Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.11.1952, Az.: 3 StR 727/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.11.1952
- Aktenzeichen
- 3 StR 727/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12668
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 20.04.1951
Rechtsgrundlage
- § 17 Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 23. Juli 1926/28. Juni 1929
Fundstellen
- BGHSt 3, 300 - 304
- NJW 1953, 154-155 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
schweren Diebstahls
Prozessgegner
1.) den Tiefbauarbeiter Theodor H. aus D., dort geboren am ... 1928,
2.) den Bauhilfsarbeiter Horst Z. aus D. dort geboren am ... 1931,
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Rohbauten, die noch nicht bedacht oder noch nicht mit Türen und Fenstern versehen sind, sind "Gebäude" im Sinne des §17 UnedlMetGes.
- 2.)
Der Begriff "Teil eines Gebäudes" ist nicht auf "wesentliche Bestandteile" im Sinne des §93 BGB beschränkt.
- 3.)
Zu den Gegenständen, die in einem Gebäude zu dessen Ausstattung angebracht sind, gehören auch solche, die noch nicht endgültig, sondern zunächst nur vorläufig angebracht sind.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 20. April 1951 werden verworfen.
Die Angeklagten haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Die Angeklagten sind verurteilt worden, Holl wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall, Ziskoven wegen fortgesetzten schweren Diebstahls. Ihre Revisionen rügen Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Beschwerdeführer haben zusammen in drei Fällen, H. darüber hinaus in weiteren zwei Fällen, gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten C. aus im Aufbau begriffenen Wohnblocks Bleirohre, die in den Häusern bereits in die Wände eingepasst, aber noch nicht eingemauert, sondern nur durch einige Gipsstücke in den Hauern festgelegt waren, herausgerissen, an Ort und Stelle mit dem Hammer platt und in Stücke geschlagen und jeweils am selben Tage an eine Schrotthändlerin verkauft. Das Landgericht würdigt ihre Taten auf Grund der Vorschrift des §17 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 23. Juli 1926/28. Juni 1929 als schweren Diebstahl.
Mit der Behauptung, es sei nicht erwiesen, dass er sich an den Rohrdiebstählen beteiligt hätte, kann der Angeklagte Z. in der Revisionsinstanz nicht mehr gehört werden (§337 StPO).
Die Ansicht der Beschwerdeführer, §17 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen sei nicht anwendbar, ist rechtsirrig. Nach dieser Vorschrift wird wegen schweren Diebstahls bestraft, wer einen Diebstahl an einem Gegenstand aus unedlem Metalle begeht, der einen Teil eines Gebäudes bildet oder in einem Gebäude zu dessen Ausstattung angebracht ist. Wie weit der Bau der Wohnblocks gediehen war, aus denen die Angeklagten die Bleirohre entwendeten, lässt das Urteil nicht erkennen. Dass die Wände bereits vollständig in die Höhe geführt waren, ergibt sich aus dem Umstände, dass die Bleirohre, bei denen es sich ersichtlich um Wasserrohre handelt, in die Wände eingepasst waren. Mit Sicherheit ist dem Urteil ferner zu entnehmen, dass Fenster und Türen noch nicht angebracht waren. Anderenfalls würde, es Feststellungen darüber enthalten, in welcher Weise die Angeklagten in das Innere des Bauwerkes gelangten. Ungeklärt ist dagegen, ob die Wohnblocks schon bedacht waren. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob in §17 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen der Begriff "Gebäude" auch noch nicht fertiggestellte Gebäude, d.h. Rohbauten ohne Dächer, Türen und Fenster, umfasst. Für §243 Abs. 1 Nr. 2 StGB hat das Reichsgericht dies verneint und als ein wesentliches Erfordernis für den Begriff des Gebäudes angesehen, dass das Bauwerk dazu bestimmt, und geeignet ist, zum Schütze von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, und auch den freien Zutritt Unbefugter zu verhindern vermag (RGSt 49, 51 [52] und 55, 153 [154]). Das Reichsgericht hat daraus gefolgert, das unbewegliche Bauwerk könne nur dann als "Gebäude" angesehen werden, wenn es zum Schütze gegen äussere Einwirkungen durch Wand und Dach oder sonst ausreichend abgeschlossen sei und die Eigenschaft als Gebäude in einem Falle verneint, in dem die Wände bereits hochgeführt waren und der Dachstuhl aufgesetzt war, aber die eigentliche Bedachung sowie Fenster und Türen noch fehlten (RGSt 49, 51). Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung im wesentlichen übernommen, indem er in der Entscheidung BGHSt 1, 158 [163] als Gebäude im Sinne des §243 Abs. 1 Nr. 2 StGB bezeichnet "ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erdboden fest - wenn auch nur durch die eigene Schwere - verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet und das Unbefugte abhalten soll". Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Der tragende Grund für die erhöhte Strafbarkeit ist hier darin zu finden, dass demjenigen, der in verkehrsüblicher Weise seine Habseligkeiten gegen fremden Zugriff geschützt und damit das seinige getan hat, gegenüber der Überwindung dieser den wirklichen Schutz zwar nur unwesentlich erhönenden, den Besitzwillen aber verstärkt betonenden Sicherung der Staat mit der Androhung der Zuchthausstrafe den grösseren Schutz gewährt. Gegenstände, die nach den Veranstaltungen des Eigentümers gegen diebischen Zugriff stärker gesichert sind, sollen auch einen stärkeren Schutz genießen. Stärker gesichert sind sie im allgemeinen aber nur dann, wenn sie in einem fertiggestellten Gebäude untergebracht sind, in dem die Räume vor dem Zutritt Unbefugter verschlossen sind.
