten durch das Urteil des Landgerichts verneint. Die Ehe der Parteien ist auf Antrag des Klägers geschieden. Die Beklagte hat allerdings sich mit ihrer Berufung nicht gegen die Scheidung der Ehe als solche und die Feststellung der Schuld des Klägers gewandt.
Sie will mit ihrer Berufung den Ausspruch der Vorinstanz aber dahingehend geändert haben, daß auf Grund der von ihr erhobenen Widerklage die Ehe wegen Ehebruchs des Klägers mit einer von ihr namentlich genannten Frau geschieden wird. Diese von der Beklagten erstrebte Änderung des Urteils der Vorinstanz bedeutet die Erlangung einer günstigeren Stellung für die Beklagte. Denn wenn ihre Behauptungen über den Ehebruch des Klägers zutreffen, wäre die Ehe auf ihre Widerklage wegen dieses Ehebruchs zu scheiden und die Ehebrecherin wäre nach §624 ZPO in dem Urteil namentlich festzustellen. Die Beklagte hätte dann die Möglichkeit, die Bestrafung der Ehebrecher zu beantragen und das Ehehindernis des §6 EheG wäre begründet (vgl. auch RGZ 127, 372).
Eine Beschwer der Beklagten liegt somit vor. Zur Beseitigung dieser Beschwer konnte die Beklagte Berufung einlegen und dies konnte sie auch in der Weise tun, daß sie im Berufungsrechtszug unter Erhebung einer Widerklage Scheidung der Ehe wegen Ehebruchs des Klägers mit der von ihr genannten Frau verlangte. Denn wegen des Grundsatzes der einheitlichen Entscheidung in Ehesachen bedeutet eine solche Widerklage lediglich die Abschwächung des gegen die Beklagte in der ersten Instanz ergangenen Urteils (vgl. auch RGZ 106, 221; 123, 365 f und 135, 18 sowie Stein-Jonas-Schönke Anm. II B 2 zu §511).
Das Urteil des Berufungsgerichts musste daher schon aus diesem Grunde aufgehoben werden, ohne daß es einer Entscheidung über die von der Revision erhobene Rüge bedurfte, daß die Beklagte ihre in der ersten Instanz zunächst erhobene Widerklage entsprechend der Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 2, 112 nicht rechtswirksam zurückgenommen habe und die Beklagte dadurch beschwert sei, daß das Landgericht über ihre Widerklage nicht entschieden und damit den Grundsatz der Einheitlichkeit einer Entscheidung in Ehesachen verletzt habe. Denn auch durch eine mit Zustimmung des Klägers erfolgte Rücknahme der in erster Instanz erhobenen Widerklage ist die Beklagte nicht gehindert, eine neue Widerklage in der zweiten Instanz zu erheben. Da mit ihrer Erhebung diese vor dem Berufungsgericht anhängig war, ist der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.