Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1952, Az.: 5 StR 338/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.10.1952
- Aktenzeichen
- 5 StR 338/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11370
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kiel - 05.11.1951
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen § 81 a des GmbH-Gesetzes u.a.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 30. Oktober 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt
Bundesrichter Dr. Waschow
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter
Siemer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. Westram, bei der Verkündung
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 5. November 1951 insoweit aufgehoben, als dieser Angeklagte wegen Vergehens gegen § 81 a des GmbH-Gesetzes in Tateinheit mit Diebstahl verurteilt worden ist. Aufgehoben werden ferner die diesbezüglich zugrundeliegenden Feststellungen.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte S. ist wegen versuchten Betruges zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten und der Angeklagte P. - unter Freisprechung im übrigen - wegen Vergehens gegen § 81 a des GmbH-Gesetzes in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten und zu einer Geldstrafe von 500,- DM verurteilt worden. Wegen eines weiteren Vergehens des P. erfolgte die Einstellung des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949.
Gegen dieses Urteil hat nur der Angeklagte P. durch seinen Verteidiger Revision eingelegt, die sich nicht gegen die Verfahrenseinstellung, sondern lediglich gegen die Verurteilung zu Gefängnis- und Geldstrafe richtet. Im Umfange der Anfechtung - der Verteidiger war zu der Beschränkung bevollmächtigt - greift das Rechtsmittel durch.
I.
Formelle Rügen:
1.)
Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen B. sowie sämtliche hierzu angeführten Tatsachen betreffen die Beweiswürdigung und können daher im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden.
2.)
Auch ist - im Grundsatze - gegen die Handhabung des Landgerichts nichts einzuwenden, diesen Zeugen teilweise uneidlich und teilweise eidlich zu vernehmen, B. wurde - wie die Sitzungsniederschrift ausweist - zeitlich getrennt zu zwei verschiedenen Fragen gehört. Der letzte Gegenstand der Vernehmung betraf die Handlungen des Angeklagten im Zusammenhang mit der Eröffnung des Konkursverfahrens. Das Landgericht hat den Zeugen insoweit als beteiligungsverdächtig angesehen und daher gemäß § 60 Ziff. 3 StPO durch Beschluß von einer Beeidigung Abstand genommen, Die erste Vernehmung bezog sich auf einen anderen, zeitlich vor der Konkurseröffnung liegenden Anklagepunkt. Wenn insoweit der Verdacht einer Beteiligung bezw. Begünstigung hinsichtlich des Zeugen hätte ausgeschlossen werden können, wäre an sich gegen die Beeidigung zu diesem Punkte nichts einzuwenden gewesen. Denn das Vereidigungsverbot des § 60 Ziff. 3 StPO bezieht sich nur auf die Tatvorwürfe, bezüglich deren der Zeuge beteiligungs- oder begünstigungsverdächtig ist, bezw. auf die in rechtlichen - unter Umständen auch in unmittelbarem tatsächlichen - Zusammenhang hiermit stehenden Tatvorwürfe. Es ist daher rechtlich unbedenklich, einen Zeugen zum Teil eidlich und zum Teil uneidlich zu hören.
3.)
Dem Beschwerdeführer ist aber darin beizupflichten, daß der Zeuge B. - unabhängig von dem zweiten Teil seiner Aussage - wegen des ersten Aussageabschnittes nicht hätte vereidigt werden dürfen, weil er auch insoweit beteiligungsverdächtig bezw. begünstigungsverdächtig ist.
Die Frage, ob der Verdacht einer Tatbeteiligung besteht, hat grundsätzlich der Tatrichter unter Anwendung seines Ermessens zu entscheiden. Drängen jedoch alle Umstände eindeutig in die Richtung eines solchen Verdachtes, so ist für ein weiteres Ermessen - wie es z.B. die Vorschrift des § 61 StPO vorsieht - kein Raum mehr, weil § 60 StPO zwingender Natur ist.
So liegt die Sache hier. Die Strafkammer stellt in den Urteilsgründen einerseits ausdrücklich fest, der Zeuge B. sei - wie er gewußt habe - zur Zeit des Buntmetall-Verkaufes nicht Eigentümer der "See-Kuh" gewesen, während sie andererseits hervorhebt, das ausgeschlachtete Buntmetall sei auf den Namen des Burkhardt - mit dessen Einverständnis - verkauft worden, um das Auftreten von P. als Verkäufer zu verschleiern. In der Fortnahme und Veräußerung des Buntmetalls aus dem der Gesellschaft gehörigen Segelboot ("See-Kuh") hat das Landgericht dann einen Diebstahl und ein Vergehen gegen § 81 a des GmbH-Gesetzes des Angeklagten P. gesehen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist aber mindestens der Verdacht einer Beteiligung des Zeugen B. an dem strafbaren Verhalten des Angeklagten P. gegeben. Jedenfalls kann - mangels irgendwelcher Ausführungen hierzu im angefochtenen Urteile - die Möglichkeit nicht von der Hand gewiesen werden, daß die Strafkammer den Rechtsbegriff des "Verdachtes" im Sinne des § 60 Ziff. 3 StPO verkannt hat. Der Nachweis einer Beteiligung ist insoweit nicht erforderlich. Wie der erkennende Senat schon mehrfach ausgeführt hat (vgl. u.a.5 StR 419/52 vom 29.5.52), genügt bereits ein entfernter Verdacht, um die Beeidigung unzulässig zu machen. "Hinreichender" oder "dringender" Verdacht ist nicht erforderlich. Wenn das Reichsgericht in seiner Entscheidung RGSt 77, 203 fordert, der Verdacht müsse "zweifelsfrei festgestellt" werden, so ist das zum mindesten mißverständlich. Denn der Verdacht enthält seinem Begriffe nach Zweifel und kann daher niemals "zweifelsfrei festgestellt" werden.
Da die Urteilsfeststellungen - wie erwähnt - mehrfach Anlaß zu einem "Verdacht" der Beteiligung oder Begünstigung im Sinne der obigen Begriffsauslegung geben, das Landgericht den Zeugen aber trotzdem vereidigt hat, ohne den Verdacht begründet auszuräumen, ist hierin ein Rechtsverstoß zu sehen.
Es bedarf keiner näheren Ausführungen darüber, daß die Verurteilung des Angeklagten in vorliegendem Falle auch auf der Zeugenaussage beruht. Weiterhin ist nicht mit Sicherheit anzugeben, ob dem Landgericht auch eine uneidliche Aussage des B. zur Überführung des Angeklagten genügt hätte. Das angefochtene Urteil mußte daher wegen der Verletzung des § 60 Ziff. 3 StPO gemäß § 337 StPO im Umfange der Anfechtung aufgehoben werden, ohne daß es noch auf die materiellen Beanstandungen ankam.
II.
Die Strafkammer sei jedoch für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hingewiesen.
1.)
Es empfiehlt sich, der nur formelhaft getroffenen Feststellung, V. habe "Mitgewahrsam" an dem Boot gehabt, nähere tatsächliche Darlegungen beizugeben.
2.)
Auch zur inneren Tatseite des Diebstahls bedarf es weiterer Ausführungen.
3.)
Falls das Verhalten des Angeklagten aus mehreren rechtlichen Gesichtspunkten strafbar sein sollte, hat das Urteil erkennen zu lassen, welcher Strafvorschrift die Strafe entnommen wurde.
4.)
Das Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, sich mit den tatsächlichen Behauptungen der Revision des Angeklagten auseinanderzusetzen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt
Dr. Waschow
Schmidt
Siemer