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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.11.1952, Az.: 1 StR 462/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.11.1952
Aktenzeichen
1 StR 462/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11390
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg - 10.04.1952

Verfahrensgegenstand

Raub u.a.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 11. November 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Dr. Geier
Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten H. gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. April 1952 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es die Angeklagten H. und E. betrifft, samt den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

1.)

Zur Revision des Angeklagten H..

2

Zum Schuldspruch bemängelt die Revision, dass der Sachverständige Dr. Bittner in seinem Gutachten nicht auf die Erbanlagen des Angeklagten eingegangen sei und das Landgericht die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB nicht genügend geprüft habe. Das Vorbringen, es habe sich herausgestellt, dass der Vater des Angeklagten an einer echten Geisteskrankheit gelitten habe und dieserhalb in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebracht gewesen sei, ist neu und kann schon aus diesem Grunde in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden. Im übrigen haben nach den Urteilsgründen der Sachverständige und auch das Landgericht bei der Prüfung, ob der Angeklagte für seine Tat voll verantwortlich sei oder ob er sie im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB begangen habe, seine vom Vater herrührenden Erbanlagen berücksichtigt. Dafür, dass das Landgericht bei seiner Prüfung die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1StGB verkannt habe, fehlt jeder Anhalt. Was die Revision ausser der erwähnten neuen Behauptung sonst noch hierzu vorbringt, enthält in Wahrheit nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.

3

Das Landgericht hat auch nicht, wie der Verteidiger in der Revisionsverhandlung noch vorgetragen hat, den § 51 Abs. 2 StGB insofern verkannt, als es den Angeklagten nicht der Beihilfe zum Raub, sondern des in Mittäterschaft begangenen Raubs schuldig erkannt hat. Auch wenn das Willensvermögen des Angeklagten erheblich vermindert war und er durch den Mitangeklagten E. zur Teilnahme an dem Raub bestimmt worden ist, so konnte er sich doch aus den von dem Landgericht bedenkenfrei dargelegten Gründen an dem Raub als Mittäter beteiligen.

4

Zur Strafzumessung rügt die Revision die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO - gemeint ist offenbar ein Verstoss gegen § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2. StPO - und des sachlichen Rechts. In der Hauptverhandlung sei mit Beweis vertreten gewesen, dass der Angeklagte unmittelbar nach der. Tat Reue bekommen und sich mit dem als Zeugen vernommenen Kellner B. an den Tatort begeben habe, um nach dem Verletzten zu sehen und ihm zu helfen; diese Tatsache sei im Urteil nicht erwähnt und demgemäss auch nicht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt worden. In der Revisionsverhandlung hat der Verteidiger die Rügen dahin berichtigt, das Landgericht habe zwar die Reue des Angeklagten und seine Rückkehr an den Tatort, um nach dem bewusstlos geschlagenen P. zu suchen und ihm zu helfen, als strafmildernd berücksichtigt; im Widerspruch hierzu, habe es aber zu Ungunsten des Angeklagten gewertet, dass er mit dem Mitangeklagten E. den bewusstlosen P. vom Wege ab in den Wald geschleift und ihn dort in Kälte und Nässe seinem Schicksal überlassen habe, ohne sich von dem Gedanken an einen etwaigen Tod des Überfallenen abhalten zu lassen. Der behauptete Widerspruch besteht nicht. Dass der Angeklagte nachträglich Reue bekam und zusammen mit einem anderen dem Überfallenen zu Hilfe kommen wollte, vermochte nichts an der von dem Landgericht mit Recht als straferschwerend berücksichtigten Tatsache zu ändern, dass er unmittelbar nach der Tat zusammen mit E. den bewusstlos geschlagenen P. vom Wege herunter in den Wald geschleppt und ihn dort unbekümmert um sein Schicksal liegen gelassen hatte. Soweit die Revision sonst die Strafzumessung bekämpft, bewegt sie sich auf dem der Nachprüfung im Revisionsverfahren verschlossenen Gebiet des Tatsächlichen.

5

Da das Urteil auch sonst keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen lässt, war seine Revision als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.

6

2.)

Zur Revision der Staatsanwaltschaft.

7

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde dagegen, dass die Angeklagten H. und E. nicht des schweren Raubs nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig erkannt worden sind. Die Rüge ist begründet.