Dieser Gesichtspunkt scheidet für §17 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen aus. Der Grund für den erhöhten Strafschutz ist hier nicht in einer erhöhten Sicherung der geschützten Gegenstände zu finden, sondern in ihrer Zweckbestimmung. Mit Rücksicht auf die Zweckbestimmung werden Gegenstände aus unedlem Metall gerade auch in Fällen geschützt, in denen sie durch keinerlei Vorkehrung gegen den Diebesgriff gesichert sind, so vor allem Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen dienen oder öffentlich aufgestellt sind. Sie sind ihres Stoffes wegen der Gefahr des Diebstahls in erhöhtem Maße ausgesetzt. Das gilt auch für Gegenstände, die Teil eines Gebäude sind, insbesondere dann, wenn sie sich an der Außenseite des Gebäudes oder zwar im Innern, aber an allgemein zugänglicher Stelle (z.B. Treppenhaus) befinden und somit dem Diebesgriff unmittelbar zugänglich sind. Der Zweck der Vorschrift verbietet es deshalb, den Begriff des Gebäudes auf fertiggestellte Gebäude zu beschränken, und zwar dies sowohl bei Gegenständen, die einen Teil eines Gebäudes bilden, wie bei Gegenständen, die in einem Gebäude zu dessen Ausstattung angebracht sind. Der Sprachgebrauch steht dem nicht entgegen. Denn es ist allgemein üblich, von "im Bau befindlichen Gebäuden" zu sprechen. Innerhalb der Grenzen des sprachlich Möglichen ist aber jeder Begriff nach dem Sinn und dem Zweck der Vorschrift auszulegen, zu deren Aufbau er verwendet ist. Es ist daher unbedenklich, den Begriff "Gebäude" in §243 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf fertiggestellte überdachte, mit Fenstern und Türen versehene Gebäude zu beschränken, in §17 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen aber auf Rohbauten auszudehnen, die noch nicht mit Fenstern, Türen und Dach versehen sind. Gegen diese Auslegung würde es auch nicht verschlagen, wenn mit der ersichtlich gemeinen Meinung der Begriff des Gebäudes in §305 und §308 StGB in demselben Sinne wie in §243 Abs. 1 Nr. 2 zu verstehen wäre. Denn Sinn und Zweck der Vorschriften der §§305 und 308 StGB sind nicht dieselben wie in §17 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen. Ob die einschränkende Auslegung für §305 und §308 StGB das Richtige trifft, kann deshalb hier unerörtert bleiben.
Das Landgericht nimmt an,Bleirohre, die, wie die gestohlenen, bereits in den Mauern verlegt und dort befestigtsind, seien Teile des Gebäudes im Sinne des Gesetzes. Die Beschwerdeführer machendagegen geltend, ein Gegenstand werde erst dann Teil eines Gebäudes, wenn erfest mit ihm verbunden sei, Bleirohre also erst dann, wenn sie entweder festgeschraubtoder eingemauert seien. "Teil" bedeute "Bestandteil". Das treffe hier nicht zu,weil die Bleirohre nur vorläufig mit einigen "Gipsklecksen" angehaftet gewesen seien,die vor der ordnungsmässigen Befestigung wieder hätten entfernt werden müssen. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Sie geht schon von anderen tatsächlichenVoraussetzungen als das Urteil aus. Die Bleirohre waren bereits in die Wände eingepasst,nicht nur an diese angeheftet. Der Begriff "Teil eines Gebäudes" ist entsprechenddem Zweck des Gesetzes weit auszulegen. Dieses Gesetz wurde im Jahre 1923 erlassen,um das Treiben der Metalldiebe wirksam zu bekämpfen, vor denen damals ganz ebensowie heute Drahtleitungen, Türklinken, Wasserhähne, Türschilder, Regentraufen, jaganze Denkmäler nicht sicher waren. Den Begriff "Teil eines Gebäudes" mit demBegriff "wesentlicher Bestandteil", wie ihn das bürgerliche Gesetzbuch in den §§93fg verwendet, gleichzusetzen, hieße nicht nur diesen besonderen Zweckverkennen, sondern gleichzeitig übersehen, dass die Bildung des Begriffs "wesentlicherBestandteil" im bürgerlichen Recht ganz anderen Zwecken dient, so vor allem der Entscheidung der Frage nach dem Eigentum. Im Schrifttum werden deshalb schon seit Erlass des Gesetzes Gitter, Regenabflussrohre, Dachrinnen, Firmenschilder als Teile eines Gebäudes angesehen.
Soweit es sich um Metallgegenstände in einem Gebäude handelt, werden diese oft gleichzeitig als solche anzusehen sein, die in einem Gebäude zu dessen Ausstattung angebracht sind. Beide Begriffe überschneiden sich. Als Wasserrohre waren die gestohlenen Bleirohre ein Teil der Wasserleitung. Wasserleitungen gehören zur "Ausstattung" eines Gebäudes. Die Rohre sind also, nachdem sie in die Wände verlegt sind, nicht nur Teile des Gebäudes geworden, sondern auch in dem Gebäude zu dessen Ausstattung angebracht. Die Revisionen wenden sich auch gegen diese Annahme, und zwar mit der Begründung, die Bleirohre hätten zur Ausstattung angebracht werden sollen, seien aber, solange sie nicht eingemauert, auch noch nicht angebracht gewesen. Das trifft schon deshalb nicht zu, weil in einem Gebäude angebracht auch solche Gegenstände sind, die nur vorläufig, aber noch nicht endgültig befestigt sind. Im übrigen würde eine solche Auslegung, selbst wenn sie durch den Wortlaut des Gesetzes noch gedeckt wäre, doch mit dessen Sinn und Zweck im offenbaren Widerspruch stehen.
Nach allem sind die Revisionen unbegründet.