8

Schon die Erörterungen des Urteils darüber, ob dem durch ein Schild als "Privatweg" gekennzeichneten Waldweg, auf dem die beiden Angeklagten ihr Opfer überfielen und beraubten, die Eigenschaft eines öffentlichen Weges im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB zukommt, sind widersprüchlich. Auf Seite 8 UA leitet das Urteil die Öffentlichkeit des Weges mit rechtlich zutreffenden Erwägungen daraus her, dass der Weg dem allgemeinen Verkehr freigegeben sei. Auf Seite 10 UA vertritt es demgegenüber im Zusammenhang mit der Frage des inneren Tatbestandes die Meinung, ein Weg sei dann nicht mehr öffentlich, wenn "der darauf stattfindende allgemeine Verkehr ... auch nur vermeintlich unbefugt sei". Diese Meinung ist rechtsirrig. Für die Frage, ob ein Weg als öffentlich im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 anzusehen ist, ist allein entscheidend, ob er dem Gebrauche des Publikums, sei es auch nur für bestimmte sachlich abgegrenzte Verkehrsarten, freigegeben und diesem allgemein zugänglich ist (RGSt 21, 370 zu § 116 StGB und RGSt 33, 371 zu § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Darauf, ob unkundige Benutzer des Weges diesen aus irgendwelchen Gründen, z.B. wegen des Schildes "Privatweg", als für den allgemeinen Verkehr gesperrt betrachten, kommt es nicht an; auch in einem solchen Falle bleibt der Weg "öffentlich". Die rechtsirrtümliche Auslegung des Begriffs "öffentlicher Weg" wirkt sich auch in der Behandlung des inneren Tatbestandes aus. Das Landgericht ist der Meinung, dass die als möglich zu unterstellende Vorstellung der Angeklagten, andere Benutzer könnten dem Vermerk "Privatweg" auf dem Schild einen den öffentlichen Verkehr eindämmenden Verbotscharakter beilegen, es nach § 59 Abs. 1 StGB ausschliesse, den Angeklagten das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit des Weges zuzurechnen. Diese Folgerung ist schon deshalb irrig, weil sich der die erhöhte Strafbarkeit ausschliessende Irrtum des Täters auf die äusseren Tatsachen beziehen muss, die die "Öffentlichkeit" des Weges begründen, nicht aber auf die Vorstellungen anderer Wegebenutzer. Es kommt deshalb nur darauf an, welche Vorstellung die Angeklagten selbst darüber gehabt haben, ob der Waldweg dem allgemeinen Verkehr freigegeben und zugänglich ist. Ein wichtiges Beweisanzeichen dafür, dass sich die Angeklagten der Öffentlichkeit des Waldweges in diesem Sinne bewusst waren, hätte schon die Feststellung auf Seite 6 UA geboten, dass sie den bewusstlosen P. vom Tatort aus in den Wald trugen, um seine Auffindung "durch Passanten" zu verhindern. Im übrigen hätte ihnen das Straferschwerungsmerkmal des Raubs auf öffentlichem Wege auch dann zugerechnet werden müssen, wenn sie insoweit nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt hätten.

9

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft war demgemäss entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts das Urteil gegen die beiden Angeklagten aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen und zwar, da sich die Tatbestandsmerkmale der §§ 249, 250 StGB innerhalb der Schuldfrage nicht trennen lassen (RGSt 62, 13;  60, 109)in vollem Umfang.

10

In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht, mag es die beiden Angeklagten des schweren Raubs nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB oder wiederum nur des einfachen Raubs nach § 249 StGB schuldig erkennen, bei der Prüfung der Frage, ob ihnen mildernde Umstände zuzubilligen sind, folgendes zu beachten haben. Mildernde Umstände sind grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die für die Beurteilung der Tat und des Täters in Betracht kommenden Tatsachen in ihrer Gesamtheit die Straftat in einem so milden Lichte erscheinen lassen, dass der Gesetzgeber bei der Aufstellung des ordentlichen Strafrahmens einen so milden Fall ersichtlich nicht in ihn hat einbeziehen wollen und dass aus diesem Grunde die Anwendung des ordentlichen Strafrahmens zu hart sein würde (RGSt 58, 106;  68, 295). Nach den nicht zu beanstandenden Strafzumessungserwägungen in dem angefochtenen Urteil haben die beiden Angeklagten einen besonders rohen und gemeinen Raubüberfall auf einen wesentlich älteren, körperlich schwachen Kriegsversehrten ausgeführt, den bewusstlos Geschlagenen in den Wald geschleift und dort in Kälte und Nässe seinen Schicksal überlassen, ohne sich von dem Gedanken abhalten zu lassen, dass der Überfall möglicherweise den Tod ihres Opfers herbeiführen könne. Kommt das Landgericht zu demselben Ergebnis und stellt es bei den beiden Angeklagten auch die in dem angefochtenen Urteil sonst hervorgehobenen Straferschwerungsgründe fest, so wird es auch bei Anerkennung der in dem Ersturteil angeführten Strafmilderungsgründe besonders sorgfältig prüfen müssen, ob das Gesamtbild dieser Feststellungen mit dem Begriff der mildernden Umstände in dem vom Gesetz gewollten Sinne hoch zu vereinbaren ist, zumal da das Verhalten der Angeklagten gegenüber ihrem Opfer nach der Tat nahe an versuchten Mord nach § 211 Abs. 2 Halbs 3, § 43 StGB (Tötung, um eine andere Straftat, den vorausgegangenen Raub, zu verdecken) grenzt.

Richter
Dr. Peetz
Mantel
Dr. Geier
Glanzmann